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E-4297/2017

E-4297/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am 26. November 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg über Dubai nach Rom. Am 2. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er geboren und bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Er gehöre einer LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Blutsverwandten ums Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren Ehemann verloren, einem anderen Schwager habe das Bein amputiert werden müssen und seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am 6. September 2015 seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte beim Beschwerdeführer und dessen Familie aufgetaucht und hätten den Beschwerdeführer nach dessen Bruder D._______ [nachfolgend: E._______ gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort habe geben können, sei er - in Anwesenheit seiner Mutter - mitgenommen und in ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu seinen Brüdern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine erhebliche Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag von den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in C._______ gebracht worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter Todesdrohung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu erzählen. Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester und seiner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder aufgesucht. Und obwohl sie diesen nicht über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten auch bei ihm auftauchen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo gewesen sei, sei der Beschwerdeführer dreimal zu Hause gesucht worden, vermutlich vom Criminal Investigation Department (CID). Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er habe - nachdem seine Brüder ausgereist seien - Probleme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder die Tiger unterstützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufgesucht und zu seinem Bruder E._______ respektive zu allen (...) Brüdern befragt worden. Nach der Spitalentlassung habe er sich aus Angst abwechslungsweise bei seinem Bruder respektive seiner Schwester oder seiner Tante aufgehalten. Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November 2015) bei einer entfernten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause gesucht beziehungsweise seine Mutter von den Behörden aufgesucht worden. Im November des letzten Jahres [2016] seien sie bei seiner Schwester gewesen und hätten deren Kinder zum Verhör mitgenommen. Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte der Beschwerdeführer aus, kein Familienmitglied sei je aktives Mitglied gewesen, seine (...) Brüder F._______, G._______ und E._______ hätten diese jedoch unterstützt und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. E._______, der als letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeiertag Fahnen befestigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen worden. Ob er kurz vor seiner Ausreise Schwierigkeiten hatte, wisse der Beschwerdeführer hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusammenhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen keinen Bezug zu den LTTE. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und ein "Diagnosis Ticket" (beide im Original) sowie eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sowie unentgeltliche Verbeiständung in der Person des unterzeichnenden Advokaten. Mit der Beschwerdeeingabe legte er Kopien eines "Receipt on Arrest", wonach er am 5. November 2007 festgenommen worden sei, sowie diverser sri-lankischer Zeitungsartikel (allesamt inklusive englischer Übersetzung), ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet" vom 18. Dezember 2016 sowie eine Fotoaufnahme im Original ins Recht. Die Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung für den Bedarfsfall stellte er in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 2. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Angaben zum Bezug seiner Familie zu den LTTE seien widersprüchlich (Märtyrerfamilie respektive blosse Unterstützungshandlungen, Ereignis betreffend den Bruder vor dessen Ausreise [habe Fahnen für Heldentag befestigt respektive sei der Befestigung verdächtigt gewesen]) und unsubstantiiert (Art der Unterstützungsleistungen seiner Brüder und deren Probleme) ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser unglaubhaften Schilderungen sei deshalb nicht erstaunlich, dass die Ausführungen zum Vorfall im September 2015 ebenfalls vage und trotz gezielter Fragen detailarm geblieben seien (beispielsweise hinsichtlich Erlebnissen und Eindrücken im Zusammenhang mit der Festnahme und der Befragung [Umgebung, Raum, zur Unterschrift vorgelegtes Dokument], Angaben zu den beteiligten Personen etc.) Ferner sei der Zeitpunkt des Vorfalls nicht plausibel, da seine Brüder bereits lange vor ihm befragt worden und demnach den Behörden bekannt gewesen seien. Auch erscheine die Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers trotz Anwesenheit seiner Mutter, welche ebenfalls hätte Auskunft geben können, als unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung nichts ändern, belege das medizinische Dokument zwar die Behandlung, nicht jedoch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er gehöre einer Familie an, welche mit der tamilischen Widerstandsbewegung der Tamil Tigers sympathisiere, weshalb Familienmitglieder zu verschiedenen Zeiten gefährdet und verfolgt gewesen seien. Bereits am 5. November 2007 sei er wegen Verdachts des Terrorismus verhaftet worden, habe dies bis anhin jedoch nicht erwähnt, weil der Verfolgungsakt nicht fluchtauslösend gewesen sei. Seinem Kenntnisstand zufolge sei keines der engsten Familienangehörigen aktives Mitglied bei den LTTE gewesen, obschon sie sich mindestens phasenweise stark mit diesen identifiziert hätten, ohne indes mit jeder Aktion einverstanden gewesen sein zu müssen. Während des jahrzehntelangen Bürgerkrieges habe es zur Überlebenstechnik der tamilischen Bevölkerung gehört, sich vollständig mit den LTTE zu identifizieren, gleichzeitig aber auch zu distanzieren. Die tamilische Bevölkerung sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit jahrzehntelangen Diskriminierungen seitens des Staates ausgesetzt gewesen, beziehungsweise sei dies immer noch. Dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer Märtyrerfamilie sehe, dürfe deshalb nicht erstaunen, als er sich praktisch sein gesamtes Leben im Bürgerkrieg befunden und die Mehrheit seiner Geschwister fluchtartig das Land verlassen habe. Andererseits sei verständlich, dass selbst die engsten Familienmitglieder nicht über die Einzelheiten der anderen Bescheid wüssten, was einem gewissen Schutzmechanismus entspreche. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, was seine Geschwister erlebt und gegenüber den Asylbehörden in der Schweiz angegeben hätten, dürfe deshalb nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden. Was seine Aussagen zum LTTE-Bezug betreffe, könne er bei allen seine Familienmitglieder und Verwandten betreffenden Sachverhalte und Aspekte mangels persönlicher Anwesenheit nur vom Hörensagen berichten, nicht jedoch sicher wissen, was sich tatsächlich abgespielt habe. Klar sei aber, dass jemand, der durch eine Minenexplosion sein Bein verloren habe, Opfer eines jahrzehntelangen Bürgerkriegs geworden sei und jeder Einzelne, der das Land durch Flucht verlassen habe, habe dies aus persönlichen Umständen heraus getan, wobei es bei den meisten direkt mit dem Bürgerkrieg und den separatistischen Anliegen der LTTE zusammengehängt habe. Insofern habe der Beschwerdeführer so genau wie möglich und durchaus glaubhaft den Zusammenhang seiner Familie zu den LTTE erörtert. Als gelernter (...) habe er nicht immer die beste Wortwahl gefunden und die Übersetzung könne im einen oder anderen Fall Missverständnisse und Detailuntreue produziert haben, doch könne nicht davon gesprochen werden, er habe sich in Widersprüche verwickelt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. September 2016 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen, dass es sich bei den Personen um Angehörige des CID gehandelt habe. Nach dem Spitalaufenthalt habe er sich aus Furcht vor weiteren Repressionen vorerst im Haus einer seiner Schwestern und der Tante aufgehalten und sei, nachdem er davon erfahren habe, dass im Haus seines Bruders nach ihm gefragt worden sei, nach Colombo geflüchtet. Er habe detailgetreu wiedergegeben, wie er seine Verhaftung durch die CID-Beamten, die Wegfahrt und die Nacht auf dem Posten mit den Befragungen und körperlichen Übergriffen erlebt habe, und seine Schilderungen würden wiedergeben, was von ihm überhaupt erwartet werden könne. Zudem sei er mehrfach unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu halten, weshalb ihm nicht ungenügenden Detailreichtum vorgeworfen werden dürfe. Neu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe sich exilpolitisch betätigt und sich namentlich anlässlich einer Demonstrationsteilnahme am 14. März 2016 in H._______ für die Rechte der Tamilen eingesetzt, wobei er auf dem eingereichten Foto zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer gehöre grundsätzlich zur Risikogruppe erheblich gefährdeter Rückkehrer, da er einerseits ein Tamile aus der Nordprovinz sei, einer Familie angehöre, aus welcher bereits mehrere Personen fluchtartig das Land verlassen haben und zudem vom Geheimdienst CID mit Waffengewalt verschleppt, verhört und gefoltert worden sei, was durchaus glaubhaft sei und dem entspreche, was allgemein bekannt sei und in den Medien berichtet werde. Zwar habe er keine Kenntnis über einen namentlichen Vermerk auf der Stop-List des Flughafens in Colombo, doch sei dies zu befürchten. Zudem erscheine offenbar, dass der sri-lankische Staat zwischen ihm und den LTTE - bereits von der familiären Konstellation her - eine Verbindung sehe. Schliesslich habe er sich exilpolitisch betätigt, so dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka nach wie vor sehr prekär und der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr aufgrund seiner Vorgeschichte umgehend mit neuen Diskriminierungen aus politischen Gründen rechnen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka, zumal in die Nordprovinz, sei ihm nicht zuzumuten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und vom SEM einlässlich dargelegt wird, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf den ergangenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten Ungereimtheiten nicht aufzulösen, zumal diese über weite Strecken die allgemeine Lage in Sri Lanka umschreibt, hingegen wenig stichhaltige Gegenargumente enthält.

E. 6.2 Vorab ist der Rüge des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu halten, entgegenzuhalten, dass von ihm - selbst wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt - erwartet werden kann, dass er sich anlässlich der Befragungen bezüglich der Zugehörigkeit seiner engsten Familienangehörigen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), den Unterstützungsleistungen und Probleme seiner Brüder übereinstimmend äussert. Diametrale Abweichungen in den Schilderungen sprechen umso mehr gegen die Glaubhaftigkeit, als es sich bei den geltend gemachten Problemen um zentrale Asylvorbringen handelt. Ins Leere stossen im Übrigen auch der Einwand des Bildungsniveaus und die angeblichen Missverständnisse in der Übersetzung. Weder den Protokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung oder den Akten lässt sich ein Hinweis dafür entnehmen, dem Beschwerdeführer mangle es an kognitiven Fähigkeiten oder es sei zu Schwierigkeiten in der Übersetzung gekommen. Dass er die Widersprüche im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen nunmehr durch die von Tamilen angeeignete Überlebenstechnik oder einen gewissen Schutzmechanismus der Familie zu rechtfertigen versucht, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, einer Märtyrerfamilie anzugehören, dementierte dies dagegen explizit bei der Anhörung (A3 Ziff. 7.01; A15 F64 ff.), wobei hinsichtlich dieses Widerspruchs letztlich unbedeutend ist, dass er bereits bei der Erstbefragung den Tod enger Familienangehörigen verneinte. Damit steht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sehe sich als Mitglied einer Märtyrerfamilie ebenfalls im Widerspruch zur ausdrücklichen Aussage anlässlich der Anhörung, weshalb nicht von der Mitgliedschaft einer Märtyrerfamilie auszugehen ist. Weiter ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Unterstützungshandlungen der LTTE durch die Brüder äussert vage dargetan wurden (sie hätten die Tiger unterstützt [A13 F37], Fahrdienste geleistet, Waffen transportiert, nach dem Militär Ausschau gehalten und diese bei ihren Anlässen unterstützt [A13 F49 ff.]). Es kann zwar durchaus sein, dass er keine Einzelheiten darüber kannte, indessen erklärt dies nicht, weshalb er insbesondere im Widerspruch zu seinem Bruder E._______ zu Protokoll gab, dieser habe die LTTE aktiv unterstützt, währenddessen dieser anlässlich dessen Verfahren solche verneinte (SEM-Akten N 632 692, A5 S.7). Auf Beschwerdeebene wurde im Übrigen nicht dementiert, dass sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zum Bruder E._______ geäussert hatte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten den Ausschlag für die eigenen Probleme des Beschwerdeführers gaben (A13 F44), zumal dieser bereits im Dezember 2014 ausreiste (SEM-Akten N 632 692, A5). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass die Behörden im September 2015 Interesse an Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt und deswegen den Beschwerdeführer mitgenommen und verhört haben sollen.

E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Ausführungen zum Ereignis vom 6. September 2015 beziehungsweise zur angeblichen Verschleppung durch CID-Beamte und die Umstände der Festhaltung des Beschwerdeführers jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen lassen (A3 Ziff. 7.01; A13 F82 ff.). Auch in diesem Zusammenhang geht der Einwand wiederholter Unterbrechungen fehl, bestand jedenfalls anlässlich der Anhörung genügend Möglichkeit, sich ausführlich hierzu zu äussern (A15 F75 ff.). Gerade hinsichtlich der Personen, die ihn festgehalten und dem CID angehört haben sollen, zur Befragung, den Umständen seiner Festhaltung oder dem zu unterzeichnenden Dokument hinsichtlich seiner Freilassung wären persönlich geprägte Schilderungen zu erwarten gewesen. Selbst wenn nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schlägen mit einem Cricket-Schläger eine Beinverletzung erlitten hat und sich in Spitalpflege begeben musste, ist höchst zweifelhaft, dass sich diese in geschilderter Art und Weise und im Zusammenhang mit den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seiner Brüder zugetragen hat. Der eingereichte Diagnosebericht vermag daran nichts zu ändern.

E. 6.4 Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, im Jahr 2007 wegen Verdachts des Terrorismus verhaftet und rund einen Tag festgehalten worden zu sein, ist hierzu anzumerken, dass dieses angesichts der vorstehenden Erwägungen einerseits höchst zweifelhaft erscheint, zumal dem ins Recht gelegten Beweismittel (in Kopie) ohnehin ein nur sehr geringer Beweiswert beizumessen wäre, und es andererseits am nötigen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im November 2015 mangelt, wie er dies zutreffend selber feststellt. Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 6.5 Mangelt es bereits an der Glaubhaftigkeit seines Kernvorbringens - die LTTE-Nähe seiner Brüder als Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden -, sind auch die anderen Vorbringen, die Familie des Beschwerdeführers sei nach seiner Ankunft in Colombo behelligt worden (A15 F132 ff./F142 ff.), nicht geeignet, diese Einschätzung in ein anderes Licht zu rücken.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht neu eine exilpolitische Tätigkeit, mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei und sich deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdränge. Die Teilnahme an der Demonstration erfolgte im März 2016, somit vor der Anhörung im Mai 2017, weshalb vom Beschwerdeführer mindestens eine ansatzweise Erwähnung einer exilpolitischen Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Es kann der Vorinstanz also nicht vorgeworfen werden, diese nicht berücksichtigt zu haben. Durch seine einmalige Demonstrationsteilnahme hat der Beschwerdeführer sich jedoch nicht in solcher Weise exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden derart auf sich gezogen haben kann, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen, zumal er weder eine besondere Funktion noch anderweitige Betätigungen geltend macht. Eine mehr als bloss niederschwellige politische Tätigkeit im Exil geht auch aus dem eingereichten Foto nicht hervor.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im Fall des Beschwerdeführers keiner der stark risikobegründenden Risikofaktoren erfüllt, da bereits die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entzieht. Ausserdem verneinte er eine eigene Verbindung zu den LTTE ausdrücklich (A15 F48), einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung seiner Schwager konnte er nicht bestätigen (A15 F57 ff.) und auch eine allfällige Verfolgung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft (vgl. E. 6.3 - 6.6). Sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement beschränkt sich sodann auf eine einmalige Demonstrationsteilnahme. Angesichts der vorhergehenden Erwägungen ist demnach unwahrscheinlich, dass er sich auf einer "Stop-List" befindet. Alleine aus der Tatsache, dass er der tamilischen Ethnie angehört, sich seit knapp zwei Jahren ausserhalb seines Heimatstaates befindet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, kann er keine Gefährdung ableiten. Wie das SEM zutreffend festhält, besteht aufgrund der Aktenlage ebenfalls kein Grund zur Annahme, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, I._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) - folglich ausserhalb des Vanni-Gebiets - und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammen (A3 Ziff. 2.01 f.; A15 F8 ff.). Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Seine Eltern leben nach wie vor im eigenen Haus in genannter Ortschaft (A15 F12 f.). Weiter sind zwei Schwestern (A3 Ziff. 3.01; A15 F15) und zwei Verwandte väterlicherseits in C._______ (A15 F21) sowie zwei Onkel mütterlicherseits in J._______ (A15 F22) wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine zehnjährige Schulausbildung (A3 Ziff. 1.17.04; A15 F30) und erzielte während Jahren ein eigenes Erwerbseinkommen als (...) und (...), vorerst als Angestellter, später im eigenen Geschäft (A3 Ziff. A3 Ziff. 1.17.05; A15 F25 ff). Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowohl über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann und es ist ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten, an seine früheren Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf finanzielle oder anderweitige Unterstützung zählen können beziehungsweise er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Knieverletzung) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Nebst dem eingereichten Diagnosebericht aus Sri Lanka ist hierzu aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Schweiz einer Operation unterzogen hat (A15 F150), es ihm jedoch abgesehen von Schmerzen nach langem Laufen gesundheitlich gut gehe.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdebegehren zum Eingabezeitpunkt als aussichtslos erwiesen, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind folglich abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4297/2017 Urteil vom 6. September 2017 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am 26. November 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg über Dubai nach Rom. Am 2. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er geboren und bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Er gehöre einer LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Blutsverwandten ums Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren Ehemann verloren, einem anderen Schwager habe das Bein amputiert werden müssen und seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am 6. September 2015 seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte beim Beschwerdeführer und dessen Familie aufgetaucht und hätten den Beschwerdeführer nach dessen Bruder D._______ [nachfolgend: E._______ gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort habe geben können, sei er - in Anwesenheit seiner Mutter - mitgenommen und in ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu seinen Brüdern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine erhebliche Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag von den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in C._______ gebracht worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter Todesdrohung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu erzählen. Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester und seiner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder aufgesucht. Und obwohl sie diesen nicht über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten auch bei ihm auftauchen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo gewesen sei, sei der Beschwerdeführer dreimal zu Hause gesucht worden, vermutlich vom Criminal Investigation Department (CID). Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer vor, er habe - nachdem seine Brüder ausgereist seien - Probleme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder die Tiger unterstützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufgesucht und zu seinem Bruder E._______ respektive zu allen (...) Brüdern befragt worden. Nach der Spitalentlassung habe er sich aus Angst abwechslungsweise bei seinem Bruder respektive seiner Schwester oder seiner Tante aufgehalten. Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November 2015) bei einer entfernten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause gesucht beziehungsweise seine Mutter von den Behörden aufgesucht worden. Im November des letzten Jahres [2016] seien sie bei seiner Schwester gewesen und hätten deren Kinder zum Verhör mitgenommen. Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte der Beschwerdeführer aus, kein Familienmitglied sei je aktives Mitglied gewesen, seine (...) Brüder F._______, G._______ und E._______ hätten diese jedoch unterstützt und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. E._______, der als letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeiertag Fahnen befestigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen worden. Ob er kurz vor seiner Ausreise Schwierigkeiten hatte, wisse der Beschwerdeführer hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusammenhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen keinen Bezug zu den LTTE. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und ein "Diagnosis Ticket" (beide im Original) sowie eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sowie unentgeltliche Verbeiständung in der Person des unterzeichnenden Advokaten. Mit der Beschwerdeeingabe legte er Kopien eines "Receipt on Arrest", wonach er am 5. November 2007 festgenommen worden sei, sowie diverser sri-lankischer Zeitungsartikel (allesamt inklusive englischer Übersetzung), ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet" vom 18. Dezember 2016 sowie eine Fotoaufnahme im Original ins Recht. Die Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung für den Bedarfsfall stellte er in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 2. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Angaben zum Bezug seiner Familie zu den LTTE seien widersprüchlich (Märtyrerfamilie respektive blosse Unterstützungshandlungen, Ereignis betreffend den Bruder vor dessen Ausreise [habe Fahnen für Heldentag befestigt respektive sei der Befestigung verdächtigt gewesen]) und unsubstantiiert (Art der Unterstützungsleistungen seiner Brüder und deren Probleme) ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser unglaubhaften Schilderungen sei deshalb nicht erstaunlich, dass die Ausführungen zum Vorfall im September 2015 ebenfalls vage und trotz gezielter Fragen detailarm geblieben seien (beispielsweise hinsichtlich Erlebnissen und Eindrücken im Zusammenhang mit der Festnahme und der Befragung [Umgebung, Raum, zur Unterschrift vorgelegtes Dokument], Angaben zu den beteiligten Personen etc.) Ferner sei der Zeitpunkt des Vorfalls nicht plausibel, da seine Brüder bereits lange vor ihm befragt worden und demnach den Behörden bekannt gewesen seien. Auch erscheine die Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers trotz Anwesenheit seiner Mutter, welche ebenfalls hätte Auskunft geben können, als unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung nichts ändern, belege das medizinische Dokument zwar die Behandlung, nicht jedoch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er gehöre einer Familie an, welche mit der tamilischen Widerstandsbewegung der Tamil Tigers sympathisiere, weshalb Familienmitglieder zu verschiedenen Zeiten gefährdet und verfolgt gewesen seien. Bereits am 5. November 2007 sei er wegen Verdachts des Terrorismus verhaftet worden, habe dies bis anhin jedoch nicht erwähnt, weil der Verfolgungsakt nicht fluchtauslösend gewesen sei. Seinem Kenntnisstand zufolge sei keines der engsten Familienangehörigen aktives Mitglied bei den LTTE gewesen, obschon sie sich mindestens phasenweise stark mit diesen identifiziert hätten, ohne indes mit jeder Aktion einverstanden gewesen sein zu müssen. Während des jahrzehntelangen Bürgerkrieges habe es zur Überlebenstechnik der tamilischen Bevölkerung gehört, sich vollständig mit den LTTE zu identifizieren, gleichzeitig aber auch zu distanzieren. Die tamilische Bevölkerung sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit jahrzehntelangen Diskriminierungen seitens des Staates ausgesetzt gewesen, beziehungsweise sei dies immer noch. Dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer Märtyrerfamilie sehe, dürfe deshalb nicht erstaunen, als er sich praktisch sein gesamtes Leben im Bürgerkrieg befunden und die Mehrheit seiner Geschwister fluchtartig das Land verlassen habe. Andererseits sei verständlich, dass selbst die engsten Familienmitglieder nicht über die Einzelheiten der anderen Bescheid wüssten, was einem gewissen Schutzmechanismus entspreche. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, was seine Geschwister erlebt und gegenüber den Asylbehörden in der Schweiz angegeben hätten, dürfe deshalb nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden. Was seine Aussagen zum LTTE-Bezug betreffe, könne er bei allen seine Familienmitglieder und Verwandten betreffenden Sachverhalte und Aspekte mangels persönlicher Anwesenheit nur vom Hörensagen berichten, nicht jedoch sicher wissen, was sich tatsächlich abgespielt habe. Klar sei aber, dass jemand, der durch eine Minenexplosion sein Bein verloren habe, Opfer eines jahrzehntelangen Bürgerkriegs geworden sei und jeder Einzelne, der das Land durch Flucht verlassen habe, habe dies aus persönlichen Umständen heraus getan, wobei es bei den meisten direkt mit dem Bürgerkrieg und den separatistischen Anliegen der LTTE zusammengehängt habe. Insofern habe der Beschwerdeführer so genau wie möglich und durchaus glaubhaft den Zusammenhang seiner Familie zu den LTTE erörtert. Als gelernter (...) habe er nicht immer die beste Wortwahl gefunden und die Übersetzung könne im einen oder anderen Fall Missverständnisse und Detailuntreue produziert haben, doch könne nicht davon gesprochen werden, er habe sich in Widersprüche verwickelt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. September 2016 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen, dass es sich bei den Personen um Angehörige des CID gehandelt habe. Nach dem Spitalaufenthalt habe er sich aus Furcht vor weiteren Repressionen vorerst im Haus einer seiner Schwestern und der Tante aufgehalten und sei, nachdem er davon erfahren habe, dass im Haus seines Bruders nach ihm gefragt worden sei, nach Colombo geflüchtet. Er habe detailgetreu wiedergegeben, wie er seine Verhaftung durch die CID-Beamten, die Wegfahrt und die Nacht auf dem Posten mit den Befragungen und körperlichen Übergriffen erlebt habe, und seine Schilderungen würden wiedergeben, was von ihm überhaupt erwartet werden könne. Zudem sei er mehrfach unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu halten, weshalb ihm nicht ungenügenden Detailreichtum vorgeworfen werden dürfe. Neu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe sich exilpolitisch betätigt und sich namentlich anlässlich einer Demonstrationsteilnahme am 14. März 2016 in H._______ für die Rechte der Tamilen eingesetzt, wobei er auf dem eingereichten Foto zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer gehöre grundsätzlich zur Risikogruppe erheblich gefährdeter Rückkehrer, da er einerseits ein Tamile aus der Nordprovinz sei, einer Familie angehöre, aus welcher bereits mehrere Personen fluchtartig das Land verlassen haben und zudem vom Geheimdienst CID mit Waffengewalt verschleppt, verhört und gefoltert worden sei, was durchaus glaubhaft sei und dem entspreche, was allgemein bekannt sei und in den Medien berichtet werde. Zwar habe er keine Kenntnis über einen namentlichen Vermerk auf der Stop-List des Flughafens in Colombo, doch sei dies zu befürchten. Zudem erscheine offenbar, dass der sri-lankische Staat zwischen ihm und den LTTE - bereits von der familiären Konstellation her - eine Verbindung sehe. Schliesslich habe er sich exilpolitisch betätigt, so dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka nach wie vor sehr prekär und der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr aufgrund seiner Vorgeschichte umgehend mit neuen Diskriminierungen aus politischen Gründen rechnen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka, zumal in die Nordprovinz, sei ihm nicht zuzumuten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und vom SEM einlässlich dargelegt wird, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf den ergangenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten Ungereimtheiten nicht aufzulösen, zumal diese über weite Strecken die allgemeine Lage in Sri Lanka umschreibt, hingegen wenig stichhaltige Gegenargumente enthält. 6.2 Vorab ist der Rüge des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und angewiesen worden, sich kurz zu halten, entgegenzuhalten, dass von ihm - selbst wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt - erwartet werden kann, dass er sich anlässlich der Befragungen bezüglich der Zugehörigkeit seiner engsten Familienangehörigen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), den Unterstützungsleistungen und Probleme seiner Brüder übereinstimmend äussert. Diametrale Abweichungen in den Schilderungen sprechen umso mehr gegen die Glaubhaftigkeit, als es sich bei den geltend gemachten Problemen um zentrale Asylvorbringen handelt. Ins Leere stossen im Übrigen auch der Einwand des Bildungsniveaus und die angeblichen Missverständnisse in der Übersetzung. Weder den Protokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung oder den Akten lässt sich ein Hinweis dafür entnehmen, dem Beschwerdeführer mangle es an kognitiven Fähigkeiten oder es sei zu Schwierigkeiten in der Übersetzung gekommen. Dass er die Widersprüche im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen nunmehr durch die von Tamilen angeeignete Überlebenstechnik oder einen gewissen Schutzmechanismus der Familie zu rechtfertigen versucht, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, einer Märtyrerfamilie anzugehören, dementierte dies dagegen explizit bei der Anhörung (A3 Ziff. 7.01; A15 F64 ff.), wobei hinsichtlich dieses Widerspruchs letztlich unbedeutend ist, dass er bereits bei der Erstbefragung den Tod enger Familienangehörigen verneinte. Damit steht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sehe sich als Mitglied einer Märtyrerfamilie ebenfalls im Widerspruch zur ausdrücklichen Aussage anlässlich der Anhörung, weshalb nicht von der Mitgliedschaft einer Märtyrerfamilie auszugehen ist. Weiter ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Unterstützungshandlungen der LTTE durch die Brüder äussert vage dargetan wurden (sie hätten die Tiger unterstützt [A13 F37], Fahrdienste geleistet, Waffen transportiert, nach dem Militär Ausschau gehalten und diese bei ihren Anlässen unterstützt [A13 F49 ff.]). Es kann zwar durchaus sein, dass er keine Einzelheiten darüber kannte, indessen erklärt dies nicht, weshalb er insbesondere im Widerspruch zu seinem Bruder E._______ zu Protokoll gab, dieser habe die LTTE aktiv unterstützt, währenddessen dieser anlässlich dessen Verfahren solche verneinte (SEM-Akten N 632 692, A5 S.7). Auf Beschwerdeebene wurde im Übrigen nicht dementiert, dass sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zum Bruder E._______ geäussert hatte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten den Ausschlag für die eigenen Probleme des Beschwerdeführers gaben (A13 F44), zumal dieser bereits im Dezember 2014 ausreiste (SEM-Akten N 632 692, A5). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass die Behörden im September 2015 Interesse an Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt und deswegen den Beschwerdeführer mitgenommen und verhört haben sollen. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Ausführungen zum Ereignis vom 6. September 2015 beziehungsweise zur angeblichen Verschleppung durch CID-Beamte und die Umstände der Festhaltung des Beschwerdeführers jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen lassen (A3 Ziff. 7.01; A13 F82 ff.). Auch in diesem Zusammenhang geht der Einwand wiederholter Unterbrechungen fehl, bestand jedenfalls anlässlich der Anhörung genügend Möglichkeit, sich ausführlich hierzu zu äussern (A15 F75 ff.). Gerade hinsichtlich der Personen, die ihn festgehalten und dem CID angehört haben sollen, zur Befragung, den Umständen seiner Festhaltung oder dem zu unterzeichnenden Dokument hinsichtlich seiner Freilassung wären persönlich geprägte Schilderungen zu erwarten gewesen. Selbst wenn nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schlägen mit einem Cricket-Schläger eine Beinverletzung erlitten hat und sich in Spitalpflege begeben musste, ist höchst zweifelhaft, dass sich diese in geschilderter Art und Weise und im Zusammenhang mit den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seiner Brüder zugetragen hat. Der eingereichte Diagnosebericht vermag daran nichts zu ändern. 6.4 Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, im Jahr 2007 wegen Verdachts des Terrorismus verhaftet und rund einen Tag festgehalten worden zu sein, ist hierzu anzumerken, dass dieses angesichts der vorstehenden Erwägungen einerseits höchst zweifelhaft erscheint, zumal dem ins Recht gelegten Beweismittel (in Kopie) ohnehin ein nur sehr geringer Beweiswert beizumessen wäre, und es andererseits am nötigen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im November 2015 mangelt, wie er dies zutreffend selber feststellt. Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen. 6.5 Mangelt es bereits an der Glaubhaftigkeit seines Kernvorbringens - die LTTE-Nähe seiner Brüder als Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden -, sind auch die anderen Vorbringen, die Familie des Beschwerdeführers sei nach seiner Ankunft in Colombo behelligt worden (A15 F132 ff./F142 ff.), nicht geeignet, diese Einschätzung in ein anderes Licht zu rücken. 6.6 Der Beschwerdeführer macht neu eine exilpolitische Tätigkeit, mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei und sich deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdränge. Die Teilnahme an der Demonstration erfolgte im März 2016, somit vor der Anhörung im Mai 2017, weshalb vom Beschwerdeführer mindestens eine ansatzweise Erwähnung einer exilpolitischen Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Es kann der Vorinstanz also nicht vorgeworfen werden, diese nicht berücksichtigt zu haben. Durch seine einmalige Demonstrationsteilnahme hat der Beschwerdeführer sich jedoch nicht in solcher Weise exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden derart auf sich gezogen haben kann, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen, zumal er weder eine besondere Funktion noch anderweitige Betätigungen geltend macht. Eine mehr als bloss niederschwellige politische Tätigkeit im Exil geht auch aus dem eingereichten Foto nicht hervor. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im Fall des Beschwerdeführers keiner der stark risikobegründenden Risikofaktoren erfüllt, da bereits die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entzieht. Ausserdem verneinte er eine eigene Verbindung zu den LTTE ausdrücklich (A15 F48), einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung seiner Schwager konnte er nicht bestätigen (A15 F57 ff.) und auch eine allfällige Verfolgung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft (vgl. E. 6.3 - 6.6). Sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement beschränkt sich sodann auf eine einmalige Demonstrationsteilnahme. Angesichts der vorhergehenden Erwägungen ist demnach unwahrscheinlich, dass er sich auf einer "Stop-List" befindet. Alleine aus der Tatsache, dass er der tamilischen Ethnie angehört, sich seit knapp zwei Jahren ausserhalb seines Heimatstaates befindet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, kann er keine Gefährdung ableiten. Wie das SEM zutreffend festhält, besteht aufgrund der Aktenlage ebenfalls kein Grund zur Annahme, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, I._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) - folglich ausserhalb des Vanni-Gebiets - und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammen (A3 Ziff. 2.01 f.; A15 F8 ff.). Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Seine Eltern leben nach wie vor im eigenen Haus in genannter Ortschaft (A15 F12 f.). Weiter sind zwei Schwestern (A3 Ziff. 3.01; A15 F15) und zwei Verwandte väterlicherseits in C._______ (A15 F21) sowie zwei Onkel mütterlicherseits in J._______ (A15 F22) wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine zehnjährige Schulausbildung (A3 Ziff. 1.17.04; A15 F30) und erzielte während Jahren ein eigenes Erwerbseinkommen als (...) und (...), vorerst als Angestellter, später im eigenen Geschäft (A3 Ziff. A3 Ziff. 1.17.05; A15 F25 ff). Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowohl über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann und es ist ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten, an seine früheren Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf finanzielle oder anderweitige Unterstützung zählen können beziehungsweise er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Knieverletzung) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Nebst dem eingereichten Diagnosebericht aus Sri Lanka ist hierzu aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Schweiz einer Operation unterzogen hat (A15 F150), es ihm jedoch abgesehen von Schmerzen nach langem Laufen gesundheitlich gut gehe. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdebegehren zum Eingabezeitpunkt als aussichtslos erwiesen, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind folglich abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: