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D-2287/2019

D-2287/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 2. April 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 4. April 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 11. April 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Mai 2018 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz). Im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 habe sein Kollege E._______ von F._______, dem Vorsitzenden der regierungsnahen (...), Geld erhalten, um eine Liste von parteiunabhängigen Wahlkandidaten zusammenzustellen. Die (...) habe damit zum Schaden der (...) eine Zersplitterung der Wahlstimmen erreichen und sich damit selber einen Vorteil bei den Wahlen verschaffen wollen. Sie seien eine Gruppe von insgesamt zehn Personen gewesen, bestehend aus Studenten und Geschäftsleuten und angeführt von E._______. Er (Beschwerdeführer) sei zum (...) ernannt worden. Nachdem sie die Wahlregistrierungsgebühren bezahlt hätten, seien ihnen Zweifel gekommen, zumal sie Angst vor der Reaktion der (...) gehabt hätten. Er habe daraufhin dafür gesorgt, dass auf den Formularen für die Kandidaturen die - formell notwendige - Unterschrift von E._______. gefehlt habe. Als sie die Formulare am 13. Juli 2015 auf dem Distriktbüro eingereicht hätten, seien ihre Kandidaturen infolge dieses Formfehlers abgelehnt worden. Dies habe die (...) verärgert, und E._______. sei umgehend nach Verlassen des Distriktbüros von einem (...)-Angehörigen auf die ungültigen Formulare angesprochen worden. E._______ habe dem (...)-Mann daraufhin erklärt, er (Beschwerdeführer) sei schuld, da er die Formulare nicht richtig kontrolliert habe. Am selben Abend sei er von zwei Personen - einem (...)-Mitglied und einem mutmasslichen Armee- oder Geheimdienstangehörigen - tätlich angegriffen, schwer verletzt und mit dem Tod bedroht worden. Seine Eltern hätten ihn daraufhin zur Tante gebracht, wo er sich bis nach den Wahlen versteckt habe. Nach Bekanntwerden der Wahlresultate hätten Angehörige der (...) sowie Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) zuhause nach ihm gesucht und erneut Todesdrohungen ausgesprochen. Seine Eltern hätten Angst bekommen, da im Jahr 2007 bereits der Ehemann seiner Tante ermordet worden sei; sie hätten ihn daher nach G._______ ins Haus eines Freundes seines Vaters gebracht. Sodann hätten auch zwei (...) Politiker seine Eltern aufgesucht und ihn wegen seiner Kandidatur als Verräter bezeichnet. Nachdem im November/Dezember 2015 mehrere Personen entführt und teilweise getötet worden seien, habe er sich zunehmend Sorgen um seine Sicherheit gemacht. Sein Kollege E._______. sei untergetaucht, nachdem er ebenfalls Probleme bekommen habe. Aus diesen Gründen sei er am (...) mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass (...)-Leute ungefähr acht Mal zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht zu werden, und befürchte Probleme von Seiten der Regierungspartei als auch von Seiten der Opposition. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe in der Schweiz im Jahr 2016 an einer Heldentagsfeier teilgenommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: mehrere Presseberichte betreffend die Wahlen im Jahr 2015, mehrere Internetausdrucke betreffend die Wahlkandidatur, mehrere Unterlagen betreffend den Tod des Ehemannes einer Tante im Jahr 2007 (alles in Kopie) sowie seine Identitätskarte. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfolgung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2019 (Kopie), eine Honorarnote vom 13. Mai 2019, zwei Ausdrucke von Wikipedia (betreffend F._______ und die [...]) sowie ein Internetartikel der Frankfurter Allgemeinen vom 6. Februar 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A6 und A13 zu edieren. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde hingegen abgewiesen. Die Instruktionsrichterin hiess ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten, zwei Unterlagen betreffend die Anmeldung zu den Wahlen im Jahr 2015 (einen «Entry Pass» sowie eine Quittung; Kopien), eine Sozialhilfebescheinigung vom 11. Juni 2019 (Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2019 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 6. April und 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik H._______ vom 30. März 2020 (Kopie) sowie eine E-Mail von B. B., Klinik H._______, vom 26. Mai 2020 ein.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist - und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Frage der wissentlichen Beteiligung von E._______. an der absichtlich herbeigeführten Fehlerhaftigkeit der Formulare unterschiedliche Angaben gemacht. Auch seine Aussagen hinsichtlich der Suche nach ihm seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Zeitpunkte für die fragliche Suche nach ihm genannt. Ausserdem habe er zunächst erklärt, sein Vater sei geschlagen worden, während er in der Anhörung im Widerspruch dazu vorgebracht habe, die Verfolger hätten seine Mutter geschlagen. Auf Vorhalt habe er die Widersprüche nicht aufklären können. Die Asylvorbringen seien damit in zentralen Punkten widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel würden keine Hinweise darauf enthalten, dass der Beschwerdeführer infolge der Wahlkandidatur Probleme gehabt habe. Die Asylvorbringen seien daher insgesamt unglaubhaft. Es sei sodann auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an einem Heldentag) als gefährlichen politischen Agitator betrachten würden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation und hielt ausserdem fest, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Angstzustände, Unruhe, Schlafprobleme, Kopfschmerzen) stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der BzP mehrmals angehalten worden, sich kurz zu fassen, worauf er sich nicht mehr getraut habe, alles zu sagen. Dies erkläre die vom SEM monierten Widersprüche, sofern diese überhaupt als relevant erachtet werden könnten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei demnach vom SEM unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Ausserdem habe das SEM die Vorbringen nicht rechtsgenüglich geprüft und den Entscheid ungenügend begründet. Die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine neue Entscheidung zu fällen, an das SEM zurückzuweisen. Dabei sei der Beschwerdeführer insbesondere erneut zur (...) und zur (...) respektive zu deren Verhältnis zueinander zu befragen. Weiter wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht umfassend Akteneinsicht gewährt worden; insbesondere sei das Aktenstück A13 (die von ihm eingereichten Beweismittel) nicht ediert worden, weshalb erneut vollumfängliche Akteneinsicht beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei infolge fehlerhaften Ausfüllens der Wahlformulare seitens der (...) unter Druck geraten. Er habe dazu Beweismittel eingereicht, deren Beweiskraft das SEM ohne zureichende Begründung pauschal verneint habe. Die vom SEM genannten Widersprüche betreffend die Frage, wer für die Formfehler verantwortlich gewesen sei, seien irrelevant. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer letztlich ins Visier der Schergen von I._______ geraten sei, was lebensgefährlich sei; denn die (...) sei eine äusserst brutale, regierungsnahe paramilitärische Gruppierung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die sri-lankischen Behörden als Reaktion auf die Anschläge vom 21. April 2019 die Sicherheitsvorkehrungen weiter verschärft und Ende April 2019 gar Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt hätten. Dadurch habe sich für den Beschwerdeführer die Gefahr erhöht, bei der Einreise oder auch danach widerrechtlich festgehalten und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Es sei anzunehmen, dass dieses Repressionsinstrument auch dazu benutzt werde, die tamilische Bevölkerung erneut zu unterdrücken. Die auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers gesteigerte Militärpräsenz hätte zur Folge, dass die Militärs auf Geheiss der (...) nach ihm suchen würden. Somit liege eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann weder zulässig noch zumutbar, dies namentlich aufgrund der aktuellen politischen Situation sowie der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Das SEM habe sich diesbezüglich auf veraltete Lageberichte zu Sri Lanka bezogen. Eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka würde zudem gegen Art. 5 AsylG verstossen. Er müsste bei einer Rückkehr mit Verhaftung sowie weiteren Repressalien rechnen. Der sri-lankische Präsident beabsichtige, die Todesstrafe wieder vollstrecken zu lassen; es sei klar, dass davon auch die als «Terroristen» bezeichneten Tamilen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betroffen wären. Es sei auch deshalb nicht zumutbar, den Beschwerdeführer nach Sri Lanka auszuschaffen; vielmehr sei ihm (eventualiter) die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3 In den Eingaben vom 6. April und 28. Mai 2020 wird angefügt, der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 2020 per fürsorgerische Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik H._______ eingewiesen und am 27. Mai 2020 wieder entlassen worden. Er sei psychiatrisch behandelt worden, und seine Behandlung werde auch nach der Entlassung aus der Klinik weitergeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka die benötigte Behandlung erhalten würde; vielmehr würde er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl auf den Strassen von Colombo sterben. Der Vollzug der Wegweisung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK.

E. 5 Zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 zu verweisen, wonach die Instruktionsrichterin zum Schluss kam, das SEM habe die Aktenstücke A6 und A13 zu Unrecht von der Akteneinsicht ausgenommen. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht indes keine Veranlassung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die beiden Aktenstücke - unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG - zu edieren. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach. Darüber hinaus ist die Akte A6 für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich, und das SEM hat sich, wie auch betreffend die eingereichten Beweismittel (A13), in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt. Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person vom Inhalt der von ihr selbst als Beweismittel eingereichten Unterlagen Kenntnis und von diesen Dokumenten Kopien angefertigt hat. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu den weiteren Aktenstücken hielt die Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung fest, die Vorinstanz habe diese zu Recht nicht ediert (A2/1, A3/1, A9 [überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung und keine Abstellung darauf zum Nachteil des Beschwerdeführers] sowie A5, A7, A8, A11, A16 [interne Akten ohne Beweischarakter]). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 5.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Hä-ner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 5.2.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, begründet der Beschwerdeführer primär mit dem Vorbringen, er sei in der BzP dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe deshalb nicht alles sagen können. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe - wenn auch in zusammengefasster Form - vollständig darzulegen. Er schilderte die Gründe für seine Ausreise zunächst in freier Rede, anschliessend wurden ihm dazu einige Fragen gestellt. Zudem wurde er mehrmals gefragt, ob noch weitere Gründe bestünden (vgl. A4 Ziff. 7.01, 7.03), was er jeweils verneinte. Er kritisierte zwar, dass er nicht detailliert habe sprechen können (vgl. A4 Ziff. 9.01). An der Einschätzung, dass es ihm bei der BzP ohne weiteres möglich war, die ihm wesentlich erscheinenden Fluchtgründe darzulegen respektive zumindest zu erwähnen, ändert dies jedoch nichts, zumal er seine Asylvorbringen in der anschliessenden Anhörung ausführlich schildern konnte. In der Beschwerde wird im Weiteren sinngemäss vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte vom SEM eingehender zur (...) sowie zur (...) befragt werden müssen, da deren Verhältnis zueinander sowie deren Rollen dem Befrager offenbar nicht klar gewesen seien (vgl. S. 5 der Beschwerde). Für diese Einschätzung finden sich in den Akten indessen keine konkreten Hinweise, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Befragung des Beschwerdeführers zu diesen Parteien sachdienlich hätte sein können. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt worden, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Vorbringen nicht rechtsgenüglich geprüft und den Entscheid ungenügend begründet. Konkret wird diesbezüglich lediglich vorgebracht, das SEM habe die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel ohne zureichende Begründung verneint und ausserdem die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nicht gewürdigt, zumal es sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf veraltete Lageberichte zu Sri Lanka bezogen habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Ziff. II.1 in fine). Es hat ausserdem mit hinreichender Begründungsdichte ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten sei (vgl. Ziff. III). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf von ihm nicht als opportun erachtete Quellen stützte, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, und der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen im Rahmen einer Gruppe von Parteilosen für die Wahlen im August 2015 kandidieren wollte, die eingereichte Liste jedoch aufgrund eines Formfehlers abgelehnt wurde; denn der Beschwerdeführer hat diesbezüglich detaillierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen gemacht, und seine Angaben (namentlich zu den Gebühren, Formerfordernissen und Folgen bei Formfehlern) stimmen mit den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben überein (vgl. dazu Section 15 und 16 des Sri Lankan Parliamentary Elections Act No. 1 of 1981; vgl. http://www.commonlii.org/lk/legis/num_act/pea1o1981259).

E. 7.2 Nicht glaubhaft ist hingegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der abgelehnten Kandidatur in der von ihm dargelegten Art und Weise von der (...) verfolgt worden. Zunächst einmal ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (...) deswegen den Beschwerdeführer hätte belangen sollen. Laut Beschwerdeführer hat nicht er, sondern E._______. von der (...) Geld erhalten und sich dafür verpflichtet, für die Wahlen zu kandidieren. E._______. war zudem offenbar offizieller Gruppenführer und damit in eigener Person verantwortlich für die formgültige Einreichung der Wahlliste. Es ist daher nicht plausibel, dass die (...) (auch) den Beschwerdeführer für die erfolglose Kandidatur zur Verantwortung ziehen wollte. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, E._______. sei unmittelbar nach Verlassen des Distriktbüros von einem (...)-Anhänger auf die Ablehnung der Kandidatur angesprochen worden, worauf er diesem gesagt habe, er (Beschwerdeführer) sei schuld (vgl. A14 F62). Diese Darstellung ist jedoch zu bezweifeln, da nicht ersichtlich ist, wie die (...) derart schnell von der ungültigen Kandidatur hätte erfahren können. Im Weiteren ist es kaum denkbar, dass die Nichtteilnahme der Gruppe des Beschwerdeführers an den Wahlen massgeblich zur Wahlniederlage der (...) beigetragen hat. Im Distrikt D._______ ging bei den Wahlen im Jahr 2015 die Illankai Tamil Arasu Kachchi (welche zur TNA gehört) mit fünf Sitzen als Siegerin aus den Wahlen hervor, die (...) erhielt einen Sitz, und ein Sitz ging an die United National Party (UNP), alle anderen Parteien und Gruppen gingen leer aus. Abgesehen von den drei genannten Parteien beteiligten sich weitere zwölf Parteien sowie sechs unabhängige Gruppen an den Wahlen (vgl. https://elections.gov.lk/web/wp-content/uploads/election-results/parliamentary-elections/general-election-2015.pdf). Bei dieser Sachlage erscheint es realitätsfremd, dass die (...) ernsthaft hätte glauben können, dass ihr just der Formfehler der Gruppe des Beschwerdeführers den Wahlsieg gekostet habe. Dementsprechend muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, heftige Reaktion der (...) als unplausibel bezeichnet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens der (...) enthalten zudem mehrere Ungereimtheiten, welche ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen: In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, zwei Tage nach den Wahlen (d.h. am 19. August 2015) hätten einige Leute zuhause nach ihm gesucht und dabei seinen Vater geschlagen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte er im Widerspruch dazu, die Leute seien einen Tag nach den Wahlen, nämlich am 18. August 2015, gekommen und hätten seine Mutter geschlagen (vgl. A14 F45, F78 und F93). Auf Vorhalt dieser Widersprüche war er nicht in der Lage, diese aufzulösen (vgl. A14 F117 ff.). Er machte ferner auch unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er nach dem angeblichen tätlichen Angriff vom 13. Juli 2015 zu seiner Tante gegangen sei (am folgenden Tag [A4 Ziff. 7.01] vs. in derselben Nacht [A14 F45]). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Widersprüche seien entstanden, weil er in der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht, da die genannten Widersprüche konkrete Details betreffen und die Divergenzen nicht mit einer Einschränkung der erzählerischen Freiheit in der BzP erklärt werden können. Schliesslich kann auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden, da sich die Beweismittel dazu nicht äussern. Insgesamt ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer infolge der ungültigen Wahlkandidatur von der (...) angegriffen, mit dem Tod bedroht und mehrfach gesucht worden ist.

E. 7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch Anhänger der (...) auf sein Elternhaus beschränkten und ihm weder während seines rund zwei Monate dauernden Aufenthalts bei seiner - nur fünf Häuser entfernt wohnhaften (vgl. A4 Ziff. 2.01 und A14 F22 f.) - Tante noch des rund drei Monate dauernden Aufenthalts in G._______ (vgl. A4 Ziff. 2.01) etwas geschehen ist. Dies spricht ebenfalls gegen eine im Ausreisezeitpunkt bestehende konkrete und ernsthafte Verfolgung durch die (...) respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht und weist im Übrigen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen durch die (...) ohne weiteres anstatt durch die Ausreise aus Sri Lanka auch durch einen Ortswechsel hätte entziehen und beispielsweise zumindest vorübergehend auch zu einem seiner Brüder (nach D._______ respektive J._______) hätte ziehen können.

E. 7.4 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auch seitens der (...) unter Druck gewesen, da deren Anhänger ihn als Verräter betrachtet hätten, ist sodann zu bezweifeln, da er dies erst in der Anhörung geltend machte, während er in der BzP ausdrücklich erklärt hatte, er habe abgesehen von den Problemen mit der (...) keine Schwierigkeiten mit anderen Gruppierungen oder Organisationen gehabt (vgl. A4 Ziff. 7.02). Im Übrigen ist dieses Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant, da dem Beschwerdeführer von Seiten der (...) keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden sind und mangels anderweitiger, konkreter Hinweis auch nicht davon auszugehen ist, er habe solche zukünftig zu befürchten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Wahlen vom August 2015 von Seiten der (...) oder anderer Parteien in asylbeachtlicher Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte (respektive weiterhin hat), zukünftig deswegen einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).

E. 7.6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der ungültigen Kandidatur für die nota bene regierungsfreundliche (...) - in Sri Lanka nicht politisch engagiert hat und insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Zudem enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er oder nahe Angehörige die LTTE unterstützten, persönliche Kontakte zu LTTE-Mitgliedern pflegten oder selber Mitglied der LTTE waren. In der Schweiz nahm er seinen Angaben sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos) zufolge im Jahr 2016 an einem (...), im November 2018 an einem Anlass in K._______, im März 2019 an einer Kundgebung in L._______ sowie im Mai 2019 an einer Kundgebung in M._______ teil. Gestützt auf die eingereichten Fotos sowie mangels anderweitiger konkreter Vorbringen ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich als gewöhnlicher Teilnehmer respektive Mitläufer an den fraglichen Anlässen teilgenommen hat und ihm mithin keine besondere Funktion innerhalb einer tamilischen exilpolitischen Organisation zukommt. Er hat sich in keiner Art und Weise als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm - im Falle des Bekanntwerdens dieser Aktivitäten - seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka nie inhaftiert oder gar angeklagt, hatte auch keine anderweitigen glaubhaften und konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden und war wie bereits ausgeführt nicht in relevanter Weise politisch tätig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht. Aus diesen Gründen erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie der aktuellen Entwicklungen.

E. 9.1.4 Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Eingabe vom 6. April 2020 verstösst der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch unter medizinischen Gesichtspunkten nicht gegen Art. 3 EMRK. Zwar kann gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies jedoch nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände sind in der Regel zu bejahen, wenn sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, oder wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der daraufhin bis am 28. August 2019 andauernde Ausnahmezustand noch die Ergebnisse der Wahlen vom November 2019 oder die aktuelle Situation in Sri Lanka etwas zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt D._______, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet.

E. 9.2.2 In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit guter Ausbildung handelt, welcher aus einer mittelständischen Familie stammt. Seine Eltern sind Rentner und bewohnen ein eigenes Haus. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, darunter namentlich zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten. Somit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Es ist ihm zudem grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sodann kein Vollzugshindernis dar. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge leidet er unter einer Depression, teilweise mit psychotischen Symptomen, und wurde deswegen (...) stationär psychiatrisch behandelt. Gestützt auf die Eingabe vom 28. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass die Therapie anschliessend in einem ambulanten Setting fortgeführt wurde. Aus dem ärztlichen Bericht vom 30. März 2020 geht hervor, dass die Depression durch die Einsamkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz verstärkt wird; dieser negative Faktor würde bei einer Rückkehr zu seinen Angehörigen nach Sri Lanka wegfallen. Zudem bieten verschiedene staatliche Institutionen in Sri Lanka eine ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung an, welche er in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu die Urteile des BVGers E-6241/2018 vom 10. Juli 2020, E. 7.3.5, sowie D-6325/2018 vom 13. Juli 2020, E. 8.4.5, m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden können. Dasselbe gilt für die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, gegen die er den Akten zufolge handelsübliche Schmerzmittel erhalten hat. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers (namentlich in Bezug auf benötigte Medikamente) könnte sodann auch im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. Mai 2019 gutgeheissen und der angeforderte Bedürftigkeitsnachweis mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nachgereicht worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Kostennote vom 11. Juni 2019 wird ein Aufwand von 8 Stunden sowie Auslagen von Fr. 29.90 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 270.- ist gemäss der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019). Dem amtlichen Vertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'790.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'790.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2287/2019 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 2. April 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 4. April 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 11. April 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Mai 2018 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz). Im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 habe sein Kollege E._______ von F._______, dem Vorsitzenden der regierungsnahen (...), Geld erhalten, um eine Liste von parteiunabhängigen Wahlkandidaten zusammenzustellen. Die (...) habe damit zum Schaden der (...) eine Zersplitterung der Wahlstimmen erreichen und sich damit selber einen Vorteil bei den Wahlen verschaffen wollen. Sie seien eine Gruppe von insgesamt zehn Personen gewesen, bestehend aus Studenten und Geschäftsleuten und angeführt von E._______. Er (Beschwerdeführer) sei zum (...) ernannt worden. Nachdem sie die Wahlregistrierungsgebühren bezahlt hätten, seien ihnen Zweifel gekommen, zumal sie Angst vor der Reaktion der (...) gehabt hätten. Er habe daraufhin dafür gesorgt, dass auf den Formularen für die Kandidaturen die - formell notwendige - Unterschrift von E._______. gefehlt habe. Als sie die Formulare am 13. Juli 2015 auf dem Distriktbüro eingereicht hätten, seien ihre Kandidaturen infolge dieses Formfehlers abgelehnt worden. Dies habe die (...) verärgert, und E._______. sei umgehend nach Verlassen des Distriktbüros von einem (...)-Angehörigen auf die ungültigen Formulare angesprochen worden. E._______ habe dem (...)-Mann daraufhin erklärt, er (Beschwerdeführer) sei schuld, da er die Formulare nicht richtig kontrolliert habe. Am selben Abend sei er von zwei Personen - einem (...)-Mitglied und einem mutmasslichen Armee- oder Geheimdienstangehörigen - tätlich angegriffen, schwer verletzt und mit dem Tod bedroht worden. Seine Eltern hätten ihn daraufhin zur Tante gebracht, wo er sich bis nach den Wahlen versteckt habe. Nach Bekanntwerden der Wahlresultate hätten Angehörige der (...) sowie Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) zuhause nach ihm gesucht und erneut Todesdrohungen ausgesprochen. Seine Eltern hätten Angst bekommen, da im Jahr 2007 bereits der Ehemann seiner Tante ermordet worden sei; sie hätten ihn daher nach G._______ ins Haus eines Freundes seines Vaters gebracht. Sodann hätten auch zwei (...) Politiker seine Eltern aufgesucht und ihn wegen seiner Kandidatur als Verräter bezeichnet. Nachdem im November/Dezember 2015 mehrere Personen entführt und teilweise getötet worden seien, habe er sich zunehmend Sorgen um seine Sicherheit gemacht. Sein Kollege E._______. sei untergetaucht, nachdem er ebenfalls Probleme bekommen habe. Aus diesen Gründen sei er am (...) mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass (...)-Leute ungefähr acht Mal zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht zu werden, und befürchte Probleme von Seiten der Regierungspartei als auch von Seiten der Opposition. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe in der Schweiz im Jahr 2016 an einer Heldentagsfeier teilgenommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: mehrere Presseberichte betreffend die Wahlen im Jahr 2015, mehrere Internetausdrucke betreffend die Wahlkandidatur, mehrere Unterlagen betreffend den Tod des Ehemannes einer Tante im Jahr 2007 (alles in Kopie) sowie seine Identitätskarte. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfolgung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2019 (Kopie), eine Honorarnote vom 13. Mai 2019, zwei Ausdrucke von Wikipedia (betreffend F._______ und die [...]) sowie ein Internetartikel der Frankfurter Allgemeinen vom 6. Februar 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A6 und A13 zu edieren. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde hingegen abgewiesen. Die Instruktionsrichterin hiess ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten, zwei Unterlagen betreffend die Anmeldung zu den Wahlen im Jahr 2015 (einen «Entry Pass» sowie eine Quittung; Kopien), eine Sozialhilfebescheinigung vom 11. Juni 2019 (Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2019 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 6. April und 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik H._______ vom 30. März 2020 (Kopie) sowie eine E-Mail von B. B., Klinik H._______, vom 26. Mai 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist - und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Frage der wissentlichen Beteiligung von E._______. an der absichtlich herbeigeführten Fehlerhaftigkeit der Formulare unterschiedliche Angaben gemacht. Auch seine Aussagen hinsichtlich der Suche nach ihm seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Zeitpunkte für die fragliche Suche nach ihm genannt. Ausserdem habe er zunächst erklärt, sein Vater sei geschlagen worden, während er in der Anhörung im Widerspruch dazu vorgebracht habe, die Verfolger hätten seine Mutter geschlagen. Auf Vorhalt habe er die Widersprüche nicht aufklären können. Die Asylvorbringen seien damit in zentralen Punkten widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel würden keine Hinweise darauf enthalten, dass der Beschwerdeführer infolge der Wahlkandidatur Probleme gehabt habe. Die Asylvorbringen seien daher insgesamt unglaubhaft. Es sei sodann auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an einem Heldentag) als gefährlichen politischen Agitator betrachten würden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation und hielt ausserdem fest, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Angstzustände, Unruhe, Schlafprobleme, Kopfschmerzen) stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der BzP mehrmals angehalten worden, sich kurz zu fassen, worauf er sich nicht mehr getraut habe, alles zu sagen. Dies erkläre die vom SEM monierten Widersprüche, sofern diese überhaupt als relevant erachtet werden könnten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei demnach vom SEM unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Ausserdem habe das SEM die Vorbringen nicht rechtsgenüglich geprüft und den Entscheid ungenügend begründet. Die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine neue Entscheidung zu fällen, an das SEM zurückzuweisen. Dabei sei der Beschwerdeführer insbesondere erneut zur (...) und zur (...) respektive zu deren Verhältnis zueinander zu befragen. Weiter wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht umfassend Akteneinsicht gewährt worden; insbesondere sei das Aktenstück A13 (die von ihm eingereichten Beweismittel) nicht ediert worden, weshalb erneut vollumfängliche Akteneinsicht beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei infolge fehlerhaften Ausfüllens der Wahlformulare seitens der (...) unter Druck geraten. Er habe dazu Beweismittel eingereicht, deren Beweiskraft das SEM ohne zureichende Begründung pauschal verneint habe. Die vom SEM genannten Widersprüche betreffend die Frage, wer für die Formfehler verantwortlich gewesen sei, seien irrelevant. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer letztlich ins Visier der Schergen von I._______ geraten sei, was lebensgefährlich sei; denn die (...) sei eine äusserst brutale, regierungsnahe paramilitärische Gruppierung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die sri-lankischen Behörden als Reaktion auf die Anschläge vom 21. April 2019 die Sicherheitsvorkehrungen weiter verschärft und Ende April 2019 gar Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt hätten. Dadurch habe sich für den Beschwerdeführer die Gefahr erhöht, bei der Einreise oder auch danach widerrechtlich festgehalten und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Es sei anzunehmen, dass dieses Repressionsinstrument auch dazu benutzt werde, die tamilische Bevölkerung erneut zu unterdrücken. Die auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers gesteigerte Militärpräsenz hätte zur Folge, dass die Militärs auf Geheiss der (...) nach ihm suchen würden. Somit liege eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann weder zulässig noch zumutbar, dies namentlich aufgrund der aktuellen politischen Situation sowie der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Das SEM habe sich diesbezüglich auf veraltete Lageberichte zu Sri Lanka bezogen. Eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka würde zudem gegen Art. 5 AsylG verstossen. Er müsste bei einer Rückkehr mit Verhaftung sowie weiteren Repressalien rechnen. Der sri-lankische Präsident beabsichtige, die Todesstrafe wieder vollstrecken zu lassen; es sei klar, dass davon auch die als «Terroristen» bezeichneten Tamilen mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betroffen wären. Es sei auch deshalb nicht zumutbar, den Beschwerdeführer nach Sri Lanka auszuschaffen; vielmehr sei ihm (eventualiter) die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 In den Eingaben vom 6. April und 28. Mai 2020 wird angefügt, der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 2020 per fürsorgerische Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik H._______ eingewiesen und am 27. Mai 2020 wieder entlassen worden. Er sei psychiatrisch behandelt worden, und seine Behandlung werde auch nach der Entlassung aus der Klinik weitergeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka die benötigte Behandlung erhalten würde; vielmehr würde er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl auf den Strassen von Colombo sterben. Der Vollzug der Wegweisung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK.

5. Zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen ist vorab Folgendes festzustellen: 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 zu verweisen, wonach die Instruktionsrichterin zum Schluss kam, das SEM habe die Aktenstücke A6 und A13 zu Unrecht von der Akteneinsicht ausgenommen. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht indes keine Veranlassung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die beiden Aktenstücke - unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG - zu edieren. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach. Darüber hinaus ist die Akte A6 für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich, und das SEM hat sich, wie auch betreffend die eingereichten Beweismittel (A13), in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt. Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person vom Inhalt der von ihr selbst als Beweismittel eingereichten Unterlagen Kenntnis und von diesen Dokumenten Kopien angefertigt hat. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu den weiteren Aktenstücken hielt die Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung fest, die Vorinstanz habe diese zu Recht nicht ediert (A2/1, A3/1, A9 [überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung und keine Abstellung darauf zum Nachteil des Beschwerdeführers] sowie A5, A7, A8, A11, A16 [interne Akten ohne Beweischarakter]). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Hä-ner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, begründet der Beschwerdeführer primär mit dem Vorbringen, er sei in der BzP dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe deshalb nicht alles sagen können. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe - wenn auch in zusammengefasster Form - vollständig darzulegen. Er schilderte die Gründe für seine Ausreise zunächst in freier Rede, anschliessend wurden ihm dazu einige Fragen gestellt. Zudem wurde er mehrmals gefragt, ob noch weitere Gründe bestünden (vgl. A4 Ziff. 7.01, 7.03), was er jeweils verneinte. Er kritisierte zwar, dass er nicht detailliert habe sprechen können (vgl. A4 Ziff. 9.01). An der Einschätzung, dass es ihm bei der BzP ohne weiteres möglich war, die ihm wesentlich erscheinenden Fluchtgründe darzulegen respektive zumindest zu erwähnen, ändert dies jedoch nichts, zumal er seine Asylvorbringen in der anschliessenden Anhörung ausführlich schildern konnte. In der Beschwerde wird im Weiteren sinngemäss vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte vom SEM eingehender zur (...) sowie zur (...) befragt werden müssen, da deren Verhältnis zueinander sowie deren Rollen dem Befrager offenbar nicht klar gewesen seien (vgl. S. 5 der Beschwerde). Für diese Einschätzung finden sich in den Akten indessen keine konkreten Hinweise, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Befragung des Beschwerdeführers zu diesen Parteien sachdienlich hätte sein können. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt worden, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten. 5.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Vorbringen nicht rechtsgenüglich geprüft und den Entscheid ungenügend begründet. Konkret wird diesbezüglich lediglich vorgebracht, das SEM habe die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel ohne zureichende Begründung verneint und ausserdem die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nicht gewürdigt, zumal es sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf veraltete Lageberichte zu Sri Lanka bezogen habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Ziff. II.1 in fine). Es hat ausserdem mit hinreichender Begründungsdichte ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten sei (vgl. Ziff. III). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf von ihm nicht als opportun erachtete Quellen stützte, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, und der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen im Rahmen einer Gruppe von Parteilosen für die Wahlen im August 2015 kandidieren wollte, die eingereichte Liste jedoch aufgrund eines Formfehlers abgelehnt wurde; denn der Beschwerdeführer hat diesbezüglich detaillierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen gemacht, und seine Angaben (namentlich zu den Gebühren, Formerfordernissen und Folgen bei Formfehlern) stimmen mit den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben überein (vgl. dazu Section 15 und 16 des Sri Lankan Parliamentary Elections Act No. 1 of 1981; vgl. http://www.commonlii.org/lk/legis/num_act/pea1o1981259). 7.2 Nicht glaubhaft ist hingegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der abgelehnten Kandidatur in der von ihm dargelegten Art und Weise von der (...) verfolgt worden. Zunächst einmal ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (...) deswegen den Beschwerdeführer hätte belangen sollen. Laut Beschwerdeführer hat nicht er, sondern E._______. von der (...) Geld erhalten und sich dafür verpflichtet, für die Wahlen zu kandidieren. E._______. war zudem offenbar offizieller Gruppenführer und damit in eigener Person verantwortlich für die formgültige Einreichung der Wahlliste. Es ist daher nicht plausibel, dass die (...) (auch) den Beschwerdeführer für die erfolglose Kandidatur zur Verantwortung ziehen wollte. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, E._______. sei unmittelbar nach Verlassen des Distriktbüros von einem (...)-Anhänger auf die Ablehnung der Kandidatur angesprochen worden, worauf er diesem gesagt habe, er (Beschwerdeführer) sei schuld (vgl. A14 F62). Diese Darstellung ist jedoch zu bezweifeln, da nicht ersichtlich ist, wie die (...) derart schnell von der ungültigen Kandidatur hätte erfahren können. Im Weiteren ist es kaum denkbar, dass die Nichtteilnahme der Gruppe des Beschwerdeführers an den Wahlen massgeblich zur Wahlniederlage der (...) beigetragen hat. Im Distrikt D._______ ging bei den Wahlen im Jahr 2015 die Illankai Tamil Arasu Kachchi (welche zur TNA gehört) mit fünf Sitzen als Siegerin aus den Wahlen hervor, die (...) erhielt einen Sitz, und ein Sitz ging an die United National Party (UNP), alle anderen Parteien und Gruppen gingen leer aus. Abgesehen von den drei genannten Parteien beteiligten sich weitere zwölf Parteien sowie sechs unabhängige Gruppen an den Wahlen (vgl. https://elections.gov.lk/web/wp-content/uploads/election-results/parliamentary-elections/general-election-2015.pdf). Bei dieser Sachlage erscheint es realitätsfremd, dass die (...) ernsthaft hätte glauben können, dass ihr just der Formfehler der Gruppe des Beschwerdeführers den Wahlsieg gekostet habe. Dementsprechend muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, heftige Reaktion der (...) als unplausibel bezeichnet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens der (...) enthalten zudem mehrere Ungereimtheiten, welche ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen: In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, zwei Tage nach den Wahlen (d.h. am 19. August 2015) hätten einige Leute zuhause nach ihm gesucht und dabei seinen Vater geschlagen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte er im Widerspruch dazu, die Leute seien einen Tag nach den Wahlen, nämlich am 18. August 2015, gekommen und hätten seine Mutter geschlagen (vgl. A14 F45, F78 und F93). Auf Vorhalt dieser Widersprüche war er nicht in der Lage, diese aufzulösen (vgl. A14 F117 ff.). Er machte ferner auch unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er nach dem angeblichen tätlichen Angriff vom 13. Juli 2015 zu seiner Tante gegangen sei (am folgenden Tag [A4 Ziff. 7.01] vs. in derselben Nacht [A14 F45]). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Widersprüche seien entstanden, weil er in der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht, da die genannten Widersprüche konkrete Details betreffen und die Divergenzen nicht mit einer Einschränkung der erzählerischen Freiheit in der BzP erklärt werden können. Schliesslich kann auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden, da sich die Beweismittel dazu nicht äussern. Insgesamt ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer infolge der ungültigen Wahlkandidatur von der (...) angegriffen, mit dem Tod bedroht und mehrfach gesucht worden ist. 7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch Anhänger der (...) auf sein Elternhaus beschränkten und ihm weder während seines rund zwei Monate dauernden Aufenthalts bei seiner - nur fünf Häuser entfernt wohnhaften (vgl. A4 Ziff. 2.01 und A14 F22 f.) - Tante noch des rund drei Monate dauernden Aufenthalts in G._______ (vgl. A4 Ziff. 2.01) etwas geschehen ist. Dies spricht ebenfalls gegen eine im Ausreisezeitpunkt bestehende konkrete und ernsthafte Verfolgung durch die (...) respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht und weist im Übrigen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen durch die (...) ohne weiteres anstatt durch die Ausreise aus Sri Lanka auch durch einen Ortswechsel hätte entziehen und beispielsweise zumindest vorübergehend auch zu einem seiner Brüder (nach D._______ respektive J._______) hätte ziehen können. 7.4 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auch seitens der (...) unter Druck gewesen, da deren Anhänger ihn als Verräter betrachtet hätten, ist sodann zu bezweifeln, da er dies erst in der Anhörung geltend machte, während er in der BzP ausdrücklich erklärt hatte, er habe abgesehen von den Problemen mit der (...) keine Schwierigkeiten mit anderen Gruppierungen oder Organisationen gehabt (vgl. A4 Ziff. 7.02). Im Übrigen ist dieses Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant, da dem Beschwerdeführer von Seiten der (...) keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden sind und mangels anderweitiger, konkreter Hinweis auch nicht davon auszugehen ist, er habe solche zukünftig zu befürchten. 7.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Wahlen vom August 2015 von Seiten der (...) oder anderer Parteien in asylbeachtlicher Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte (respektive weiterhin hat), zukünftig deswegen einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu werden. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 7.6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der ungültigen Kandidatur für die nota bene regierungsfreundliche (...) - in Sri Lanka nicht politisch engagiert hat und insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Zudem enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er oder nahe Angehörige die LTTE unterstützten, persönliche Kontakte zu LTTE-Mitgliedern pflegten oder selber Mitglied der LTTE waren. In der Schweiz nahm er seinen Angaben sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos) zufolge im Jahr 2016 an einem (...), im November 2018 an einem Anlass in K._______, im März 2019 an einer Kundgebung in L._______ sowie im Mai 2019 an einer Kundgebung in M._______ teil. Gestützt auf die eingereichten Fotos sowie mangels anderweitiger konkreter Vorbringen ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich als gewöhnlicher Teilnehmer respektive Mitläufer an den fraglichen Anlässen teilgenommen hat und ihm mithin keine besondere Funktion innerhalb einer tamilischen exilpolitischen Organisation zukommt. Er hat sich in keiner Art und Weise als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm - im Falle des Bekanntwerdens dieser Aktivitäten - seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka nie inhaftiert oder gar angeklagt, hatte auch keine anderweitigen glaubhaften und konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden und war wie bereits ausgeführt nicht in relevanter Weise politisch tätig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht. Aus diesen Gründen erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie der aktuellen Entwicklungen. 9.1.4 Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Eingabe vom 6. April 2020 verstösst der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch unter medizinischen Gesichtspunkten nicht gegen Art. 3 EMRK. Zwar kann gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies jedoch nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände sind in der Regel zu bejahen, wenn sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, oder wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der daraufhin bis am 28. August 2019 andauernde Ausnahmezustand noch die Ergebnisse der Wahlen vom November 2019 oder die aktuelle Situation in Sri Lanka etwas zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt D._______, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 9.2.2 In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit guter Ausbildung handelt, welcher aus einer mittelständischen Familie stammt. Seine Eltern sind Rentner und bewohnen ein eigenes Haus. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, darunter namentlich zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten. Somit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Es ist ihm zudem grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sodann kein Vollzugshindernis dar. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge leidet er unter einer Depression, teilweise mit psychotischen Symptomen, und wurde deswegen (...) stationär psychiatrisch behandelt. Gestützt auf die Eingabe vom 28. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass die Therapie anschliessend in einem ambulanten Setting fortgeführt wurde. Aus dem ärztlichen Bericht vom 30. März 2020 geht hervor, dass die Depression durch die Einsamkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz verstärkt wird; dieser negative Faktor würde bei einer Rückkehr zu seinen Angehörigen nach Sri Lanka wegfallen. Zudem bieten verschiedene staatliche Institutionen in Sri Lanka eine ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung an, welche er in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu die Urteile des BVGers E-6241/2018 vom 10. Juli 2020, E. 7.3.5, sowie D-6325/2018 vom 13. Juli 2020, E. 8.4.5, m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden können. Dasselbe gilt für die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, gegen die er den Akten zufolge handelsübliche Schmerzmittel erhalten hat. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers (namentlich in Bezug auf benötigte Medikamente) könnte sodann auch im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. Mai 2019 gutgeheissen und der angeforderte Bedürftigkeitsnachweis mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nachgereicht worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Kostennote vom 11. Juni 2019 wird ein Aufwand von 8 Stunden sowie Auslagen von Fr. 29.90 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 270.- ist gemäss der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019). Dem amtlichen Vertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'790.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'790.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: