Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 September 2021, könnten ausschliesslich im Rahmen eines Revisions- verfahrens geltend gemacht werden, weshalb das Staatssekretariat diese mangels funktioneller Zuständigkeit gar nicht zu prüfen habe, dass es sich mangels jeglicher Beweistauglichkeit der fraglichen Beweis- mittel erübrigt, auf die Frage nach deren verfahrensrechtlichen Einstufung und der entsprechenden Prüfungszuständigkeit näher einzugehen, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was sich auf die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen auswirken könnte, dass im Beschwerdeverfahren mit Eingabe des Rechtsvertreters vom
14. Januar 2022 ohne jeglichen weiteren Kommentar erneut Kopien des angeblichen Haftbefehls vom 11. Januar 2021 und des Schreibens des sri- lankischen Rechtsanwalts vom 23. November 2021, zwei Bescheinigun- gen betreffend in der Schweiz belegte Sprachkurse sowie ein in mutmass- lich tamilischer Sprache abgefasstes, vom 13. Januar 2022 datierendes Schreiben eingereicht wurden, dass auch diesen Beweismitteln – über das zu den beiden erstgenannten Schriftstücken bereits Gesagte hinaus – offensichtlich keinerlei Be- weistauglichkeit zukommt, dass diese Feststellung insbesondere auch für das vom 13. Januar 2022 datierende Schreiben gilt, bezüglich dessen vom Rechtsvertreter weder ir- gendwelche Angaben zur Urheberschaft, noch zum Inhalt, noch zur Frage gemacht worden sind, weshalb es für die Beschwerde von Bedeutung sein soll, dass die Vorinstanz folglich auf das Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist,
D-68/2022 Seite 10 dass das SEM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berück- sichtigt (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügen, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.N.), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Voll- zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang auf die betreffenden Erwägungen im Urteil vom 29. Oktober 2021 (dortige E. 8) zu verweisen ist, in welchen ausge- führt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass weder das Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 noch die Be- schwerdeschrift irgendwelche konkrete Vorbringen enthalten, welche hin- sichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Be- schwerdeführers zu einer anderen als der im Urteil vom 29. Oktober 2021 getroffenen Einschätzung führen könnten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun- gen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
D-68/2022 Seite 11 dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägun- gen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-68/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-68/2022 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant Arc-en-ciel, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, am 14. März 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-807/2019 vom 19. August 2020 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 11. Dezember 2020 beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, dass das Staatssekretariat diese Eingabe mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) behandelte, das Gesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das SEM vom 8. April 2021 ein weiteres Asylgesuch einreichen liess, dass das Staatssekretariat dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2021 ablehnte, bei erneuter Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2537/2021 vom 24. Juni 2021 hauptsächlich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 27. August 2021 das Mehrfachgesuch vom 8. April 2021 erneut ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mitsamt des Vollzugs anordnete, dass eine hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4402/2021 vom 29. Oktober 2021 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 10. Dezember 2021 eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM richtete, dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Datum der Eröffnung: 31. Dezember 2021) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG einstufte und auf dieses mangels ausreichender Begründung der Eingabe nicht eintrat, dass das Staatssekretariat des Weiteren die Verfügung vom 27. August 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, den mit der Eingabe vom 10. Dezember 2020 gestellten Antrag auf weitere Untersuchungsmassnahmen abwies sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 (Datum des Poststempels) verschiedene Beweismittel übermittelte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass in verfahrensmässiger Hinsicht festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Dezember 2021 unter anderem beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass hingegen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, ein Asylfolgegesuch beziehungsweise neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit der Eingabe an das SEM vom 10. Dezember 2021 unter anderem vorbrachte, wie ihm sein sri-lankischer Rechtsanwalt in einem vom 23. November 2021 datierenden Schreiben mitgeteilt habe, sei Letzterer am 5. November 2021 von der Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers dabei berichtet habe, Beamte des Geheimdienstes der sri-lankischen Armee und des Criminal Investigation Department (CID) der sri-lankischen Polizei seien zu ihrem Haus gekommen, hätten die anwesenden Familienangehörigen belästigt und sie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, dass der genannte sri-lankische Rechtsanwalt in der Folge bei den zuständigen Behörden in Sri Lanka die Information erlangt habe, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Verstosses gegen das Antiterrorismus-Gesetz eröffnet worden, dass der Beschwerdeführer damit in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 einen neuen Sachverhalt geltend machte, der gemäss Behauptung seines Rechtsvertreters geeignet sein soll, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen, wobei sich dieser nach dem letzten beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 29. Oktober 2021 ergeben habe, dass das SEM die Eingabe vom 10. Dezember 2021 folglich - ungeachtet der weiteren Frage, ob das Gesuch als ausreichend begründet zu erachten sei - nicht gestützt auf Art. 111b AsylG als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen gehabt hätte, dass sich das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - wie auch die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 angeordnete superprovisorische Massnahme - somit als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten kann (vgl. Art. 42 AsylG), dass im Falle eines Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, dass sie diesfalls die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.N.), dass Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen haben, dass ein Gesuch ausreichend begründet ist, wenn die Behörde in der Lage ist, darüber auch ohne vorherige Anhörung der gesuchstellenden Person zu entscheiden, dass die Behörde, wenn eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nachkommt, auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit hat, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699), dass das Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 zum einen damit begründet wurde, die Mutter des Beschwerdeführers habe am 5. November 2021 dem sri-lankischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers von einer Suche durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach Letzterem berichtet, dass gegen den Beschwerdeführer, wie der genannte Rechtsanwalt in der Folge bei den sri-lankischen Behörden erfahren habe, eine Untersuchung wegen Verstosses gegen das Antiterrorismus-Gesetz eröffnet worden sei, dass das Mehrfachgesuch weiter damit begründet wurde, die aktuelle Suche der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer habe damit zu tun, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 in Genf an einer Demonstration teilgenommen habe und auch sonst exilpolitisch sehr aktiv sei, dass dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom 23. November 2021, welches mit dem Mehrfachgesuch eingereicht wurde, weiter zu entnehmen ist, er habe ausserdem versucht, von den zuständigen sri-lankischen Behörden zusätzliche Informationen über das aktuelle Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu erhalten, so die Referenznummer der Sache, eine Kopie des Untersuchungsberichts und eine Kopie des Haftbefehls, dass ihm aber mitgeteilt worden sei, weil das Verfahren gestützt auf das Antiterrorismus-Gesetz durchgeführt werde, sei man nicht verpflichtet, ihm diese Informationen zu geben, dass mit der Eingabe vom 10. Dezember 2021 als Beweismittel ausserdem eine angebliche amtliche Kopie eines sri-lankischen Haftbefehls eingereicht wurde, welche gemäss enthaltenen Datumsangaben am 11. Januar 2021 ausgestellt worden sein soll, dass jedoch in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 mit keinem Wort ausgeführt wurde, weshalb als Beweismittel die Kopie eines vom 11. Januar 2021 datierenden sri-lankischen Haftbefehls eingereicht wurde, während bezüglich des angeblichen aktuellen Verfahrens durch den genannten Rechtsanwalt keinerlei Beweismittel hätten erhältlich gemacht werden können, dass mit dem Mehrfachgesuch weiter unter Einreichung eines sri-lankischen Zeitungsausschnitts vom 24. September 2021 und eines digitalen Speichermediums (USB-Stick) mit zwei Videofilmen ausgeführt wurde, in Sri Lanka sei es am 23. September 2021 zu Repressionen gegen Personen gekommen, welche an Veranstaltungen zur Erinnerung an Verschwundene des sri-lankischen Bürgerkriegs teilgenommen hätten, dass in allgemeiner Weise, unter Angabe verschiedener Internetadressen, auf weitere Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka hingewiesen wurde, dass jedoch in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 auch in keiner Weise ausgeführt wurde, inwiefern sich aus den erwähnten Ereignissen in Sri-Lanka und weiteren Entwicklungen der dortigen allgemeinen Situation eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben soll, dass im Mehrfachgesuch ausserdem darauf hingewiesen wurde, die sri-lankischen Behörden hätten am 25. Februar 2021 zwei tamilische Gruppierungen, die (auch) in der Schweiz aktiv seien, zu terroristischen Organisationen erklärt, dass jedoch auch diesbezüglich keinerlei nachvollziehbarer Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers hergestellt wurde, dass ferner auch die behauptete - aber in keiner Weise belegte - Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration am 20. September 2021 als solche offensichtlich nicht geeignet ist, eine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit dem Urteil vom 29. Oktober 2021 zu begründen, dass ingesamt festzustellen ist, dass dem Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür entnommen werden kann, weshalb sich seit dem letzten beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 29. Oktober 2021 konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für eine Veränderung des Sachverhalts ergeben haben sollen, welche eine unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat begründen könnte, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) mit den genannten Eingaben nach dem Gesagten offensichtlich nicht Genüge getan wurde, dass das SEM somit das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zutreffenderweise als nicht erfüllt erachtet hat, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich in keiner Weise etwas zu ändern vermögen, dass mit der Beschwerdeschrift (S. 2 und 4) im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 10. Dezember 2021 ein neues Beweismittel - ein amtliches sri-lankisches Dokument, implizit die Kopie eines vom 11. Januar 2021 datierenden sri-lankischen Haftbefehls - eingereicht, um zu beweisen, dass sich sein politisches Profil seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verändert habe, dass jedoch die genannte amtliche Kopie eines Haftbefehls vom 11. Januar 2021 - ungeachtet der Frage der Echtheit des Schriftstücks - offensichtlich von vornherein nicht tauglich ist, eine Veränderung der Situation nach dem Urteil vom 29. Oktober 2021 zu belegen, dass in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Standpunkt vertreten, die vor dem Urteil vom 29. Oktober 2021 entstandenen Beweismittel, nämlich die Kopie eines Haftbefehls vom 11. Januar 2021 und ein Zeitungsartikel vom 24. September 2021, könnten ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, weshalb das Staatssekretariat diese mangels funktioneller Zuständigkeit gar nicht zu prüfen habe, dass es sich mangels jeglicher Beweistauglichkeit der fraglichen Beweismittel erübrigt, auf die Frage nach deren verfahrensrechtlichen Einstufung und der entsprechenden Prüfungszuständigkeit näher einzugehen, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was sich auf die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen auswirken könnte, dass im Beschwerdeverfahren mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 ohne jeglichen weiteren Kommentar erneut Kopien des angeblichen Haftbefehls vom 11. Januar 2021 und des Schreibens des sri-lankischen Rechtsanwalts vom 23. November 2021, zwei Bescheinigungen betreffend in der Schweiz belegte Sprachkurse sowie ein in mutmasslich tamilischer Sprache abgefasstes, vom 13. Januar 2022 datierendes Schreiben eingereicht wurden, dass auch diesen Beweismitteln - über das zu den beiden erstgenannten Schriftstücken bereits Gesagte hinaus - offensichtlich keinerlei Beweistauglichkeit zukommt, dass diese Feststellung insbesondere auch für das vom 13. Januar 2022 datierende Schreiben gilt, bezüglich dessen vom Rechtsvertreter weder irgendwelche Angaben zur Urheberschaft, noch zum Inhalt, noch zur Frage gemacht worden sind, weshalb es für die Beschwerde von Bedeutung sein soll, dass die Vorinstanz folglich auf das Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass das SEM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.N.), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang auf die betreffenden Erwägungen im Urteil vom 29. Oktober 2021 (dortige E. 8) zu verweisen ist, in welchen ausgeführt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass weder das Mehrfachgesuch vom 10. Dezember 2021 noch die Beschwerdeschrift irgendwelche konkrete Vorbringen enthalten, welche hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer anderen als der im Urteil vom 29. Oktober 2021 getroffenen Einschätzung führen könnten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: