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D-335/2020

D-335/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) Sri Lankas - suchte am 24. Juli 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. B.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. C.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Durchführung einer Anhörung sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ab. C.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4152/2019 vom 20. September 2019 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein viertes Asylgesuch ein. D.b Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Januar 2020 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Sistierung des Asylverfahrens sowie um Durchführung einer mündlichen Anhörung ab. D.c Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist bis zum 10. Februar 2020 laufe, oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungspflichtverletzung oder unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.d Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Nichteintretensentscheid des SEM (vgl. das massgebliche Verfügungsdispositiv). Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde vom 17. Januar 2020 wurde fristgerecht eingereicht. Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM hat das vom Beschwerdeführer am 14. November 2019 eingereichte vierte Asylgesuch zutreffend als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen. Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/19 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/30 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2020 unter anderem, das SEM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die ihm eröffnete Verfügung weise keine Seite 9 auf und sei somit ungenügend respektive unvollständig begründet. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/25 E. 6.4.1). Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und zu begründen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die besagte formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist; die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Kopie der Verfügung vom 31. Dezember 2019, die sich in den vorinstanzlichen Akten befindet, enthält (ebenfalls) keine Seite 9. Dies zeigt, dass es sich bei der nicht erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer nicht um einen Eröffnungsfehler handelt, der allenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mittels nachträglicher Aushändigung der fehlenden Seite und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung geheilt werden könnte. Nach der Lektüre der angefochtenen Verfügung steht auch fest, dass nicht lediglich eine fehlerhafte Seitennummerierung vorliegt. Vielmehr ist der Entscheid des SEM nicht vollständig; die verfügte Wegweisung wurde nicht und die Zulässigkeit des Vollzugs nur unvollständig begründet. Indem das SEM seinen Entscheid unvollständig begründet hat, hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die unvollständige Verfügungsbegründung nicht wie eine erste Verwaltungsinstanz ergänzen kann, ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Dezember 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen zum heutigen Zeitpunkt näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 31. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-335/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) Sri Lankas - suchte am 24. Juli 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. B.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. C.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Durchführung einer Anhörung sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ab. C.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4152/2019 vom 20. September 2019 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein viertes Asylgesuch ein. D.b Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Januar 2020 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Sistierung des Asylverfahrens sowie um Durchführung einer mündlichen Anhörung ab. D.c Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist bis zum 10. Februar 2020 laufe, oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungspflichtverletzung oder unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.d Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Nichteintretensentscheid des SEM (vgl. das massgebliche Verfügungsdispositiv). Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde vom 17. Januar 2020 wurde fristgerecht eingereicht. Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM hat das vom Beschwerdeführer am 14. November 2019 eingereichte vierte Asylgesuch zutreffend als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen. Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/19 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/30 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2020 unter anderem, das SEM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die ihm eröffnete Verfügung weise keine Seite 9 auf und sei somit ungenügend respektive unvollständig begründet. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/25 E. 6.4.1). Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und zu begründen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die besagte formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist; die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Kopie der Verfügung vom 31. Dezember 2019, die sich in den vorinstanzlichen Akten befindet, enthält (ebenfalls) keine Seite 9. Dies zeigt, dass es sich bei der nicht erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer nicht um einen Eröffnungsfehler handelt, der allenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mittels nachträglicher Aushändigung der fehlenden Seite und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung geheilt werden könnte. Nach der Lektüre der angefochtenen Verfügung steht auch fest, dass nicht lediglich eine fehlerhafte Seitennummerierung vorliegt. Vielmehr ist der Entscheid des SEM nicht vollständig; die verfügte Wegweisung wurde nicht und die Zulässigkeit des Vollzugs nur unvollständig begründet. Indem das SEM seinen Entscheid unvollständig begründet hat, hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die unvollständige Verfügungsbegründung nicht wie eine erste Verwaltungsinstanz ergänzen kann, ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an das SEM zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Dezember 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen zum heutigen Zeitpunkt näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 31. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr Versand: