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E-112/2019

E-112/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. An der Befragung zur Person (BzP) am 14. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in Colombo gewohnt zu haben. Er habe seinen Heimatstaat am 22. November 2014 legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über Russland, wo er sich rund drei Monate lang aufgehalten habe, zunächst in die Ukraine gereist, wo er ebenfalls rund drei Monate geblieben sei. Von dort sei er nach Ungarn gereist, sei dort daktyloskopisch erfasst worden und habe einen Monat in einem Flüchtlingscamp verbracht. Über ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 8. August 2015 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. September 2015 eingereichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein, welches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der zahlreichen Unzulänglichkeiten im ungarischen Asylsystem nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 28. November 2015 erhob die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 11. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September 2015 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise am 22. November 2014 in Colombo (...) gelebt. Er habe im Jahre 2003 die O-Level Abschlussprüfung bestanden und habe im Anschluss einen (...)Kurs sowie einen (...)-Kurs besucht. Während zwei Jahren habe er daraufhin in (...) gearbeitet, habe seine Arbeit jedoch wegen einer Krankheit niederlegen müssen. Als es ihm besser gegangen sei, habe er auf dem (...)markt in C._______ zu arbeiten begonnen und ab 2012 sein eigenes (...)geschäft geführt. Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2014 seien drei unbekannte Personen auf ihn zugekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Er habe die Zahlung verweigert, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Im Gespräch mit anderen auf dem (...)markt tätigen Personen habe er erfahren, dass es auf dem (...)markt eine Art Mafia gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen. Im August 2014 sei er auf dem Weg zum (...)markt entführt und bedroht worden. Er sei geschlagen und zur Zahlung von 40 Laks aufgefordert worden. Nachdem er den Entführern versprochen habe, das Geld zu bezahlen, sei er vor dem Polizeiposten freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen und schliesslich auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz stünde er zudem in Kontakt mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und habe in den Jahren 2016 und 2017 an zwei Kundgebungen in D._______ teilgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des E._______ sowie drei Fotos, welche sein exilpolitisches Engagement belegen sollen, zu den Akten reichen (alle im Original). F. Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt aufgrund der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 61 ff. der Beschwerdeschrift). H. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 bestätigt.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 4. Januar 2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen der BzP und der Anhörung eine lange Zeitspanne (drei Jahre) verstrichen sei und sich in der Zwischenzeit sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Das SEM hätte sich bei der Anhörung jedoch nicht erneut nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (vgl. E. 12.4.1 hiernach bzgl. der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes).

E. 6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und insbesondere bei der Prüfung der Risikofaktoren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gefolgt sei. Zudem habe es die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt und sich stattdessen auf ein veraltetes Lagebild berufen. Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Insbesondere hat es die Prüfung der Risikofaktoren den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend vorgenommen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen.

E. 6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die dazugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbesondere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem Exil zurückkehren, spätestens seit den Kommunalwahlen im Februar 2018 beziehungsweise der indirekten Machtübernahme Rajapaksas, verschlechtert. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen.

E. 6.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 39 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schutzniveau des Schweizer Datenschutzrechts entsprechend behandelt würden (Antrag 3). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 4).

E. 7.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 26. Oktober 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sein Dossier keine Vollzugsakten enthält. Antrag 2 ist daher ebenfalls abzuweisen. Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang stehen, ist auf Erwägung 6.7 zu verweisen. Die Anträge 3 und 4 sind mithin abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass davon auszugehen sei, dass die kriminellen Machenschaften auf dem (...)markt von Privaten ausgehen würden und mithin keine staatliche Verfolgung vorliege - selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ein Politiker hinter den Schutzgeldforderungen stehen würde. Ferner sei vorliegend kein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv ersichtlich, sondern nur ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Verfolger würden hinter ihm her sein, bis er das Geld bezahlen würde, überzeuge zudem nicht, zumal er eigenen Angaben zufolge seinen (...)stand vor seiner Ausreise einem Freund übergeben habe und somit auch nicht mehr im Visier der Mafia stünde. Es bestehe somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr, was auch dadurch bestätigt werde, dass der betreffende Politiker, von dem die Erpressungen ausgegangen seien, nicht mehr für den (...)markt zuständig sei. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich an die Polizei zu wenden, da die Entführer vorgegeben hätten, enge Verbindungen zu den Behörden zu haben, könne ebenso wenig angeführt werden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, insbesondere da die sri-lankischen Behörden tamilischen Staatsangehörigen gegenüber grundsätzlich als schutzwillig und -fähig gelten würden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM zudem fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur sehr geringfügig politisch aktiv gewesen sei und daher nicht anzunehmen sei, dass er in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates als Person mit einer besonders engen Beziehung zu den LTTE gelten würde. Insgesamt bestünde kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat klarerweise asylrechtlich gefährdet sei. Weiter bringt er vor, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende beziehungsweise das "real risk" habe sich dabei insbesondere seit Februar 2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile zu einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und aus einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten.

E. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle auf dem (...)markt, insbesondere die Bedrohung und Erpressung von Schutzgeld sowie die Entführung durch Unbekannte, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die Bedrohung ging von privaten Unbekannten aus und es fehlt klarerweise an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Zudem ist die Aktualität einer allfälligen Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise verkauft hat, zu verneinen. Schliesslich hat er es unterlassen, in seinem Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz vor der von Privaten ausgehenden Bedrohung zu suchen. Es kann daher vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt.

E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft, ist dazu festzuhalten, dass sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erübrigt, sofern die Asylrelevanz, wie auch vorliegend, geprüft und verneint wurde.

E. 10.3 Auch hinsichtlich seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kann im Übrigen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer hat in den dreieinhalb Jahren, seit er sich in der Schweiz befindet, angeblich zwei Kundgebungen besucht, wobei den als Beweismitteln eingereichten (undatierten) Fotos lediglich zu entnehmen ist, dass er sich in einem Sportverein engagiert und einmal eine LTTE-Fahne trägt. Aufgrund dieser äusserst geringfügigen politischen Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflegt, zumal er eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat keinerlei Kontakt zu den LTTE hatte.

E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 10.5 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nie in Kontakt mit den LTTE gestanden hat und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter verfügt er nicht über eine Narbe, wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.4.1 Gestützt auf BVGE 2011/24 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...)Colombo, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen jungen Mann handelt, der über eine schulische Ausbildung und berufliche Erfahrung in der (...) verfügt und bereits sein eigenes Geschäft auf einem (...)markt geführt hat. Seine Eltern leben mit seiner Schwester in Colombo, seine Ehefrau und seine Tochter sind in F._______ wohnhaft. Zwar deutet der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen BzP und Anhörung verschlechtert habe. Inwiefern seine Gesundheit beeinträchtigt gewesen sein soll, beziehungsweise ob er aktuell gesundheitliche Probleme aufweist, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Demzufolge verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über eine günstige persönliche und berufliche Ausgangslage.

E. 12.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-112/2019 Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. An der Befragung zur Person (BzP) am 14. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in Colombo gewohnt zu haben. Er habe seinen Heimatstaat am 22. November 2014 legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über Russland, wo er sich rund drei Monate lang aufgehalten habe, zunächst in die Ukraine gereist, wo er ebenfalls rund drei Monate geblieben sei. Von dort sei er nach Ungarn gereist, sei dort daktyloskopisch erfasst worden und habe einen Monat in einem Flüchtlingscamp verbracht. Über ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 8. August 2015 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. September 2015 eingereichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein, welches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der zahlreichen Unzulänglichkeiten im ungarischen Asylsystem nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 28. November 2015 erhob die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 11. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September 2015 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise am 22. November 2014 in Colombo (...) gelebt. Er habe im Jahre 2003 die O-Level Abschlussprüfung bestanden und habe im Anschluss einen (...)Kurs sowie einen (...)-Kurs besucht. Während zwei Jahren habe er daraufhin in (...) gearbeitet, habe seine Arbeit jedoch wegen einer Krankheit niederlegen müssen. Als es ihm besser gegangen sei, habe er auf dem (...)markt in C._______ zu arbeiten begonnen und ab 2012 sein eigenes (...)geschäft geführt. Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2014 seien drei unbekannte Personen auf ihn zugekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Er habe die Zahlung verweigert, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Im Gespräch mit anderen auf dem (...)markt tätigen Personen habe er erfahren, dass es auf dem (...)markt eine Art Mafia gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen. Im August 2014 sei er auf dem Weg zum (...)markt entführt und bedroht worden. Er sei geschlagen und zur Zahlung von 40 Laks aufgefordert worden. Nachdem er den Entführern versprochen habe, das Geld zu bezahlen, sei er vor dem Polizeiposten freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen und schliesslich auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz stünde er zudem in Kontakt mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und habe in den Jahren 2016 und 2017 an zwei Kundgebungen in D._______ teilgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des E._______ sowie drei Fotos, welche sein exilpolitisches Engagement belegen sollen, zu den Akten reichen (alle im Original). F. Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt aufgrund der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 61 ff. der Beschwerdeschrift). H. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 4. Januar 2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen der BzP und der Anhörung eine lange Zeitspanne (drei Jahre) verstrichen sei und sich in der Zwischenzeit sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Das SEM hätte sich bei der Anhörung jedoch nicht erneut nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (vgl. E. 12.4.1 hiernach bzgl. der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes). 6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und insbesondere bei der Prüfung der Risikofaktoren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gefolgt sei. Zudem habe es die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt und sich stattdessen auf ein veraltetes Lagebild berufen. Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Insbesondere hat es die Prüfung der Risikofaktoren den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend vorgenommen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen. 6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die dazugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbesondere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem Exil zurückkehren, spätestens seit den Kommunalwahlen im Februar 2018 beziehungsweise der indirekten Machtübernahme Rajapaksas, verschlechtert. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen. 6.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 39 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schutzniveau des Schweizer Datenschutzrechts entsprechend behandelt würden (Antrag 3). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 4). 7.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 26. Oktober 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sein Dossier keine Vollzugsakten enthält. Antrag 2 ist daher ebenfalls abzuweisen. Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang stehen, ist auf Erwägung 6.7 zu verweisen. Die Anträge 3 und 4 sind mithin abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass davon auszugehen sei, dass die kriminellen Machenschaften auf dem (...)markt von Privaten ausgehen würden und mithin keine staatliche Verfolgung vorliege - selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ein Politiker hinter den Schutzgeldforderungen stehen würde. Ferner sei vorliegend kein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv ersichtlich, sondern nur ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Verfolger würden hinter ihm her sein, bis er das Geld bezahlen würde, überzeuge zudem nicht, zumal er eigenen Angaben zufolge seinen (...)stand vor seiner Ausreise einem Freund übergeben habe und somit auch nicht mehr im Visier der Mafia stünde. Es bestehe somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr, was auch dadurch bestätigt werde, dass der betreffende Politiker, von dem die Erpressungen ausgegangen seien, nicht mehr für den (...)markt zuständig sei. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich an die Polizei zu wenden, da die Entführer vorgegeben hätten, enge Verbindungen zu den Behörden zu haben, könne ebenso wenig angeführt werden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, insbesondere da die sri-lankischen Behörden tamilischen Staatsangehörigen gegenüber grundsätzlich als schutzwillig und -fähig gelten würden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM zudem fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur sehr geringfügig politisch aktiv gewesen sei und daher nicht anzunehmen sei, dass er in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates als Person mit einer besonders engen Beziehung zu den LTTE gelten würde. Insgesamt bestünde kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat klarerweise asylrechtlich gefährdet sei. Weiter bringt er vor, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende beziehungsweise das "real risk" habe sich dabei insbesondere seit Februar 2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile zu einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und aus einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle auf dem (...)markt, insbesondere die Bedrohung und Erpressung von Schutzgeld sowie die Entführung durch Unbekannte, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die Bedrohung ging von privaten Unbekannten aus und es fehlt klarerweise an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Zudem ist die Aktualität einer allfälligen Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise verkauft hat, zu verneinen. Schliesslich hat er es unterlassen, in seinem Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz vor der von Privaten ausgehenden Bedrohung zu suchen. Es kann daher vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft, ist dazu festzuhalten, dass sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erübrigt, sofern die Asylrelevanz, wie auch vorliegend, geprüft und verneint wurde. 10.3 Auch hinsichtlich seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kann im Übrigen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer hat in den dreieinhalb Jahren, seit er sich in der Schweiz befindet, angeblich zwei Kundgebungen besucht, wobei den als Beweismitteln eingereichten (undatierten) Fotos lediglich zu entnehmen ist, dass er sich in einem Sportverein engagiert und einmal eine LTTE-Fahne trägt. Aufgrund dieser äusserst geringfügigen politischen Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflegt, zumal er eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat keinerlei Kontakt zu den LTTE hatte. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 10.5 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nie in Kontakt mit den LTTE gestanden hat und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter verfügt er nicht über eine Narbe, wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Gestützt auf BVGE 2011/24 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...)Colombo, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen jungen Mann handelt, der über eine schulische Ausbildung und berufliche Erfahrung in der (...) verfügt und bereits sein eigenes Geschäft auf einem (...)markt geführt hat. Seine Eltern leben mit seiner Schwester in Colombo, seine Ehefrau und seine Tochter sind in F._______ wohnhaft. Zwar deutet der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen BzP und Anhörung verschlechtert habe. Inwiefern seine Gesundheit beeinträchtigt gewesen sein soll, beziehungsweise ob er aktuell gesundheitliche Probleme aufweist, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Demzufolge verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über eine günstige persönliche und berufliche Ausgangslage. 12.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Natassia Gili Versand: