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D-2537/2021

D-2537/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______ (Nennung Provinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an der Befragung zur Person (BzP) aus, sein (Nennung Verwandter) habe sich im Jahr (...) den D._______ angeschlossen. Aus diesem Grund sei er (Beschwerdeführer) im (Nennung Zeitpunkt) von Angehörigen der E._______-Gruppe geschlagen und in deren Camp in F._______ mitgenommen worden, wo er bis im Jahr (...) eingesperrt geblieben sei. Im Anschluss an einen gescheiterten Fluchtversuch habe ihn die E._______-Gruppe geschlagen und gefoltert. Er sei aufgrund seiner Verletzungen am (Nennung Zeitpunkt) ins Spital in G._______ gebracht worden, von wo aus er am (Nennung Zeitpunkt) geflohen sei und sich anschliessend in H._______ versteckt habe. Im Rahmen der Anhörung gab er an, infolge des Beitritts seines (Nennung Verwandter)s zu den D._______ sei im Jahr (...) die I._______ zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen (Nennung Verwandter) festgenommen. Dabei sei sein (Nennung Verwandter) brutal geschlagen und er derart weggestossen worden, dass er mit dem (Nennung Körperteil) auf den Boden aufgeschlagen und bewusstlos geworden sei. Im Jahr (...) hätten die Sicherheitskräfte ihn selber verhaften wollen, es sei ihm aber gelungen, zu entkommen und sich anschliessend mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) zu verstecken. Allerdings sei er bei einer Razzia im Dorf im (Nennung Zeitpunkt) verhaftetet und (Nennung Dauer) in zwei verschiedenen Camps der I._______ eingesperrt und wiederholt geschlagen worden. Anschliessend sei er zu einer Bushaltestelle gebracht und freigelassen worden. Dort sei er auf zwei Anhänger der E._______-Gruppe gestossen, welche ihn unter Einsatz von Waffengewalt zum E._______-Camp J._______ in K._______ mitgenommen hätten, wo er stundenlang verhört und geschlagen worden sei. Sie hätten wissen wollen, was die I._______ von ihm gewollt habe und wo sein (Nennung Verwandter) sei. Er habe sodann zwangsweise bei dieser Gruppierung mitmachen müssen und dabei unter anderem Flugblätter verteilt. Aufgrund verschiedener Fluchtversuche im Jahr (...) sei er gefoltert worden. Wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten ihn Mitglieder der E._______-Gruppe im (Nennung Zeitpunkt) ins Spital gebracht, von wo aus ihm schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) die Flucht mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) gelungen sei. A.c Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Sodann lägen keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, er könnte im Fall seiner Rückschaffung nach Sri Lanka künftig einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. B. B.a Am 11. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein, welcher er diverse Unterlagen beilegte (...). Diese Belege würden die frühere Beurteilung seiner Asylvorbringen entscheidend beeinflussen. So berichteten die beiden (Nennung Beweismittel) über die von ihm besuchte Demonstration gegen (Nennung Grund) in L._______. In einem der Artikel sei er abgebildet, wie er einen Banner halte. Auf den während der gleichen Demonstration gemachten Fotos, welche auf Facebook von (Nennung Institution) hochgeladen worden seien, sei er gut zu erkennen. Der (Nennung Beweismittel) bestätige, dass (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) von mehreren Mitgliedern der E._______ Gruppe zusammengeschlagen worden sei. Zudem enthalte der (Nennung Beweismittel und Inhalt). Infolge der Publikation der (Nennung Beweismittel) habe er sich exponiert, weshalb für ihn die begründete Furcht bestehe, vom sri-lankischen Staat aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden. B.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, soweit darauf eingetreten wurde, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 17. Februar 2021 zu verlassen, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. April 2021 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, darunter an einer in L._______ am (Nennung Zeitpunkt) und an einer vor dem Sitz der (Nennung Institution). Er habe dabei insbesondere (Nennung Tätigkeit) und sei für (Nennung Zuständigkeit) verantwortlich gewesen. Vom (...) bis am (...) habe er vor dem Sitz der (Nennung Institution) an einem Hungerstreik teilgenommen. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zu seinem Wohnhaus begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Wohnung sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) gefoltert worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Dies gehe nicht zuletzt aus dem Communiqué der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Februar 2021 zur Position gegen die Deportationen von Tamilen hervor. Weiter leide er infolge der in Sri Lanka erlittenen Folter an (Nennung Leiden), weshalb er sich aktuell in (...) Behandlung befinde. Diese bestehe nicht nur aus (Nennung Therapie), sondern benötige auch eine sichere Umgebung, was in seiner Heimat nicht möglich sei. Da seine Verwandten arm seien, vermöchten sie ihn nicht zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Mehrfachgesuch zum Beleg seiner Vorbringen auf (Nennung Beweismittel). Sodann legte er (Nennung Beweismittel). D. Mit Verfügung vom 23. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in H._______ ab. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lag (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Es stellt sich vorab die Frage einer möglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien formeller Natur, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs mehrere Unterlagen angeführt beziehungsweise eingereicht (vgl. Bst. C. oben). Das SEM hat diese Unterlagen im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids nur hinsichtlich der eingereichten (Nennung Beweismittel) einzeln bezeichnet. Bezüglich derjenigen Beweismittel, welche das in der Schweiz weitergeführte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betreffen, hielt es dazu lediglich fest, "Zur Stützung der Vorbringen reichten Sie (...) Belege für Ihre exilpolitischen Tätigkeiten (...) zu den Akten (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 Ziff. 2). Aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung wird nicht ersichtlich, welche Beweismittel das SEM seit Abschluss der vorangehenden Verfahren zu den fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers effektiv zu den Akten nahm. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Beweismittelkuvert, das die mit dem vorangegangenen Mehrfachgesuch vom 11. Dezember 2020 ins Recht gelegten Original-Dokumente enthält. Zum vorliegend in Frage stehenden Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 ist festzustellen, dass sich in den N-Akten ein separates weisses Kuvert befindet, das weitere Original-Fotos der vom Beschwerdeführer besuchten Demonstration vom (...) in L._______ enthält. Der vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch auf Seite 2 angeführte USB-Stick findet sich jedoch weder in diesem weissen Kuvert noch sonst irgendwo in den vorinstanzlichen Akten. Eine entsprechende Nachfrage des Gerichts am (...) beim zuständigen Fachspezialisten des SEM, welcher den angefochtenen Entscheid verfasste, blieb ohne Resultat, da sich dieser nicht zu erinnern vermochte, ob ein solcher USB-Stick dem Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 tatsächlich beilag und/oder überhaupt zu den Akten genommen wurde. Nachforschungen desselben innerhalb des SEM blieben erfolglos. Das Gericht kommt unter diesen Umständen zum Schluss, dass der fragliche USB-Stick dem SEM im Zeitpunkt seines Entscheids gar nicht vorlag und das SEM es somit versäumte, denselben vor Erlass seiner Verfügung beim Beschwerdeführer einzufordern. Darin ist eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen, zumal die Vorinstanz damit nicht alle für ihren Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abklärte und berücksichtigte.

E. 5.3.2 Dies stellt gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da sich das SEM zum Inhalt des fraglichen USB-Sticks unter diesen Umständen gar nicht äussern konnte. Sodann hat das SEM die Begründungspflicht auch dadurch verletzt, indem es für die Beurteilung des nach dem Entscheid vom 23. Dezember 2020 weitergeführten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers mit keinem Wort auf die in diesem Zusammenhang im Mehrfachgesuch enthaltenen diversen Verweise auf Weblinks, welche teilweise Filmaufnahmen und Fotos zu seinen weiteren Aktivitäten enthalten, Bezug nahm. Es ist aus den Erwägungen nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang das SEM sich auf die erwähnten Unterlagen bei seiner Argumentation stützte und es bleibt unklar, inwiefern es zum Schluss kam, dass die angeführten Beweismittel nicht geeignet sein sollen, ein exponiertes Profil des Beschwerdeführers zu begründen. So hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich in relativ allgemeiner Form fest, dass sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020 mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, es "unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren" nach wie vor der Auffassung sei, der Beschwerdeführer weise kein besonders exponiertes Profil auf und nicht davon auszugehen sei, dass er von den heimatlichen Behörden zu jener Gruppe, welche den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle, gezählt würde (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 f.). Alleine das an obige Äusserung anschliessende Vorbringen des SEM, worin es den einzigen konkreten Bezug zu dem im Gesuch angeführten weitergehenden exilpolitischen Engagement in der Schweiz herstellt und anführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Nennung Tätigkeit) bei Kundgebungen vermöge an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern (vgl. angefochtener Entscheid S. 5, 1. Absatz), vermag mit Blick auf die erwähnten Beweismittel keine hinreichende Begründung darzustellen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde, den Entscheid des SEM in diesem Punkt sachgerecht anzufechten.

E. 6 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt und die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und das SEM anzuweisen, den im Mehrfachgesuch erwähnten USB-Stick beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen, diesen mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu konsultieren und gestützt darauf sowie in Berücksichtigung der weiteren, in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.

E. 7 Mit diesem Urteil erweisen sich die Anträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. Es erübrigen sich ferner Ausführungen zu den (materiellen) Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden sind.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2537/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______ (Nennung Provinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an der Befragung zur Person (BzP) aus, sein (Nennung Verwandter) habe sich im Jahr (...) den D._______ angeschlossen. Aus diesem Grund sei er (Beschwerdeführer) im (Nennung Zeitpunkt) von Angehörigen der E._______-Gruppe geschlagen und in deren Camp in F._______ mitgenommen worden, wo er bis im Jahr (...) eingesperrt geblieben sei. Im Anschluss an einen gescheiterten Fluchtversuch habe ihn die E._______-Gruppe geschlagen und gefoltert. Er sei aufgrund seiner Verletzungen am (Nennung Zeitpunkt) ins Spital in G._______ gebracht worden, von wo aus er am (Nennung Zeitpunkt) geflohen sei und sich anschliessend in H._______ versteckt habe. Im Rahmen der Anhörung gab er an, infolge des Beitritts seines (Nennung Verwandter)s zu den D._______ sei im Jahr (...) die I._______ zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen (Nennung Verwandter) festgenommen. Dabei sei sein (Nennung Verwandter) brutal geschlagen und er derart weggestossen worden, dass er mit dem (Nennung Körperteil) auf den Boden aufgeschlagen und bewusstlos geworden sei. Im Jahr (...) hätten die Sicherheitskräfte ihn selber verhaften wollen, es sei ihm aber gelungen, zu entkommen und sich anschliessend mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) zu verstecken. Allerdings sei er bei einer Razzia im Dorf im (Nennung Zeitpunkt) verhaftetet und (Nennung Dauer) in zwei verschiedenen Camps der I._______ eingesperrt und wiederholt geschlagen worden. Anschliessend sei er zu einer Bushaltestelle gebracht und freigelassen worden. Dort sei er auf zwei Anhänger der E._______-Gruppe gestossen, welche ihn unter Einsatz von Waffengewalt zum E._______-Camp J._______ in K._______ mitgenommen hätten, wo er stundenlang verhört und geschlagen worden sei. Sie hätten wissen wollen, was die I._______ von ihm gewollt habe und wo sein (Nennung Verwandter) sei. Er habe sodann zwangsweise bei dieser Gruppierung mitmachen müssen und dabei unter anderem Flugblätter verteilt. Aufgrund verschiedener Fluchtversuche im Jahr (...) sei er gefoltert worden. Wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten ihn Mitglieder der E._______-Gruppe im (Nennung Zeitpunkt) ins Spital gebracht, von wo aus ihm schliesslich im (Nennung Zeitpunkt) die Flucht mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) gelungen sei. A.c Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Sodann lägen keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, er könnte im Fall seiner Rückschaffung nach Sri Lanka künftig einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. B. B.a Am 11. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein, welcher er diverse Unterlagen beilegte (...). Diese Belege würden die frühere Beurteilung seiner Asylvorbringen entscheidend beeinflussen. So berichteten die beiden (Nennung Beweismittel) über die von ihm besuchte Demonstration gegen (Nennung Grund) in L._______. In einem der Artikel sei er abgebildet, wie er einen Banner halte. Auf den während der gleichen Demonstration gemachten Fotos, welche auf Facebook von (Nennung Institution) hochgeladen worden seien, sei er gut zu erkennen. Der (Nennung Beweismittel) bestätige, dass (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) von mehreren Mitgliedern der E._______ Gruppe zusammengeschlagen worden sei. Zudem enthalte der (Nennung Beweismittel und Inhalt). Infolge der Publikation der (Nennung Beweismittel) habe er sich exponiert, weshalb für ihn die begründete Furcht bestehe, vom sri-lankischen Staat aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden. B.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, soweit darauf eingetreten wurde, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 17. Februar 2021 zu verlassen, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. April 2021 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, darunter an einer in L._______ am (Nennung Zeitpunkt) und an einer vor dem Sitz der (Nennung Institution). Er habe dabei insbesondere (Nennung Tätigkeit) und sei für (Nennung Zuständigkeit) verantwortlich gewesen. Vom (...) bis am (...) habe er vor dem Sitz der (Nennung Institution) an einem Hungerstreik teilgenommen. Nach diesen Ereignissen habe sich der sri-lankische Geheimdienst zu seinem Wohnhaus begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht. Die Wohnung sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) gefoltert worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Dies gehe nicht zuletzt aus dem Communiqué der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Februar 2021 zur Position gegen die Deportationen von Tamilen hervor. Weiter leide er infolge der in Sri Lanka erlittenen Folter an (Nennung Leiden), weshalb er sich aktuell in (...) Behandlung befinde. Diese bestehe nicht nur aus (Nennung Therapie), sondern benötige auch eine sichere Umgebung, was in seiner Heimat nicht möglich sei. Da seine Verwandten arm seien, vermöchten sie ihn nicht zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Mehrfachgesuch zum Beleg seiner Vorbringen auf (Nennung Beweismittel). Sodann legte er (Nennung Beweismittel). D. Mit Verfügung vom 23. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in H._______ ab. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lag (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Es stellt sich vorab die Frage einer möglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien formeller Natur, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 5.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs mehrere Unterlagen angeführt beziehungsweise eingereicht (vgl. Bst. C. oben). Das SEM hat diese Unterlagen im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids nur hinsichtlich der eingereichten (Nennung Beweismittel) einzeln bezeichnet. Bezüglich derjenigen Beweismittel, welche das in der Schweiz weitergeführte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betreffen, hielt es dazu lediglich fest, "Zur Stützung der Vorbringen reichten Sie (...) Belege für Ihre exilpolitischen Tätigkeiten (...) zu den Akten (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 Ziff. 2). Aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung wird nicht ersichtlich, welche Beweismittel das SEM seit Abschluss der vorangehenden Verfahren zu den fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers effektiv zu den Akten nahm. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Beweismittelkuvert, das die mit dem vorangegangenen Mehrfachgesuch vom 11. Dezember 2020 ins Recht gelegten Original-Dokumente enthält. Zum vorliegend in Frage stehenden Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 ist festzustellen, dass sich in den N-Akten ein separates weisses Kuvert befindet, das weitere Original-Fotos der vom Beschwerdeführer besuchten Demonstration vom (...) in L._______ enthält. Der vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch auf Seite 2 angeführte USB-Stick findet sich jedoch weder in diesem weissen Kuvert noch sonst irgendwo in den vorinstanzlichen Akten. Eine entsprechende Nachfrage des Gerichts am (...) beim zuständigen Fachspezialisten des SEM, welcher den angefochtenen Entscheid verfasste, blieb ohne Resultat, da sich dieser nicht zu erinnern vermochte, ob ein solcher USB-Stick dem Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 tatsächlich beilag und/oder überhaupt zu den Akten genommen wurde. Nachforschungen desselben innerhalb des SEM blieben erfolglos. Das Gericht kommt unter diesen Umständen zum Schluss, dass der fragliche USB-Stick dem SEM im Zeitpunkt seines Entscheids gar nicht vorlag und das SEM es somit versäumte, denselben vor Erlass seiner Verfügung beim Beschwerdeführer einzufordern. Darin ist eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen, zumal die Vorinstanz damit nicht alle für ihren Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abklärte und berücksichtigte. 5.3.2 Dies stellt gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da sich das SEM zum Inhalt des fraglichen USB-Sticks unter diesen Umständen gar nicht äussern konnte. Sodann hat das SEM die Begründungspflicht auch dadurch verletzt, indem es für die Beurteilung des nach dem Entscheid vom 23. Dezember 2020 weitergeführten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers mit keinem Wort auf die in diesem Zusammenhang im Mehrfachgesuch enthaltenen diversen Verweise auf Weblinks, welche teilweise Filmaufnahmen und Fotos zu seinen weiteren Aktivitäten enthalten, Bezug nahm. Es ist aus den Erwägungen nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang das SEM sich auf die erwähnten Unterlagen bei seiner Argumentation stützte und es bleibt unklar, inwiefern es zum Schluss kam, dass die angeführten Beweismittel nicht geeignet sein sollen, ein exponiertes Profil des Beschwerdeführers zu begründen. So hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich in relativ allgemeiner Form fest, dass sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020 mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, es "unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren" nach wie vor der Auffassung sei, der Beschwerdeführer weise kein besonders exponiertes Profil auf und nicht davon auszugehen sei, dass er von den heimatlichen Behörden zu jener Gruppe, welche den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle, gezählt würde (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 f.). Alleine das an obige Äusserung anschliessende Vorbringen des SEM, worin es den einzigen konkreten Bezug zu dem im Gesuch angeführten weitergehenden exilpolitischen Engagement in der Schweiz herstellt und anführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Nennung Tätigkeit) bei Kundgebungen vermöge an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern (vgl. angefochtener Entscheid S. 5, 1. Absatz), vermag mit Blick auf die erwähnten Beweismittel keine hinreichende Begründung darzustellen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde, den Entscheid des SEM in diesem Punkt sachgerecht anzufechten.

6. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt und die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und das SEM anzuweisen, den im Mehrfachgesuch erwähnten USB-Stick beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen, diesen mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu konsultieren und gestützt darauf sowie in Berücksichtigung der weiteren, in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.

7. Mit diesem Urteil erweisen sich die Anträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. Es erübrigen sich ferner Ausführungen zu den (materiellen) Vorbringen des Beschwerdeführers. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden sind. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: