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E-1431/2021

E-1431/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 24. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Auf dieses trat das damalige Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015: SEM) mit Verfügung vom 12. September 2014 nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Frankreich weg (Dublin-Verfahren). A.b Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2014 als verschwunden gemeldet. A.c Am 10. Juli 2018 - der Beschwerdeführer habe sich zwischen September 2014 und November 2017 in Grossbritannien aufgehalten - wurde sein Asylgesuch vom SEM wiederaufgenommen und ein nationales Asylverfahren durchgeführt. A.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.e Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1801/2020 vom 6. Mai 2020 abgewiesen, womit die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 12. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut an das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er reiche aufgrund eines neuen Sachverhalts und neuer Beweismittel ein weiteres Asylgesuch ein. Er sei für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) exilpolitisch aktiv und habe an zwei Veranstaltungen im Jahr 2018 teilgenommen respektive diese mitorganisiert. Ferner habe es im selben Rahmen ein (...) gegeben, welchem er als Captain beigewohnt habe und wovon es ein auf Facebook veröffentlichtes Video gebe (mit Beilage von Fotografien sowie eines Videos des [...] hierzu). Danach habe seine Familie in Sri Lanka Probleme bekommen. Die sri-lankischen Behörden seien über Teilnehmer an solchen ausländischen Demonstrationen informiert und darüber werde in örtlichen Zeitschriften berichtet. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nun erfülle (mit Hinweis auf ein anderes in der Schweiz durchgeführtes Asylverfahren, N [...]). Ferner leide er insbesondere an einer (...), welche in der Heimat nicht ausreichend behandelt werden könne. Folglich seien weitere Abklärungen zu tätigen und eine erneute Anhörung sei mit ihm durchzuführen. Schliesslich sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch wurden als Beweismittel Fotoausdrucke des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 bei einer Gedenkveranstaltung in B._______ und einer Demonstration in C._______ sowie ein USB-Stick mit einem Video des erwähnten (...), ein Ausdruck seines Facebook-Profils, zwei Auszüge von Zeitungsartikel aus Sri Lanka (aus dem Jahr 2020, wovon einer der Artikel aus zwei Dokumenten zusammengesetzt wurde), ein Ausdruck eines Internetartikels der Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR] vom 10. Februar 2021 sowie ein Foto aus den Akten N (...) beigefügt. C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 wies das SEM die zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. D. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (Datum der Eröffnung: 23. März 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers (Art. 111c Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Anhörung ab. Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig gewesen, wonach seine Familie im Heimatland Probleme gehabt habe, würden sich auf das Jahr 2018 beziehen, wie auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, und hätten sich folglich vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet. Auf diese Vorbringen - potentielle Revisionsgründe, die allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien - werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Weiter sei die Eingabe hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts betreffend die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich haltlos und damit unbegründet. Den Ausführungen im Gesuch und den eingereichten Beweismitteln seien kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer und keine individuelle Gefährdung zu entnehmen. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel fehle. Ein Dokument sei aus einem Zeitungsbericht und einem Teil eines Schreibens des Criminal Investigation Department (CID) zusammengesetzt worden. Weitere Unterlagen würden mutmasslich einen anderen Mandanten des betrauten Rechtsvertreters betreffen und seien in keinen konkreten Kontext zum Beschwerdeführer gestellt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben somit reine Behauptungen. Eine weitere Anhörung sei nicht erforderlich, da Verfahren nach Art. 111c AsylG schriftlich erfolgten. Da das Mehrfachgesuch nicht ausreichend begründet sei, werde darauf nicht eingetreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). E. Am 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden zwei Ausdrucke von Internetberichten (aus Sri Lanka, ohne Übersetzung oder Datumsangabe) sowie ein Teil der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Ausdrucke des Internetartikels von OSAR vom 10. Februar 2021, zweier Online-Berichte aus Sri Lanka, eines Facebook-Eintrags vom 27. Oktober 2019 [(...)] sowie Fotoausdrucke des Beschwerdeführers an einer Demonstration respektive Gedenkveranstaltung im Jahr 2018) beigelegt. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Mit vorliegendem Entscheid, und da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG), die die Vorinstanz nicht entzogen hat, erweist sich der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neues Asylgesuch eingetreten. Er habe das Mehrfachgesuch mit der Darlegung seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Jahr 2018 und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr respektive Flüchtlingseigenschaft sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka in Bezug auf Separatisten in der Diaspora hinreichend begründet. Die Vorinstanz habe jedoch fälschlicherweise nicht alle seine Angaben berücksichtigt, sondern einen Teil seiner Vorbringen als in einem allfälligen Revisionsverfahren zu behandeln ausgeklammert. Der Nichteintretensentscheid sei in der Folge auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung getroffen worden. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 12. Februar 2021 die formellen Anforderungen erfüllte (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinn von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.

E. 5.2 Indessen ist - wie vom SEM zutreffend festgestellt - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist als nicht ausreichend zu qualifizieren.

E. 6.1 Die im Mehrfachgesuch dargelegten und mit Beweismittel untermauerten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die darauffolgenden behaupteten Probleme seiner Familie sind auf das Jahr 2018 zurückzuführen. Auch sein Facebook-Eintrag (Video des [...]) datiert aus dem Jahr 2019. Diese Vorbringen beziehen sich mithin auf den vor dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2020 bestehenden Sachverhalt und die Beweismittel sind ebenfalls vor dem Urteil entstanden. Folglich wären diese, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ihm Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht darzutun (wobei der damit angerufene Revisionsgrund, vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, als offensichtlich verspätet geltend gemacht einzustufen sein dürfte). Demnach ist die Vorinstanz auf diesen Teil des Gesuchs mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten und hat die entsprechenden Vorbringen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - folgerichtig bei der weiteren Prüfung des Mehrfachgesuchs inhaltlich nicht miteinbezogen.

E. 6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu entnehmen, dass er weiterhin (nach den geltend gemachten Aktivitäten im Jahr 2018) respektive in einer exponierenden Weise exilpolitisch tätig wäre oder seine Familie erneut Schwierigkeiten gehabt hätte. Mithin macht er keine individuellen Vorkommnisse geltend, die sich nach dem Gerichtsurteil vom 6. Mai 2020 zugetragen hätten und seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Den «neuen» Beweismitteln, die eine aktuelle Gefährdung im Heimatland darlegen sollen, ist - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen und er unterlässt es, im Gesuch oder auf Beschwerdeebene einen solchen herzustellen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln in Form zweier Onlineberichte macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Ausführungen und zeigt nicht auf, inwiefern diese relevante Hinweise in Bezug auf seine Person enthalten könnten. Entsprechend ist auch hier nicht zu erkennen, was er mit diesen Beweismitteln zu belegen versucht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen, weshalb er nun eine asylrelevante Gefährdung durch die heimatlichen Behörden befürchte. Mit der unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht Genüge getan. Wie oben bereits ausgeführt, kann eine nunmehr entstandene und im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht einzig mit Beweismitteln, die in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, sowie mit Ereignissen, die bereits im ordentlichen Asylverfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können, begründet werden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass das SEM das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat und folglich auf das Gesuch nicht eingetreten ist (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Eingabe fällt somit ausser Betracht.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. auch Einschätzung im Urteil E-1801/2020 E. 5.3). Die mit dem Mehrfachgesuch unsubstantiiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3; E-6549/2019 vom 5. November 2020 E. 10.3.4 m.w.H.).

E. 8.2.2 Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz (mit Hinweis auf die Beurteilung im Urteil E-1801/2020 E. 5.5) fest, dass weder die herrschende politische Situation - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten (...) Beeinträchtigungen wurden nicht näher ausgeführt oder belegt. Auf Beschwerdeebene sind keine Hinweise oder Beweismittel diesbezüglich oder hinsichtlich anderer Vollzugshindernisse ersichtlich. Entsprechend sind keine Gründe zu erkennen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen.

E. 8.3 Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1431/2021 Urteil vom 9. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 24. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Auf dieses trat das damalige Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015: SEM) mit Verfügung vom 12. September 2014 nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Frankreich weg (Dublin-Verfahren). A.b Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2014 als verschwunden gemeldet. A.c Am 10. Juli 2018 - der Beschwerdeführer habe sich zwischen September 2014 und November 2017 in Grossbritannien aufgehalten - wurde sein Asylgesuch vom SEM wiederaufgenommen und ein nationales Asylverfahren durchgeführt. A.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.e Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1801/2020 vom 6. Mai 2020 abgewiesen, womit die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 12. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut an das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er reiche aufgrund eines neuen Sachverhalts und neuer Beweismittel ein weiteres Asylgesuch ein. Er sei für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) exilpolitisch aktiv und habe an zwei Veranstaltungen im Jahr 2018 teilgenommen respektive diese mitorganisiert. Ferner habe es im selben Rahmen ein (...) gegeben, welchem er als Captain beigewohnt habe und wovon es ein auf Facebook veröffentlichtes Video gebe (mit Beilage von Fotografien sowie eines Videos des [...] hierzu). Danach habe seine Familie in Sri Lanka Probleme bekommen. Die sri-lankischen Behörden seien über Teilnehmer an solchen ausländischen Demonstrationen informiert und darüber werde in örtlichen Zeitschriften berichtet. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nun erfülle (mit Hinweis auf ein anderes in der Schweiz durchgeführtes Asylverfahren, N [...]). Ferner leide er insbesondere an einer (...), welche in der Heimat nicht ausreichend behandelt werden könne. Folglich seien weitere Abklärungen zu tätigen und eine erneute Anhörung sei mit ihm durchzuführen. Schliesslich sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch wurden als Beweismittel Fotoausdrucke des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 bei einer Gedenkveranstaltung in B._______ und einer Demonstration in C._______ sowie ein USB-Stick mit einem Video des erwähnten (...), ein Ausdruck seines Facebook-Profils, zwei Auszüge von Zeitungsartikel aus Sri Lanka (aus dem Jahr 2020, wovon einer der Artikel aus zwei Dokumenten zusammengesetzt wurde), ein Ausdruck eines Internetartikels der Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR] vom 10. Februar 2021 sowie ein Foto aus den Akten N (...) beigefügt. C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 wies das SEM die zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. D. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (Datum der Eröffnung: 23. März 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers (Art. 111c Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Anhörung ab. Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig gewesen, wonach seine Familie im Heimatland Probleme gehabt habe, würden sich auf das Jahr 2018 beziehen, wie auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, und hätten sich folglich vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet. Auf diese Vorbringen - potentielle Revisionsgründe, die allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien - werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Weiter sei die Eingabe hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts betreffend die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich haltlos und damit unbegründet. Den Ausführungen im Gesuch und den eingereichten Beweismitteln seien kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer und keine individuelle Gefährdung zu entnehmen. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel fehle. Ein Dokument sei aus einem Zeitungsbericht und einem Teil eines Schreibens des Criminal Investigation Department (CID) zusammengesetzt worden. Weitere Unterlagen würden mutmasslich einen anderen Mandanten des betrauten Rechtsvertreters betreffen und seien in keinen konkreten Kontext zum Beschwerdeführer gestellt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben somit reine Behauptungen. Eine weitere Anhörung sei nicht erforderlich, da Verfahren nach Art. 111c AsylG schriftlich erfolgten. Da das Mehrfachgesuch nicht ausreichend begründet sei, werde darauf nicht eingetreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). E. Am 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden zwei Ausdrucke von Internetberichten (aus Sri Lanka, ohne Übersetzung oder Datumsangabe) sowie ein Teil der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Ausdrucke des Internetartikels von OSAR vom 10. Februar 2021, zweier Online-Berichte aus Sri Lanka, eines Facebook-Eintrags vom 27. Oktober 2019 [(...)] sowie Fotoausdrucke des Beschwerdeführers an einer Demonstration respektive Gedenkveranstaltung im Jahr 2018) beigelegt. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 2.2 Die Vorinstanz hat die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Mit vorliegendem Entscheid, und da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG), die die Vorinstanz nicht entzogen hat, erweist sich der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neues Asylgesuch eingetreten. Er habe das Mehrfachgesuch mit der Darlegung seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Jahr 2018 und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr respektive Flüchtlingseigenschaft sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka in Bezug auf Separatisten in der Diaspora hinreichend begründet. Die Vorinstanz habe jedoch fälschlicherweise nicht alle seine Angaben berücksichtigt, sondern einen Teil seiner Vorbringen als in einem allfälligen Revisionsverfahren zu behandeln ausgeklammert. Der Nichteintretensentscheid sei in der Folge auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung getroffen worden. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 12. Februar 2021 die formellen Anforderungen erfüllte (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinn von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 5.2 Indessen ist - wie vom SEM zutreffend festgestellt - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist als nicht ausreichend zu qualifizieren. 6. 6.1 Die im Mehrfachgesuch dargelegten und mit Beweismittel untermauerten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die darauffolgenden behaupteten Probleme seiner Familie sind auf das Jahr 2018 zurückzuführen. Auch sein Facebook-Eintrag (Video des [...]) datiert aus dem Jahr 2019. Diese Vorbringen beziehen sich mithin auf den vor dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2020 bestehenden Sachverhalt und die Beweismittel sind ebenfalls vor dem Urteil entstanden. Folglich wären diese, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ihm Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht darzutun (wobei der damit angerufene Revisionsgrund, vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, als offensichtlich verspätet geltend gemacht einzustufen sein dürfte). Demnach ist die Vorinstanz auf diesen Teil des Gesuchs mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten und hat die entsprechenden Vorbringen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - folgerichtig bei der weiteren Prüfung des Mehrfachgesuchs inhaltlich nicht miteinbezogen. 6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu entnehmen, dass er weiterhin (nach den geltend gemachten Aktivitäten im Jahr 2018) respektive in einer exponierenden Weise exilpolitisch tätig wäre oder seine Familie erneut Schwierigkeiten gehabt hätte. Mithin macht er keine individuellen Vorkommnisse geltend, die sich nach dem Gerichtsurteil vom 6. Mai 2020 zugetragen hätten und seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Den «neuen» Beweismitteln, die eine aktuelle Gefährdung im Heimatland darlegen sollen, ist - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen und er unterlässt es, im Gesuch oder auf Beschwerdeebene einen solchen herzustellen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln in Form zweier Onlineberichte macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Ausführungen und zeigt nicht auf, inwiefern diese relevante Hinweise in Bezug auf seine Person enthalten könnten. Entsprechend ist auch hier nicht zu erkennen, was er mit diesen Beweismitteln zu belegen versucht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen, weshalb er nun eine asylrelevante Gefährdung durch die heimatlichen Behörden befürchte. Mit der unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht Genüge getan. Wie oben bereits ausgeführt, kann eine nunmehr entstandene und im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht einzig mit Beweismitteln, die in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, sowie mit Ereignissen, die bereits im ordentlichen Asylverfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können, begründet werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass das SEM das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat und folglich auf das Gesuch nicht eingetreten ist (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Eingabe fällt somit ausser Betracht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. auch Einschätzung im Urteil E-1801/2020 E. 5.3). Die mit dem Mehrfachgesuch unsubstantiiert dargelegten Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3; E-6549/2019 vom 5. November 2020 E. 10.3.4 m.w.H.). 8.2.2 Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz (mit Hinweis auf die Beurteilung im Urteil E-1801/2020 E. 5.5) fest, dass weder die herrschende politische Situation - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten (...) Beeinträchtigungen wurden nicht näher ausgeführt oder belegt. Auf Beschwerdeebene sind keine Hinweise oder Beweismittel diesbezüglich oder hinsichtlich anderer Vollzugshindernisse ersichtlich. Entsprechend sind keine Gründe zu erkennen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen. 8.3 Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter