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D-5387/2019

D-5387/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Distrikt C._______), suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei Wahlkampagnen unterstützt. In diesem Zusammenhang sei er vom Criminal Investigation Department (CID) eingeschüchtert worden. Nach den Wahlen sei er zusammen mit seinem Vater auf eine Vorladung des CID hin zu einem Camp gegangen und befragt worden. Einige Zeit danach sei er unterwegs festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn wiederum befragt sowie schwer misshandelt. Nach einigen Tagen sei er freigelassen worden, wobei ihm das CID eine Meldepflicht auferlegt habe. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 6. April 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid in erster Linie damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2018 mit Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als überwiegend unglaubhaft eingestuft habe. Namentlich habe er bei der Befragung zur Person (BzP) nicht erwähnt, dass er vom CID mehrere Tage lang festgehalten und dabei schwer misshandelt worden sei. Dies habe er erstmals an der Anhörung geltend gemacht, was sich weder mit dem summarischen Charakter der BzP erklären lasse noch auf die Aufforderung zurückzuführen sei, dass er sich kurzfassen und nur das Wichtigste schildern solle. Zudem habe er die Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise nicht erklären können sowie nicht umfassend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er keine Ausweisdokumente habe vorlegen können. Weiter sei die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils nicht zu beanstanden, insbesondere da der Gesuchsteller keine vor der Ausreise bestehenden Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können und nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019. Weiter beantragte er, nach Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 6. April 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. C. Am 16. Oktober 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp vom 16. Oktober 2019 wieder auf. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Mit dem Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend eine Befragung seines Vaters vom (...) Juni 2019 zu den Akten. Diese sei ihm am 11. September 2019 und damit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen. Bei dieser Bestätigung handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend ausdrücklich auf den Revi-sionsgrund der neu aufgefundenen Beweismittel, die bereits vor dem Entscheid bestanden haben (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Das eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka ist nicht datiert. Es hält jedoch fest, dass der Vater des Gesuchstellers am (...) Juni 2019 eine Anzeige eingereicht und berichtet habe, dass er in den letzten Monaten zu Hause von unbekannten Personen - die sich als CID-Beamte vorgestellt hätten - aufgesucht worden sei, die sich nach seinem Sohn (dem Gesuchsteller) erkundigt hätten. Damit steht nicht eindeutig fest, wann das neu vorgelegte Beweismittel entstanden ist und ob es tatsächlich bereits vor dem Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 existierte. Zwar macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich um eine Anzeige vom (...) Juni 2019 und damit um ein vorbestandenes Beweismittel; dies lässt sich angesichts des leer gelassenen Datierungsfeldes aber nicht eindeutig feststellen. Vorliegend ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die eingereichte Bestätigung der Anzeige unmittelbar nach der Anzeige vom (...) Juni 2019 oder jedenfalls vor dem Urteil vom 12. Juli 2019 entstanden und somit der Revision zugänglich ist. Das neue Beweismittel wurde gemäss der UPS-Sendebestätigung am 5. September 2019 in Sri Lanka aufgegeben und kam am 11. September 2019 in der Schweiz an. Es bleibt unklar, wann genau der Gesuchsteller Kenntnis von dieser Anzeige hatte. Nachdem die geltend gemachte Anzeigeerstattung am (...) Juni 2019 erfolgt sein soll, erscheint es plausibel, dass ihm diese erst einige Zeit später zur Kenntnis gebracht und schliesslich im September 2019 zugestellt worden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionseingabe vom 10. Oktober 2019 innerhalb der Frist von 90 Tagen und somit rechtzeitig erfolgte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu er-blicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8).

E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 4.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstellers in den letzten Monaten von unbekannten Personen, die sich als CID-Mitglieder ausgegeben hätten, aufgesucht worden sei. Diese hätten sich jeweils nach seinem Sohn erkundigt. Er habe deshalb bei der Human Rights Commission of Sri Lanka am (...) Juni 2019 Anzeige erstattet und um die Aufnahme von Untersuchungen gebeten; das Verfahren sei nun unter der Nr. (...) registriert. Die vorgelegte Bestätigung dieser Anzeige untermauere die Schilderungen des Gesuchstellers, dessen Asylgesuch unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch den Staatsapparat nicht glaubhaft sei. Die Urkunde zeige auf, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Schicksal von behördlich gesuchten Personen in Sri Lanka ungewiss sei und diese oft unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie nach einer allfälligen Freilassung später erneut festgenommen würden.

E. 4.2 Zum neu eingereichten Beweismittel ist vorab anzumerken, dass dessen Authentizität zweifelhaft ist, da ein solches Dokument leicht käuflich erworben werden kann und zudem einfach zu fälschen ist. Selbst wenn aber von der Echtheit der Anzeigebestätigung auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich die Aussagen wiedergibt, die der Vater des Gesuchstellers gegenüber der Human Rights Commission of Sri Lanka gemacht hat. Die Anzeigebestätigung stützt sich somit ausschliesslich auf die Angaben des Vaters, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im abgeschlossenen Asylverfahren insbesondere deshalb als unglaubhaft eingestuft wurden, weil er den zentralen Grund für seine Ausreise - eine mehrtätige Haft und dabei erlittene schwere Misshandlungen - bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte. Zudem machte er widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und äusserte sich uneinheitlich zum Vorhandensein von Identitäts- und Reisepapieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgelegte, auf Aussagen des Vaters des Gesuchstellers basierende Anzeigebestätigung nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu führen. Zudem äussert sich das neu eingereichte Beweismittel in keiner Weise zu den als unglaubhaft eingestuften Erlebnissen des Gesuchstellers im Jahr 2015, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die angebliche Suche des CID nach ihm schliesslich erst mehr als drei Jahre später - die Anzeigebestätigung vom (...) Juni 2019 spricht von Besuchen in den letzten Monaten - derart intensiviert haben soll, dass sich sein Vater zu einer Anzeige veranlasst sah. Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel als revisionsrechtlich nicht erheblich einzustufen und der Gesuchsteller vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.3 Das Revisionsgesuch wurde ergänzend mit der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka aufgrund der bevorstehenden Wahlen begründet. Gemäss Prognosen werde der Rajapaksa-Clan wieder die Macht übernehmen und die Menschenrechte erneut einschränken, was dazu führe, dass Minderheiten massiven Repressalien ausgesetzt würden. Wie der Gesuchsteller selbst einräumt, handelt es sich dabei nicht um einen Revisionsgrund und entsprechende Vorbringen könnten allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend gemacht werden. Im Übrigen zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern er selbst konkret von den aktuellen politischen Entwicklungen betroffen sei. Die allgemeine Feststellung, die Lage für Minderheiten werde sich zukünftig wahrscheinlich verschlechtern, ist offensichtlich nicht als Revisionsgrund anzusehen.

E. 4.4 Soweit der Gesuchsteller die Lage in Sri Lanka darlegt, aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2018 zitiert sowie weitere Ausführungen - unter Verweis auf diverse andere, vor dem Urteil vom 12. Juli 2019 entstandene Berichte (namentlich der SFH, des CAT sowie des UNO-Menschenrechtsrats) - zur Situation von Tamilen in seinem Heimatstaat macht, ist darin kein Revisionsgrund zu erkennen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Oktober 2019 um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5387/2019tsr Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Distrikt C._______), suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei Wahlkampagnen unterstützt. In diesem Zusammenhang sei er vom Criminal Investigation Department (CID) eingeschüchtert worden. Nach den Wahlen sei er zusammen mit seinem Vater auf eine Vorladung des CID hin zu einem Camp gegangen und befragt worden. Einige Zeit danach sei er unterwegs festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn wiederum befragt sowie schwer misshandelt. Nach einigen Tagen sei er freigelassen worden, wobei ihm das CID eine Meldepflicht auferlegt habe. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 6. April 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid in erster Linie damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2018 mit Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als überwiegend unglaubhaft eingestuft habe. Namentlich habe er bei der Befragung zur Person (BzP) nicht erwähnt, dass er vom CID mehrere Tage lang festgehalten und dabei schwer misshandelt worden sei. Dies habe er erstmals an der Anhörung geltend gemacht, was sich weder mit dem summarischen Charakter der BzP erklären lasse noch auf die Aufforderung zurückzuführen sei, dass er sich kurzfassen und nur das Wichtigste schildern solle. Zudem habe er die Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise nicht erklären können sowie nicht umfassend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er keine Ausweisdokumente habe vorlegen können. Weiter sei die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils nicht zu beanstanden, insbesondere da der Gesuchsteller keine vor der Ausreise bestehenden Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können und nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019. Weiter beantragte er, nach Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 6. April 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. C. Am 16. Oktober 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp vom 16. Oktober 2019 wieder auf. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Mit dem Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend eine Befragung seines Vaters vom (...) Juni 2019 zu den Akten. Diese sei ihm am 11. September 2019 und damit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen. Bei dieser Bestätigung handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend ausdrücklich auf den Revi-sionsgrund der neu aufgefundenen Beweismittel, die bereits vor dem Entscheid bestanden haben (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Das eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka ist nicht datiert. Es hält jedoch fest, dass der Vater des Gesuchstellers am (...) Juni 2019 eine Anzeige eingereicht und berichtet habe, dass er in den letzten Monaten zu Hause von unbekannten Personen - die sich als CID-Beamte vorgestellt hätten - aufgesucht worden sei, die sich nach seinem Sohn (dem Gesuchsteller) erkundigt hätten. Damit steht nicht eindeutig fest, wann das neu vorgelegte Beweismittel entstanden ist und ob es tatsächlich bereits vor dem Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 existierte. Zwar macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich um eine Anzeige vom (...) Juni 2019 und damit um ein vorbestandenes Beweismittel; dies lässt sich angesichts des leer gelassenen Datierungsfeldes aber nicht eindeutig feststellen. Vorliegend ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die eingereichte Bestätigung der Anzeige unmittelbar nach der Anzeige vom (...) Juni 2019 oder jedenfalls vor dem Urteil vom 12. Juli 2019 entstanden und somit der Revision zugänglich ist. Das neue Beweismittel wurde gemäss der UPS-Sendebestätigung am 5. September 2019 in Sri Lanka aufgegeben und kam am 11. September 2019 in der Schweiz an. Es bleibt unklar, wann genau der Gesuchsteller Kenntnis von dieser Anzeige hatte. Nachdem die geltend gemachte Anzeigeerstattung am (...) Juni 2019 erfolgt sein soll, erscheint es plausibel, dass ihm diese erst einige Zeit später zur Kenntnis gebracht und schliesslich im September 2019 zugestellt worden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionseingabe vom 10. Oktober 2019 innerhalb der Frist von 90 Tagen und somit rechtzeitig erfolgte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu er-blicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstellers in den letzten Monaten von unbekannten Personen, die sich als CID-Mitglieder ausgegeben hätten, aufgesucht worden sei. Diese hätten sich jeweils nach seinem Sohn erkundigt. Er habe deshalb bei der Human Rights Commission of Sri Lanka am (...) Juni 2019 Anzeige erstattet und um die Aufnahme von Untersuchungen gebeten; das Verfahren sei nun unter der Nr. (...) registriert. Die vorgelegte Bestätigung dieser Anzeige untermauere die Schilderungen des Gesuchstellers, dessen Asylgesuch unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch den Staatsapparat nicht glaubhaft sei. Die Urkunde zeige auf, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Schicksal von behördlich gesuchten Personen in Sri Lanka ungewiss sei und diese oft unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie nach einer allfälligen Freilassung später erneut festgenommen würden. 4.2 Zum neu eingereichten Beweismittel ist vorab anzumerken, dass dessen Authentizität zweifelhaft ist, da ein solches Dokument leicht käuflich erworben werden kann und zudem einfach zu fälschen ist. Selbst wenn aber von der Echtheit der Anzeigebestätigung auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich die Aussagen wiedergibt, die der Vater des Gesuchstellers gegenüber der Human Rights Commission of Sri Lanka gemacht hat. Die Anzeigebestätigung stützt sich somit ausschliesslich auf die Angaben des Vaters, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im abgeschlossenen Asylverfahren insbesondere deshalb als unglaubhaft eingestuft wurden, weil er den zentralen Grund für seine Ausreise - eine mehrtätige Haft und dabei erlittene schwere Misshandlungen - bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte. Zudem machte er widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und äusserte sich uneinheitlich zum Vorhandensein von Identitäts- und Reisepapieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgelegte, auf Aussagen des Vaters des Gesuchstellers basierende Anzeigebestätigung nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu führen. Zudem äussert sich das neu eingereichte Beweismittel in keiner Weise zu den als unglaubhaft eingestuften Erlebnissen des Gesuchstellers im Jahr 2015, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die angebliche Suche des CID nach ihm schliesslich erst mehr als drei Jahre später - die Anzeigebestätigung vom (...) Juni 2019 spricht von Besuchen in den letzten Monaten - derart intensiviert haben soll, dass sich sein Vater zu einer Anzeige veranlasst sah. Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel als revisionsrechtlich nicht erheblich einzustufen und der Gesuchsteller vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.3 Das Revisionsgesuch wurde ergänzend mit der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka aufgrund der bevorstehenden Wahlen begründet. Gemäss Prognosen werde der Rajapaksa-Clan wieder die Macht übernehmen und die Menschenrechte erneut einschränken, was dazu führe, dass Minderheiten massiven Repressalien ausgesetzt würden. Wie der Gesuchsteller selbst einräumt, handelt es sich dabei nicht um einen Revisionsgrund und entsprechende Vorbringen könnten allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend gemacht werden. Im Übrigen zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern er selbst konkret von den aktuellen politischen Entwicklungen betroffen sei. Die allgemeine Feststellung, die Lage für Minderheiten werde sich zukünftig wahrscheinlich verschlechtern, ist offensichtlich nicht als Revisionsgrund anzusehen. 4.4 Soweit der Gesuchsteller die Lage in Sri Lanka darlegt, aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2018 zitiert sowie weitere Ausführungen - unter Verweis auf diverse andere, vor dem Urteil vom 12. Juli 2019 entstandene Berichte (namentlich der SFH, des CAT sowie des UNO-Menschenrechtsrats) - zur Situation von Tamilen in seinem Heimatstaat macht, ist darin kein Revisionsgrund zu erkennen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Oktober 2019 um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: