Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-861/2017 Urteil vom 2. März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ beziehungsweise Jaffna - am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der Anhörung vom 23. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, infolge der Kriegswirren im Jahre 2007 von B._______ vertrieben worden zu sein und sich - als Jugendlicher von dreizehn Jahren von seinen Verwandten getrennt - von Februar 2010 an im Ramanathan-Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten zu haben, aus dem er im Mai 2010 mit Hilfe seines Onkels geflohen sei (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 5), dass er in der Folge in dessen Motorradwerkstatt mitgearbeitet habe, wo im Juli 2010 Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) wegen eines Vorfalles im Jahre 2008 nach seinem abwesenden Onkel gesucht hätten, dass sie dabei anstelle seines Onkels ihn befragt und geschlagen hätten, wobei der Cousin seines Vaters gegen Bezahlung von Schmiergeld erreicht habe, dass er nicht mehr weiter behelligt worden sei, dass er in der Folge mit seinem Onkel C.________ verlassen und nach Jaffna gezogen sei, wo sie sich zirka vier Jahre versteckt aufgehalten hätten, dass er während dieser Zeit mehrmals von CID-Leuten gesucht worden sei, dass sein Onkel im Dezember 2014 auf dem Weg zu einem Hochzeitsfest, vermutlich von Angehörigen des CID, niedergestochen worden sei, worauf er (der Beschwerdeführer) noch gleichentags nach D.________ gefahren sei, von wo er schliesslich im Dezember 2014 seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie seiner Geburtsurkunde und zwei Zeitungsberichte sowie ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds namens E._______ einreichte, dass das SEM mit - am 16. Januar 2017 eröffnetem - Entscheid vom 13. Januar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 10. Februar 2017 datierter, zuhanden der schweizerischen Post bereits am 8. Februar 2017 aufgegebener Eingabe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen teils widersprüchlicher, teils unbestimmter und realitätsfremder Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass sie zudem erwog, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien nicht erfüllt, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Verlassens seines Heimatlandes und des zweijährigen Auslandaufenthaltes in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt habe, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf einzelne von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, diese indessen nicht plausibel zu erklären vermag, dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach er sich bei seinen Antworten auf verschiedene Camps (und nicht nur auf ein einzelnes) bezogen beziehungsweise er als Minderjähriger nicht auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse geachtet habe, unter anderem nicht erklären können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, im Jahre 2010 aus dem Camp entlassen worden zu sein (vgl. A3 S. 4), und im Rahmen der Anhörung davon abweichend geltend machte, er sei aus diesem geflüchtet (vgl. A11 S. 4), dass sich auch der weitere Erklärungsversuch, wonach er den Begriff "entlassen" verwendet habe, weil damals die Wachen bestochen worden seien, damit er ungehindert habe flüchten können, als nicht überzeugend und damit unbehelflich erweist, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es realitätsfremd erscheint, dass Angehörige des CID in der Werkstatt in Anwesenheit erwachsener Arbeiter ausgerechnet den minderjährigen Beschwerdeführer als mutmasslichen ehemaligen Kämpfer für die LTTE befragt und geschlagen haben sollen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Beamten wegen fehlender Identitätspapiere auf ihn aufmerksam geworden seien, die heftige Handlungsweise der Beamten nicht zu erklären vermag, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass schliesslich die eingereichten Dokumente (Zeitungsartikel, Bestätigungsschreiben) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den geltend gemachten Vorbringen beziehungsweise in Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Schreiben eines Parlamentsmitglieds namens E._______, wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das SEM somit in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtete, dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin mangels fehlender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten sind, dass er im Weiteren auf Beschwerdeebene erstmals auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hinweist (Teilnahme an Demonstrationen und Feierlichkeiten zum Märtyrertag), diese indessen lediglich bezüglich einer einzigen Demonstration näher spezifiziert, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen werden kann, worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitäten relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.O. E. 8.5.4), was vorliegend klar zu verneinen ist, dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben, und auch aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit nicht davon auszugehen ist, er müsste befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in C._______ , welches nicht zum sogenannten Vanni-Gebiet gehört (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), über nahe Angehörige (Eltern, Geschwistern) und damit über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers dorthin als zumutbar erweist, zumal dieser in seinem Heimatland berufliche Erfahrungen als Mechaniker machen konnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand: