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E-5544/2022

E-5544/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Das SEM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

15. Dezember 2014 mit Verfügung vom 14. März 2016 mangels Glaubhaft- machung einer asylrelevanten Verfolgung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer; im Nachfolgenden: das Gericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2234/2016 vom

23. November 2018 ab. II. B. Das Gericht trat auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom

22. Februar 2019 mit Urteil E-1355/2019 vom 21. März 2019 nicht ein. III. C. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein Wie- dererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 20. Mai 2019 abgewiesen wurde. Das Gericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3131/2019 vom 19. Juli 2019 nicht ein. IV. D. Am 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, welches vom SEM mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben wurde. V. E. Am 15. März 2021 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Antrag um Überprüfung des Asylgesuches» bezeichnete Eingabe einrei- chen. Das SEM überwies diese Eingabe am 6. April 2021 dem Gericht zur Prüfung, ob es sich um ein Revisionsgesuch handelt. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:

E-5544/2022 Seite 3 - ein Foto eines LTTE-Tiger-Tattoos, welches sich auf (…) des Beschwerde- führers befinden soll; - ein Schreiben eines Rechtsanwaltes namens B._______ vom 5. Februar 2021; - ein «Warrant of Arrest» vom (…) 2018 (mit englischer Übersetzung), ausge- stellt durch das C._______ Magistrate’s Court; - Auszüge aus Aufzeichnungen des Magistrate’s Court C._______ (mit engli- scher Übersetzung), die am 3. Februar 2021 ausgestellt wurden; - eine Quittung für die Bezahlung der Ausstellung von Dokumenten («cash re- ceipt») durch den Magistrate’s Court C._______ vom 1. Februar 2021. Am 11. Mai 2021 sandte das Gericht die Eingabe vom 15. März 2021 zur gutscheinenden Behandlung an die Vorinstanz zurück, nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt hatte, nicht gegen das Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2018 Revision führen zu wollen (Verfah- ren E-1528/2021). F. In der Folge nahm das SEM die Eingabe vom 15. März 2021 als Mehrfach- gesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf die am 26. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-3399/2021 vom 30. August 2021 nicht ein, nach- dem der Beschwerdeführer den ihm am 6. August 2021 auferlegten Kos- tenvorschuss nicht geleistet hatte. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens hatte das Gericht mit Verfügung vom 6. August 2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, die erstmals geltend gemachten medizinischen Gründe mit einem fachärzt- lichen Bericht zu untermauern. VI. G. Auf ein am 10. September 2021 gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichtetes Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil E-4120/2021 vom

23. September 2021 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.

E-5544/2022 Seite 4 VII. H. Im vorliegend zu beurteilenden, siebten Verfahren E-5544/2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch» betitelte Eingabe vom 11. April 2022 ein. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 14. März 2016 respektive das Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2016 (vgl. oben, Zif- fer I.) wiedererwägungsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die SEM-Verfü- gung wiedererwägungsweise aufzuheben und wegen Unzulässigkeit res- pektive Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden ferner die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Ver- fahrens) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Dazu wurden zwei neue Beweismittel eingereicht: - Psychologisches Gutachten des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie «(…)» vom 10. März 2022 [im Nachfolgenden: «Psychologisches Gutach- ten»]; - «Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istan- bul Protokoll» des Instituts für Rechtsmedizin D._______ vom 7. April 2022 [im Nachfolgenden: «Gutachten IRM»]).

In den beiden Berichten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» (ICD-10: F43.1, im Nachfolgenden: PTBS) und an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) leide sowie zahlreiche Nar- ben und Hautverfärbungen (…) aufweise. Im Rahmen der Interpretation der Befunde im Gutachten IRM wurde fest- gehalten, die Narben und Hautverfärbungen könnten keinem genauen Ent- stehungszeitpunkt zugeordnet werden; eine Entstehung im Raum zwi- schen 1996 und 2014 sei möglich; die Narben und Hautverfärbungen könn- ten durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Traumata (Schläge, Tritte, Fesselungen, Würgevorgänge) entstanden sein, sie seien aber «nicht spezifisch»; es gebe «viele andere mögliche Gründe»; in Gesamt-

E-5544/2022 Seite 5 schau seien die erhobenen Befunde jedoch «in hohem Masse übereinstim- mend mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung», sie könnten dadurch verursacht worden sein, es gebe «wenige andere mögliche Gründe». I. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. April 2022 als qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch entgegen. Es behandelte und prüfte dieses im Rahmen seines Entscheides vom 27. Oktober 2022 nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab, hielt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2016 fest, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

30. November 2022 gegen die SEM-Verfügung vom 27. Oktober 2022 Be- schwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeistän- dung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. L. Das Gericht bestätigte am 2. Dezember 2022 den Eingang der Be- schwerde. M. Am 6. Dezember 2022 setzte das Gericht den Wegweisungsvollzug einst- weilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 wies die zuständige In- struktionsrichterin des Gerichts die Gesuche um unentgeltliche Prozess-

E-5544/2022 Seite 6 führung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.–. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis auf Weiteres ausge- setzt. O. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Januar 2023 fristgerecht einbezahlt. P. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 hielt die Rechtsvertreterin fest, die bei der Erstellung der Gutachten involvierten Fachpersonen seien um eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Gerichts in seiner Zwischenver- fügung vom 30. Dezember 2022 gebeten worden. Das Gericht werde da- rum ersucht, diese Berichte vor der Fällung des Urteils abzuwarten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, innert angesetzter Frist dem Gericht spezifizierende An- gaben (betreffend Fachpersonen, die um eine Stellungnahme ersucht wor- den seien, zum Zeithorizont für die Erstellung der Stellungnahmen und zur Frage, welche Tatsachen er mit diesen in Aussicht gestellten Erklärungen zu untermauern gedenke) zu seiner Eingabe vom 20. Januar 2023 nach- zureichen. R. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht die Namen der angefragten Fachpersonen (Dr. med. E._______ und Frau Dr. med. F._______) mit. Diese seien gebeten worden, zu den in der Zwi- schenverfügung des Gerichts vom 30. Dezember 2022 aufgeworfenen Fra- gen respektive vermeintlichen Widersprüchen Stellung zu beziehen. Zu- dem sei G._______, Psychotherapeutin, ersucht worden, den Beschwer- deführer mit den unterschiedlichen Aussagen während den Anhörungen und Begutachtungsgesprächen zu konfrontieren und eine fachärztliche Er- klärung für die Widersprüche abzugeben. Die Stellungnahmen würden Ende Februar 2023 erwartet. Mit den Stellungnahmen erhoffe sich der Beschwerdeführer eine Klärung der aufgeworfenen Fragen und die Untermauerung der erlittenen Miss- handlungen im Heimatstaat. Ihm stehe als Folteropfer das Recht auf psy- chologische und physische Rehabilitation nach Art. 14 FoK zu. Wie schon

E-5544/2022 Seite 7 in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2022 dargelegt, seien die dazu notwendigen Einrichtungen und Lebensbedingungen in Sri Lanka nicht vorhanden. Eine drohende Verletzung von Art. 14 FoK habe die An- ordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit zur Folge. S. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Beschwerde- führer letztmals Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen und die in Aussicht gestellten Facharztstellungnahmen nachzu- reichen. T. Mit Eingabe vom 1. März 2023 wurden folgende Berichte nachgereicht: - Stellungnahme zum rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Unter- suchung nach Istanbul-Protokoll des IRM der Universität D._______ vom 15. Februar 2023, verfasst durch: Dr. med. F._______ (Oberärztin) und Dr. med. E._______ (stellvertretende Oberärztin), Fachärztinnen für Rechtsmedizin, sowie PD Dr. med. H._______, Executive MBA, Facharzt für Rechtsmedizin (Abteilungsleiter); - Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) D._______, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2023; ver- fasst durch: G._______ (Oberpsychologin) und Dr. med. I._______ (Oberärz- tin).

In der Stellungnahme des IRM wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anamnese und die damit verbundene Befunderhebung und -dokumenta- tion erfolge standardisiert nach den Vorgaben des Istanbuler Protokolls. Für jede Verletzung werde für sich alleine der Grad an Übereinstimmung angegeben, der zwischen diesen und den Angaben der Probanden be- stehe. Es sei die Gesamtbeurteilung aller Verletzungen und nicht die Über- einstimmung jeder einzelnen Verletzung mit einer besonderen Art von Fol- ter, die bei der Einschätzung der Folterangaben zähle. Sämtliche beim Be- schwerdeführer festgestellten Befunde sowie die von ihm geschilderten Beschwerden würden nach dem im Bericht erörterten Kategorienschema beurteilt. Die einzelnen Befunde und vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien jeweils für sich genommen als «übereinstimmend: Die Verletzung könnte durch das beschriebene Trauma verursacht sein, ist aber nicht spezifisch; es gibt viele andere Möglichkeiten» gewertet worden. Bei Folterverdachtsfällen könne oft nicht von einem Einzelbefund auf einen Ereignishergang geschlossen werden. Aus einem Einzelbefund ergebe

E-5544/2022 Seite 8 sich noch kein überzeugendes stimmiges Bild. Eine Vielzahl von Befunden, die alle für sich genommen unspezifisch seien und viele mögliche Ursa- chen haben könnten, könnten in ihrer Gesamtheit jedoch ein Bild ergeben, welches spezifischere Rückschlüsse zulasse. In ihrem Gutachten seien die Fachpersonen zum Schluss gekommen, dass vorliegend die Befundkons- tellation «in hohem Masse übereinstimmend (sie können dadurch verur- sacht sein; es gibt wenige andere mögliche Gründe)» mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung sei. Im Bericht des UPD wurde festgehalten, es könne nie mit 100%-iger Si- cherheit festgestellt werden, ob die vom Patienten geschilderten traumati- schen Ereignisse die Auslöser für die komplexe PTBS seien. Es könnten lediglich Indizien dafür festgestellt werden. Wiedererleben und Vermei- dungsverhalten, welches sich auf geltend gemachte Folter- oder Miss- handlungserfahrungen beziehen würden, seien mit grösserer Wahrschein- lichkeit durch Erfahrungen von Folter und Misshandlungen verursacht als durch andere traumatische Erlebnisse. Der Beschwerdeführer habe Inhalte des Wiedererlebens berichtet, welche einen Bezug zu der von ihm geschil- derten Verfolgung, den Festnahmen und Misshandlungen aufweisen wür- den; beispielsweise habe er tagsüber Intrusionen von Festnahmen, Mas- senkontrollen und Misshandlungen. Er habe intrusive Erinnerungen an die Misshandlungen, insbesondere an die sexuelle Gewalt; daran, wie singha- lesische Soldaten in etliche Haushalte kämen und ihn und andere behel- ligten sowie an die panische Angst bis zur Freilassung. Er träume wieder- holt davon, von singhalesischen Soldaten in Militäruniform verfolgt zu wer- den und nicht wegrennen oder um Hilfe schreien zu können. Wenn er von solchen Albträumen erwache, habe er das Gefühl, in Sri Lanka zu sein und habe ein Körperempfinden wie damals während der Haft und den Miss- handlungen. Er könne sich dann nicht bewegen, sei wie blockiert, könne nicht schreien und habe den Gedanken, dass er keine Hilfe holen könne. Bei Fragen nach Inhalten von Erinnerungen sei ein sprunghaftes Denken zu beobachten; er sei von einer Erinnerung zur anderen gesprungen, was typisch sei für das Traumagedächtnis. Diese emotionale Reaktion sei im Rahmen der Gesamtschau und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für die hohe Konsistenz zwischen den psychischen Symptomen und den geltend gemachten Misshandlun- gen. Es bestünden keine Hinweise für Wahn und Sinnestäuschungen im Sinne von Symptomen einer Schizophrenie. Gemäss Gericht habe der Be- schwerdeführer trotz expliziter Nachfrage jegliche Verbindung zu den LTTE verneint. Er habe indessen vor der ersten Anhörung von Bekannten den

E-5544/2022 Seite 9 dringenden Rat erhalten, seine Verbindung zu den LTTE nicht zu erwäh- nen, weil er sonst kein Asyl erhalte. Aus diesem Grund habe er das Tattoo nicht erwähnt. Er hege seit seiner Kindheit gegenüber Behörden ein star- kes Misstrauen und habe befürchtet, dass die Schweizer Behörden mit den heimatlichen zusammenarbeiten würden. Er könne sich an viele Aspekte der traumatischen Ereignisse nicht mehr erinnern und habe grosse Mühe, sie in die richtige Reihenfolge zu bringen. Er sei verzweifelt über die Erin- nerungslücken. Seine Tätowierung sei am (…) angebracht, weshalb diese selbst beim Tragen von kurzen Hosen nicht erkennbar sei. Beim Entstehen eines Angstnetzwerks oder Traumagedächtnisses würden Erinnerungen an spezifische traumatische Erinnerungen zu einem undeutlichen Ganzen verschmelzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer des- halb verschiedene traumatische Ereignisse vermische und es dadurch zu Widersprüchen komme. Er habe berichtet, dass er seine psychischen Probleme als solche nicht habe einordnen können und auch nicht gewusst habe, dass es entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Er habe bei der ersten Anhörung seine Gefühle zu kontrollieren und zu unterdrü- cken versucht. Bei der zweiten Anhörung sei er emotional sehr belastet gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt. Er habe den Drang verspürt, das Interview so schnell wie möglich hinter sich zu bringen und bei den Rückübersetzungen allem zugestimmt. Er habe eine psychiatrisch- psychologische Behandlung erst in Anspruch genommen, als es zu einer Dekompensation gekommen sei.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5544/2022 Seite 10

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Be- schwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2016 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als «qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 11. April 2022 mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel, namentlich eines psychologischen Gut- achtens vom 10. März 2022 und eines IRM-Berichts vom 7. April 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er leide an einer komplexen PTBS und einer schweren depressiven Episode, die mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit auf die in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen zurückzufüh- ren seien. Bei den beiden Arztberichten handle es sich um neue Beweis- mittel, die erhebliche Tatsachen untermauerten und die erst nach dem Ur- teil E-2234/2016 vom 23. November 2018 entstanden seien. Die psychi- schen Erkrankungen würden sowohl für die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch für die Asylgewährung und den Wegweisungsvollzug eine Rolle spie- len. Im Rahmen der Begutachtungen seien gewisse Sachverhaltselemente erstmals erwähnt und andere detaillierter beschrieben worden. Eine Be-

E-5544/2022 Seite 11 rücksichtigung dieser Umstände führe zur Feststellung, dass er als poli- tisch missliebige Person ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und die Folterhandlungen von Sicherheitskräften zugefügt worden seien.

E. 3.2 In seiner Verfügung vom 27. Oktober 2022 erwog das SEM, es gebe gewisse Vorbehalte an der Objektivität und Aussagekraft der Gutachten, insbesondere habe das IRM-Gutachten explizit festgehalten, die diagnos- tizierten Befunde könnten durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Traumata verursacht worden sein, es gebe aber viele andere mögliche Gründe dafür. Das SEM habe zudem in seiner ursprünglichen Verfügung vom 14. März 2016 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere mit deren Unplausibilität und mangelnden Logik – und nicht mit im psychologi- schen Gutachten angesprochenen angeblich inkohärenten und nicht-chro- nologischen Aussagen – begründet, weswegen die diagnostizierte PTBS und die dazu eingereichten Beweismittel an der bisherigen Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern vermöchten. Bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM weiter fest, eine Behandlung von PTBS sei im «Jaffna Teaching Hos- pital» aktuell möglich. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei einer zwangsweisen Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rech- nung getragen werden.

E. 3.3 In seiner Beschwerde wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seiner Begutachtung weitere Details und bisher nicht vorgetra- gene Vorfälle anzugeben vermocht und ausführliche Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den erlittenen Behelligungen und Misshand- lungen seitens der Sicherheitskräfte deponiert. Er leide an einer komplexen PTBS und einer schweren depressiven Episode; er befinde sich in regel- mässiger ambulanter Therapie. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Es habe sich nicht mit den eingereichten medizinischen Berichten ernsthaft auseinandergesetzt und diese teilweise übergangen. Ein Gutach- ten, das nach dem Istanbuler Protokoll erstellt worden sei und einen Zu- sammenhang zwischen den Spuren (körperliche und psychische) und Fol- terhandlungen überzeugend zu etablieren vermocht habe, gelte als hinrei- chender Nachweis für die geltend gemachte Folter. Von den Schlussfolge- rungen eines Sachverständigen könne nur aus triftigen Gründen abgewi-

E-5544/2022 Seite 12 chen werden, was das SEM vorliegend nicht beachtet habe. Es sei akten- widrig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf eine psychi- sche Beeinträchtigung oder Erinnerungslücken verwiesen habe. Er habe während seiner Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er «durch- einander» sei. Zudem habe die Hilfswerksvertretung in der ergänzenden Anhörung vermerkt, dass ein medizinisches und psychisches Trauma zu klären sei. Die Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag seien nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zurückzuführen, sondern seien Folgen der mit seiner Erkrankung einhergehenden Symptome. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei seinen Peinigern lediglich um Privatpersonen gehandelt habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht möglich. Eine dortige Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich. Aufgrund seines starken Misstrauens würde er keine therapeutische Hilfe dort in Anspruch nehmen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend: Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwer- deführers verletzt (vgl. Beschwerde, S. 11 oben). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Begründungspflicht gebietet – als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs –, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung

E-5544/2022 Seite 13 sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 4.3 Betreffend den medizinischen Sachverhalt stellt das Gericht fest, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in Ziffer IV/1.1 und 1.2 aus- führlich mit den medizinischen Berichten vom 10. März und 7. April 2022 befasst und diese entsprechend gewürdigt hat. Die in den Berichten ge- stellte PTBS-Diagnose wurde auch im Rahmen der Prüfung der Wegwei- sungsvollzugshindernisse in Ziffer V gewürdigt und es wurde auf entspre- chende, konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka hingewiesen.

E. 4.4 Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs erkennbar. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zu- sätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Mit Blick auf das Vorbringen, dass die medizinischen Berichte auf erlebte Folter hinweisen würden, bleibt festzuhalten, dass diese Frage die Glaub- haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG – und somit die materielle Würdigung des Sachverhalts – betrifft, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (vgl. E. 6.).

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung besteht.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG).

E. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem

E-5544/2022 Seite 14 blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).

E. 5.2 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch- stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu be- rücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis bestünde (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 6.1 Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gelangt das Gericht zum Schluss, dass die neuen Beweismittel – die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Facharztberichte und die auf Beschwerdestufe nachgereichten Stellungnahmen – in wiedererwägungs- rechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten ärztlichen Berichte die ursprüngliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Asylpunkt in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.

E. 6.1.1 Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sind bereits in den un- ter Ziffer I bis VI angeführten vorangegangenen sechs Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lanki- schen Behörden wegen seines politischen Engagements und seiner mut- masslichen LTTE-Unterstützung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Das Bundesverwal- tungsgericht hat auch rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist.

E. 6.1.2 In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 30. Dezember 2022 verwiesen wer- den (vgl. Buchsstabe N. oben):

E-5544/2022 Seite 15 Der Beschwerdeführer wurde bei allen drei Anhörungen (Befragung zur Person [BzP] am 23. Dezember 2014 [Akte 3], erste Anhörung vom 28. Juli 2015 [Akte 13] und ergänzende Zweitanhörung vom 18. Februar 2016 [Akte 17]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht insbesondere verpflichtet sei, «jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzule- gen» und auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens das SEM über allfällige Ereignisse (Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren habe (vgl. Akten 3, 13, und 17, jeweils Seite 2). Im Rahmen seiner ersten Anhörung gab er explizit an, nicht LTTE-Mit- glied gewesen zu sein; bei der ergänzenden Zweitanhörung gab er zu Pro- tokoll, keinen Kontakt zu politischen Parteien oder militanten Gruppierun- gen gehabt zu haben (vgl. Akte 13, Antworten 130 und 131 sowie Akte 17, Antwort 15). Deshalb findet die in den späteren Verfahren vor dem SEM und dem Gericht wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaup- tete exponierte Verbindung zu den LTTE keinerlei Grundlage in den ur- sprünglichen Befragungsprotokollen. Dasselbe gilt auch für die in der Be- schwerde vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei den hei- matlichen Behörden als «vermeintlicher Regimegegner» bekannt (vgl. S. 19). Hieran vermag das auf Beschwerdestufe des vorliegenden Wieder- erwägungsverfahrens vorgetragene Argument, der Beschwerdeführer habe vor seiner Erstanhörung von Bekannten den Rat erhalten, seine Ver- bindungen zu den LTTE nicht vorzutragen, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstanhörung am 28. Juli 2015 bei der Frage nach körperlichen Narben zu Protokoll gab, er habe im Kopfbereich eine Narbe, eine Operationsnarbe am Bauch sowie Hautschürfungen am Ellbogen, und dabei nicht ansatzweise vortrug, eine Tätowierung mit LTTE-Tiger-Motiv am (…) zu haben (vgl. Akte 13, Antwort 135). Demgegenüber trug er in den nachfolgenden Verfahren (vgl. Ziffer V. oben, sowie Eingabe vom 15. März 2021: «Ergänzungen zum Brief»), und namentlich auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren (vgl. psycho- logisches Gutachten, S. 11 oben) vor, eine Tätowierung aufzuweisen. Dazu gab er weiter an, dieses Tattoo sei etwa im Jahr 2013 gestochen worden (vgl. Eingabe vom 15. März 2021: «Ergänzungen zum Brief»), womit die Tätowierung im Zeitpunkt seiner ersten Kurzbefragung (BzP) in der Schweiz bereits vorhanden gewesen wäre. Deshalb bleibt nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er dieses körperliche Merkmal bei seinen insgesamt drei Befragungen nicht erwähnt hat und in seinen späteren Verfahren aus die- sem Tattoo ein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungselement ablei- tet. Das dazu vorgetragene Argument, das Tattoo sei am (…) angebracht

E-5544/2022 Seite 16 worden und daher beim Tragen von kurzen Hosen nicht erkennbar, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Die bestehenden Zweifel werden weiter verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung angab, im November 2014 – zu einem Zeitpunkt als er die Tätowierung bereits gehabt haben soll – von der Armee festgenommen und während zweier Tage in ihrem Camp fest- gehalten, befragt und dabei geschlagen worden zu sein. Es muss mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass seinen Peini- gern im November 2014 die Tätowierung aufgefallen wäre. Diesfalls hätten die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren wegen Unterstützung der LTTE gegen ihn eingeleitet. Es muss insgesamt bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer eine Tätowierung mit poli- tisch brisantem Bild auf dem (…) trägt, welches im behaupteten Zeitpunkt angebracht worden ist. Zur Tätowierung bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer diesbezüglich keine Probleme mit den sri-lankischen Be- hörden geltend gemacht hat. Sollte er sich wegen dieses Körpermerkmals bei der Rückreise nach Sri Lanka als gefährdet erachten, bleibt es ihm un- benommen, dieses noch vor der Rückkehr ins Heimatland entfernen zu lassen.

E. 6.1.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfah- rens E-3399/2021 (vgl. oben, Ziffer V/Bst. F.) einen Bericht der Psychiatri- schen Dienste J._______ eingereicht hat, aus welchem hervorgeht, dass er ab dem 6. Juni 2021 behandelt und am 28. Juli 2021 untersucht worden ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 festge- stellt, vermag jedoch das zutreffende Vorbringen in der Beschwerde, wo- nach er sich – entgegen der Annahme des SEM nicht erst im Dezember 2021 – in psychiatrische Behandlung begeben habe, keine asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. Diese Tatsache vermag auch an der zu bestätigenden Erwägung des SEM, wonach der Beschwer- deführer nach den angeblich erlittenen, ihn traumatisierenden Ereignissen noch weitere fünf Jahre freiwillig in Sri Lanka geblieben ist und erst viele Jahre nach seiner Ausreise in der Schweiz psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, nichts Massgebliches zu ändern.

E. 6.1.4 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich weitgehend darauf, den be- reits aktenkundigen Sachverhalt und die Ausführungen in den eingereich- ten Gutachten zu wiederholen respektive die aktuelle Lage in Sri Lanka

E-5544/2022 Seite 17 darzustellen. Dadurch gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.1.5 Zwar stellt das Gericht die psychische Belastung des Beschwerde- führers nicht in Abrede; es ist aber – zusammen mit dem SEM – festzustel- len, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache ei- ner geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Somit vermögen die eingereichten Unterla- gen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht umzustossen. Die medizinischen Unterlagen vermögen keinen flücht- lingsrelevanten Hintergrund für die festgestellten körperlichen Befunde als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung ist auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Be- handlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungskontext zu- rückzuführen. Die eingereichten Unterlagen und die am 1. März 2023 nach- gereichten Stellungnahmen von Facharztpersonen sind auch nicht geeig- net, ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die eingereichten Berichte sind zwar als neu, jedoch nicht als im wiedererwä- gungsrechtlichen Sinne erheblich zu qualifizieren.

E. 6.2 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Neube- urteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch mit den neu vorge- legten Beweismitteln nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren wiedererwägungsweise umzu- stossen.

E. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerde- führer an, aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands führen würde, zumal eine Behandlung in Sri Lanka höchstwahrscheinlich erfolglos sei. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung sei das Risiko einer akuten Selbst- gefährdung und suizidaler Handlungen deutlich erhöht. Eine Verschlechte- rung seiner psychischen Gesundheit sei auch bei sorgfältiger Vorbereitung

E-5544/2022 Seite 18 in Form von medikamentöser Einstellung respektive therapeutischer Be- gleitung zu erwarten. Ein Wegweisungsvollzug sei daher aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht durchführbar, weshalb er vorläufig aufzu- nehmen sei.

E. 6.3.2 Das Gericht hält dazu Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Ver- fügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei ei- ner Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird dieje- nige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant er- achtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen des Beschwerdeführers – namentlich eine komplexe PTBS – nicht der- art gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzu- mutbar erscheinen lassen würden. Gemäss der National Medicines Regu- latory Authority (NMRA) sind Medikamente zur Behandlung von schwere- ren psychischen Krankheitsbildern in Sri Lanka verfügbar (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2). Im Übrigen kann – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – allfälligen gesund- heitlichen Bedürfnissen durch die Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizini- schen Massnahmen (Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Zudem wurde auf die Möglichkeit der medizi- nischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewie- sen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E-5544/2022 Seite 19

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwä- gungsentscheid zu Recht festgestellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen – namentlich die eingereichten ärztlichen Berichte und Stel- lungnahmen – zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. Januar 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Kos- ten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5544/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5544/2022 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022. Sachverhalt: I. A. Das SEM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 mit Verfügung vom 14. März 2016 mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer; im Nachfolgenden: das Gericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2018 ab. II. B. Das Gericht trat auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2019 mit Urteil E-1355/2019 vom 21. März 2019 nicht ein. III. C. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein Wie-dererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 20. Mai 2019 abgewiesen wurde. Das Gericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3131/2019 vom 19. Juli 2019 nicht ein. IV. D. Am 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, welches vom SEM mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben wurde. V. E. Am 15. März 2021 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Antrag um Überprüfung des Asylgesuches» bezeichnete Eingabe einreichen. Das SEM überwies diese Eingabe am 6. April 2021 dem Gericht zur Prüfung, ob es sich um ein Revisionsgesuch handelt. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:

- ein Foto eines LTTE-Tiger-Tattoos, welches sich auf (...) des Beschwerdeführers befinden soll;

- ein Schreiben eines Rechtsanwaltes namens B._______ vom 5. Februar 2021;

- ein «Warrant of Arrest» vom (...) 2018 (mit englischer Übersetzung), ausgestellt durch das C._______ Magistrate's Court;

- Auszüge aus Aufzeichnungen des Magistrate's Court C._______ (mit englischer Übersetzung), die am 3. Februar 2021 ausgestellt wurden;

- eine Quittung für die Bezahlung der Ausstellung von Dokumenten («cash receipt») durch den Magistrate's Court C._______ vom 1. Februar 2021. Am 11. Mai 2021 sandte das Gericht die Eingabe vom 15. März 2021 zur gutscheinenden Behandlung an die Vorinstanz zurück, nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt hatte, nicht gegen das Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2018 Revision führen zu wollen (Verfahren E-1528/2021). F. In der Folge nahm das SEM die Eingabe vom 15. März 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf die am 26. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Urteil E-3399/2021 vom 30. August 2021 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den ihm am 6. August 2021 auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens hatte das Gericht mit Verfügung vom 6. August 2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, die erstmals geltend gemachten medizinischen Gründe mit einem fachärztlichen Bericht zu untermauern. VI. G. Auf ein am 10. September 2021 gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichtetes Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil E-4120/2021 vom 23. September 2021 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein. VII. H. Im vorliegend zu beurteilenden, siebten Verfahren E-5544/2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe vom 11. April 2022 ein. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 14. März 2016 respektive das Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2016 (vgl. oben, Ziffer I.) wiedererwägungsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die SEM-Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden ferner die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Dazu wurden zwei neue Beweismittel eingereicht:

- Psychologisches Gutachten des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie «(...)» vom 10. März 2022 [im Nachfolgenden: «Psychologisches Gutachten»];

- «Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul Protokoll» des Instituts für Rechtsmedizin D._______ vom 7. April 2022 [im Nachfolgenden: «Gutachten IRM»]). In den beiden Berichten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» (ICD-10: F43.1, im Nachfolgenden: PTBS) und an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) leide sowie zahlreiche Narben und Hautverfärbungen (...) aufweise. Im Rahmen der Interpretation der Befunde im Gutachten IRM wurde festgehalten, die Narben und Hautverfärbungen könnten keinem genauen Entstehungszeitpunkt zugeordnet werden; eine Entstehung im Raum zwischen 1996 und 2014 sei möglich; die Narben und Hautverfärbungen könnten durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Traumata (Schläge, Tritte, Fesselungen, Würgevorgänge) entstanden sein, sie seien aber «nicht spezifisch»; es gebe «viele andere mögliche Gründe»; in Gesamtschau seien die erhobenen Befunde jedoch «in hohem Masse übereinstimmend mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung», sie könnten dadurch verursacht worden sein, es gebe «wenige andere mögliche Gründe». I. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. April 2022 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es behandelte und prüfte dieses im Rahmen seines Entscheides vom 27. Oktober 2022 nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, hielt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2016 fest, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2022 gegen die SEM-Verfügung vom 27. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. L. Das Gericht bestätigte am 2. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. M. Am 6. Dezember 2022 setzte das Gericht den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Gerichts die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis auf Weiteres ausgesetzt. O. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Januar 2023 fristgerecht einbezahlt. P. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 hielt die Rechtsvertreterin fest, die bei der Erstellung der Gutachten involvierten Fachpersonen seien um eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 gebeten worden. Das Gericht werde darum ersucht, diese Berichte vor der Fällung des Urteils abzuwarten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist dem Gericht spezifizierende Angaben (betreffend Fachpersonen, die um eine Stellungnahme ersucht worden seien, zum Zeithorizont für die Erstellung der Stellungnahmen und zur Frage, welche Tatsachen er mit diesen in Aussicht gestellten Erklärungen zu untermauern gedenke) zu seiner Eingabe vom 20. Januar 2023 nachzureichen. R. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht die Namen der angefragten Fachpersonen (Dr. med. E._______ und Frau Dr. med. F._______) mit. Diese seien gebeten worden, zu den in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 30. Dezember 2022 aufgeworfenen Fragen respektive vermeintlichen Widersprüchen Stellung zu beziehen. Zudem sei G._______, Psychotherapeutin, ersucht worden, den Beschwerdeführer mit den unterschiedlichen Aussagen während den Anhörungen und Begutachtungsgesprächen zu konfrontieren und eine fachärztliche Erklärung für die Widersprüche abzugeben. Die Stellungnahmen würden Ende Februar 2023 erwartet. Mit den Stellungnahmen erhoffe sich der Beschwerdeführer eine Klärung der aufgeworfenen Fragen und die Untermauerung der erlittenen Misshandlungen im Heimatstaat. Ihm stehe als Folteropfer das Recht auf psychologische und physische Rehabilitation nach Art. 14 FoK zu. Wie schon in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2022 dargelegt, seien die dazu notwendigen Einrichtungen und Lebensbedingungen in Sri Lanka nicht vorhanden. Eine drohende Verletzung von Art. 14 FoK habe die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit zur Folge. S. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen und die in Aussicht gestellten Facharztstellungnahmen nachzureichen. T. Mit Eingabe vom 1. März 2023 wurden folgende Berichte nachgereicht:

- Stellungnahme zum rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll des IRM der Universität D._______ vom 15. Februar 2023, verfasst durch: Dr. med. F._______ (Oberärztin) und Dr. med. E._______ (stellvertretende Oberärztin), Fachärztinnen für Rechtsmedizin, sowie PD Dr. med. H._______, Executive MBA, Facharzt für Rechtsmedizin (Abteilungsleiter);

- Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) D._______, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2023; verfasst durch: G._______ (Oberpsychologin) und Dr. med. I._______ (Oberärztin). In der Stellungnahme des IRM wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anamnese und die damit verbundene Befunderhebung und -dokumentation erfolge standardisiert nach den Vorgaben des Istanbuler Protokolls. Für jede Verletzung werde für sich alleine der Grad an Übereinstimmung angegeben, der zwischen diesen und den Angaben der Probanden bestehe. Es sei die Gesamtbeurteilung aller Verletzungen und nicht die Übereinstimmung jeder einzelnen Verletzung mit einer besonderen Art von Folter, die bei der Einschätzung der Folterangaben zähle. Sämtliche beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde sowie die von ihm geschilderten Beschwerden würden nach dem im Bericht erörterten Kategorienschema beurteilt. Die einzelnen Befunde und vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien jeweils für sich genommen als «übereinstimmend: Die Verletzung könnte durch das beschriebene Trauma verursacht sein, ist aber nicht spezifisch; es gibt viele andere Möglichkeiten» gewertet worden. Bei Folterverdachtsfällen könne oft nicht von einem Einzelbefund auf einen Ereignishergang geschlossen werden. Aus einem Einzelbefund ergebe sich noch kein überzeugendes stimmiges Bild. Eine Vielzahl von Befunden, die alle für sich genommen unspezifisch seien und viele mögliche Ursachen haben könnten, könnten in ihrer Gesamtheit jedoch ein Bild ergeben, welches spezifischere Rückschlüsse zulasse. In ihrem Gutachten seien die Fachpersonen zum Schluss gekommen, dass vorliegend die Befundkonstellation «in hohem Masse übereinstimmend (sie können dadurch verursacht sein; es gibt wenige andere mögliche Gründe)» mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung sei. Im Bericht des UPD wurde festgehalten, es könne nie mit 100%-iger Sicherheit festgestellt werden, ob die vom Patienten geschilderten traumatischen Ereignisse die Auslöser für die komplexe PTBS seien. Es könnten lediglich Indizien dafür festgestellt werden. Wiedererleben und Vermeidungsverhalten, welches sich auf geltend gemachte Folter- oder Misshandlungserfahrungen beziehen würden, seien mit grösserer Wahrscheinlichkeit durch Erfahrungen von Folter und Misshandlungen verursacht als durch andere traumatische Erlebnisse. Der Beschwerdeführer habe Inhalte des Wiedererlebens berichtet, welche einen Bezug zu der von ihm geschilderten Verfolgung, den Festnahmen und Misshandlungen aufweisen würden; beispielsweise habe er tagsüber Intrusionen von Festnahmen, Massenkontrollen und Misshandlungen. Er habe intrusive Erinnerungen an die Misshandlungen, insbesondere an die sexuelle Gewalt; daran, wie singhalesische Soldaten in etliche Haushalte kämen und ihn und andere behelligten sowie an die panische Angst bis zur Freilassung. Er träume wiederholt davon, von singhalesischen Soldaten in Militäruniform verfolgt zu werden und nicht wegrennen oder um Hilfe schreien zu können. Wenn er von solchen Albträumen erwache, habe er das Gefühl, in Sri Lanka zu sein und habe ein Körperempfinden wie damals während der Haft und den Misshandlungen. Er könne sich dann nicht bewegen, sei wie blockiert, könne nicht schreien und habe den Gedanken, dass er keine Hilfe holen könne. Bei Fragen nach Inhalten von Erinnerungen sei ein sprunghaftes Denken zu beobachten; er sei von einer Erinnerung zur anderen gesprungen, was typisch sei für das Traumagedächtnis. Diese emotionale Reaktion sei im Rahmen der Gesamtschau und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für die hohe Konsistenz zwischen den psychischen Symptomen und den geltend gemachten Misshandlungen. Es bestünden keine Hinweise für Wahn und Sinnestäuschungen im Sinne von Symptomen einer Schizophrenie. Gemäss Gericht habe der Beschwerdeführer trotz expliziter Nachfrage jegliche Verbindung zu den LTTE verneint. Er habe indessen vor der ersten Anhörung von Bekannten den dringenden Rat erhalten, seine Verbindung zu den LTTE nicht zu erwähnen, weil er sonst kein Asyl erhalte. Aus diesem Grund habe er das Tattoo nicht erwähnt. Er hege seit seiner Kindheit gegenüber Behörden ein starkes Misstrauen und habe befürchtet, dass die Schweizer Behörden mit den heimatlichen zusammenarbeiten würden. Er könne sich an viele Aspekte der traumatischen Ereignisse nicht mehr erinnern und habe grosse Mühe, sie in die richtige Reihenfolge zu bringen. Er sei verzweifelt über die Erinnerungslücken. Seine Tätowierung sei am (...) angebracht, weshalb diese selbst beim Tragen von kurzen Hosen nicht erkennbar sei. Beim Entstehen eines Angstnetzwerks oder Traumagedächtnisses würden Erinnerungen an spezifische traumatische Erinnerungen zu einem undeutlichen Ganzen verschmelzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb verschiedene traumatische Ereignisse vermische und es dadurch zu Widersprüchen komme. Er habe berichtet, dass er seine psychischen Probleme als solche nicht habe einordnen können und auch nicht gewusst habe, dass es entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Er habe bei der ersten Anhörung seine Gefühle zu kontrollieren und zu unterdrücken versucht. Bei der zweiten Anhörung sei er emotional sehr belastet gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt. Er habe den Drang verspürt, das Interview so schnell wie möglich hinter sich zu bringen und bei den Rückübersetzungen allem zugestimmt. Er habe eine psychiatrisch-psychologische Behandlung erst in Anspruch genommen, als es zu einer Dekompensation gekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2016 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 11. April 2022 mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel, namentlich eines psychologischen Gutachtens vom 10. März 2022 und eines IRM-Berichts vom 7. April 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er leide an einer komplexen PTBS und einer schweren depressiven Episode, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen zurückzuführen seien. Bei den beiden Arztberichten handle es sich um neue Beweismittel, die erhebliche Tatsachen untermauerten und die erst nach dem Urteil E-2234/2016 vom 23. November 2018 entstanden seien. Die psychischen Erkrankungen würden sowohl für die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch für die Asylgewährung und den Wegweisungsvollzug eine Rolle spielen. Im Rahmen der Begutachtungen seien gewisse Sachverhaltselemente erstmals erwähnt und andere detaillierter beschrieben worden. Eine Berücksichtigung dieser Umstände führe zur Feststellung, dass er als politisch missliebige Person ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und die Folterhandlungen von Sicherheitskräften zugefügt worden seien. 3.2 In seiner Verfügung vom 27. Oktober 2022 erwog das SEM, es gebe gewisse Vorbehalte an der Objektivität und Aussagekraft der Gutachten, insbesondere habe das IRM-Gutachten explizit festgehalten, die diagnostizierten Befunde könnten durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Traumata verursacht worden sein, es gebe aber viele andere mögliche Gründe dafür. Das SEM habe zudem in seiner ursprünglichen Verfügung vom 14. März 2016 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere mit deren Unplausibilität und mangelnden Logik - und nicht mit im psychologischen Gutachten angesprochenen angeblich inkohärenten und nicht-chronologischen Aussagen - begründet, weswegen die diagnostizierte PTBS und die dazu eingereichten Beweismittel an der bisherigen Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern vermöchten. Bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM weiter fest, eine Behandlung von PTBS sei im «Jaffna Teaching Hospital» aktuell möglich. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei einer zwangsweisen Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rechnung getragen werden. 3.3 In seiner Beschwerde wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seiner Begutachtung weitere Details und bisher nicht vorgetragene Vorfälle anzugeben vermocht und ausführliche Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den erlittenen Behelligungen und Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte deponiert. Er leide an einer komplexen PTBS und einer schweren depressiven Episode; er befinde sich in regelmässiger ambulanter Therapie. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Es habe sich nicht mit den eingereichten medizinischen Berichten ernsthaft auseinandergesetzt und diese teilweise übergangen. Ein Gutachten, das nach dem Istanbuler Protokoll erstellt worden sei und einen Zusammenhang zwischen den Spuren (körperliche und psychische) und Folterhandlungen überzeugend zu etablieren vermocht habe, gelte als hinreichender Nachweis für die geltend gemachte Folter. Von den Schlussfolgerungen eines Sachverständigen könne nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, was das SEM vorliegend nicht beachtet habe. Es sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf eine psychische Beeinträchtigung oder Erinnerungslücken verwiesen habe. Er habe während seiner Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er «durcheinander» sei. Zudem habe die Hilfswerksvertretung in der ergänzenden Anhörung vermerkt, dass ein medizinisches und psychisches Trauma zu klären sei. Die Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag seien nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zurückzuführen, sondern seien Folgen der mit seiner Erkrankung einhergehenden Symptome. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei seinen Peinigern lediglich um Privatpersonen gehandelt habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht möglich. Eine dortige Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich. Aufgrund seines starken Misstrauens würde er keine therapeutische Hilfe dort in Anspruch nehmen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend: Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschwerde, S. 11 oben). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Begründungspflicht gebietet - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs -, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.3 Betreffend den medizinischen Sachverhalt stellt das Gericht fest, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in Ziffer IV/1.1 und 1.2 ausführlich mit den medizinischen Berichten vom 10. März und 7. April 2022 befasst und diese entsprechend gewürdigt hat. Die in den Berichten gestellte PTBS-Diagnose wurde auch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse in Ziffer V gewürdigt und es wurde auf entsprechende, konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka hingewiesen. 4.4 Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs erkennbar. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Mit Blick auf das Vorbringen, dass die medizinischen Berichte auf erlebte Folter hinweisen würden, bleibt festzuhalten, dass diese Frage die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG - und somit die materielle Würdigung des Sachverhalts - betrifft, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (vgl. E. 6.). 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 5.2 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 6. 6.1 Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gelangt das Gericht zum Schluss, dass die neuen Beweismittel - die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Facharztberichte und die auf Beschwerdestufe nachgereichten Stellungnahmen - in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten ärztlichen Berichte die ursprüngliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Asylpunkt in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. 6.1.1 Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sind bereits in den unter Ziffer I bis VI angeführten vorangegangenen sechs Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen seines politischen Engagements und seiner mutmasslichen LTTE-Unterstützung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist. 6.1.2 In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 30. Dezember 2022 verwiesen werden (vgl. Buchsstabe N. oben): Der Beschwerdeführer wurde bei allen drei Anhörungen (Befragung zur Person [BzP] am 23. Dezember 2014 [Akte 3], erste Anhörung vom 28. Juli 2015 [Akte 13] und ergänzende Zweitanhörung vom 18. Februar 2016 [Akte 17]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet sei, «jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen» und auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens das SEM über allfällige Ereignisse (Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren habe (vgl. Akten 3, 13, und 17, jeweils Seite 2). Im Rahmen seiner ersten Anhörung gab er explizit an, nicht LTTE-Mitglied gewesen zu sein; bei der ergänzenden Zweitanhörung gab er zu Protokoll, keinen Kontakt zu politischen Parteien oder militanten Gruppierungen gehabt zu haben (vgl. Akte 13, Antworten 130 und 131 sowie Akte 17, Antwort 15). Deshalb findet die in den späteren Verfahren vor dem SEM und dem Gericht wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptete exponierte Verbindung zu den LTTE keinerlei Grundlage in den ursprünglichen Befragungsprotokollen. Dasselbe gilt auch für die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden als «vermeintlicher Regimegegner» bekannt (vgl. S. 19). Hieran vermag das auf Beschwerdestufe des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens vorgetragene Argument, der Beschwerdeführer habe vor seiner Erstanhörung von Bekannten den Rat erhalten, seine Verbindungen zu den LTTE nicht vorzutragen, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstanhörung am 28. Juli 2015 bei der Frage nach körperlichen Narben zu Protokoll gab, er habe im Kopfbereich eine Narbe, eine Operationsnarbe am Bauch sowie Hautschürfungen am Ellbogen, und dabei nicht ansatzweise vortrug, eine Tätowierung mit LTTE-Tiger-Motiv am (...) zu haben (vgl. Akte 13, Antwort 135). Demgegenüber trug er in den nachfolgenden Verfahren (vgl. Ziffer V. oben, sowie Eingabe vom 15. März 2021: «Ergänzungen zum Brief»), und namentlich auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren (vgl. psychologisches Gutachten, S. 11 oben) vor, eine Tätowierung aufzuweisen. Dazu gab er weiter an, dieses Tattoo sei etwa im Jahr 2013 gestochen worden (vgl. Eingabe vom 15. März 2021: «Ergänzungen zum Brief»), womit die Tätowierung im Zeitpunkt seiner ersten Kurzbefragung (BzP) in der Schweiz bereits vorhanden gewesen wäre. Deshalb bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses körperliche Merkmal bei seinen insgesamt drei Befragungen nicht erwähnt hat und in seinen späteren Verfahren aus diesem Tattoo ein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungselement ableitet. Das dazu vorgetragene Argument, das Tattoo sei am (...) angebracht worden und daher beim Tragen von kurzen Hosen nicht erkennbar, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Die bestehenden Zweifel werden weiter verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung angab, im November 2014 - zu einem Zeitpunkt als er die Tätowierung bereits gehabt haben soll - von der Armee festgenommen und während zweier Tage in ihrem Camp festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden zu sein. Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass seinen Peinigern im November 2014 die Tätowierung aufgefallen wäre. Diesfalls hätten die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren wegen Unterstützung der LTTE gegen ihn eingeleitet. Es muss insgesamt bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer eine Tätowierung mit politisch brisantem Bild auf dem (...) trägt, welches im behaupteten Zeitpunkt angebracht worden ist. Zur Tätowierung bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht hat. Sollte er sich wegen dieses Körpermerkmals bei der Rückreise nach Sri Lanka als gefährdet erachten, bleibt es ihm unbenommen, dieses noch vor der Rückkehr ins Heimatland entfernen zu lassen. 6.1.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens E-3399/2021 (vgl. oben, Ziffer V/Bst. F.) einen Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ eingereicht hat, aus welchem hervorgeht, dass er ab dem 6. Juni 2021 behandelt und am 28. Juli 2021 untersucht worden ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 festgestellt, vermag jedoch das zutreffende Vorbringen in der Beschwerde, wonach er sich - entgegen der Annahme des SEM nicht erst im Dezember 2021 - in psychiatrische Behandlung begeben habe, keine asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. Diese Tatsache vermag auch an der zu bestätigenden Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nach den angeblich erlittenen, ihn traumatisierenden Ereignissen noch weitere fünf Jahre freiwillig in Sri Lanka geblieben ist und erst viele Jahre nach seiner Ausreise in der Schweiz psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, nichts Massgebliches zu ändern. 6.1.4 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich weitgehend darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt und die Ausführungen in den eingereichten Gutachten zu wiederholen respektive die aktuelle Lage in Sri Lanka darzustellen. Dadurch gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1.5 Zwar stellt das Gericht die psychische Belastung des Beschwerdeführers nicht in Abrede; es ist aber - zusammen mit dem SEM - festzustellen, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Somit vermögen die eingereichten Unterlagen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht umzustossen. Die medizinischen Unterlagen vermögen keinen flüchtlingsrelevanten Hintergrund für die festgestellten körperlichen Befunde als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung ist auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungskontext zurückzuführen. Die eingereichten Unterlagen und die am 1. März 2023 nachgereichten Stellungnahmen von Facharztpersonen sind auch nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die eingereichten Berichte sind zwar als neu, jedoch nicht als im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erheblich zu qualifizieren. 6.2 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Neubeurteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch mit den neu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren wiedererwägungsweise umzustossen. 6.3 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer an, aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands führen würde, zumal eine Behandlung in Sri Lanka höchstwahrscheinlich erfolglos sei. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung sei das Risiko einer akuten Selbstgefährdung und suizidaler Handlungen deutlich erhöht. Eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit sei auch bei sorgfältiger Vorbereitung in Form von medikamentöser Einstellung respektive therapeutischer Begleitung zu erwarten. Ein Wegweisungsvollzug sei daher aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht durchführbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 6.3.2 Das Gericht hält dazu Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich eine komplexe PTBS - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss der National Medicines Regulatory Authority (NMRA) sind Medikamente zur Behandlung von schwereren psychischen Krankheitsbildern in Sri Lanka verfügbar (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2). Im Übrigen kann - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen durch die Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen Massnahmen (Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Zudem wurde auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid zu Recht festgestellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen - namentlich die eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen - zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. Januar 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: