Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______ (D._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde ab. B. Am 11. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, soweit darauf eingetreten wurde und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 8. April 2021 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe (Aufzählung Tätigkeiten). (Nennung Dauer) habe er vor dem Sitz der (Nennung Institution) an einem (Nennung Anlass) teilgenommen. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zu seinem Wohnhaus begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Wohnung sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) gefoltert worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Weiter leide er infolge der in Sri Lanka erlittenen Folter an (Nennung Leiden), weshalb er sich aktuell in (Nennung Behandlung) befinde. Da seine Verwandten arm seien, vermöchten sie ihn nicht zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verwies zum Beleg seiner Vorbringen auf (Aufzählung Beweismittel). Sodann legte er den bereits mit dem Asylgesuch vom (...) eingereichten (Nennung Beweismittel) ins Recht. C.b Mit Verfügung vom 23. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Urteil D-2537/2021 vom 24. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 (angeblich) eingereichte (Nennung Datenträger) habe dem SEM im Zeitpunkt seines Entscheids offenbar nicht vorgelegen und es habe es versäumt, denselben vor Erlass seiner Verfügung beim Beschwerdeführer einzufordern. Darin sei eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Zudem sei die Begründungspflicht auch dadurch verletzt worden, indem das SEM für die Beurteilung des nach dem Entscheid vom 23. Dezember 2020 weitergeführten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers mit keinem Wort auf die in diesem Zusammenhang im Mehrfachgesuch enthaltenen diversen Verweise auf (Nennung Beweismittel) zu seinen weiteren Aktivitäten enthalten, Bezug genommen habe. Es bleibe unklar, ob und in welchem Umfang sich das SEM in seinen Erwägungen auf diese Unterlagen gestützt und diese gewürdigt habe. D. D.a Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, den im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 als Beilage erwähnten (Nennung Datenträger) bis am 2. August 2021 nachzureichen. D.b In seinem Antwortschreiben vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, die auf dem (Nennung Datenträger) befindlichen Videos seien auf seinem (Nennung Gerät) gespeichert gewesen, welches er in der Zwischenzeit jedoch verloren habe. Um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, habe er die Webseiten anderer Plattformen von Organisationen, die vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft würden, durchgesehen. Dabei sei er auf ein auf (Nennung Plattform) veröffentlichtes Video (...) eines (Nennung Person), der von den heimatlichen Behörden als Terrorist eingestuft werde, gestossen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, diese neuen Informationen entgegenzunehmen. In seinem Fall lägen risikobegründende Faktoren vor. Seinem Schreiben legte er (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 27. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung und Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo ab. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vorweg aus, Beweismittel - wie ein (Nennung Datenträger) - würden praxisgemäss gleich bei Eingang eines Gesuchs fotografiert und anschliessend werde ein Abbild des physischen Beweismittels im elektronischen Verfahrensführungssystem eGov zusammen mit der Eingabe hochgeladen. Sowohl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2021 als auch das Bild des nun neu eingereichten (Nennung Datenträger) seien auf eGov hochgeladen worden. Es sei daher zumindest wahrscheinlich, dass der erste (Nennung Datenträger) - entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 2. August 2021 - nicht beim SEM verloren gegangen, sondern gar nicht erst eingereicht worden sei. In der Sache hielt das SEM sodann fest, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers sei zunächst auf die bisherigen Verfügungen des SEM und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-807/2019 vom 19. August 2020 zu verweisen. Es sei dabei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorlägen und er insbesondere die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Weiter sei bei tamilischen Personen ohne eigene Verbindungen zu den G._______, welche sich exilpolitisch betätigten, nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden diesen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den G._______ unterstellen oder sie zu jener Gruppe zählen, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka gelebt hätten, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Dies treffe vorliegend auf den Beschwerdeführer zu. Dies trotz des Umstandes, dass er bei der Mobilisierung und Koordination von Demonstrationen mitgewirkt haben wolle, indem er Flugblätter verteilt habe. Im ersten Asylverfahren sei bereits verneint worden, dass er wegen einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den G._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Sodann habe sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020 mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein besonders exponiertes Profil auf. An dieser Feststellung vermöchten auch die neu vorliegenden Beweismittel nichts zu ändern. Die Personen auf dem nun eingereichten Video seien (nicht zuletzt aufgrund der Masken) schwer zu erkennen und kaum zu identifizieren. Selbiges treffe auf die im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 aufgeführten Weblinks zu. Selbst wenn sein Gesicht auf einigen eingereichten Bildern erkennbar sein möge, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass er sich nicht aus der Masse von anderen mit dem sri-lankischen Regime unzufriedener Personen hervorzuheben vermöge. Das Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zu seinem Elternhaus begeben und dort seine (Nennung Verwandte) gefoltert, stelle letztlich eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei daher nicht auszumachen. Das vor der geltend gemachten Kundgebung entstandene (Nennung Beweismittel) - dem generell nur ein geringer Beweiswert zukomme - vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die weiteren eingereichten Berichte würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 setze einen persönlichen Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen voraus, was der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht überzeugend habe darlegen können. Aufgrund dieser Erörterungen seien weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo nicht geboten. Auch eine weitere Anhörung sei nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete unter Hinweis auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel und weitere Quellen demgegenüber ein, er sei Teil der Führungsriege des H._______ sowie der I._______ und zeichne für die am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte Kundgebung vor der (Nennung Institution) in E._______ verantwortlich. In mehreren Medien sei über diese Veranstaltung berichtet worden. Auf den zitierten Internetseiten und den Fotos seien die Verantwortlichen aufgrund ihrer offiziellen weissen Kleidung respektive an den blauen Hemden zu erkennen. Ferner habe er den Empfang in der Schweiz des (Nennung Gruppe) auf seiner Reise durch Europa organisiert. Ferner sei er auf den Fotos mit den Führern der beiden erwähnten Organisationen, die vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft würden, abgebildet. Aufgrund seiner dokumentierten, weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten sei er zweifellos von den sri-lankischen Behörden fichiert worden und müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat um Leib und Leben fürchten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken.
E. 6.1.1 Vorweg ist hinsichtlich des im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 erwähnten, den vorinstanzlichen Akten aber nicht beiliegenden (Nennung Datenträger) Folgendes festzustellen: Die nach Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2537/2021 vom 24. Juni 2021 getätigten Bemühungen des SEM zum Erhalt des in Frage stehenden (Nennung Datenträger) blieben erfolglos. Dies, nachdem der Beschwerdeführer das (Nennung Gerät), auf welchem die letztlich auf den (Nennung Datenträger) kopierten Dateien gespeichert gewesen seien, verloren habe. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. August 2021 das SEM für den Verlust dieses (Nennung Datenträger) verantwortlich macht, was die Vorinstanz bestreitet (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. August 2021, Kap. IV, Ziff. 2), kann die Beantwortung dieser Frage letztlich offenbleiben. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2021 - und auch nicht in seinem Schreiben vom 2. August 2021 - konkret darlegt, was für Videos sich auf dem mit Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 eingereichten (Nennung Datenträger) befunden haben sollen, noch rügt, genau diese Videos wären für die Beurteilung seines Mehrfachgesuchs entscheidend gewesen.
E. 6.1.2 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Das von ihm geschilderte exilpolitische Engagement und insbesondere die wiederholte (Nennung Aktivitäten) sowie an (Nennung Anlass) sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - weiterhin als niederschwellig zu qualifizieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Veranstaltungen Kenntnis genommen haben. Zum Umstand, dass laut Beschwerdeführer in einer (...) Zeitung ein Foto von ihm veröffentlicht und weitere Fotos in sozialen Medien aufgeschaltet worden seien, hat sich das SEM in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 23. Dezember 2020 zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 bereits geäussert. Diesbezüglich hielt es zu Recht fest, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne und er in diesen Berichten weder namentlich erwähnt worden noch auf den publizierten Fotos offensichtlich erkennbar sei. Zu keinem anderen Schluss führen auch die seither eingereichten (Nennung Beweismittel), zumal er in diesen nicht namentlich erwähnt wird und ganz offensichtlich auch nicht durch eine exponierte Funktion anlässlich dieser Kundgebung(en) - soweit überhaupt dokumentiert - hervortritt. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2021, Kap. IV, Ziff. 3). Auf den eingereichten Originalfotos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein weisses Hemd trägt. Dass er alleine dadurch - oder gemäss ihm auch durch das allfällige Tragen eines blauen Hemdes, das ausschliesslich den Leitern der I._______ vorbehalten sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 oben) - eine lenkende Rolle bei Veranstaltungen geführt hätte und sich dadurch von den einfachen Kundgebungsteilnehmern abheben würde, ist jedoch aufgrund des Bildmaterials klarerweise zu verneinen. So lässt auch der Umstand, dass er auf einzelnen Fotos respektive Videos in der ersten Reihe steht, noch nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers anlässlich dieser Veranstaltungen schliessen. Zudem wird im Schreiben der (Nennung Beweismittel) zu den beabsichtigten Veranstaltungen vom (Nennung Zeitpunkt) als Kontaktperson nicht sein Name, sondern derjenige einer anderer Person aufgeführt. Auch die Teilnahme an einem (Nennung Anlass) im (Nennung Zeitpunkt) vermag daran nichts zu ändern. Nachdem die daran beteiligten Personen auf den relevanten Fotos (vgl. 1. Link auf S. 2 des Mehrfachgesuchs vom 8. April 2021) alle eine Maske tragen, lässt sich ohnehin nicht zweifelsfrei überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt unter den Beteiligten befand. Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe erstmals erwähnten Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des H._______ sowie der I._______ und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu dieser Verbindung. Der pauschale Verweis auf die offizielle Seite des H._______ auf (Nennung soziales Netzwerk) (vgl. S. 4 oben der Beschwerdeschrift) genügt nicht, um im Rahmen eines Mehrfachgesuchs eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren. Auch das Vorbringen, er habe für die I._______ die Veranstaltung vom (...) initiiert und organisiert - und sei laut Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 (S. 6) für die Anfertigung des bei einer Veranstaltung im (Nennung Zeitpunkt) verwendeten (Nennung Gegenstand) verantwortlich gewesen, das während der gesamten Demonstration lediglich von ihm und seinem Stellvertreter getragen worden sei -, erweist sich in Ermangelung irgendwelcher Belege als blosse Parteibehauptung. Ebenso fehlen jegliche Belege für die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Behauptungen, er habe den Empfang der durch Europa fahrenden (Nennung Gruppe) in der Schweiz organisiert oder sich mit den Führungspersonen des H._______ und der I._______ ablichten lassen. Jedenfalls ergeben sich aus den eingereichten Fotos keine Anhaltspunkte, die letztere Behauptung stützen könnten. Weder der ins Recht gelegte Reiseplan der (Nennung Gruppe) noch der Bericht zur Behandlung junger Tamilen im Norden Sri Lankas oder der Aufruf der (Nennung Organisation) oder das Bildmaterial zur behaupteten Repression gegen die Teilnehmer an den Gedenkfeierlichkeiten vom (Nennung Zeitpunkt) enthalten als solche einen Hinweis auf den Beschwerdeführer. Ein Sachzusammenhang zu den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich auch aus dem dritten, mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten (Nennung Datenträger) nicht herleiten, zumal es dem dort kopierten Filmausschnitt zur eben erwähnten Repression an Ton und Text mangelt. Aus der im vorangehenden Beschwerdeverfahren eingereichten (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch - der vom Beschwerdeführer hervorgehobene - (Nennung Person), wegen terroristischer Aktivitäten genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von ihm behauptete besondere Stellung in der tamilischen Diaspora in der Schweiz und die angeblich intensiven Kontakte zu anderen - insbesondere von den sri-lankischen Behörden gesuchten - Mitgliedern der tamilischen Diaspora glaubhaft zu machen. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er, wie behauptet, im Rahmen der Organisation respektive Teilnahme von Kundgebungen oder des Empfangs von Mitgliedern der durch Europa fahrenden (Nennung Gruppe) exponierte oder qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hätte.
E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte (Nennung Beweismittel), gemäss welchem seine (Nennung Verwandte) am (...) wegen (Nennung Grund) im (Nennung Institution) von B._______ behandelt worden sei, vermag in keiner Weise zu belegen, dass sie wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von sri-lankischen Sicherheitskräften gefoltert worden wäre, zumal dem (Nennung Beweismittel) auch keine Angaben zu den Ursachen dieser Verletzungen zu entnehmen sind. Das erwähnte Beweismittel stellt daher keinen tauglichen Beweis für die geltend gemachte Gefährdungssituation dar.
E. 6.1.4 Insgesamt erscheint es somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz - mehr hat er weder substanziiert noch belegt - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Aufgrund der bereits im Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 (vgl. E. 6.1) festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ist entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Behauptung (vgl. S. 7 unten) nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Die sri-lankischen Behörden dürften die nach wie vor als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 6.1.5 Zum Hinweis auf die allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil D-807/2019 (vgl. E. 6.2 f.), worauf als res iudicata verwiesen werden kann. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.
E. 6.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 sowie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Sodann vermag auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den G._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, D._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 E. 8.3.2 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf mehrere Arztberichte gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit (Nennung Beschwerden) in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Einer allfälligen Gefahr der Suizidalität ist ferner im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4402/2021 Urteil vom 29. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______ (D._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde ab. B. Am 11. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, soweit darauf eingetreten wurde und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 8. April 2021 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe (Aufzählung Tätigkeiten). (Nennung Dauer) habe er vor dem Sitz der (Nennung Institution) an einem (Nennung Anlass) teilgenommen. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zu seinem Wohnhaus begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Wohnung sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) gefoltert worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Weiter leide er infolge der in Sri Lanka erlittenen Folter an (Nennung Leiden), weshalb er sich aktuell in (Nennung Behandlung) befinde. Da seine Verwandten arm seien, vermöchten sie ihn nicht zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verwies zum Beleg seiner Vorbringen auf (Aufzählung Beweismittel). Sodann legte er den bereits mit dem Asylgesuch vom (...) eingereichten (Nennung Beweismittel) ins Recht. C.b Mit Verfügung vom 23. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Urteil D-2537/2021 vom 24. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 (angeblich) eingereichte (Nennung Datenträger) habe dem SEM im Zeitpunkt seines Entscheids offenbar nicht vorgelegen und es habe es versäumt, denselben vor Erlass seiner Verfügung beim Beschwerdeführer einzufordern. Darin sei eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Zudem sei die Begründungspflicht auch dadurch verletzt worden, indem das SEM für die Beurteilung des nach dem Entscheid vom 23. Dezember 2020 weitergeführten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers mit keinem Wort auf die in diesem Zusammenhang im Mehrfachgesuch enthaltenen diversen Verweise auf (Nennung Beweismittel) zu seinen weiteren Aktivitäten enthalten, Bezug genommen habe. Es bleibe unklar, ob und in welchem Umfang sich das SEM in seinen Erwägungen auf diese Unterlagen gestützt und diese gewürdigt habe. D. D.a Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, den im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 als Beilage erwähnten (Nennung Datenträger) bis am 2. August 2021 nachzureichen. D.b In seinem Antwortschreiben vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, die auf dem (Nennung Datenträger) befindlichen Videos seien auf seinem (Nennung Gerät) gespeichert gewesen, welches er in der Zwischenzeit jedoch verloren habe. Um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, habe er die Webseiten anderer Plattformen von Organisationen, die vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft würden, durchgesehen. Dabei sei er auf ein auf (Nennung Plattform) veröffentlichtes Video (...) eines (Nennung Person), der von den heimatlichen Behörden als Terrorist eingestuft werde, gestossen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, diese neuen Informationen entgegenzunehmen. In seinem Fall lägen risikobegründende Faktoren vor. Seinem Schreiben legte er (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 27. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung und Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo ab. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vorweg aus, Beweismittel - wie ein (Nennung Datenträger) - würden praxisgemäss gleich bei Eingang eines Gesuchs fotografiert und anschliessend werde ein Abbild des physischen Beweismittels im elektronischen Verfahrensführungssystem eGov zusammen mit der Eingabe hochgeladen. Sowohl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2021 als auch das Bild des nun neu eingereichten (Nennung Datenträger) seien auf eGov hochgeladen worden. Es sei daher zumindest wahrscheinlich, dass der erste (Nennung Datenträger) - entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 2. August 2021 - nicht beim SEM verloren gegangen, sondern gar nicht erst eingereicht worden sei. In der Sache hielt das SEM sodann fest, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers sei zunächst auf die bisherigen Verfügungen des SEM und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-807/2019 vom 19. August 2020 zu verweisen. Es sei dabei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorlägen und er insbesondere die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Weiter sei bei tamilischen Personen ohne eigene Verbindungen zu den G._______, welche sich exilpolitisch betätigten, nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden diesen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den G._______ unterstellen oder sie zu jener Gruppe zählen, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka gelebt hätten, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Dies treffe vorliegend auf den Beschwerdeführer zu. Dies trotz des Umstandes, dass er bei der Mobilisierung und Koordination von Demonstrationen mitgewirkt haben wolle, indem er Flugblätter verteilt habe. Im ersten Asylverfahren sei bereits verneint worden, dass er wegen einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den G._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Sodann habe sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020 mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein besonders exponiertes Profil auf. An dieser Feststellung vermöchten auch die neu vorliegenden Beweismittel nichts zu ändern. Die Personen auf dem nun eingereichten Video seien (nicht zuletzt aufgrund der Masken) schwer zu erkennen und kaum zu identifizieren. Selbiges treffe auf die im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 aufgeführten Weblinks zu. Selbst wenn sein Gesicht auf einigen eingereichten Bildern erkennbar sein möge, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass er sich nicht aus der Masse von anderen mit dem sri-lankischen Regime unzufriedener Personen hervorzuheben vermöge. Das Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zu seinem Elternhaus begeben und dort seine (Nennung Verwandte) gefoltert, stelle letztlich eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei daher nicht auszumachen. Das vor der geltend gemachten Kundgebung entstandene (Nennung Beweismittel) - dem generell nur ein geringer Beweiswert zukomme - vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die weiteren eingereichten Berichte würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 setze einen persönlichen Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen voraus, was der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht überzeugend habe darlegen können. Aufgrund dieser Erörterungen seien weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo nicht geboten. Auch eine weitere Anhörung sei nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete unter Hinweis auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel und weitere Quellen demgegenüber ein, er sei Teil der Führungsriege des H._______ sowie der I._______ und zeichne für die am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte Kundgebung vor der (Nennung Institution) in E._______ verantwortlich. In mehreren Medien sei über diese Veranstaltung berichtet worden. Auf den zitierten Internetseiten und den Fotos seien die Verantwortlichen aufgrund ihrer offiziellen weissen Kleidung respektive an den blauen Hemden zu erkennen. Ferner habe er den Empfang in der Schweiz des (Nennung Gruppe) auf seiner Reise durch Europa organisiert. Ferner sei er auf den Fotos mit den Führern der beiden erwähnten Organisationen, die vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft würden, abgebildet. Aufgrund seiner dokumentierten, weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten sei er zweifellos von den sri-lankischen Behörden fichiert worden und müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat um Leib und Leben fürchten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. 6.1.1 Vorweg ist hinsichtlich des im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 erwähnten, den vorinstanzlichen Akten aber nicht beiliegenden (Nennung Datenträger) Folgendes festzustellen: Die nach Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2537/2021 vom 24. Juni 2021 getätigten Bemühungen des SEM zum Erhalt des in Frage stehenden (Nennung Datenträger) blieben erfolglos. Dies, nachdem der Beschwerdeführer das (Nennung Gerät), auf welchem die letztlich auf den (Nennung Datenträger) kopierten Dateien gespeichert gewesen seien, verloren habe. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. August 2021 das SEM für den Verlust dieses (Nennung Datenträger) verantwortlich macht, was die Vorinstanz bestreitet (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. August 2021, Kap. IV, Ziff. 2), kann die Beantwortung dieser Frage letztlich offenbleiben. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2021 - und auch nicht in seinem Schreiben vom 2. August 2021 - konkret darlegt, was für Videos sich auf dem mit Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 eingereichten (Nennung Datenträger) befunden haben sollen, noch rügt, genau diese Videos wären für die Beurteilung seines Mehrfachgesuchs entscheidend gewesen. 6.1.2 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Das von ihm geschilderte exilpolitische Engagement und insbesondere die wiederholte (Nennung Aktivitäten) sowie an (Nennung Anlass) sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - weiterhin als niederschwellig zu qualifizieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Veranstaltungen Kenntnis genommen haben. Zum Umstand, dass laut Beschwerdeführer in einer (...) Zeitung ein Foto von ihm veröffentlicht und weitere Fotos in sozialen Medien aufgeschaltet worden seien, hat sich das SEM in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 23. Dezember 2020 zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 bereits geäussert. Diesbezüglich hielt es zu Recht fest, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne und er in diesen Berichten weder namentlich erwähnt worden noch auf den publizierten Fotos offensichtlich erkennbar sei. Zu keinem anderen Schluss führen auch die seither eingereichten (Nennung Beweismittel), zumal er in diesen nicht namentlich erwähnt wird und ganz offensichtlich auch nicht durch eine exponierte Funktion anlässlich dieser Kundgebung(en) - soweit überhaupt dokumentiert - hervortritt. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2021, Kap. IV, Ziff. 3). Auf den eingereichten Originalfotos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein weisses Hemd trägt. Dass er alleine dadurch - oder gemäss ihm auch durch das allfällige Tragen eines blauen Hemdes, das ausschliesslich den Leitern der I._______ vorbehalten sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 oben) - eine lenkende Rolle bei Veranstaltungen geführt hätte und sich dadurch von den einfachen Kundgebungsteilnehmern abheben würde, ist jedoch aufgrund des Bildmaterials klarerweise zu verneinen. So lässt auch der Umstand, dass er auf einzelnen Fotos respektive Videos in der ersten Reihe steht, noch nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers anlässlich dieser Veranstaltungen schliessen. Zudem wird im Schreiben der (Nennung Beweismittel) zu den beabsichtigten Veranstaltungen vom (Nennung Zeitpunkt) als Kontaktperson nicht sein Name, sondern derjenige einer anderer Person aufgeführt. Auch die Teilnahme an einem (Nennung Anlass) im (Nennung Zeitpunkt) vermag daran nichts zu ändern. Nachdem die daran beteiligten Personen auf den relevanten Fotos (vgl. 1. Link auf S. 2 des Mehrfachgesuchs vom 8. April 2021) alle eine Maske tragen, lässt sich ohnehin nicht zweifelsfrei überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt unter den Beteiligten befand. Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe erstmals erwähnten Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des H._______ sowie der I._______ und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu dieser Verbindung. Der pauschale Verweis auf die offizielle Seite des H._______ auf (Nennung soziales Netzwerk) (vgl. S. 4 oben der Beschwerdeschrift) genügt nicht, um im Rahmen eines Mehrfachgesuchs eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren. Auch das Vorbringen, er habe für die I._______ die Veranstaltung vom (...) initiiert und organisiert - und sei laut Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 (S. 6) für die Anfertigung des bei einer Veranstaltung im (Nennung Zeitpunkt) verwendeten (Nennung Gegenstand) verantwortlich gewesen, das während der gesamten Demonstration lediglich von ihm und seinem Stellvertreter getragen worden sei -, erweist sich in Ermangelung irgendwelcher Belege als blosse Parteibehauptung. Ebenso fehlen jegliche Belege für die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Behauptungen, er habe den Empfang der durch Europa fahrenden (Nennung Gruppe) in der Schweiz organisiert oder sich mit den Führungspersonen des H._______ und der I._______ ablichten lassen. Jedenfalls ergeben sich aus den eingereichten Fotos keine Anhaltspunkte, die letztere Behauptung stützen könnten. Weder der ins Recht gelegte Reiseplan der (Nennung Gruppe) noch der Bericht zur Behandlung junger Tamilen im Norden Sri Lankas oder der Aufruf der (Nennung Organisation) oder das Bildmaterial zur behaupteten Repression gegen die Teilnehmer an den Gedenkfeierlichkeiten vom (Nennung Zeitpunkt) enthalten als solche einen Hinweis auf den Beschwerdeführer. Ein Sachzusammenhang zu den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich auch aus dem dritten, mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten (Nennung Datenträger) nicht herleiten, zumal es dem dort kopierten Filmausschnitt zur eben erwähnten Repression an Ton und Text mangelt. Aus der im vorangehenden Beschwerdeverfahren eingereichten (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch - der vom Beschwerdeführer hervorgehobene - (Nennung Person), wegen terroristischer Aktivitäten genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von ihm behauptete besondere Stellung in der tamilischen Diaspora in der Schweiz und die angeblich intensiven Kontakte zu anderen - insbesondere von den sri-lankischen Behörden gesuchten - Mitgliedern der tamilischen Diaspora glaubhaft zu machen. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er, wie behauptet, im Rahmen der Organisation respektive Teilnahme von Kundgebungen oder des Empfangs von Mitgliedern der durch Europa fahrenden (Nennung Gruppe) exponierte oder qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hätte. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte (Nennung Beweismittel), gemäss welchem seine (Nennung Verwandte) am (...) wegen (Nennung Grund) im (Nennung Institution) von B._______ behandelt worden sei, vermag in keiner Weise zu belegen, dass sie wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von sri-lankischen Sicherheitskräften gefoltert worden wäre, zumal dem (Nennung Beweismittel) auch keine Angaben zu den Ursachen dieser Verletzungen zu entnehmen sind. Das erwähnte Beweismittel stellt daher keinen tauglichen Beweis für die geltend gemachte Gefährdungssituation dar. 6.1.4 Insgesamt erscheint es somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen in der Schweiz - mehr hat er weder substanziiert noch belegt - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Aufgrund der bereits im Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 (vgl. E. 6.1) festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ist entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Behauptung (vgl. S. 7 unten) nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Die sri-lankischen Behörden dürften die nach wie vor als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 6.1.5 Zum Hinweis auf die allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil D-807/2019 (vgl. E. 6.2 f.), worauf als res iudicata verwiesen werden kann. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern. 6.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 sowie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Sodann vermag auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den G._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, D._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 E. 8.3.2 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf mehrere Arztberichte gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit (Nennung Beschwerden) in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Einer allfälligen Gefahr der Suizidalität ist ferner im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: