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E-408/2016

E-408/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden und C._______ (...) verliessen Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 (...) und gelangten am 8. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. September 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle bei den SEM-Akten A4/18 und A5/18) und am 21. August 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle bei den SEM-Akten A15/15 und A16/12). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Singhalese und er habe sich seit (...) Jahren für den SLMC (Sri Lanka Muslim Congress) engagiert. (...) habe er die Organisation kurz im sri-lankischen Parlament vertreten. Bis zu seiner Ausreise sei er (...) des (...) gewesen. Der extremistischen buddhistischen Guppierung Bodu Bala Sena (BBS) sei es zuwidergelaufen, dass er trotz seines buddhistischen Glaubens eine muslimische Partei unterstützt habe. Seine Ehefrau sei deswegen an ihrem Arbeitsplatz kritisiert worden. Es sei ihm sogar der Zutritt zu den buddhistischen Tempeln verweigert worden. Nach den von der BBS angezettelten interreligiösen Auseinandersetzungen in E._______ und F._______ (...) vom (...). und (...). (...) 2014 hätten Aktivisten der Organisation beabsichtigt, ihn und seine Familienangehörigen zu töten. Am (...) sei ein buddhistischer Mönch in Begleitung mehrerer bewaffneter BBS-Schergen in sein Haus in G._______ eingedrungen, während andere BBS-Anhänger, worunter eine mit einem Sturmgewehr bewaffnete Person, draussen Wache gestanden seien. Nachdem die Eindringlinge seine Abwesenheit festgestellt hätten - er sei wie freitags üblich gerade auf dem Weg von der Dienstwohnung seines (...) in H._______ nach G._______ gewesen - seien sie nach einer Hausdurchsuchung weggegangen und hätten ein Bild der Zerstörung hinterlassen. Sein (...), der anwesend gewesen sei, habe ihn umgehend über den Vorfall informiert. Er sei deshalb nicht nach G._______, sondern zu einem Vorort von H._______ namens I._______ gefahren, respektive er habe das Wochenende noch in G._______ verbracht und sei dann nach I._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Die Beamten des Polizeipostens von J._______ - ebenfalls ein Vorort von H._______ - hätten sich in der Nacht vom (...) 2014 geweigert, die Anzeige seines von ihm damit beauftragten (...) entgegen zu nehmen. Auch ihm sei verweigert worden, Anzeige zu erstatten. Deshalb habe er am (...) 2014 ein Schreiben an den obersten Verantwortlichen der Sri Lanka Police (Inspector General of Police) gerichtet. Am (...) 2014, als er I._______ kurz verlassen habe, seien (...) Personen auf einem Motorrad seinem Wagen gefolgt. Er habe sie aber abschütteln können, weil er auf die für Zweiräder verbotene Autobahn gefahren sei. Am (...) 2014 sei seine Anzeige von der Polizei in J._______ endlich entgegen genommen worden. Die Ereignisse seien jedoch nur sehr lückenhaft protokolliert worden. Während seines Aufenthaltes in I._______ hätten Unbekannte ihn weiterhin in H._______ und G._______ gesucht. Zudem sei er telefonisch bedroht worden. Am (...) 2014 sei er aus Angst, von den BBS-Anhängern in I._______ aufgespürt zu werden, mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist und am (...) 2014 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, respektive am (...) 2014 in Begleitung seiner Familie mit einem von der Schweizer Vertretung in H._______ ausgestellten Visum aus Sri Lanka ausgeflogen und einen Tag später über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise hätten die Drohungen und Verleumdungen gegen ihn nicht aufgehört. Unter anderem sei er im (...) 2014 auf Facebook beleidigt worden. A.c Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Singhalesin buddhistischen Glaubens - führte aus, sie habe wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes Probleme gehabt. Die Buddhisten sähen sie und ihre Familie als Verräter. Sie sei in ihrem Büro ständig kritisiert und von ihren buddhistischen Kollegen belästigt worden. Man habe ihr vorgeworfen, eine Verräterin und scheinheilige Buddhistin zu sein und Muslimen zu helfen. Sie sei hilflos gewesen; es habe auch nicht aufgehört, nachdem sie es ihrer Vorgesetzten erzählt habe. Ihr (...) habe nicht mehr in den religiösen Unterricht gehen dürfen, der einmal pro Woche stattgefunden habe. Sie seien in ihrem Gebiet in den buddhistischen Tempeln nicht mehr akzeptiert und als Aussenseiter betrachtet worden. Sie hätten hauptsächlich Probleme mit der Guppierung der BBS gehabt, die seit einigen Jahren existiere und seit ungefähr (...) Jahren Anschläge verübe. Konkret hätten sie und ihre Familie seit dem (...) 2014 Probleme mit der BBS. Sie selbst sei nie zur Polizei gegangen, ihr Mann jedoch mehrmals, das erste Mal vermutlich am (...) 2014. Er habe sich damals in I._______ aufgehalten, wo sie gewohnt hätten. Seine Anzeige sei nicht entgegen genommen worden. Er sei nochmals am (...) 2014 und später, vermutlich am (...) 2014, zur Polizei gegangen, als seine Anzeige endlich entgegengenommen worden sei. Die Polizei habe aber gar nichts gegen die BBS unternommen, weshalb ihr Mann die Anzeige am (...) 2014 bei der Menschenrechtsorganisation in H._______ gemeldet habe. Weiter führte die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe (...) - damals habe er sein Amt als Parlamentarier aufgegeben - auch andere Probleme, und zwar mit der Regierung, gehabt. Der (...) habe ihm damals ein (...) angeboten und ihn aufgefordert, die Partei zu wechseln. Weil er sich geweigert habe, die Partei zu wechseln, habe er Probleme bekommen. Bei der Anhörung führte sie auf die Frage nach ihren Asylgründen im Wesentlichen aus, das Hauptproblem sei gewesen, dass ihr Mann seit (...) Jahren politisch tätig gewesen sei und für die Minderheiten gearbeitet habe. Er habe mit dem SLMC zusammengearbeitet und sich als singhalesischer Buddhist für dessen Belange eingesetzt. Am (...) 2014 habe die BBS in E._______ Unruhen verursacht. Aktivisten seien in die Häuser von Muslimen und Christen eingedrungen. Sie hätten Leute getötet und Sachen beschädigt. Ihr Mann habe wegen seinen Aktivitäten Morddrohungen seitens der BBS erhalten. Am (...) 2014 hätten die Probleme angefangen. Ein Tag vorher sei ein buddhistischer Mönch, der mit einer kleinen Gruppierung und ihrem Mann zusammen für die Minderheiten gekämpft habe, entführt und zusammengeschlagen worden. Dann habe der Mönch, der dem buddhistischen Tempel vorgestanden sei, zu dem sie immer hingegangen seien, sie bestellt und ihnen gesagt, sie müssten mit (...) aus der Tempelgemeinde austreten. Angehörige der BBS seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Morddrohungen ausgesprochen. Sie seien auch dem Hass und Spott der Bevölkerung ausgesetzt gewesen, mit üblen Worten beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich während ungefähr (...) im Haus in I._______ aufgehalten. Am Anfang habe ihr Mann vergeblich versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, soweit sie sich erinnern könne (...)mal. Dann habe er einen Brief an den obersten Leiter der Polizei geschrieben. Eine Kopie habe er an die Human Rights Commission (HRC) und an den örtlichen Polizeichef geschickt. Sie hätten jedes Mal Angst gehabt, getötet zu werden, wenn ein Fahrzeug an ihrem Haus vorbeigefahren sei. Ständig seien Drohanrufe gekommen. Als ihr Mann einmal nach H._______ gegangen sei, hätten (...) Personen auf einem Motorrad sein Fahrzeug verfolgt. Er habe sie abschütteln können, weil er auf die Autobahn ausgewichen sei. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und diverse Beweismittel zu den Akten. B. Mit am 21. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Aussagen zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka gemacht. Bei der BzP hätten sie behauptet, am 5. September 2014 mit der Unterstützung eines Schleppers von H._______ nach K._______ und weiter nach L._______ gereist zu sein, von wo aus sie über eine ihnen nicht weiter bekannte Route am (...) 2014 illegal in die Schweiz eingereist seien. In einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Schreiben hätten sie dann offengelegt, bei der BzP falsche Angaben gemacht zu haben. Sie seien nicht illegal, sondern mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz eingereist. Ihre Falschaussagen hätten sie damit begründet, sie seien nach der Verlegung vom Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ins EVZ N._______ davon ausgegangen, dass ihre Rückführung nach Sri Lanka bevorstehe. Bei den Anhörungen hätten sie die revidierte Version dann bestätigt. Zwar leuchte ihre Erklärung, sie hätten Angst gehabt, umgehend nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, ein. Auch hätten sie ihre Falschangaben kurz nach der BzP berichtigt. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihre für die Reise benutzten Reisepässe trotz wiederholten Aufforderungen nicht nachgereicht hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Anhörung, ein Bekannter habe die Reisepässe bei ihrer Ankunft in (...) mit der Erklärung zu sich genommen, sie seinem (...) in Sri Lanka übergeben zu wollen, was er indessen nicht getan habe, überzeuge nicht. Diese Haltung verletze die Mitwirkungspflicht und lasse den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführenden die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichten. Damit entstünden Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Diese Zweifel würden durch eine Reihe von Dissonanzen bei den geltend gemachten Asylvorbringen verstärkt. Aus prozessökonomischen Gründen werde nur in aller Kürze auf die auffälligsten Unstimmigkeiten eingegangen. Nicht nachvollziehbar sei unter anderem, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei trotz des Vorfalls mit den BBS-Schergen und der Angst um sein Leben nach G._______ weitergereist, wo er das Wochenende verbracht habe und erst danach nach I._______ gegangen sei, um sich zu verstecken. Diese Schilderung sei zudem nur bedingt mit seiner Aussage bei der BzP zu vereinbaren, er sei umgehend in I._______ untergetaucht. Zudem vermöge die erst bei der Anhörung des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung durch (...) Motorradfahrer, die sich am (...) 2015 zugetragen habe, nicht zu überzeugen. Es entstehe der Eindruck, er habe diesen Vorfall nachgeschoben, um eine Fortsetzung der Bedrohung durch die BBS-Anhänger zu untermauern. Stutzig mache auch, dass die Tageszeitungen (...) und (...) erst nach seiner Ausreise über die gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohungen berichtet hätten. Zwar sei ihm das Argument, dass er sich erst an die Medien gewendet habe, als er sich im Ausland in Sicherheit befunden habe, zugute zu halten. Andererseits liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei eher um Gefälligkeitsartikel zur Untermauerung des Asylgesuchs handle. Unbesehen der ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei selbst bei deren Wahrunterstellung und einer im Zeitpunkt der Ausreise noch latenten Bedrohung durch die BBS-Gruppierung eine innerstaatliche Fluchtalternative und die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates zu bejahen. Die Beschwerdeführenden machten lokal und zeitlich begrenzte Ereignisse geltend, zumal sie allem Anschein nach in der Lage gewesen seien, sich den Nachstellungen durch einen Wegzug in einen Vorort von H._______ zu entziehen. Es möge zwar zutreffen, dass die sri-lankische Polizei in ihrem Fall - wie übrigens bei anderen BBS-Opfern auch - der Anzeige am Anfang nicht mit besonderem Eifer nachgegangen sei. Daraus eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden ableiten zu wollen, scheine dennoch etwas zu weit gegriffen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht. Eventuell sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bekanntgabe des Spruchgremiums, die Zusicherung der Behandlung einer Beschwerde nach dem Zufallsprinzip und die Dokumentation des Beschwerdeweges über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems. Des Weiteren sei dafür zu sorgen, dass Bundesverwaltungsrichterin O._______ nicht am vorliegenden Verfahren mitwirke. Zudem werde von den in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen eine Zusicherung verlangt, dass keine besondere Freundschaft zu einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Person bestanden habe respektive noch bestehe. Stillschweigen werde als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden. Des Weiteren beantragten sie, der Vorsitzende der HRC in Sri Lanka sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung darüber zu befragen, ob er ausgehend vom Schreiben des Beschwerdeführers vom (...) 2014 die sri-lankischen Medien über diese Angelegenheit informiert habe. Des Weiteren sei der Journalist der Zeitung (...) namens (...) darüber zu befragen, ob sich der Beschwerdeführer direkt mit ihm für die Veröffentlichung der Medienartikel in Verbindung gesetzt habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht eine sachverständige Person beizuziehen. Sie solle die Verhältnisse bezogen auf den in Sri Lanka praktizierten Buddhismus, die Verhältnisse um die Ideologie der BBS, deren Gewaltpotential und die Relevanz der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLMC über (...) Jahre hinweg sowie seinen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten abklären. Diese Person solle dann gestützt auf diese Abklärungen eine Einschätzung über die persönliche Lebensgefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen abgeben. Als Beilagen reichten sie die auf den Seiten 23 und 24 der Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter anderem auf, bis am 26. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Gleichzeitig gab sie ihnen das Spruchgremium bekannt und verwies sie für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). D.b Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2016 ein und beantragten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Befreiung von den Verfahrenskosten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter wies sie darauf hin, dass in der Rechtsmitteleingabe weder auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden hingewiesen worden noch um Erlass der Verfahrenskosten oder Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht worden sei, weshalb der dadurch entstandene unnötige administrative Aufwand bei der allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 26. März 2016 zur Beschwerde und den eingereichten Dokumenten vernehmen zu lassen. D.d Mit Eingabe vom 7. März 2016 drückte der Rechtsvertreter sein Erstaunen darüber aus, dass sein Vorgehen - seine Mandanten dazu zu motivieren, selbst bei nicht vorhandenen finanziellen Mitteln Geldbeträge für die Bezahlung von Verfahrenskostenvorschüssen selber aufzubringen - als sanktionswürdig eingeschätzt werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016, die den Beschwerdeführenden am 18. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte und bereits zu den Akten gereichte Dokumente im Wesentlichen mitteilen, es hätten sich seit der Einreichung der Beschwerde aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben. Die muslimische Gemeinschaft und deren Unterstützter würden trotz gegenteiliger Beteuerungen der neuen Regierung immer noch diskriminiert. Der Generalsekretär der BBS sei zwar im Januar 2016 festgenommen, aber bereits nach weniger als einem Monat Haft gegen Kaution freigelassen worden. Die BBS könne auch heute noch ungestraft agieren. Seit Mitte 2016 werde erneut zu Massnahmen und Kampagnen gegen die muslimische Bevölkerung aufgerufen. Die sri-lankische Regierung ergreife keine Massnahmen gegen die BBS, sondern stärke sie dadurch, dass sie deren Repräsentanten bei sich empfange. Es bestehe seitens der Polizei- und Militärkräfte kein Schutzwille gegenüber der muslimischen Minderheit und deren Unterstützer. Es sei bereits in der Beschwerde ausgeführt worden, dass auch nichts dagegen unternommen werde, dass sich die BBS sogar öffentlich als inoffizielle zivile Polizei bezeichne, die Polizei bedrohe und dazu aufrufe, gegen die muslimischen Extremisten vorzugehen. Der Generalsekretär der BBS halte daran fest, dass sich der buddhistische Klerus nicht von der Regierung kontrollieren lasse und die Mönche vor keinem weltlichen Gericht erscheinen würden. Es werde deutlich, dass die Mitglieder der BBS keine Angst hätten, ihre Drohungen wahr zu machen. Die Angst der Muslime vor weiteren solchen Unruhen wie 2014 sei begründet. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, bei einer Rückkehr ins Visier der rassistischen und nationalistischen Bewegungen zu geraten. Des Weiteren seien in jüngster Vergangenheit vermehrt bei muslimischen Händlern einkaufende Menschen zuhause aufgesucht und bedroht worden, was insofern relevant sei, als sich der Beschwerdeführer öffentlich für die Rechte der Muslime einsetze und öffentlich als "ein Freund der Muslime" bekannt sei. Auch Menschen wie der Minister der nördlichen Provinz (...), die sich für Minderheiten einsetzten, würden von der BBS als Lügner dargestellt und es würden Hetzreden gegen sie verbreitet. Somit sei klar, dass sich die Situation in Sri Lanka verschlechtert habe. Selbstverständlich könne das Bundesverwaltungsgericht, ausgehend von dem sich nun zusätzlich ergebenden rechtserheblichen Sachverhalt, direkt einen positiven Asylentscheid fällen. Es werde ausdrücklich verlangt, dass dem Rechtsvertreter unter Angabe der Gründe eine Mitteilung zugestellt werde, sollte die Sache nicht umgehend positiv entschieden werden können.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 5.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinandersetzen. In der angefochtenen Verfügung werden lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs wiedergegeben und unter Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das Vorenthalten der Reisepässe - trotz Einreichens der Identitätskarten - in rudimentärer Weise ausgeführt, weshalb sie aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Asylgründe glaubhaft zu machen, respektive aufgrund einer angeblich vorhandenen innerstaatlichen Schutzalternative nicht asylrelevant seien. Von den zahlreichen eingereichten Beweismitteln (vgl. A6) werden lediglich die als Beweismittel 1 und 2 eingereichten Berichte in den Tageszeitungen (...) und (...) erwähnt, ohne dass ausgeführt wird, inwiefern sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Beweismitteln erübrige. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung (vgl. Buchstabe A.c vorstehend) werden weder im Sachverhalt aufgeführt noch wird in den Erwägungen oder in der Vernehmlassung überhaupt darauf eingegangen. Der angefochtenen Verfügung kann somit nicht entnommen werden, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden ist. Des Weiteren ist die einseitige und mangelhafte Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu beanstanden. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht, die das in seiner Eigenschaft als Singhalese und Buddhist auffällig atypische jahrelange politische Engagement des Beschwerdeführers für den SLMC (...) aufzeigen. Hinzu kommt, dass sie übereinstimmend ausgesagt hatten, sie seien am (...) 2014 aus der buddhistischen Gemeinde ausgeschlossen worden mit der Folge, dass sie die Tempel ihrer Glaubensgemeinde nicht mehr hätten besuchen dürfen und (...) der Besuch der buddhistischen Schule untersagt worden sei. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe sich geweigert, die Anzeige seines (...) wegen des Vorfalls vom (...) 2014 entgegen zu nehmen. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführenden nach dem Vorfall vom (...) 2014 wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht zu Recht gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen Aussagen bei der BzP und denjenigen bei der Anhörung Stellung zu nehmen. In materieller Hinsicht scheint auch die Argumentation in der Beschwerde, es könne aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP nicht abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrem Untertauchen nicht noch an ihrem Wochenenddomizil in G._______ aufgehalten hätten, zutreffend (vgl. Beschwerdeschrift S. 20, Ziff. 5.2). Hinsichtlich der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung fällt überhaupt auf, dass das SEM keine ausgewogene Abwägung vornimmt, sondern einseitig Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage Realkennzeichen und Substanz aufweisen sowie ohne weiteres mit den Realitäten in Sri Lanka, insbesondere im betreffenden Zeitraum, vereinbar sind, wird nicht erwähnt. Selbst wenn die Mutmassung des SEM, es könnte sich bei den Berichten in den Tageszeitungen (...) und (...) um von Journalisten eigens verfasste Gefälligkeitsartikel handeln, zutreffen sollte, wäre die politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu veranschlagen und in rechtsgenüglicher Weise zu begründen gewesen, weshalb eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und (...) bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka trotzdem nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Da aber ohnehin eine vollumfängliche Kassation wegen unvollständiger respektive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung ergeht, kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzungen wie beispielsweise die Verwendung eines falschen Massstabs bei der Prüfung der Aussagen durch das SEM vertieft zu analysieren. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich an dieser Stelle auch das Eingehen auf die weiteren Beschwerderügen und Anträge.

E. 5.2 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 5.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels überhaupt nicht auf relevante und zutreffende Beschwerderügen eingegangen ist.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 17. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 gutgeheissene Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe und die Eingabe vom 6. November 2016 Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-408/2016 Urteil vom 1. März 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und C._______ (...) verliessen Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 (...) und gelangten am 8. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. September 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle bei den SEM-Akten A4/18 und A5/18) und am 21. August 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle bei den SEM-Akten A15/15 und A16/12). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Singhalese und er habe sich seit (...) Jahren für den SLMC (Sri Lanka Muslim Congress) engagiert. (...) habe er die Organisation kurz im sri-lankischen Parlament vertreten. Bis zu seiner Ausreise sei er (...) des (...) gewesen. Der extremistischen buddhistischen Guppierung Bodu Bala Sena (BBS) sei es zuwidergelaufen, dass er trotz seines buddhistischen Glaubens eine muslimische Partei unterstützt habe. Seine Ehefrau sei deswegen an ihrem Arbeitsplatz kritisiert worden. Es sei ihm sogar der Zutritt zu den buddhistischen Tempeln verweigert worden. Nach den von der BBS angezettelten interreligiösen Auseinandersetzungen in E._______ und F._______ (...) vom (...). und (...). (...) 2014 hätten Aktivisten der Organisation beabsichtigt, ihn und seine Familienangehörigen zu töten. Am (...) sei ein buddhistischer Mönch in Begleitung mehrerer bewaffneter BBS-Schergen in sein Haus in G._______ eingedrungen, während andere BBS-Anhänger, worunter eine mit einem Sturmgewehr bewaffnete Person, draussen Wache gestanden seien. Nachdem die Eindringlinge seine Abwesenheit festgestellt hätten - er sei wie freitags üblich gerade auf dem Weg von der Dienstwohnung seines (...) in H._______ nach G._______ gewesen - seien sie nach einer Hausdurchsuchung weggegangen und hätten ein Bild der Zerstörung hinterlassen. Sein (...), der anwesend gewesen sei, habe ihn umgehend über den Vorfall informiert. Er sei deshalb nicht nach G._______, sondern zu einem Vorort von H._______ namens I._______ gefahren, respektive er habe das Wochenende noch in G._______ verbracht und sei dann nach I._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Die Beamten des Polizeipostens von J._______ - ebenfalls ein Vorort von H._______ - hätten sich in der Nacht vom (...) 2014 geweigert, die Anzeige seines von ihm damit beauftragten (...) entgegen zu nehmen. Auch ihm sei verweigert worden, Anzeige zu erstatten. Deshalb habe er am (...) 2014 ein Schreiben an den obersten Verantwortlichen der Sri Lanka Police (Inspector General of Police) gerichtet. Am (...) 2014, als er I._______ kurz verlassen habe, seien (...) Personen auf einem Motorrad seinem Wagen gefolgt. Er habe sie aber abschütteln können, weil er auf die für Zweiräder verbotene Autobahn gefahren sei. Am (...) 2014 sei seine Anzeige von der Polizei in J._______ endlich entgegen genommen worden. Die Ereignisse seien jedoch nur sehr lückenhaft protokolliert worden. Während seines Aufenthaltes in I._______ hätten Unbekannte ihn weiterhin in H._______ und G._______ gesucht. Zudem sei er telefonisch bedroht worden. Am (...) 2014 sei er aus Angst, von den BBS-Anhängern in I._______ aufgespürt zu werden, mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist und am (...) 2014 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, respektive am (...) 2014 in Begleitung seiner Familie mit einem von der Schweizer Vertretung in H._______ ausgestellten Visum aus Sri Lanka ausgeflogen und einen Tag später über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise hätten die Drohungen und Verleumdungen gegen ihn nicht aufgehört. Unter anderem sei er im (...) 2014 auf Facebook beleidigt worden. A.c Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Singhalesin buddhistischen Glaubens - führte aus, sie habe wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes Probleme gehabt. Die Buddhisten sähen sie und ihre Familie als Verräter. Sie sei in ihrem Büro ständig kritisiert und von ihren buddhistischen Kollegen belästigt worden. Man habe ihr vorgeworfen, eine Verräterin und scheinheilige Buddhistin zu sein und Muslimen zu helfen. Sie sei hilflos gewesen; es habe auch nicht aufgehört, nachdem sie es ihrer Vorgesetzten erzählt habe. Ihr (...) habe nicht mehr in den religiösen Unterricht gehen dürfen, der einmal pro Woche stattgefunden habe. Sie seien in ihrem Gebiet in den buddhistischen Tempeln nicht mehr akzeptiert und als Aussenseiter betrachtet worden. Sie hätten hauptsächlich Probleme mit der Guppierung der BBS gehabt, die seit einigen Jahren existiere und seit ungefähr (...) Jahren Anschläge verübe. Konkret hätten sie und ihre Familie seit dem (...) 2014 Probleme mit der BBS. Sie selbst sei nie zur Polizei gegangen, ihr Mann jedoch mehrmals, das erste Mal vermutlich am (...) 2014. Er habe sich damals in I._______ aufgehalten, wo sie gewohnt hätten. Seine Anzeige sei nicht entgegen genommen worden. Er sei nochmals am (...) 2014 und später, vermutlich am (...) 2014, zur Polizei gegangen, als seine Anzeige endlich entgegengenommen worden sei. Die Polizei habe aber gar nichts gegen die BBS unternommen, weshalb ihr Mann die Anzeige am (...) 2014 bei der Menschenrechtsorganisation in H._______ gemeldet habe. Weiter führte die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe (...) - damals habe er sein Amt als Parlamentarier aufgegeben - auch andere Probleme, und zwar mit der Regierung, gehabt. Der (...) habe ihm damals ein (...) angeboten und ihn aufgefordert, die Partei zu wechseln. Weil er sich geweigert habe, die Partei zu wechseln, habe er Probleme bekommen. Bei der Anhörung führte sie auf die Frage nach ihren Asylgründen im Wesentlichen aus, das Hauptproblem sei gewesen, dass ihr Mann seit (...) Jahren politisch tätig gewesen sei und für die Minderheiten gearbeitet habe. Er habe mit dem SLMC zusammengearbeitet und sich als singhalesischer Buddhist für dessen Belange eingesetzt. Am (...) 2014 habe die BBS in E._______ Unruhen verursacht. Aktivisten seien in die Häuser von Muslimen und Christen eingedrungen. Sie hätten Leute getötet und Sachen beschädigt. Ihr Mann habe wegen seinen Aktivitäten Morddrohungen seitens der BBS erhalten. Am (...) 2014 hätten die Probleme angefangen. Ein Tag vorher sei ein buddhistischer Mönch, der mit einer kleinen Gruppierung und ihrem Mann zusammen für die Minderheiten gekämpft habe, entführt und zusammengeschlagen worden. Dann habe der Mönch, der dem buddhistischen Tempel vorgestanden sei, zu dem sie immer hingegangen seien, sie bestellt und ihnen gesagt, sie müssten mit (...) aus der Tempelgemeinde austreten. Angehörige der BBS seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Morddrohungen ausgesprochen. Sie seien auch dem Hass und Spott der Bevölkerung ausgesetzt gewesen, mit üblen Worten beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich während ungefähr (...) im Haus in I._______ aufgehalten. Am Anfang habe ihr Mann vergeblich versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, soweit sie sich erinnern könne (...)mal. Dann habe er einen Brief an den obersten Leiter der Polizei geschrieben. Eine Kopie habe er an die Human Rights Commission (HRC) und an den örtlichen Polizeichef geschickt. Sie hätten jedes Mal Angst gehabt, getötet zu werden, wenn ein Fahrzeug an ihrem Haus vorbeigefahren sei. Ständig seien Drohanrufe gekommen. Als ihr Mann einmal nach H._______ gegangen sei, hätten (...) Personen auf einem Motorrad sein Fahrzeug verfolgt. Er habe sie abschütteln können, weil er auf die Autobahn ausgewichen sei. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und diverse Beweismittel zu den Akten. B. Mit am 21. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Aussagen zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka gemacht. Bei der BzP hätten sie behauptet, am 5. September 2014 mit der Unterstützung eines Schleppers von H._______ nach K._______ und weiter nach L._______ gereist zu sein, von wo aus sie über eine ihnen nicht weiter bekannte Route am (...) 2014 illegal in die Schweiz eingereist seien. In einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Schreiben hätten sie dann offengelegt, bei der BzP falsche Angaben gemacht zu haben. Sie seien nicht illegal, sondern mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz eingereist. Ihre Falschaussagen hätten sie damit begründet, sie seien nach der Verlegung vom Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ins EVZ N._______ davon ausgegangen, dass ihre Rückführung nach Sri Lanka bevorstehe. Bei den Anhörungen hätten sie die revidierte Version dann bestätigt. Zwar leuchte ihre Erklärung, sie hätten Angst gehabt, umgehend nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, ein. Auch hätten sie ihre Falschangaben kurz nach der BzP berichtigt. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihre für die Reise benutzten Reisepässe trotz wiederholten Aufforderungen nicht nachgereicht hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Anhörung, ein Bekannter habe die Reisepässe bei ihrer Ankunft in (...) mit der Erklärung zu sich genommen, sie seinem (...) in Sri Lanka übergeben zu wollen, was er indessen nicht getan habe, überzeuge nicht. Diese Haltung verletze die Mitwirkungspflicht und lasse den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführenden die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichten. Damit entstünden Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Diese Zweifel würden durch eine Reihe von Dissonanzen bei den geltend gemachten Asylvorbringen verstärkt. Aus prozessökonomischen Gründen werde nur in aller Kürze auf die auffälligsten Unstimmigkeiten eingegangen. Nicht nachvollziehbar sei unter anderem, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei trotz des Vorfalls mit den BBS-Schergen und der Angst um sein Leben nach G._______ weitergereist, wo er das Wochenende verbracht habe und erst danach nach I._______ gegangen sei, um sich zu verstecken. Diese Schilderung sei zudem nur bedingt mit seiner Aussage bei der BzP zu vereinbaren, er sei umgehend in I._______ untergetaucht. Zudem vermöge die erst bei der Anhörung des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung durch (...) Motorradfahrer, die sich am (...) 2015 zugetragen habe, nicht zu überzeugen. Es entstehe der Eindruck, er habe diesen Vorfall nachgeschoben, um eine Fortsetzung der Bedrohung durch die BBS-Anhänger zu untermauern. Stutzig mache auch, dass die Tageszeitungen (...) und (...) erst nach seiner Ausreise über die gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohungen berichtet hätten. Zwar sei ihm das Argument, dass er sich erst an die Medien gewendet habe, als er sich im Ausland in Sicherheit befunden habe, zugute zu halten. Andererseits liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei eher um Gefälligkeitsartikel zur Untermauerung des Asylgesuchs handle. Unbesehen der ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei selbst bei deren Wahrunterstellung und einer im Zeitpunkt der Ausreise noch latenten Bedrohung durch die BBS-Gruppierung eine innerstaatliche Fluchtalternative und die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates zu bejahen. Die Beschwerdeführenden machten lokal und zeitlich begrenzte Ereignisse geltend, zumal sie allem Anschein nach in der Lage gewesen seien, sich den Nachstellungen durch einen Wegzug in einen Vorort von H._______ zu entziehen. Es möge zwar zutreffen, dass die sri-lankische Polizei in ihrem Fall - wie übrigens bei anderen BBS-Opfern auch - der Anzeige am Anfang nicht mit besonderem Eifer nachgegangen sei. Daraus eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden ableiten zu wollen, scheine dennoch etwas zu weit gegriffen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht. Eventuell sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bekanntgabe des Spruchgremiums, die Zusicherung der Behandlung einer Beschwerde nach dem Zufallsprinzip und die Dokumentation des Beschwerdeweges über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems. Des Weiteren sei dafür zu sorgen, dass Bundesverwaltungsrichterin O._______ nicht am vorliegenden Verfahren mitwirke. Zudem werde von den in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen eine Zusicherung verlangt, dass keine besondere Freundschaft zu einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Person bestanden habe respektive noch bestehe. Stillschweigen werde als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden. Des Weiteren beantragten sie, der Vorsitzende der HRC in Sri Lanka sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung darüber zu befragen, ob er ausgehend vom Schreiben des Beschwerdeführers vom (...) 2014 die sri-lankischen Medien über diese Angelegenheit informiert habe. Des Weiteren sei der Journalist der Zeitung (...) namens (...) darüber zu befragen, ob sich der Beschwerdeführer direkt mit ihm für die Veröffentlichung der Medienartikel in Verbindung gesetzt habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht eine sachverständige Person beizuziehen. Sie solle die Verhältnisse bezogen auf den in Sri Lanka praktizierten Buddhismus, die Verhältnisse um die Ideologie der BBS, deren Gewaltpotential und die Relevanz der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLMC über (...) Jahre hinweg sowie seinen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten abklären. Diese Person solle dann gestützt auf diese Abklärungen eine Einschätzung über die persönliche Lebensgefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen abgeben. Als Beilagen reichten sie die auf den Seiten 23 und 24 der Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter anderem auf, bis am 26. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Gleichzeitig gab sie ihnen das Spruchgremium bekannt und verwies sie für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). D.b Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2016 ein und beantragten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Befreiung von den Verfahrenskosten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter wies sie darauf hin, dass in der Rechtsmitteleingabe weder auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden hingewiesen worden noch um Erlass der Verfahrenskosten oder Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht worden sei, weshalb der dadurch entstandene unnötige administrative Aufwand bei der allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 26. März 2016 zur Beschwerde und den eingereichten Dokumenten vernehmen zu lassen. D.d Mit Eingabe vom 7. März 2016 drückte der Rechtsvertreter sein Erstaunen darüber aus, dass sein Vorgehen - seine Mandanten dazu zu motivieren, selbst bei nicht vorhandenen finanziellen Mitteln Geldbeträge für die Bezahlung von Verfahrenskostenvorschüssen selber aufzubringen - als sanktionswürdig eingeschätzt werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016, die den Beschwerdeführenden am 18. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte und bereits zu den Akten gereichte Dokumente im Wesentlichen mitteilen, es hätten sich seit der Einreichung der Beschwerde aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben. Die muslimische Gemeinschaft und deren Unterstützter würden trotz gegenteiliger Beteuerungen der neuen Regierung immer noch diskriminiert. Der Generalsekretär der BBS sei zwar im Januar 2016 festgenommen, aber bereits nach weniger als einem Monat Haft gegen Kaution freigelassen worden. Die BBS könne auch heute noch ungestraft agieren. Seit Mitte 2016 werde erneut zu Massnahmen und Kampagnen gegen die muslimische Bevölkerung aufgerufen. Die sri-lankische Regierung ergreife keine Massnahmen gegen die BBS, sondern stärke sie dadurch, dass sie deren Repräsentanten bei sich empfange. Es bestehe seitens der Polizei- und Militärkräfte kein Schutzwille gegenüber der muslimischen Minderheit und deren Unterstützer. Es sei bereits in der Beschwerde ausgeführt worden, dass auch nichts dagegen unternommen werde, dass sich die BBS sogar öffentlich als inoffizielle zivile Polizei bezeichne, die Polizei bedrohe und dazu aufrufe, gegen die muslimischen Extremisten vorzugehen. Der Generalsekretär der BBS halte daran fest, dass sich der buddhistische Klerus nicht von der Regierung kontrollieren lasse und die Mönche vor keinem weltlichen Gericht erscheinen würden. Es werde deutlich, dass die Mitglieder der BBS keine Angst hätten, ihre Drohungen wahr zu machen. Die Angst der Muslime vor weiteren solchen Unruhen wie 2014 sei begründet. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, bei einer Rückkehr ins Visier der rassistischen und nationalistischen Bewegungen zu geraten. Des Weiteren seien in jüngster Vergangenheit vermehrt bei muslimischen Händlern einkaufende Menschen zuhause aufgesucht und bedroht worden, was insofern relevant sei, als sich der Beschwerdeführer öffentlich für die Rechte der Muslime einsetze und öffentlich als "ein Freund der Muslime" bekannt sei. Auch Menschen wie der Minister der nördlichen Provinz (...), die sich für Minderheiten einsetzten, würden von der BBS als Lügner dargestellt und es würden Hetzreden gegen sie verbreitet. Somit sei klar, dass sich die Situation in Sri Lanka verschlechtert habe. Selbstverständlich könne das Bundesverwaltungsgericht, ausgehend von dem sich nun zusätzlich ergebenden rechtserheblichen Sachverhalt, direkt einen positiven Asylentscheid fällen. Es werde ausdrücklich verlangt, dass dem Rechtsvertreter unter Angabe der Gründe eine Mitteilung zugestellt werde, sollte die Sache nicht umgehend positiv entschieden werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinandersetzen. In der angefochtenen Verfügung werden lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs wiedergegeben und unter Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das Vorenthalten der Reisepässe - trotz Einreichens der Identitätskarten - in rudimentärer Weise ausgeführt, weshalb sie aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Asylgründe glaubhaft zu machen, respektive aufgrund einer angeblich vorhandenen innerstaatlichen Schutzalternative nicht asylrelevant seien. Von den zahlreichen eingereichten Beweismitteln (vgl. A6) werden lediglich die als Beweismittel 1 und 2 eingereichten Berichte in den Tageszeitungen (...) und (...) erwähnt, ohne dass ausgeführt wird, inwiefern sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Beweismitteln erübrige. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung (vgl. Buchstabe A.c vorstehend) werden weder im Sachverhalt aufgeführt noch wird in den Erwägungen oder in der Vernehmlassung überhaupt darauf eingegangen. Der angefochtenen Verfügung kann somit nicht entnommen werden, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden ist. Des Weiteren ist die einseitige und mangelhafte Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu beanstanden. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht, die das in seiner Eigenschaft als Singhalese und Buddhist auffällig atypische jahrelange politische Engagement des Beschwerdeführers für den SLMC (...) aufzeigen. Hinzu kommt, dass sie übereinstimmend ausgesagt hatten, sie seien am (...) 2014 aus der buddhistischen Gemeinde ausgeschlossen worden mit der Folge, dass sie die Tempel ihrer Glaubensgemeinde nicht mehr hätten besuchen dürfen und (...) der Besuch der buddhistischen Schule untersagt worden sei. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe sich geweigert, die Anzeige seines (...) wegen des Vorfalls vom (...) 2014 entgegen zu nehmen. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführenden nach dem Vorfall vom (...) 2014 wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht zu Recht gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen Aussagen bei der BzP und denjenigen bei der Anhörung Stellung zu nehmen. In materieller Hinsicht scheint auch die Argumentation in der Beschwerde, es könne aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP nicht abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrem Untertauchen nicht noch an ihrem Wochenenddomizil in G._______ aufgehalten hätten, zutreffend (vgl. Beschwerdeschrift S. 20, Ziff. 5.2). Hinsichtlich der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung fällt überhaupt auf, dass das SEM keine ausgewogene Abwägung vornimmt, sondern einseitig Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage Realkennzeichen und Substanz aufweisen sowie ohne weiteres mit den Realitäten in Sri Lanka, insbesondere im betreffenden Zeitraum, vereinbar sind, wird nicht erwähnt. Selbst wenn die Mutmassung des SEM, es könnte sich bei den Berichten in den Tageszeitungen (...) und (...) um von Journalisten eigens verfasste Gefälligkeitsartikel handeln, zutreffen sollte, wäre die politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu veranschlagen und in rechtsgenüglicher Weise zu begründen gewesen, weshalb eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und (...) bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka trotzdem nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Da aber ohnehin eine vollumfängliche Kassation wegen unvollständiger respektive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung ergeht, kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzungen wie beispielsweise die Verwendung eines falschen Massstabs bei der Prüfung der Aussagen durch das SEM vertieft zu analysieren. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich an dieser Stelle auch das Eingehen auf die weiteren Beschwerderügen und Anträge. 5.2 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels überhaupt nicht auf relevante und zutreffende Beschwerderügen eingegangen ist. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 17. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 gutgeheissene Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe und die Eingabe vom 6. November 2016 Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: