opencaselaw.ch

D-807/2019

D-807/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. März 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP) und am 16. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, wo er in der Siedlung D._______ gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Sein Vater - ein Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - sei (...) verstorben. Sein älterer Bruder sei etwa im Jahr 2003 von den LTTE mitgenommen worden. Nachdem dieser 2004 für einen Besuch nach Hause zurückgekehrt sei, sei er spurlos verschwunden. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer an der BzP (A4) geltend, da sein Bruder 2003 zu den LTTE gegangen sei, seien 2008 Angehörige der Karuna-Gruppe gekommen. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) geschlagen und in ihr Camp in E._______ mitgenommen, wo sie ihn bis 2014 eingesperrt hätten. Als er versucht habe zu fliehen, sei er erwischt worden, worauf er geschlagen und gefoltert worden sei. Wegen der Verletzungen sei er am (...) 2014 ins Spital in F._______ gebracht worden, von wo aus er am (...) 2014 - nachdem es ihm wieder etwas besser gegangen sei - geflohen sei und sich anschliessend in Colombo versteckt habe. In der Bundesanhörung (A13) gab der Beschwerdeführer an, weil sein Bruder 2003 den LTTE beigetreten sei, sei die Special Task Force (STF) 2004 zu ihnen nach Hause gekommen und hätte seinen Vater festgenommen. Dabei hätten sie diesen brutal geschlagen und ihn (den Beschwerdeführer) solcherart weggestossen, dass er mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen und bewusstlos geworden sei. 2008 seien die Sicherheitskräfte erneut gekommen, diesmal um ihn selber zu verhaften. Es sei ihm indes gelungen, zu entkommen und sich anschliessend mit Hilfe seines Onkels zu verstecken. Allerdings sei er bei einer Razzia im Dorf im Februar 2009 verhaftetet und zum STF-Camp in G._______ gebracht worden. Dort sei er drei Tage eingesperrt gewesen und mehrfach geschlagen worden. Danach sei er ins H._______-Camp gebracht worden, wo er erneut geschlagen und misshandelt worden sei. Nach insgesamt fünf Tagen hätten sie ihn in einem Militärfahrzeug zu einer Bushaltestelle gebracht und freigelassen. Dort sei er auf zwei Anhänger der Karuna-Gruppierung gestossen, welche ihn unter Einsatz von Waffengewalt zum Karuna-Camp (...) mitgenommen hätten, wo er stundenlang verhört worden sei. Sie hätten wissen wollen, was die STF von ihm gewollt habe und wo sein Bruder sei. Dabei sei er jeweils geschlagen worden. Er habe keine andere Wahl gehabt, als bei dieser Gruppierung mitzumachen. Er sei jeweils mit anderen Karuna-Mitgliedern auf dem Motorrad unterwegs gewesen und habe gewartet, wenn diese Geld von verschiedenen Personen eingesammelt hätten. Er habe auch Flugblätter für die Gruppierung verteilt. 2014 habe er dann mehrfach vergebens versucht, von der Gruppierung zu fliehen, weshalb er gefoltert worden sei. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten ihn Mitglieder der Karuna-Gruppe im (...) 2014 ins Spital gebracht, von wo aus ihm schliesslich im (...) 2014 die Flucht mit Hilfe seines Onkels gelungen sei. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka verlassen. Mit dem Flugzeug sei er nach I._______ gelangt. Dort habe ihm ein Schlepper ein Visum organisiert. Am (...) 2016 sei er mit dem Flugzeug nach J._______ geflogen und in die Schweiz eingereist, wo er am 14. März 2016 um Asyl ersucht habe. Zum Nachweis seiner Herkunft und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses, eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszuges seines Bruders und ein Schreiben von K._______, Justice of the Peace, ein. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben und Nachschüben. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 nahm dieser Stellung dazu. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er zwei Arztberichte zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 11. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 2. April 2019 replizierte der Beschwerdeführer durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin, welche das Gericht unter Beilage einer Vollmacht vom 2. Februar 2018 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer sie in seinem Asylverfahren mandatiert habe. Sie ersuchte zudem um Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wurde die vom Beschwerdeführer mandatierte Vertreterin für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Das SEM stellte fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Dieser habe an der BzP ausgesagt, 2008 sei die Karuna-Gruppe gekommen, habe ihn wegen seines Bruders mitgenommen und bis 2014 eingesperrt (A4 Ziff. 7.01). Weitere Probleme, beispielsweise mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, habe er keine erwähnt. An der Anhörung habe er jedoch nachgeschoben, er sei 2009 nach einer Razzia von der STF verhaftet und während fünf Tagen festgehalten und dabei geschlagen worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er solch ein einprägsames Ereignis wie eine mehrtätige Haft, bei der es auch zu Folter gekommen sein soll, an der BzP zumindest erwähnt hätte. Dazu sei ihm schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme habe er lediglich ausgeführt, er habe sich bei der BzP nur kurz erklären können und glaube, er sei nicht immer richtig verstanden worden. Darüber hinaus habe er sich darauf beschränkt, die anlässlich der Anhörung getätigten Angaben zu wiederholen. Dies vermöge indes nicht zu überzeugen. So habe er an der BzP ausdrücklich gesagt, keine anderen Probleme ausser diejenigen mit der Karuna-Gruppe gehabt zu haben. Zudem sei ihm das Protokoll rückübersetzt worden, weshalb er allfällige Missverständnisse hätte klären können. Weiter seien die Vorbringen auch deshalb unglaubhaft, da es wenig plausibel scheine, dass ihn die sri-lankischen Behörden im Alter von (...) Jahren mehrere Tage lang festgehalten und dabei geschlagen hätten, in der Hoffnung, dass er ihnen Informationen über seinen Bruder geben könne zu Ereignissen, während welchen er angeblich erst (...) Jahre alt gewesen sei (A17 F26 ff.). Auch am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, von der Karuna-Gruppe aufgegriffen und rund fünf Jahre festgehalten worden zu sein, bestünden erhebliche Zweifel. Seine Darstellungen dazu hätten sich in wesentlichen Punkten unterschieden, ebenso die Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zum Aufenthaltsort nach der angeblichen Flucht. Neben den erheblichen Widersprüchen seien seine Angaben auch stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er beispielsweise wiederholt auf angebliche Folterungen verwiesen, anstatt die gestellten Fragen zu beantworten (vgl. bspw. A13 F40, 46 und 56). Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer zudem weder die angebliche Festnahme durch die Karuna-Gruppe (A13 F87) noch die geltend gemachten Folterungen (A13 F90) oder die vorgebrachten Besuche bei seiner Mutter nach der Flucht (A13 F92) erlebnisgeprägt und anschaulich zu schildern vermocht, sondern habe lediglich allgemeine Handlungsabläufe beschrieben. Seine Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Geburtsurkunde des Bruders vermöge weder dessen Mitgliedschaft bei den LTTE noch dessen Verschwinden oder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Probleme mit der STF und der Karuna-Gruppe zu belegen. Das Schreiben des Friedensrichters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Dabei erstaune die Angabe, dass seine Mutter von Unbekannten aufgesucht worden sein soll, was in Widerspruch zu seiner Schilderung stehe, dass sie von Anhängern der Karuna-Gruppe aufgesucht worden sei (A13 F83). Es erscheine ausserdem unplausibel, dass seine Mutter erst Wochen nach seiner Ausreise von seinen Peinigern aufgesucht worden sein soll, obwohl er bereits über ein Jahr zuvor geflohen sei. Insgesamt würden seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das SEM als zulässig und zumutbar.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft und stimmig ausgefallen. Zunächst sei hervorzuheben, dass er an der BzP bloss deshalb nichts von der Haft und Folter durch die STF erzählt habe, weil er vom Befrager unterbrochen und darauf hingewiesen worden sei, dass er an der zweiten Anhörung mehr Zeit erhalten werde, um über seine Asylgründe zu sprechen. Somit habe er sowohl die Probleme mit der Karuna-Gruppe als auch diejenigen mit der STF gemeint, als er in der BzP geantwortet habe, ausser den genannten Gründen, keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Da er aufgrund eines Schlags auf den Hinterkopf an Spannungskopfschmerzen leide, sei ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, dass die Unterbrechung nicht festgehalten worden sei. Auch an der Anhörung sei er wiederholt unterbrochen worden. So habe er durchaus versucht, die erlebten Folterungen anschaulich zu schildern, er sei aber jedes Mal unterbrochen worden (insgesamt zwölf Mal). Deshalb sei es stossend, ihm diesbezüglich stereotype Ausführungen vorzuwerfen. Dennoch habe er die Folterungen, soweit er die Möglichkeit gehabt habe, darüber zu sprechen, durchaus unterschiedlich beschreiben können (mit Verweis auf A13 F37, 38 und 56). Er habe auch gewisse noch sichtbare Verletzungen gezeigt (A13 F38 und 59). Als er dem Befrager jedoch weitere Verletzungen habe zeigen wollen, sei er davon abgehalten worden (A13 F63). Zudem sei durchaus plausibel, dass die sri-lankischen Behörden von ihm Informationen über seinen Bruder erhofft und ihn deshalb mehrere Tage inhaftiert und geschlagen hätten, obwohl er erst (...) Jahre alt gewesen sei, als sein Bruder den LTTE beigetreten sei. Da ihn die STF und die Karuna-Gruppe zudem erst im Jahr 2008, und somit als er bereits (...)-jährig gewesen sei, aufgesucht hätten, wäre durchaus möglich gewesen, dass ihn sein Vater zwischenzeitlich über die Tätigkeiten seines Bruders informiert hätte. Es scheine nicht abwegig, dass von ihm Informationen erhofft worden seien. Im Alter von (...) hätte er es wahrscheinlich gewusst, wenn sich sein Bruder beispielsweise zu Hause versteckt hätte. Gerade weil er noch jung gewesen sei, hätten sie wohl gedacht, dass es einfacher sei, von ihm die gewünschten Informationen zu erhalten, als von einem Erwachsenen. Schliesslich sei zu betonen, dass sein Bruder ebenfalls erst (...) Jahre alt gewesen sei, als er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Auch in seinen zeitlichen Angaben habe er sich nicht widersprochen. Er habe an der BzP ausgeführt, dass die Karuna-Gruppe 2008 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn dabei geschlagen habe. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass er wegen seines Bruders von der Karuna-Gruppe mitgenommen worden sei und ihn diese bis 2014 im Camp festgehalten habe. Dabei habe es sich jedoch nicht um ein einzelnes Ereignis gehandelt, weshalb es keinen Widerspruch zu seinen Angaben an der Anhörung darstelle, wo er geschildert habe, dass ihn die Karuna-Gruppe und die STF in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Male aufgesucht hätten. Er sei nämlich erst 2009 von der Karuna-Guppe festgenommen worden (mit Verweis auf A13 F59), dies unmittelbar nachdem er von der STF freigelassen worden sei. Davor habe es sich jeweils um Besuche bei ihm zu Hause gehandelt. Zudem sei zwar richtig, dass er an der BzP nach seiner Flucht von der Karuna-Gruppe lediglich seinen Aufenthalt in Colombo erwähnt habe, allerdings habe er an der BzP zu wenig Zeit für die Schilderung seiner Vorbringen erhalten. Deshalb habe er damals noch nicht erwähnt, dass er sich nach seiner Flucht zunächst bei seinem Onkel beziehungsweise Bekannten seines Onkels aufgehalten habe und erst danach nach Colombo gegangen sei. Ausserdem sei er nicht davon ausgegangen, dass der Aufenthaltsort nach der Flucht für die Beurteilung seines Asylgesuchs ins Gewicht fallen würde. Somit schliesse die Tatsache, dass er an der BzP lediglich Colombo als Aufenthaltsort genannt habe, nicht aus, dass er sich an mehreren Orten aufgehalten habe. Seine Aussagen würden zusammenfassend ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben, weshalb seine Asylgründe glaubhaft ausgefallen seien. Seine Vorbringen seien sodann asylrechtlich relevant. Er sei vor seiner Ausreise sowohl von der Karuna-Gruppe und als auch der STF verhaftet worden. Da er keine Informationen über seinen Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, geben konnte, sei er geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut von der STF verfolgt und befragt. Da die Karuna-Gruppe und die sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden, sei es ihm nicht zumutbar, die Taten der Karuna-Gruppe bei den Behörden anzuzeigen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung zu Beginn und auch nachfolgend mehrfach aufgefordert worden, die Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka frei zu nennen (A13 F35, 37-42). Da sein Aussageverhalten dabei den Anschein erweckt habe, einem fixen Antwortschema zu folgen, sei er bei seinen Antworten, nachdem er mehrfach von angeblichen Folterungen berichtet habe, unterbrochen worden. Darüber hinaus sei aber nicht ersichtlich, dass er seine Gesuchsgründe habe substantiieren wollen. Im Übrigen habe die anwesende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen angebracht, dass der Beschwerdeführer ungebührend unterbrochen worden wäre oder nicht hinreichend die Gelegenheit gehabt hätte, seine Gesuchsgründe zu schildern. Insoweit der Beschwerdeführer Widersprüche aufzulösen versuche, würden seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vielmehr den Eindruck eines nachträglichen Erklärungsversuchs erwecken. Weiter seien die in der Beschwerdeschrift angeführten Berichte zur Rekrutierung von Kindern durch die LTTE oder die Tätigkeiten der Karuna-Gruppe allgemeiner Natur und vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem führe der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu an, dass er unter Tuberkulose leide und eine Behandlung in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Dem Arztbericht vom 18. Januar 2019 sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine latente Tuberkulose handle, keine Anzeichen für eine aktive Lungentuberkulose bestünden und zurzeit von einer Behandlung abgesehen werde. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass in Sri Lanka mit dem National Programme for Tuberculosis Control & Chest Diseases (NPTCCD) ein Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose existiere. Im Rahmen dieses Programms könnte sich der Beschwerdeführer zur Behandlung beispielsweise an die District Chest Clinic in seinem Heimatdistrikt C._______ wenden.

E. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer zunächst, Cora Dubach (...) als Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren mandatiert zu haben, weshalb er um deren Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung ersuche. Er sei zwar zunächst aufgefordert worden, die Gründe für seine Ausreise zu erzählen (A13 F35). Daraufhin sei jedoch eine Zwischenfrage gestellt worden, wann sich das geschilderte Ereignis abgespielt habe (A13 F36). In der Folge habe er nie frei erzählen können. Von Seite des Befragers seien nur noch spezifische Fragen gestellt worden. Auch sei er häufig dann unterbrochen worden, als er über seine Asylgründe und insbesondere die erlebten Folterungen habe erzählen wollen. Somit habe er nie ein vollständiges Bild von seiner Verfolgungsgeschichte zeichnen können. Aus dem Arztbericht vom 5. Februar 2019 gehe hervor, dass er an Kopfschmerzen leide. Da Konzentrationsschwierigkeiten bei Kopfschmerzen durchaus häufig auftreten, sei durchaus möglich, dass er an Konzentrationsschwierigkeiten leide, auch wenn dies nicht im Arztbericht festgehalten sei. Aufgrund der sprachlichen Barrieren habe die Ärztin jedoch nicht abklären können, ob er an Konzentrationsschwierigkeiten leide. Die Verständigungsprobleme hätten auch dazu geführt, dass von einem Schlag auf den Nacken und nicht auf den Hinterkopf die Rede sei. Er sei an die L._______ Psychiatrie überwiesen worden, wo er seinen ersten Termin gehabt habe, aber noch kein Bericht vorliege. Die Vorinstanz werfe ihm weiter vor, dass er in der Beschwerdeschrift zum ersten Mal geltend mache, von der STF und der Karuna-Gruppe (gemeinsam) zuhause aufgesucht worden zu sein. Dabei habe er bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass er von der Karuna-Gruppe und der STF gesucht worden sei. Die Unterscheidung zwischen der STF und der Karuna-Gruppe sei für ihn sehr schwierig, da diese zusammenarbeiten würden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er Personen ohne Uniform und ohne Ausweis parastaatlichen Organisationen fehlerfrei zuordnen könne. Festzuhalten sei, dass er von der STF und der Karuna-Gruppe gesucht worden sei und ihn diese auch zusammen bei ihm zuhause gesucht hätten. Schliesslich leide er nach wie vor an Tuberkulose und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und habe monatliche Arzttermine.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rechtliches Gehör sei insbesondere dadurch verletzt worden, dass er seine Verfolgung nie frei - in eigenen Worten und freigewählter Reihenfolge - habe darlegen können und oft (insgesamt zwölf Mal) unterbrochen worden sei. Deshalb scheine es stossend, dass die Vorinstanz seine Vorbringen aufgrund der angeblich fehlenden Substanz als nicht glaubhaft beurteile. Unter der Berücksichtigung, dass er nie frei habe erzählen können, habe er stimmig und soweit es die Fragen erlaubt hätten, detailreich dargelegt, wie er in Sri Lanka verfolgt worden sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser nicht dauernd unterbrochen wurde und er durchaus Gelegenheit hatte, seine Vorbringen frei zu erzählen. Die befragende Person griff zwar wiederholt lenkend ein und es lässt sich fragen, ob dies in jeder Hinsicht notwendig war. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise nicht auf die gestellten Fragen antwortete, was Rückfragen oder Unterbrechungen nötig machte. Insgesamt geht aus dem Anhörungsprotokoll jedenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht hätte hinreichend darlegen können oder gar auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden müsste.

E. 5.4 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, wegen seines Bruders, der Mitglied der LTTE gewesen sei und seit 2004 als verschwunden gelte, unter Behelligungen sowohl durch Mitglieder der Karuna-Gruppe als auch der STF gelitten zu haben. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den geltend gemachten Vorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung ab. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm zu den Widersprüchen gewährt wurde, führte der Beschwerdeführer einzig aus, er habe sich an der BzP nur kurz halten können und glaube, nicht immer richtig verstanden worden zu sein. Damit mag er freilich die ihm vorgehaltenen Widersprüche nicht zu erklären. Es bleibt daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Probleme mit der STF nicht bereits anlässlich der BzP zumindest kurz erwähnt hat. Immerhin wurde er gefragt, ob - nebst der geltend gemachten Gründe betreffend die Karuna-Gruppe - noch weitere Gründe bestünden, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. Selbst wenn er während der Anhörung mehrfach unterbrochen worden ist, erklärt auch dies nicht den Umstand, dass er anlässlich der vorangehenden Befragung wesentliche Punkte nicht erwähnt oder anders dargestellt hatte (etwa in Bezug auf das Jahr der Mitnahme, die Umstände [zu Hause bzw. direkt nach der Entlassung durch die STF] und den Aufenthaltsort nach der Flucht aus dem Spital [bei einem Bekannten des Onkels bzw. in Colombo]). Auch vermögen allfällige Konzentrationsschwierigkeiten oder Kopfschmerzen - abgesehen davon, dass es in den Protokollen keine Anhaltspunkte hierfür gibt - diese Widersprüche nicht zu entkräften. Auch vermag die Erklärung in der Replik, die Unterscheidung zwischen Mitgliedern der STF und der Karuna-Gruppe sei schwierig, nicht zu überzeugen. Im Übrigen widerspricht dies dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wo er ausdrücklich geltend machte, Mitglieder der Karuna-Gruppe hätten ihn mitgenommen, da sie gesehen hätten, wie er von Angehörigen der STF freigelassen worden sei und sie von ihm hätten wissen wollen, weshalb er von diesen verhaftet worden war (A13 F42). Auch erscheint wenig wahrscheinlich, dass er fünf Jahre von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sein soll, wenn diese nur wissen wollten, wo sein Bruder, der seit 2004 als vermisst gilt, sei (A13 F42). Unklar bleibt sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit für die Karuna-Gruppe offenbar darin bestand, zu warten, wenn Geld eingetrieben wurde, und Flugblätter zu verteilen (A13 F 51), nicht gelang, sich zu einem früheren Zeitpunkt von der Gruppe zu lösen, und weshalb er danach dennoch über ein Jahr (von [...] 2014 bis [...] 2015) in seiner Heimat verblieb. Weiter ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers als insgesamt unsubstantiiert und wenig anschaulich erachtet hat. Seine Schilderungen erscheinen in der Tat wenig erlebnisgeprägt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe gewalttätig angegangen wurde (vgl. etwa A13 F90). Mit Blick auf den Gesamtkontext dürfte dies aber nicht im von ihm dargelegten Rahmen geschehen sein.

E. 6.1.2 Die Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist festzuhalten, dass das Schreiben von K._______, Justice of the Peace, den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. Es steht zudem im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, indem dort vom Aufsuchen seiner Mutter durch unbekannte Personen, und nicht etwa von Mitgliedern der STF oder der Karuna-Gruppe, zu lesen ist. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus der beglaubigten Kopie des Geburtsregisterauszuges seines Bruders nichts weiter für seine Asylvorbringen abzuleiten.

E. 6.1.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können.

E. 6.2 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.2.2 Wie gesehen, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Zwar soll der Bruder des Beschwerdeführers während eines Jahres bei den LTTE gewesen sein. Er gilt indes seit 2004 als vermisst. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden; vielmehr ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, auszugehen. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren mangels eines persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz. Seinen Wohnsitz hatte er von Geburt an bis zu seiner Ausreise in der Siedlung D._______. Er besitzt in Sri Lanka ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich sind seine Mutter und seine Onkel mütterlicher- wie väterlicherseits weiterhin in der Heimat wohnhaft. Seine Familie besitzt dort zudem ein Grundstück, das sein Onkel für seine Mutter bewirtschafte (A13 F18). Auch nach dem Tod seines Vaters sei es ihnen finanziell gut gegangen (A13 F17 f.). Es kann deshalb - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - davon ausgegangen werden, dass er vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Elternhaus vorfinden wird. Er ist zudem jung und verfügt über eine achtjährige Schulausbildung. Insgesamt hat er somit gute Voraussetzungen, in seinem Heimatland ein eigenständiges Leben führen zu können. In gesundheitlicher Hinsicht ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 18. Januar 2019 unter einer latenten Tuberkuloseinfektion leidet, wobei "kein Anhalt für eine aktive Lungentuberkulose" bestehe und "bei eigenanamnestisch negativem Asylbescheid und Rückkehr in eine TB-Hochprävalenzumgebung in den kommenden Wochen eine Behandlung nicht sinnvoll" sei. Gemäss einem ärztlichen Schreiben vom 5. Februar 2019 wird die latente Tuberkuloseinfektion für fünf Monate medikamentös behandelt. Ausserdem wird der Beschwerdeführer wegen einer chronischen Cervicalgie (Schmerzen der Halswirbelsäule) mit Spannungskopfschmerzen physiotherapeutisch behandelt. Aktuelle Arztzeugnisse wurden - trotz angeblicher Überweisung in die "L._______ Psychiatrie" (vgl. Replik) - auch nicht in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden eingereicht. Es ist daher insgesamt nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen bestehen im Heimatdistrikt C._______ des Beschwerdeführers medizinische Behandlungsmöglichkeiten einer Tuberkuloseinfektion (vgl. vorstehend E. 4.3).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Wirkung ab 2. April 2019 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'224.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ein. Darin wies sie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, einen Arbeitsaufwand von 7 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 124.- (1.5 Stunden Dolmetscherin à Fr. 80.- und Porto Fr. 4.-) aus. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der zeitliche Aufwand für das Verfassen der Replik als überhöht und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Eine Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 874.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 874.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Amacker Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-807/2019 Urteil vom 19. August 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Amacker. Parteien A._______, geboren am (...), von Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. März 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP) und am 16. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, wo er in der Siedlung D._______ gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Sein Vater - ein Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - sei (...) verstorben. Sein älterer Bruder sei etwa im Jahr 2003 von den LTTE mitgenommen worden. Nachdem dieser 2004 für einen Besuch nach Hause zurückgekehrt sei, sei er spurlos verschwunden. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer an der BzP (A4) geltend, da sein Bruder 2003 zu den LTTE gegangen sei, seien 2008 Angehörige der Karuna-Gruppe gekommen. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) geschlagen und in ihr Camp in E._______ mitgenommen, wo sie ihn bis 2014 eingesperrt hätten. Als er versucht habe zu fliehen, sei er erwischt worden, worauf er geschlagen und gefoltert worden sei. Wegen der Verletzungen sei er am (...) 2014 ins Spital in F._______ gebracht worden, von wo aus er am (...) 2014 - nachdem es ihm wieder etwas besser gegangen sei - geflohen sei und sich anschliessend in Colombo versteckt habe. In der Bundesanhörung (A13) gab der Beschwerdeführer an, weil sein Bruder 2003 den LTTE beigetreten sei, sei die Special Task Force (STF) 2004 zu ihnen nach Hause gekommen und hätte seinen Vater festgenommen. Dabei hätten sie diesen brutal geschlagen und ihn (den Beschwerdeführer) solcherart weggestossen, dass er mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen und bewusstlos geworden sei. 2008 seien die Sicherheitskräfte erneut gekommen, diesmal um ihn selber zu verhaften. Es sei ihm indes gelungen, zu entkommen und sich anschliessend mit Hilfe seines Onkels zu verstecken. Allerdings sei er bei einer Razzia im Dorf im Februar 2009 verhaftetet und zum STF-Camp in G._______ gebracht worden. Dort sei er drei Tage eingesperrt gewesen und mehrfach geschlagen worden. Danach sei er ins H._______-Camp gebracht worden, wo er erneut geschlagen und misshandelt worden sei. Nach insgesamt fünf Tagen hätten sie ihn in einem Militärfahrzeug zu einer Bushaltestelle gebracht und freigelassen. Dort sei er auf zwei Anhänger der Karuna-Gruppierung gestossen, welche ihn unter Einsatz von Waffengewalt zum Karuna-Camp (...) mitgenommen hätten, wo er stundenlang verhört worden sei. Sie hätten wissen wollen, was die STF von ihm gewollt habe und wo sein Bruder sei. Dabei sei er jeweils geschlagen worden. Er habe keine andere Wahl gehabt, als bei dieser Gruppierung mitzumachen. Er sei jeweils mit anderen Karuna-Mitgliedern auf dem Motorrad unterwegs gewesen und habe gewartet, wenn diese Geld von verschiedenen Personen eingesammelt hätten. Er habe auch Flugblätter für die Gruppierung verteilt. 2014 habe er dann mehrfach vergebens versucht, von der Gruppierung zu fliehen, weshalb er gefoltert worden sei. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten ihn Mitglieder der Karuna-Gruppe im (...) 2014 ins Spital gebracht, von wo aus ihm schliesslich im (...) 2014 die Flucht mit Hilfe seines Onkels gelungen sei. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka verlassen. Mit dem Flugzeug sei er nach I._______ gelangt. Dort habe ihm ein Schlepper ein Visum organisiert. Am (...) 2016 sei er mit dem Flugzeug nach J._______ geflogen und in die Schweiz eingereist, wo er am 14. März 2016 um Asyl ersucht habe. Zum Nachweis seiner Herkunft und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses, eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszuges seines Bruders und ein Schreiben von K._______, Justice of the Peace, ein. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben und Nachschüben. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 nahm dieser Stellung dazu. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er zwei Arztberichte zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 11. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 2. April 2019 replizierte der Beschwerdeführer durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin, welche das Gericht unter Beilage einer Vollmacht vom 2. Februar 2018 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer sie in seinem Asylverfahren mandatiert habe. Sie ersuchte zudem um Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wurde die vom Beschwerdeführer mandatierte Vertreterin für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM stellte fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Dieser habe an der BzP ausgesagt, 2008 sei die Karuna-Gruppe gekommen, habe ihn wegen seines Bruders mitgenommen und bis 2014 eingesperrt (A4 Ziff. 7.01). Weitere Probleme, beispielsweise mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, habe er keine erwähnt. An der Anhörung habe er jedoch nachgeschoben, er sei 2009 nach einer Razzia von der STF verhaftet und während fünf Tagen festgehalten und dabei geschlagen worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er solch ein einprägsames Ereignis wie eine mehrtätige Haft, bei der es auch zu Folter gekommen sein soll, an der BzP zumindest erwähnt hätte. Dazu sei ihm schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme habe er lediglich ausgeführt, er habe sich bei der BzP nur kurz erklären können und glaube, er sei nicht immer richtig verstanden worden. Darüber hinaus habe er sich darauf beschränkt, die anlässlich der Anhörung getätigten Angaben zu wiederholen. Dies vermöge indes nicht zu überzeugen. So habe er an der BzP ausdrücklich gesagt, keine anderen Probleme ausser diejenigen mit der Karuna-Gruppe gehabt zu haben. Zudem sei ihm das Protokoll rückübersetzt worden, weshalb er allfällige Missverständnisse hätte klären können. Weiter seien die Vorbringen auch deshalb unglaubhaft, da es wenig plausibel scheine, dass ihn die sri-lankischen Behörden im Alter von (...) Jahren mehrere Tage lang festgehalten und dabei geschlagen hätten, in der Hoffnung, dass er ihnen Informationen über seinen Bruder geben könne zu Ereignissen, während welchen er angeblich erst (...) Jahre alt gewesen sei (A17 F26 ff.). Auch am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, von der Karuna-Gruppe aufgegriffen und rund fünf Jahre festgehalten worden zu sein, bestünden erhebliche Zweifel. Seine Darstellungen dazu hätten sich in wesentlichen Punkten unterschieden, ebenso die Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zum Aufenthaltsort nach der angeblichen Flucht. Neben den erheblichen Widersprüchen seien seine Angaben auch stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er beispielsweise wiederholt auf angebliche Folterungen verwiesen, anstatt die gestellten Fragen zu beantworten (vgl. bspw. A13 F40, 46 und 56). Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer zudem weder die angebliche Festnahme durch die Karuna-Gruppe (A13 F87) noch die geltend gemachten Folterungen (A13 F90) oder die vorgebrachten Besuche bei seiner Mutter nach der Flucht (A13 F92) erlebnisgeprägt und anschaulich zu schildern vermocht, sondern habe lediglich allgemeine Handlungsabläufe beschrieben. Seine Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Geburtsurkunde des Bruders vermöge weder dessen Mitgliedschaft bei den LTTE noch dessen Verschwinden oder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Probleme mit der STF und der Karuna-Gruppe zu belegen. Das Schreiben des Friedensrichters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Dabei erstaune die Angabe, dass seine Mutter von Unbekannten aufgesucht worden sein soll, was in Widerspruch zu seiner Schilderung stehe, dass sie von Anhängern der Karuna-Gruppe aufgesucht worden sei (A13 F83). Es erscheine ausserdem unplausibel, dass seine Mutter erst Wochen nach seiner Ausreise von seinen Peinigern aufgesucht worden sein soll, obwohl er bereits über ein Jahr zuvor geflohen sei. Insgesamt würden seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das SEM als zulässig und zumutbar. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft und stimmig ausgefallen. Zunächst sei hervorzuheben, dass er an der BzP bloss deshalb nichts von der Haft und Folter durch die STF erzählt habe, weil er vom Befrager unterbrochen und darauf hingewiesen worden sei, dass er an der zweiten Anhörung mehr Zeit erhalten werde, um über seine Asylgründe zu sprechen. Somit habe er sowohl die Probleme mit der Karuna-Gruppe als auch diejenigen mit der STF gemeint, als er in der BzP geantwortet habe, ausser den genannten Gründen, keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Da er aufgrund eines Schlags auf den Hinterkopf an Spannungskopfschmerzen leide, sei ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, dass die Unterbrechung nicht festgehalten worden sei. Auch an der Anhörung sei er wiederholt unterbrochen worden. So habe er durchaus versucht, die erlebten Folterungen anschaulich zu schildern, er sei aber jedes Mal unterbrochen worden (insgesamt zwölf Mal). Deshalb sei es stossend, ihm diesbezüglich stereotype Ausführungen vorzuwerfen. Dennoch habe er die Folterungen, soweit er die Möglichkeit gehabt habe, darüber zu sprechen, durchaus unterschiedlich beschreiben können (mit Verweis auf A13 F37, 38 und 56). Er habe auch gewisse noch sichtbare Verletzungen gezeigt (A13 F38 und 59). Als er dem Befrager jedoch weitere Verletzungen habe zeigen wollen, sei er davon abgehalten worden (A13 F63). Zudem sei durchaus plausibel, dass die sri-lankischen Behörden von ihm Informationen über seinen Bruder erhofft und ihn deshalb mehrere Tage inhaftiert und geschlagen hätten, obwohl er erst (...) Jahre alt gewesen sei, als sein Bruder den LTTE beigetreten sei. Da ihn die STF und die Karuna-Gruppe zudem erst im Jahr 2008, und somit als er bereits (...)-jährig gewesen sei, aufgesucht hätten, wäre durchaus möglich gewesen, dass ihn sein Vater zwischenzeitlich über die Tätigkeiten seines Bruders informiert hätte. Es scheine nicht abwegig, dass von ihm Informationen erhofft worden seien. Im Alter von (...) hätte er es wahrscheinlich gewusst, wenn sich sein Bruder beispielsweise zu Hause versteckt hätte. Gerade weil er noch jung gewesen sei, hätten sie wohl gedacht, dass es einfacher sei, von ihm die gewünschten Informationen zu erhalten, als von einem Erwachsenen. Schliesslich sei zu betonen, dass sein Bruder ebenfalls erst (...) Jahre alt gewesen sei, als er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Auch in seinen zeitlichen Angaben habe er sich nicht widersprochen. Er habe an der BzP ausgeführt, dass die Karuna-Gruppe 2008 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn dabei geschlagen habe. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass er wegen seines Bruders von der Karuna-Gruppe mitgenommen worden sei und ihn diese bis 2014 im Camp festgehalten habe. Dabei habe es sich jedoch nicht um ein einzelnes Ereignis gehandelt, weshalb es keinen Widerspruch zu seinen Angaben an der Anhörung darstelle, wo er geschildert habe, dass ihn die Karuna-Gruppe und die STF in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Male aufgesucht hätten. Er sei nämlich erst 2009 von der Karuna-Guppe festgenommen worden (mit Verweis auf A13 F59), dies unmittelbar nachdem er von der STF freigelassen worden sei. Davor habe es sich jeweils um Besuche bei ihm zu Hause gehandelt. Zudem sei zwar richtig, dass er an der BzP nach seiner Flucht von der Karuna-Gruppe lediglich seinen Aufenthalt in Colombo erwähnt habe, allerdings habe er an der BzP zu wenig Zeit für die Schilderung seiner Vorbringen erhalten. Deshalb habe er damals noch nicht erwähnt, dass er sich nach seiner Flucht zunächst bei seinem Onkel beziehungsweise Bekannten seines Onkels aufgehalten habe und erst danach nach Colombo gegangen sei. Ausserdem sei er nicht davon ausgegangen, dass der Aufenthaltsort nach der Flucht für die Beurteilung seines Asylgesuchs ins Gewicht fallen würde. Somit schliesse die Tatsache, dass er an der BzP lediglich Colombo als Aufenthaltsort genannt habe, nicht aus, dass er sich an mehreren Orten aufgehalten habe. Seine Aussagen würden zusammenfassend ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben, weshalb seine Asylgründe glaubhaft ausgefallen seien. Seine Vorbringen seien sodann asylrechtlich relevant. Er sei vor seiner Ausreise sowohl von der Karuna-Gruppe und als auch der STF verhaftet worden. Da er keine Informationen über seinen Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, geben konnte, sei er geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut von der STF verfolgt und befragt. Da die Karuna-Gruppe und die sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden, sei es ihm nicht zumutbar, die Taten der Karuna-Gruppe bei den Behörden anzuzeigen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung zu Beginn und auch nachfolgend mehrfach aufgefordert worden, die Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka frei zu nennen (A13 F35, 37-42). Da sein Aussageverhalten dabei den Anschein erweckt habe, einem fixen Antwortschema zu folgen, sei er bei seinen Antworten, nachdem er mehrfach von angeblichen Folterungen berichtet habe, unterbrochen worden. Darüber hinaus sei aber nicht ersichtlich, dass er seine Gesuchsgründe habe substantiieren wollen. Im Übrigen habe die anwesende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen angebracht, dass der Beschwerdeführer ungebührend unterbrochen worden wäre oder nicht hinreichend die Gelegenheit gehabt hätte, seine Gesuchsgründe zu schildern. Insoweit der Beschwerdeführer Widersprüche aufzulösen versuche, würden seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vielmehr den Eindruck eines nachträglichen Erklärungsversuchs erwecken. Weiter seien die in der Beschwerdeschrift angeführten Berichte zur Rekrutierung von Kindern durch die LTTE oder die Tätigkeiten der Karuna-Gruppe allgemeiner Natur und vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem führe der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu an, dass er unter Tuberkulose leide und eine Behandlung in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Dem Arztbericht vom 18. Januar 2019 sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine latente Tuberkulose handle, keine Anzeichen für eine aktive Lungentuberkulose bestünden und zurzeit von einer Behandlung abgesehen werde. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass in Sri Lanka mit dem National Programme for Tuberculosis Control & Chest Diseases (NPTCCD) ein Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose existiere. Im Rahmen dieses Programms könnte sich der Beschwerdeführer zur Behandlung beispielsweise an die District Chest Clinic in seinem Heimatdistrikt C._______ wenden. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer zunächst, Cora Dubach (...) als Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren mandatiert zu haben, weshalb er um deren Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung ersuche. Er sei zwar zunächst aufgefordert worden, die Gründe für seine Ausreise zu erzählen (A13 F35). Daraufhin sei jedoch eine Zwischenfrage gestellt worden, wann sich das geschilderte Ereignis abgespielt habe (A13 F36). In der Folge habe er nie frei erzählen können. Von Seite des Befragers seien nur noch spezifische Fragen gestellt worden. Auch sei er häufig dann unterbrochen worden, als er über seine Asylgründe und insbesondere die erlebten Folterungen habe erzählen wollen. Somit habe er nie ein vollständiges Bild von seiner Verfolgungsgeschichte zeichnen können. Aus dem Arztbericht vom 5. Februar 2019 gehe hervor, dass er an Kopfschmerzen leide. Da Konzentrationsschwierigkeiten bei Kopfschmerzen durchaus häufig auftreten, sei durchaus möglich, dass er an Konzentrationsschwierigkeiten leide, auch wenn dies nicht im Arztbericht festgehalten sei. Aufgrund der sprachlichen Barrieren habe die Ärztin jedoch nicht abklären können, ob er an Konzentrationsschwierigkeiten leide. Die Verständigungsprobleme hätten auch dazu geführt, dass von einem Schlag auf den Nacken und nicht auf den Hinterkopf die Rede sei. Er sei an die L._______ Psychiatrie überwiesen worden, wo er seinen ersten Termin gehabt habe, aber noch kein Bericht vorliege. Die Vorinstanz werfe ihm weiter vor, dass er in der Beschwerdeschrift zum ersten Mal geltend mache, von der STF und der Karuna-Gruppe (gemeinsam) zuhause aufgesucht worden zu sein. Dabei habe er bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass er von der Karuna-Gruppe und der STF gesucht worden sei. Die Unterscheidung zwischen der STF und der Karuna-Gruppe sei für ihn sehr schwierig, da diese zusammenarbeiten würden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er Personen ohne Uniform und ohne Ausweis parastaatlichen Organisationen fehlerfrei zuordnen könne. Festzuhalten sei, dass er von der STF und der Karuna-Gruppe gesucht worden sei und ihn diese auch zusammen bei ihm zuhause gesucht hätten. Schliesslich leide er nach wie vor an Tuberkulose und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und habe monatliche Arzttermine. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rechtliches Gehör sei insbesondere dadurch verletzt worden, dass er seine Verfolgung nie frei - in eigenen Worten und freigewählter Reihenfolge - habe darlegen können und oft (insgesamt zwölf Mal) unterbrochen worden sei. Deshalb scheine es stossend, dass die Vorinstanz seine Vorbringen aufgrund der angeblich fehlenden Substanz als nicht glaubhaft beurteile. Unter der Berücksichtigung, dass er nie frei habe erzählen können, habe er stimmig und soweit es die Fragen erlaubt hätten, detailreich dargelegt, wie er in Sri Lanka verfolgt worden sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser nicht dauernd unterbrochen wurde und er durchaus Gelegenheit hatte, seine Vorbringen frei zu erzählen. Die befragende Person griff zwar wiederholt lenkend ein und es lässt sich fragen, ob dies in jeder Hinsicht notwendig war. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise nicht auf die gestellten Fragen antwortete, was Rückfragen oder Unterbrechungen nötig machte. Insgesamt geht aus dem Anhörungsprotokoll jedenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht hätte hinreichend darlegen können oder gar auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden müsste. 5.4 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, wegen seines Bruders, der Mitglied der LTTE gewesen sei und seit 2004 als verschwunden gelte, unter Behelligungen sowohl durch Mitglieder der Karuna-Gruppe als auch der STF gelitten zu haben. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den geltend gemachten Vorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung ab. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm zu den Widersprüchen gewährt wurde, führte der Beschwerdeführer einzig aus, er habe sich an der BzP nur kurz halten können und glaube, nicht immer richtig verstanden worden zu sein. Damit mag er freilich die ihm vorgehaltenen Widersprüche nicht zu erklären. Es bleibt daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Probleme mit der STF nicht bereits anlässlich der BzP zumindest kurz erwähnt hat. Immerhin wurde er gefragt, ob - nebst der geltend gemachten Gründe betreffend die Karuna-Gruppe - noch weitere Gründe bestünden, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. Selbst wenn er während der Anhörung mehrfach unterbrochen worden ist, erklärt auch dies nicht den Umstand, dass er anlässlich der vorangehenden Befragung wesentliche Punkte nicht erwähnt oder anders dargestellt hatte (etwa in Bezug auf das Jahr der Mitnahme, die Umstände [zu Hause bzw. direkt nach der Entlassung durch die STF] und den Aufenthaltsort nach der Flucht aus dem Spital [bei einem Bekannten des Onkels bzw. in Colombo]). Auch vermögen allfällige Konzentrationsschwierigkeiten oder Kopfschmerzen - abgesehen davon, dass es in den Protokollen keine Anhaltspunkte hierfür gibt - diese Widersprüche nicht zu entkräften. Auch vermag die Erklärung in der Replik, die Unterscheidung zwischen Mitgliedern der STF und der Karuna-Gruppe sei schwierig, nicht zu überzeugen. Im Übrigen widerspricht dies dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wo er ausdrücklich geltend machte, Mitglieder der Karuna-Gruppe hätten ihn mitgenommen, da sie gesehen hätten, wie er von Angehörigen der STF freigelassen worden sei und sie von ihm hätten wissen wollen, weshalb er von diesen verhaftet worden war (A13 F42). Auch erscheint wenig wahrscheinlich, dass er fünf Jahre von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sein soll, wenn diese nur wissen wollten, wo sein Bruder, der seit 2004 als vermisst gilt, sei (A13 F42). Unklar bleibt sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit für die Karuna-Gruppe offenbar darin bestand, zu warten, wenn Geld eingetrieben wurde, und Flugblätter zu verteilen (A13 F 51), nicht gelang, sich zu einem früheren Zeitpunkt von der Gruppe zu lösen, und weshalb er danach dennoch über ein Jahr (von [...] 2014 bis [...] 2015) in seiner Heimat verblieb. Weiter ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers als insgesamt unsubstantiiert und wenig anschaulich erachtet hat. Seine Schilderungen erscheinen in der Tat wenig erlebnisgeprägt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe gewalttätig angegangen wurde (vgl. etwa A13 F90). Mit Blick auf den Gesamtkontext dürfte dies aber nicht im von ihm dargelegten Rahmen geschehen sein. 6.1.2 Die Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist festzuhalten, dass das Schreiben von K._______, Justice of the Peace, den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. Es steht zudem im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, indem dort vom Aufsuchen seiner Mutter durch unbekannte Personen, und nicht etwa von Mitgliedern der STF oder der Karuna-Gruppe, zu lesen ist. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus der beglaubigten Kopie des Geburtsregisterauszuges seines Bruders nichts weiter für seine Asylvorbringen abzuleiten. 6.1.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 6.2 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2.2 Wie gesehen, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Zwar soll der Bruder des Beschwerdeführers während eines Jahres bei den LTTE gewesen sein. Er gilt indes seit 2004 als vermisst. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden; vielmehr ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, auszugehen. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren mangels eines persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz. Seinen Wohnsitz hatte er von Geburt an bis zu seiner Ausreise in der Siedlung D._______. Er besitzt in Sri Lanka ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich sind seine Mutter und seine Onkel mütterlicher- wie väterlicherseits weiterhin in der Heimat wohnhaft. Seine Familie besitzt dort zudem ein Grundstück, das sein Onkel für seine Mutter bewirtschafte (A13 F18). Auch nach dem Tod seines Vaters sei es ihnen finanziell gut gegangen (A13 F17 f.). Es kann deshalb - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - davon ausgegangen werden, dass er vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Elternhaus vorfinden wird. Er ist zudem jung und verfügt über eine achtjährige Schulausbildung. Insgesamt hat er somit gute Voraussetzungen, in seinem Heimatland ein eigenständiges Leben führen zu können. In gesundheitlicher Hinsicht ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 18. Januar 2019 unter einer latenten Tuberkuloseinfektion leidet, wobei "kein Anhalt für eine aktive Lungentuberkulose" bestehe und "bei eigenanamnestisch negativem Asylbescheid und Rückkehr in eine TB-Hochprävalenzumgebung in den kommenden Wochen eine Behandlung nicht sinnvoll" sei. Gemäss einem ärztlichen Schreiben vom 5. Februar 2019 wird die latente Tuberkuloseinfektion für fünf Monate medikamentös behandelt. Ausserdem wird der Beschwerdeführer wegen einer chronischen Cervicalgie (Schmerzen der Halswirbelsäule) mit Spannungskopfschmerzen physiotherapeutisch behandelt. Aktuelle Arztzeugnisse wurden - trotz angeblicher Überweisung in die "L._______ Psychiatrie" (vgl. Replik) - auch nicht in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden eingereicht. Es ist daher insgesamt nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen bestehen im Heimatdistrikt C._______ des Beschwerdeführers medizinische Behandlungsmöglichkeiten einer Tuberkuloseinfektion (vgl. vorstehend E. 4.3). 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Wirkung ab 2. April 2019 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'224.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ein. Darin wies sie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, einen Arbeitsaufwand von 7 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 124.- (1.5 Stunden Dolmetscherin à Fr. 80.- und Porto Fr. 4.-) aus. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der zeitliche Aufwand für das Verfassen der Replik als überhöht und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Eine Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 874.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 874.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Amacker Versand: