Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 8. September 2015 stellte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Behörden in der Vergangenheit mehrere Male befragt worden, weil er an Kundgebungen teilgenommen und ehemaligen Lagerinsassen geholfen habe. Ende 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) verfolgt worden, weil er der Tamil National Alliance (TNA) bei Wahlkampagnen behilflich gewesen sei. Im August/September 2014 sei er vom CID mitgenommen und zu zwei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehende Personen befragt worden. Als er sich in der Folge nach Colombo habe begeben wollen, sei er verhaftet, in ein Lager verbracht und dort vom CID befragt und gefoltert worden. Nach einigen Tagen sei er unter Auflage einer Meldepflicht entlassen worden. Daraufhin sei er im November 2014 respektive Juli 2015 aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er im September 2016 an einem Protestumzug teilgenommen, und im November 2017 sei er Mitglied der Tamil Youth Organization (TYO) geworden. A.b Mit Verfügung vom 6. April 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2018 mit Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 vollumfänglich ab. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Asylvorbringen zu Recht als überwiegend unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe zentrale Vorbringen erst in der Anhörung geltend gemacht, zudem bestünden Ungereimtheiten hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sowie des Verbleibs der Identitätsdokumente. Die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht erwogen, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ersuchen. Zur Begründung wurde vorgebracht, es liege ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor (eine undatierte Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend eine Befragung seines Vaters vom 24. Juni 2019), welches ihm erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen sei. Ergänzend wurde auf die veränderte sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka aufgrund der bevorstehenden Wahlen hingewiesen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-5387/2019 vom 14. November 2019 vollumfänglich ab. Zu Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das eingereichte Beweismittel sei als revisionsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren. Die geltend gemachte Veränderung der sicherheitspolitischen Lage im Zusammenhang mit den Wahlen stelle keinen Revisionsgrund dar. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer ein «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch sowie Gesuch um Vollzugsstopp (Ausschaffungshaft)» einreichen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 müsse das Asylgesuch des Beschwerdeführers neu überprüft werden; denn die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert, und der Beschwerdeführer gehöre nun zur Gruppe der stark gefährdeten Personen. Der neu gewählte Präsident, Gotabaya Rajapaksa, sei früher Verteidigungsminister gewesen und trage die Verantwortung für die «white van abductions». Er habe ab dem 21. November 2019 seinen Bruder Mahinda als Premierminister eingesetzt, welcher seinerseits von 2005 bis 2015 das Amt des Präsidenten innegehabt und in dieser Zeit dafür gesorgt habe, dass die Sicherheitskräfte unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung begangen hätten. Der Rajapaksa-Clan scheue keine Opfer, um das Entstehen einer neuen tamilischen separatistischen Bewegung zu unterbinden. Der Vorfall in der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 (Entführung einer Botschaftsangestellten, keine Untersuchung des Vorfalls durch die sri-lankischen Behörden) sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte und Länderanalysen seien vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell; die Sicherheitslage müsse neu überprüft werden. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls gar beseitigt zu werden, zumal er sich seit mehreren Jahren im Ausland befinde, aufgrund seiner Vorverfolgung den Behörden bereits bekannt sei und sich überdies exilpolitisch betätigt habe. Selbst wenn die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers weiterhin als nicht glaubhaft erachtet würden, so sei anhand der neu eingereichten Beweismittel betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka belegt, dass er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren, und es bestehe ein Haftbefehl. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe lagen verschiedene Medienberichte bei. C.c Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Dezember 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 13. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - nicht ein. Es verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 16. August 2019, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Kopie der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 betreffend eine Drittperson (N [...]) sowie mehrere Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Januar 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 7. Februar 2020 überwies der Beschwerdeführer zuhanden der Gerichtskasse den angeforderten Kostenvorschuss. Daraufhin wies der Instruktionsrichter die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 19. Februar 2020 ab. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 14. Januar 2019, hielt dabei an seinen Anträgen fest und reichte eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung in Ziff. 3 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich daher, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; stattdessen hebt sie die angefochtene Verfügung diesfalls auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung sowie des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird hingegen materiell geprüft.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit verbundene vollständige Machtwechsel in Sri Lanka stünden in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Zwar treffe es zu, dass nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, der interimistischen Ernennung seines Bruders Mahinda zum Premierminister und der Einsetzung von General Shavendra Silva zum neuen Armeechef die Überwachungsaktivitäten zugenommen hätten und die Befürchtung bestehe, dass damit eine vermehrte Repression von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehe. Dennoch gebe es im aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass nun ganze Personengruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es reiche im Übrigen nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen; Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem Gesuch nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein solcher Bezug bestehe. Das Gesuch sei daher nicht gehörig begründet. Die eingereichten Medienberichte, welche sich - ohne auf die Person des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen - lediglich zur allgemeinen Lage respektive politischen Entwicklung äusserten, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Die geltend gemachten Risikofaktoren sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätten im Übrigen bereits vor dem Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 bestanden, weshalb die angeblich damit verbundene Gefährdung allenfalls revisionsweise beim zuständigen Gericht vorzubringen sei. Demnach sei auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe das Mehrfachgesuch willkürlich beurteilt und sei darauf zu Unrecht nicht eingetreten. Ausschlaggebend für das Mehrfachgesuch sei die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 gewesen. Im Gesuch seien ferner die politischen Hintergründe des Beschwerdeführers dargelegt und auf die drohenden Folgen des Machtwechsels für den Beschwerdeführer hingewiesen worden. Das Willkürverbot sei insofern verletzt worden, als die Begründung des Nichteintretensentscheids offensichtlich unhaltbar sei und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe. Die Vorinstanz sei in analogen Fällen auf die Mehrfachgesuche eingetreten und habe die Vorbringen materiell beurteilt. Dazu wäre das SEM auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Es liege somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Im Gesuch sei die individuelle Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ausführlich begründet und mit aktuellen Medienberichten belegt worden. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans sowie des «Bombenfundes» respektive das Vorliegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil (gemeint ist damit wohl das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) definierten Risikofaktoren nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft. Tamilen mit dem Profil des Beschwerdeführers (bestehende Vorfluchtgründe, namentlich Registrierung als verdächtige Person, mehrjähriger Auslandaufenthalt) respektive Angehörige der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und - vermeintlichen - LTTE-Verbindungen seien nach dem Machtwechsel besonders gefährdet. Weiter wird vorgebracht, das SEM habe Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG falsch angewendet. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt habe, indem er keinen hinreichenden Bezug zwischen der politischen Lage und seiner Person hergestellt habe. Die Mitwirkungspflicht richte sich im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM alle relevanten Dokumente und Informationen offenbart und ausgeführt, weshalb gerade er zu einer gefährdeten Gruppe gehöre, daher sei auf sein Gesuch einzutreten. Er erfülle das vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikoprofil. Gemäss dem Bericht der Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 (Entführung von tamilischen Personen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz) seien insbesondere tamilische Personen, welche nach einer Asylgesuchstellung im Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten und/oder eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen sowie Journalisten, Personen, welche die Regierung kritisierten, Angehörige von LTTE-Mitgliedern sowie politische Häftlinge gefährdet. Aufgrund des Konflikts mit der Schweizer Botschaft sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 8. November 2019 (vgl. 6B_383/2019) seien aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen besonders gefährdet. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse aufzuheben. Das SEM habe sich bei seinem Entscheid auf eine nicht mehr aktuelle Länderanalyse gestützt. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das SEM habe die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig vorgenommen, da aus der Begründung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben. Auch wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, so müsse von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils damit rechnen müsse, im Falle der Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der konkreten Gefahr einer Festnahme, Misshandlung, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich eine pauschale Einschätzung vorgenommen, anstatt eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sei die Zumutbarkeitseinschätzung des SEM ohnehin falsch.
E. 4.3 Das SEM wiederholt in seiner Vernehmlassung, es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen dargetan worden. Es fehle an einer hinreichenden Subsumption im Einzelfall. Auch auf Beschwerdeebene seien lediglich allgemeine Länderberichte eingereicht worden, welche keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen.
E. 4.4 In der Replik werden die Ausführungen des SEM bestritten. Der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht erfolgt und nicht rechtsgenüglich begründet worden, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Das SEM habe sich ungenügend mit der neuen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem habe es die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft. Das Vorgehen des SEM sei willkürlich. Entgegen der Schlussfolgerung des SEM bestehe eine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM habe in Bezug auf die aktuelle politische Lage seine Ermittlungspflicht gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 1 EMRK missachtet. Zudem basiere der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen. Im Hinblick auf das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK obliege dem Staat im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung eine Sorgfaltspflicht (Verweis auf das von Prof. Walter Kälin erstellte Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014). Die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers müsse nach der Wahl von Präsident Rajapaksa am 16. November 2019 neu eruiert werden, da der Beschwerdeführer zur gefährdeten Personengruppe gehöre. Die Anordnung der Wegweisung ohne Prüfung der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit stelle eine grobe Sorgfaltsverletzung dar. Ausserdem habe das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers ignoriert. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, zudem habe er sich exilpolitisch engagiert und sei dem Geheimdienst bereits bekannt. Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien nach der Machtübernahme des neuen Präsidenten gefährdet. Die Ausführungen des SEM seien somit nicht einzelfallgerecht und realitätsfremd.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Nichteintretensentscheid des SEM verletzte sowohl das Willkürverbot (Art. 9 BV) als auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), zumal die Vorinstanz in analogen Fällen, namentlich im Fall «N (...)» (recte: N [...]), auf das Gesuch eingetreten sei und dieses materiell behandelt habe.
E. 5.1.1 Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid wird nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. dazu beispielsweise BGE 140 III 167 E. 2.1, S. 168, m.w.H.). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.
E. 5.1.2 Vorliegend hat das SEM in seiner Verfügung vom 13. Januar 2020 (s. dort Erwägungen IV) einlässlich dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei. Es stellte dabei insbesondere fest, dass das Gesuch mit einer angeblichen Veränderung der objektiven Gefährdungslage für die Person des Beschwerdeführers begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht in substanziierter Weise dargetan, weshalb gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka im Falle einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Ereignissen ersichtlich. Die geltend gemachten Risikofaktoren hätten zudem bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils D-2726/2018 bestanden. Das SEM kam aus diesen Gründen zum Schluss, das Mehrfachgesuch sei nicht gehörig begründet worden, weshalb darauf gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. In der Praxis ist das Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere, angeblich analoge Fälle, in welchen die Vorinstanz einen materiellen Entscheid getroffen habe, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Demnach ist vorliegend weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Gleichheitsgebots ersichtlich.
E. 5.2 Weiter wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive allgemein den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem hat das SEM in seiner Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinn von Art. 111c AsylG erachtet (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.1 sowie 5.1.2). Ferner entspricht auch die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
E. 6.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Mehrfachgesuchs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 massiv verschlechtert. Aufgrund seines Profils (tamilische Ethnie, Vorverfolgung, exilpolitische Tätigkeit, Rückkehrer aus dem Ausland mit abgewiesenem Asylgesuch) gehöre er spätestens jetzt zur Gruppe der stark gefährdeten Personen und müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Diese Begründung wurde vom SEM zu Recht als unzureichend qualifiziert. Es trifft zwar zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen vom 17. November 2019 ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs indessen nicht schlüssig entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Im Beschwerdeurteil vom 12. Juli 2019 wurde indessen festgestellt, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden (vgl. dazu bereits vorstehend Abschnitt A.c). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Der Auffassung des SEM, wonach es im vorliegenden Fall an einer gehörigen Begründung des Mehrfachgesuchs fehlt, ist aus diesen Gründen zuzustimmen.
E. 7.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch ausschliesslich um Medienberichte betreffend den Machtwechsel in Sri Lanka und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft, welche keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich dabei nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 7).
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. zum Ganzen beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-723/2020 vom 4. März 2020 und E-76/2020 vom 16. April 2020).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung im Beschwerdeurteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 (E. 7.2) zu verweisen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in konkreter und relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist somit nach wie vor sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 (E. 7.3) zu verweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lassen nach wie vor nicht darauf schliessen, dass dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer macht zudem im vorliegenden Verfahren keine konkreten individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher weiterhin als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-386/2020 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) undWegweisung;Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020. Sachverhalt: A. A.a Am 8. September 2015 stellte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Behörden in der Vergangenheit mehrere Male befragt worden, weil er an Kundgebungen teilgenommen und ehemaligen Lagerinsassen geholfen habe. Ende 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) verfolgt worden, weil er der Tamil National Alliance (TNA) bei Wahlkampagnen behilflich gewesen sei. Im August/September 2014 sei er vom CID mitgenommen und zu zwei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehende Personen befragt worden. Als er sich in der Folge nach Colombo habe begeben wollen, sei er verhaftet, in ein Lager verbracht und dort vom CID befragt und gefoltert worden. Nach einigen Tagen sei er unter Auflage einer Meldepflicht entlassen worden. Daraufhin sei er im November 2014 respektive Juli 2015 aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er im September 2016 an einem Protestumzug teilgenommen, und im November 2017 sei er Mitglied der Tamil Youth Organization (TYO) geworden. A.b Mit Verfügung vom 6. April 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2018 mit Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 vollumfänglich ab. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Asylvorbringen zu Recht als überwiegend unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe zentrale Vorbringen erst in der Anhörung geltend gemacht, zudem bestünden Ungereimtheiten hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sowie des Verbleibs der Identitätsdokumente. Die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht erwogen, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ersuchen. Zur Begründung wurde vorgebracht, es liege ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor (eine undatierte Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend eine Befragung seines Vaters vom 24. Juni 2019), welches ihm erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen sei. Ergänzend wurde auf die veränderte sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka aufgrund der bevorstehenden Wahlen hingewiesen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-5387/2019 vom 14. November 2019 vollumfänglich ab. Zu Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das eingereichte Beweismittel sei als revisionsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren. Die geltend gemachte Veränderung der sicherheitspolitischen Lage im Zusammenhang mit den Wahlen stelle keinen Revisionsgrund dar. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer ein «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch sowie Gesuch um Vollzugsstopp (Ausschaffungshaft)» einreichen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 müsse das Asylgesuch des Beschwerdeführers neu überprüft werden; denn die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert, und der Beschwerdeführer gehöre nun zur Gruppe der stark gefährdeten Personen. Der neu gewählte Präsident, Gotabaya Rajapaksa, sei früher Verteidigungsminister gewesen und trage die Verantwortung für die «white van abductions». Er habe ab dem 21. November 2019 seinen Bruder Mahinda als Premierminister eingesetzt, welcher seinerseits von 2005 bis 2015 das Amt des Präsidenten innegehabt und in dieser Zeit dafür gesorgt habe, dass die Sicherheitskräfte unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung begangen hätten. Der Rajapaksa-Clan scheue keine Opfer, um das Entstehen einer neuen tamilischen separatistischen Bewegung zu unterbinden. Der Vorfall in der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 (Entführung einer Botschaftsangestellten, keine Untersuchung des Vorfalls durch die sri-lankischen Behörden) sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte und Länderanalysen seien vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell; die Sicherheitslage müsse neu überprüft werden. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls gar beseitigt zu werden, zumal er sich seit mehreren Jahren im Ausland befinde, aufgrund seiner Vorverfolgung den Behörden bereits bekannt sei und sich überdies exilpolitisch betätigt habe. Selbst wenn die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers weiterhin als nicht glaubhaft erachtet würden, so sei anhand der neu eingereichten Beweismittel betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka belegt, dass er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren, und es bestehe ein Haftbefehl. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe lagen verschiedene Medienberichte bei. C.c Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Dezember 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 13. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - nicht ein. Es verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 16. August 2019, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Kopie der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 betreffend eine Drittperson (N [...]) sowie mehrere Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Januar 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 7. Februar 2020 überwies der Beschwerdeführer zuhanden der Gerichtskasse den angeforderten Kostenvorschuss. Daraufhin wies der Instruktionsrichter die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 19. Februar 2020 ab. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 14. Januar 2019, hielt dabei an seinen Anträgen fest und reichte eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung in Ziff. 3 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich daher, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; stattdessen hebt sie die angefochtene Verfügung diesfalls auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung sowie des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird hingegen materiell geprüft. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit verbundene vollständige Machtwechsel in Sri Lanka stünden in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Zwar treffe es zu, dass nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, der interimistischen Ernennung seines Bruders Mahinda zum Premierminister und der Einsetzung von General Shavendra Silva zum neuen Armeechef die Überwachungsaktivitäten zugenommen hätten und die Befürchtung bestehe, dass damit eine vermehrte Repression von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehe. Dennoch gebe es im aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass nun ganze Personengruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es reiche im Übrigen nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen; Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem Gesuch nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein solcher Bezug bestehe. Das Gesuch sei daher nicht gehörig begründet. Die eingereichten Medienberichte, welche sich - ohne auf die Person des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen - lediglich zur allgemeinen Lage respektive politischen Entwicklung äusserten, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Die geltend gemachten Risikofaktoren sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätten im Übrigen bereits vor dem Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 bestanden, weshalb die angeblich damit verbundene Gefährdung allenfalls revisionsweise beim zuständigen Gericht vorzubringen sei. Demnach sei auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe das Mehrfachgesuch willkürlich beurteilt und sei darauf zu Unrecht nicht eingetreten. Ausschlaggebend für das Mehrfachgesuch sei die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 gewesen. Im Gesuch seien ferner die politischen Hintergründe des Beschwerdeführers dargelegt und auf die drohenden Folgen des Machtwechsels für den Beschwerdeführer hingewiesen worden. Das Willkürverbot sei insofern verletzt worden, als die Begründung des Nichteintretensentscheids offensichtlich unhaltbar sei und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe. Die Vorinstanz sei in analogen Fällen auf die Mehrfachgesuche eingetreten und habe die Vorbringen materiell beurteilt. Dazu wäre das SEM auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Es liege somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Im Gesuch sei die individuelle Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ausführlich begründet und mit aktuellen Medienberichten belegt worden. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans sowie des «Bombenfundes» respektive das Vorliegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil (gemeint ist damit wohl das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) definierten Risikofaktoren nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft. Tamilen mit dem Profil des Beschwerdeführers (bestehende Vorfluchtgründe, namentlich Registrierung als verdächtige Person, mehrjähriger Auslandaufenthalt) respektive Angehörige der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und - vermeintlichen - LTTE-Verbindungen seien nach dem Machtwechsel besonders gefährdet. Weiter wird vorgebracht, das SEM habe Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG falsch angewendet. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt habe, indem er keinen hinreichenden Bezug zwischen der politischen Lage und seiner Person hergestellt habe. Die Mitwirkungspflicht richte sich im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM alle relevanten Dokumente und Informationen offenbart und ausgeführt, weshalb gerade er zu einer gefährdeten Gruppe gehöre, daher sei auf sein Gesuch einzutreten. Er erfülle das vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikoprofil. Gemäss dem Bericht der Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 (Entführung von tamilischen Personen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz) seien insbesondere tamilische Personen, welche nach einer Asylgesuchstellung im Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten und/oder eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen sowie Journalisten, Personen, welche die Regierung kritisierten, Angehörige von LTTE-Mitgliedern sowie politische Häftlinge gefährdet. Aufgrund des Konflikts mit der Schweizer Botschaft sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 8. November 2019 (vgl. 6B_383/2019) seien aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen besonders gefährdet. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse aufzuheben. Das SEM habe sich bei seinem Entscheid auf eine nicht mehr aktuelle Länderanalyse gestützt. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das SEM habe die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig vorgenommen, da aus der Begründung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben. Auch wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, so müsse von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils damit rechnen müsse, im Falle der Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der konkreten Gefahr einer Festnahme, Misshandlung, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich eine pauschale Einschätzung vorgenommen, anstatt eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sei die Zumutbarkeitseinschätzung des SEM ohnehin falsch. 4.3 Das SEM wiederholt in seiner Vernehmlassung, es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen dargetan worden. Es fehle an einer hinreichenden Subsumption im Einzelfall. Auch auf Beschwerdeebene seien lediglich allgemeine Länderberichte eingereicht worden, welche keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. 4.4 In der Replik werden die Ausführungen des SEM bestritten. Der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht erfolgt und nicht rechtsgenüglich begründet worden, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Das SEM habe sich ungenügend mit der neuen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem habe es die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft. Das Vorgehen des SEM sei willkürlich. Entgegen der Schlussfolgerung des SEM bestehe eine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM habe in Bezug auf die aktuelle politische Lage seine Ermittlungspflicht gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 1 EMRK missachtet. Zudem basiere der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen. Im Hinblick auf das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK obliege dem Staat im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung eine Sorgfaltspflicht (Verweis auf das von Prof. Walter Kälin erstellte Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014). Die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers müsse nach der Wahl von Präsident Rajapaksa am 16. November 2019 neu eruiert werden, da der Beschwerdeführer zur gefährdeten Personengruppe gehöre. Die Anordnung der Wegweisung ohne Prüfung der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit stelle eine grobe Sorgfaltsverletzung dar. Ausserdem habe das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers ignoriert. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, zudem habe er sich exilpolitisch engagiert und sei dem Geheimdienst bereits bekannt. Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien nach der Machtübernahme des neuen Präsidenten gefährdet. Die Ausführungen des SEM seien somit nicht einzelfallgerecht und realitätsfremd.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Nichteintretensentscheid des SEM verletzte sowohl das Willkürverbot (Art. 9 BV) als auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), zumal die Vorinstanz in analogen Fällen, namentlich im Fall «N (...)» (recte: N [...]), auf das Gesuch eingetreten sei und dieses materiell behandelt habe. 5.1.1 Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid wird nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. dazu beispielsweise BGE 140 III 167 E. 2.1, S. 168, m.w.H.). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 5.1.2 Vorliegend hat das SEM in seiner Verfügung vom 13. Januar 2020 (s. dort Erwägungen IV) einlässlich dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei. Es stellte dabei insbesondere fest, dass das Gesuch mit einer angeblichen Veränderung der objektiven Gefährdungslage für die Person des Beschwerdeführers begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht in substanziierter Weise dargetan, weshalb gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka im Falle einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Ereignissen ersichtlich. Die geltend gemachten Risikofaktoren hätten zudem bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils D-2726/2018 bestanden. Das SEM kam aus diesen Gründen zum Schluss, das Mehrfachgesuch sei nicht gehörig begründet worden, weshalb darauf gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. In der Praxis ist das Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere, angeblich analoge Fälle, in welchen die Vorinstanz einen materiellen Entscheid getroffen habe, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Demnach ist vorliegend weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Gleichheitsgebots ersichtlich. 5.2 Weiter wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive allgemein den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem hat das SEM in seiner Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinn von Art. 111c AsylG erachtet (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.1 sowie 5.1.2). Ferner entspricht auch die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Mehrfachgesuchs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 massiv verschlechtert. Aufgrund seines Profils (tamilische Ethnie, Vorverfolgung, exilpolitische Tätigkeit, Rückkehrer aus dem Ausland mit abgewiesenem Asylgesuch) gehöre er spätestens jetzt zur Gruppe der stark gefährdeten Personen und müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Diese Begründung wurde vom SEM zu Recht als unzureichend qualifiziert. Es trifft zwar zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen vom 17. November 2019 ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs indessen nicht schlüssig entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Im Beschwerdeurteil vom 12. Juli 2019 wurde indessen festgestellt, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden (vgl. dazu bereits vorstehend Abschnitt A.c). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Der Auffassung des SEM, wonach es im vorliegenden Fall an einer gehörigen Begründung des Mehrfachgesuchs fehlt, ist aus diesen Gründen zuzustimmen. 7.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch ausschliesslich um Medienberichte betreffend den Machtwechsel in Sri Lanka und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft, welche keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich dabei nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 7). 7.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. zum Ganzen beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-723/2020 vom 4. März 2020 und E-76/2020 vom 16. April 2020). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung im Beschwerdeurteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 (E. 7.2) zu verweisen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in konkreter und relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist somit nach wie vor sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 (E. 7.3) zu verweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lassen nach wie vor nicht darauf schliessen, dass dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer macht zudem im vorliegenden Verfahren keine konkreten individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher weiterhin als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: