Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni oder Juli 2013 auf dem Luftweg Richtung Doha, Katar. Am 7. Mai 2014 flog er weiter nach Italien und gelangte gleichentags in die Schweiz. Nachdem er sich eineinhalb Monate lang am Wohnort seines Schleppers aufgehalten habe, reichte er am 24. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 8. Juli 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Frankreich weg. D. Am 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 teilte die Freiplatzaktion Basel dem SEM unter Vorlage einer am 23. November 2017 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht mit, dass dieser die Beratungsstelle mit der Interessenwahrung im Asylverfahren mandatiert habe. F. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an die Freiplatzaktion Basel forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, beim zuständigen Migrationsamt des Kantons B._______ vorzusprechen. G. Am 23. März 2018 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es sei bezüglich den Beschwerdeführer ein Dublin-Verfahren mit Grossbritannien eröffnet worden, nachdem dieser angegeben hat, sich vom 29. September 2014 bis zum 17. November 2017 beim Bruder in Grossbritannien aufgehalten zu haben. H. Mit Schreiben des SEM vom 10. Juli 2018 an die Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die SEM-Verfügung vom 12. September 2014 betreffend Dublin-Überstellung nach Frankreich aufgehoben das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder aufgenommen werde. I. Am 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP vom 8. Juli 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen am 11. Oktober 2019 trug der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in C._______ bei D._______, Distrikt Jaffna (Nord-Provinz) geboren. Zuletzt habe er in E._______ respektive F._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Er habe elf Jahre lang die Schule in G._______ besucht und den O-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Von 2007 bis 2010 sei er in Katar als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Während seines Aufenthaltes in Doha habe er eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2010 habe es keine Probleme gegeben. Er sei Im Fussballclub seines Heimatdorfes in Sri Lanka Captain gewesen. Neben dem Sportplatz habe sich in einer ehemaligen Märtyrer-Gedenkstätte ein Militärcamp befunden. Nachdem Militärangehörige auf demselben Sportplatz Cricket gespielt hätten, sei es anfangs 2013 zu Streitigkeiten gekommen. Am 21. Mai 2013 hätten Militärangehörige die Mannschaft des Beschwerdeführers vom Spielplatz vertrieben und hätten die Spieler beschimpft und geschlagen. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, hätten Militärangehörige ihn zu Hause gesucht und seine Eltern beschimpft und zu Boden gestossen. In der Folge habe der Beschwerdeführer auf Anraten des Dorfvorstehers beim Militärcamp vorgesprochen. Dort sei er wiederum von den Zuständigen beschimpft und der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) während der Kriegszeit beschuldigt worden. Unter der Auflage, täglich im Camp seine Unterschrift zu leisten, habe er wieder nach Hause gehen können. Am 2. Juni 2013 sei er wiederum auf dem Sportplatz von Militärangehörigen zu deren Camp geführt und dort mit Cricketschlägern misshandelt worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe sein Vater ihn abgeholt und in Spitalpflege gebracht. Unterdessen hätten die Militärleute zu Hause seine Mutter bedroht und sie angehalten, die Übergriffe auf den Beschwerdeführer nicht bekannt zu geben. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gegangen. Noch am gleichen Abend seiner Entlassung sei er wieder zu Hause von Militärangehörigen aufgesucht worden. Weil der Beschwerdeführer die herannahenden Leute beobachtet habe, habe er fliehen und auf einen Baum klettern können. Von dort aus habe er beobachtet, wie die Militärangehörige seine Eltern beschimpft und geschlagen hätten. Deshalb sei er über das Nachbargrundstück geflohen und habe sich zu einem Bekannten begeben, dort übernachtet, seinen Vater informiert und wieder den Dorfvorsteher kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, sich nicht mehr in der Gegend aufzuhalten. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu einem Verwandten nach F._______ gegangen. Die CID (Criminal Investigation Department) habe ihn wiederum bei den Eltern gesucht. Sein Vater habe in der Folge mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka organisiert. Weil sein Schlepper seine Komplizen am Flughafen bestochen habe, sei dem Beschwerdeführer die Ausreise gelungen. Er werde nach wie vor in Sri Lanka gesucht und stehe sicher auf einer «schwarzen Liste». Das Militär sei nach wie vor auf ihn wütend wegen der Streitigkeiten rund um den Sportplatz. Diese Schwierigkeiten seien bis zum Assistant Government Agent Office gegangen. Dieses Büro habe dem Militär untersagt, auf dem betreffenden Sportplatz zu spielen. Ausser ihm seien keine Mannschaftskollegen von den Militärs mitgenommen worden, nachdem der Dorfvorsteher vor Gericht eine Anklage eingereicht habe. Angehörige des CID respektive der Armee würden jedes Jahr bei der Volkszählung seine Eltern behelligen. Als die Behörden im Juni 2018 zu Hause vorgesprochen hätten, hätten sie seinen Vater geschlagen und seine Mutter auf den Boden gestossen, worauf sich sein Vater habe in Spitalpflege begeben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätten keine LTTE-Vergangenheit respektive nichts mit diesen zu tun gehabt. Als die LTTE in der Schule Propaganda gemacht hätten, habe er jedoch mithelfen müssen. Ausserdem hätten die LTTE auch Fussballturniere organisiert, an denen die Mannschaft des Beschwerdeführers teilgenommen habe. In den Jahren 2010 bis 2012 habe er keine Probleme gehabt. Im Verlauf der einlässlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit seinen unterschiedlichen Angaben zur Ausreise aus Sri Lanka und mit seiner Aussage, dass ihm am 27. März 2013 Fingerabdrücke für ein französisches Visum abgenommen worden seien, konfrontiert. Hierzu gab er zu Protokoll, er sei bei der BzP sehr angespannt gewesen, weil er neu in der Schweiz gewesen sei; seine Angaben bei der Anhörung würden zutreffen; er habe am 26. Juni 2013 das Land verlassen; der Schlepper habe ihn im Jahr 2014 zur Botschaft gebracht und das französische Visum sei im Jahr 2014 ausgestellt worden (vgl. Akte A46/A87 ff.). Er habe einen bis zum 19. April 2020 gültigen Reisepass besessen, der beim Schlepper geblieben sei. Seine Original-Identitätskarte habe er im Armee-Camp zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner ID, zwei Geburtsscheine, ein Schreiben des (...) Hospital H._______ vom 23. November 2017 betreffend seine Person sowie ein fremdsprachiges Dokument («Diagnosis Ticket») vom 27. Juni 2013 betreffend seinen Vater zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auseinandersetzungen wegen eines Sportplatzes liege kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Er habe angegeben, das Assistant Government Agent Office habe dem Militär verboten, den Sportplatz zu nutzen. Auch sei nach dem Beschwerdeführer niemand mehr von seiner Fussballmannschaft ins Militärcamp gebracht worden, da der Dorfvorsteher eine gerichtliche Klage erhoben habe. Diese Vorbringen wiesen deshalb keine Asylrelevanz auf. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Beschuldigungen im Zusammenhang mit den LTTE und seiner Unterstellung einer Unterschriftspflicht äusserst knapp, pauschal und unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Militär beziehungsweise das CID - trotz eines angeblichen Verdachts, der Beschwerdeführer habe mit den LTTE zu tun gehabt - vor der Polizei und deren Massnahmen gefürchtet hätten. Ferner sei auch dem weiteren Vorbringen, er werde noch heute vom Militär und dem CID gesucht, die Grundlage entzogen. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da deren Inhalt keine Rückschlüsse auf die Umstände der vermerkten Verletzungen zuliessen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Aufgrund des blossen Umstandes, dass dieser an früheren von den LTTE mitorganisierten Fussballturnieren teilgenommen und die LTTE in seiner Schule Propaganda gemacht habe und sich seine beiden Brüder, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den LTTE nichts zu tun gehabt hätten, seit längerem in Grossbritannien aufhalten würden, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung und die finanzielle Situation seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom SEM herangezogenen Widersprüche seien erklärbar oder würden nicht relevante Punkte betreffen. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart schwer zu gewichten. Die Militärs hätten dem Beschwerdeführer tamilischer Ethnie unter dem Vorwand, dass es sich beim beanspruchten Sportfeld um einen LTTE-Spielplatz handle, Schwierigkeiten bereitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Militär anders reagiert hätte, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Singhalesen gehandelt hätte. Ein in Grossbritannien lebender Bruder sei dort als Flüchtling anerkannt worden, sein zweiter Bruder befinde sich dort im Asylprozess. Der Beschwerdeführer unterhalte engsten Kontakt zur tamilischen Diaspora. Das Militär suche weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers auf. Bei der letzten Befragung im Januar 2020 seien die sri-lankischen Militärangehörigen so heftig vorgegangen, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor in Sri Lanka gesucht. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Er sei mehrmals von den Behörden der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und mehrmals inhaftiert und verprügelt worden. Zwei seiner Brüder hätten aufgrund ihrer Tätigkeit fliehen müssen, weshalb die Verwandtschaft zu politisch verfolgten Menschen gegeben sei. Der Regierungswechsel im November 2019 und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen liessen vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem eine Kostennote, ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie ein fremdsprachiges Dokument (Todesbestätigung betreffend die Mutter des Beschwerdeführers) samt Übersetzung beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung abgewiesen, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der damaligen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. April 2020 geleistet.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen.
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 korrekt dargelegt hat, weshalb der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion als Captain des Fussballclubs im Dorf E._______ und den daraus resultierenden Behelligungen durch die Militärbehörden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 3.1.1 Das SEM hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es den vorgetragenen Repressalien (Auseinandersetzungen wegen des Spielplatzes, Beschimpfungen, Bedrohungen und Handgreiflichkeiten, Bedrohungen seiner Familie) am erforderlichen asylrechtlichen Motiv mangelt. Der Streit um die Belegung des Fussball- respektive Cricket-Spielplatzes stellt die Ursache für die Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit den Militärbehörden dar und weist somit - trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen - keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund auf.
E. 3.1.2 Diese Einschätzung wird durch den weiteren Umstand bestärkt, dass die sri-lankischen Behörden, namentlich das Assistant Government Agent Office - im Sinne und zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Fussballmannschaft - tätig geworden seien und den Militärangehörigen untersagt haben sollen, den Sportplatz für sich zu beanspruchen (vgl. A46, Antwort 56). Zudem soll auch der eingeschaltete Dorfvorsteher gegen die Vorgehensweise der Militärangehörigen vorgegangen sein und eine gerichtliche Klage eingereicht haben (vgl. A46, Antwort 94), was eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und gegen asylbeachtliche Nachteile aufgrund seiner tamilischen Ethnie spricht.
E. 3.1.3 Auch der Umstand, dass die Peiniger beim Elternhaus des Beschwerdeführers vorgesprochen und die Familienangehörigen darum gebeten haben sollen, niemandem von den erlittenen Schlägen zu berichten (vgl. A46, Antwort 52, S. 8 oben), stützen diese Einschätzung zusätzlich.
E. 3.1.4 Bei den angeblich erlittenen Schlägen handelt es sich zudem um Übergriffe seitens einzelner Militärpersonen, die vom sri-lankischen Staat als solche nicht grundsätzlich geduldet werden. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen diese überschiessenden, behördlich nicht legitimierten, Nachteilszufügungen hätte zur Wehr setzen können. Auch diese Einschätzungen wird bestärkt durch den Umstand, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sowohl das Assistant Government Agent Office als auch der Dorfvorsteher entsprechende Massnahmen ergriffen haben (vgl. E. 3.1.2 oben). Der Beschwerdeführer hat selbst die Übergriffe auf seine Person auf die Wut des Militärangehörigen auf ihn als Captain des Sportclubs respektive auf das behördlich ausgesprochene Verbot, auf dem fraglichen Sportplatz zu spielen, zurückgeführt (vgl. A46, Antwort 56).
E. 3.1.5 Auch die weiteren Umstände, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor den Auseinandersetzungen wegen des Sportplatzes nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt haben will (vgl. Akte A46, Antwort 64), gegenüber den Behörden auch angegeben habe, während der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen dem sri-lankischen Staat und den LTTE diese nie unterstützt zu haben (vgl. A46, Antwort 52, S. 7, 3. Abschnitt) und weder der Beschwerdeführer noch seine unmittelbare Familie eine LTTE-Vergangenheit haben sollen (vgl. A46, Antworten 62 und 68), sprechen ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines konkreten, politisch motivierten LTTE-Verdachts ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet.
E. 3.1.6 In diesem Zusammenhang vermag der Verweis in der Beschwerde auf die angebliche Asylgewährung eines Bruders in Grossbritannien nichts zu ändern, zumal die Hintergründe für diese behauptete, mit keinerlei Beweismittel untermauerte Asylgewährung im Dunkeln bleiben und der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, seine Brüder hätten keine LTTE-Vergangenheit (vgl. A46, Antwort 68 ff.).
E. 3.1.7 Das Gericht stimmt auch der vorinstanzlichen Einschätzung zu, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten äusserst knapp, unsubstanziiert und teilweise stereotyp ausgefallen sind (vgl. A46, Antwort 86), weshalb es diesem nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, weshalb er in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten sein soll. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte es nicht bei der blossen Unterstellung des Beschwerdeführers unter eine Unterschrifts- oder Meldepflicht hätten bewenden lassen, wenn sie ihn tatsächlich einer konkreten und erheblichen Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten. Auch das Vorbringen, die Armee respektive das CID habe bei der Volkszählung bei seinen Eltern Probleme gemacht (vgl. A46, Antwort 74), vermag nicht als glaubhafte Grundlage für das behauptete behördliche Interesse an der Person des Beschwerdeführers zu genügen, zumal bei einem konkreten und begründeten Verfolgungsinteresse die Sicherheitskräfte kaum zufällig den Termin der Volkszählung abgewartet hätten, sondern erfahrungsgemäss entsprechende Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sofort nach Kenntnisnahme eines LTTE-Verdachts vorgenommen hätten.
E. 3.1.8 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als unglaubhaft erwiesen haben, gehört er - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeeingabe - keiner der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 definierten Risikogruppen an. Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte.
E. 3.1.9 Schliesslich muss auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei «sicher auf eine schwarze Liste» gesetzt worden (vgl. A46, Antwort 84), als blosse Behauptung ohne weitere Substanziierung gewertet werden, nachdem auch in der Beschwerdeeingabe keine diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen oder Spezifizierungen erfolgt sind.
E. 3.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen.
E. 3.2.1 Einerseits ist festzustellen ist, dass das Schreiben des Spitals datiert vom 23. November 2017 zwar einen Übergriff («assault») attestiert, mit dieser Bestätigung jedoch noch kein asylrechtlich relevanter Hintergrund für diesen Angriff auf den Beschwerdeführer belegt wird.
E. 3.2.2 Andererseits wurde dieses Beweismittel mehr als vier Jahre nach der darin bestätigten Spitalbehandlung ausgestellt, weshalb auch inhaltlich Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Dokuments angebracht werden müssen.
E. 3.2.3 Auch das eingereichte «DiagnosisTicket» vom 24. bzw. 27. Juni 2018 betreffend den Vater des Beschwerdeführers führt zwar Übergriffe durch unbekannte Personen auf. Dieses Beweismittel vermag jedoch nicht die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Verfolgungssituation wegen eines behördlichen LTTE-Verdachts hinreichend glaubhaft dazulegen, nachdem keine entsprechenden spezifizierenden Hinweise aus dem Dokument hervorgehen und solche auch im Rahmen der Beschwerde nicht erfolgt sind.
E. 3.2.4 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Beweismittel zur Stützung der von ihm vorgetragenen Verfolgungssituation wegen eines unterstellen LTTE-Verdachts eingereicht.
E. 3.3 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, worin seine Probleme im Heimatland bestanden und inwiefern ihn diese in seinem Alltag beeinträchtigt haben sollen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen.
E. 3.3.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Todesbescheinigung, welche belegen soll, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 4. Januar 2020 wegen einer behördlichen Vorsprache einen Herzinfarkt erlitten habe und in der Folge gestorben sei, vermag für sich alleine den behaupteten asylbeachtlichen Hintergrund des Todesfalls nicht hinreichend zu stützen.
E. 3.3.2 Auch der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 16. Januar 2020 ist nicht geeignet, an der Gesamteinschätzung etwas zu ändern.
E. 3.3.3 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, es kann jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Auch der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa als Staatspräsident und die Ernennung seines Bruders als Premierminister ändert nichts an dieser Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020), es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher konkreter Bezug ist im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die von ihm behaupteten Risikofaktoren für eine asylbeachtliche Gefährdungslage nicht vorliegen. Die in der Beschwerde behaupteten engen Kontakte des Beschwerdeführers zur Diaspora in der Schweiz werden nicht weiter konkretisiert oder gar mit Beweismitteln untermauert. Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um ein Gefährdungspotential asylbeachtlichen Ausmasses darzutun.
E. 3.4 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste dere Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So besitzt der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (vgl. A46, Antwort 25). Er verfügt über Berufserfahrung im Heimatland als (...) und er hat mehrere Jahre lang insbesondere auch in Katar als (...) gearbeitet (vgl. A46, Antwort 25 sowie A4, Ziffer 2.05). Gemäss eigenen Angaben unterhält der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner in Sri Lanka lebenden Familie, die mehrere Liegenschaften besitzt und deren finanzielle Lage als gut zu bezeichnen ist (vgl. A46, Antworten 27, 31 und 37). Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatregion Jaffna somit über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die konkret gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive -verbeiständung) abgewiesen wurde. Der am 21. April 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1801/2020 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni oder Juli 2013 auf dem Luftweg Richtung Doha, Katar. Am 7. Mai 2014 flog er weiter nach Italien und gelangte gleichentags in die Schweiz. Nachdem er sich eineinhalb Monate lang am Wohnort seines Schleppers aufgehalten habe, reichte er am 24. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 8. Juli 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Frankreich weg. D. Am 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 teilte die Freiplatzaktion Basel dem SEM unter Vorlage einer am 23. November 2017 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht mit, dass dieser die Beratungsstelle mit der Interessenwahrung im Asylverfahren mandatiert habe. F. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an die Freiplatzaktion Basel forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, beim zuständigen Migrationsamt des Kantons B._______ vorzusprechen. G. Am 23. März 2018 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es sei bezüglich den Beschwerdeführer ein Dublin-Verfahren mit Grossbritannien eröffnet worden, nachdem dieser angegeben hat, sich vom 29. September 2014 bis zum 17. November 2017 beim Bruder in Grossbritannien aufgehalten zu haben. H. Mit Schreiben des SEM vom 10. Juli 2018 an die Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die SEM-Verfügung vom 12. September 2014 betreffend Dublin-Überstellung nach Frankreich aufgehoben das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder aufgenommen werde. I. Am 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP vom 8. Juli 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen am 11. Oktober 2019 trug der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in C._______ bei D._______, Distrikt Jaffna (Nord-Provinz) geboren. Zuletzt habe er in E._______ respektive F._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Er habe elf Jahre lang die Schule in G._______ besucht und den O-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Von 2007 bis 2010 sei er in Katar als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Während seines Aufenthaltes in Doha habe er eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2010 habe es keine Probleme gegeben. Er sei Im Fussballclub seines Heimatdorfes in Sri Lanka Captain gewesen. Neben dem Sportplatz habe sich in einer ehemaligen Märtyrer-Gedenkstätte ein Militärcamp befunden. Nachdem Militärangehörige auf demselben Sportplatz Cricket gespielt hätten, sei es anfangs 2013 zu Streitigkeiten gekommen. Am 21. Mai 2013 hätten Militärangehörige die Mannschaft des Beschwerdeführers vom Spielplatz vertrieben und hätten die Spieler beschimpft und geschlagen. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, hätten Militärangehörige ihn zu Hause gesucht und seine Eltern beschimpft und zu Boden gestossen. In der Folge habe der Beschwerdeführer auf Anraten des Dorfvorstehers beim Militärcamp vorgesprochen. Dort sei er wiederum von den Zuständigen beschimpft und der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) während der Kriegszeit beschuldigt worden. Unter der Auflage, täglich im Camp seine Unterschrift zu leisten, habe er wieder nach Hause gehen können. Am 2. Juni 2013 sei er wiederum auf dem Sportplatz von Militärangehörigen zu deren Camp geführt und dort mit Cricketschlägern misshandelt worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe sein Vater ihn abgeholt und in Spitalpflege gebracht. Unterdessen hätten die Militärleute zu Hause seine Mutter bedroht und sie angehalten, die Übergriffe auf den Beschwerdeführer nicht bekannt zu geben. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gegangen. Noch am gleichen Abend seiner Entlassung sei er wieder zu Hause von Militärangehörigen aufgesucht worden. Weil der Beschwerdeführer die herannahenden Leute beobachtet habe, habe er fliehen und auf einen Baum klettern können. Von dort aus habe er beobachtet, wie die Militärangehörige seine Eltern beschimpft und geschlagen hätten. Deshalb sei er über das Nachbargrundstück geflohen und habe sich zu einem Bekannten begeben, dort übernachtet, seinen Vater informiert und wieder den Dorfvorsteher kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, sich nicht mehr in der Gegend aufzuhalten. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu einem Verwandten nach F._______ gegangen. Die CID (Criminal Investigation Department) habe ihn wiederum bei den Eltern gesucht. Sein Vater habe in der Folge mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka organisiert. Weil sein Schlepper seine Komplizen am Flughafen bestochen habe, sei dem Beschwerdeführer die Ausreise gelungen. Er werde nach wie vor in Sri Lanka gesucht und stehe sicher auf einer «schwarzen Liste». Das Militär sei nach wie vor auf ihn wütend wegen der Streitigkeiten rund um den Sportplatz. Diese Schwierigkeiten seien bis zum Assistant Government Agent Office gegangen. Dieses Büro habe dem Militär untersagt, auf dem betreffenden Sportplatz zu spielen. Ausser ihm seien keine Mannschaftskollegen von den Militärs mitgenommen worden, nachdem der Dorfvorsteher vor Gericht eine Anklage eingereicht habe. Angehörige des CID respektive der Armee würden jedes Jahr bei der Volkszählung seine Eltern behelligen. Als die Behörden im Juni 2018 zu Hause vorgesprochen hätten, hätten sie seinen Vater geschlagen und seine Mutter auf den Boden gestossen, worauf sich sein Vater habe in Spitalpflege begeben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätten keine LTTE-Vergangenheit respektive nichts mit diesen zu tun gehabt. Als die LTTE in der Schule Propaganda gemacht hätten, habe er jedoch mithelfen müssen. Ausserdem hätten die LTTE auch Fussballturniere organisiert, an denen die Mannschaft des Beschwerdeführers teilgenommen habe. In den Jahren 2010 bis 2012 habe er keine Probleme gehabt. Im Verlauf der einlässlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit seinen unterschiedlichen Angaben zur Ausreise aus Sri Lanka und mit seiner Aussage, dass ihm am 27. März 2013 Fingerabdrücke für ein französisches Visum abgenommen worden seien, konfrontiert. Hierzu gab er zu Protokoll, er sei bei der BzP sehr angespannt gewesen, weil er neu in der Schweiz gewesen sei; seine Angaben bei der Anhörung würden zutreffen; er habe am 26. Juni 2013 das Land verlassen; der Schlepper habe ihn im Jahr 2014 zur Botschaft gebracht und das französische Visum sei im Jahr 2014 ausgestellt worden (vgl. Akte A46/A87 ff.). Er habe einen bis zum 19. April 2020 gültigen Reisepass besessen, der beim Schlepper geblieben sei. Seine Original-Identitätskarte habe er im Armee-Camp zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner ID, zwei Geburtsscheine, ein Schreiben des (...) Hospital H._______ vom 23. November 2017 betreffend seine Person sowie ein fremdsprachiges Dokument («Diagnosis Ticket») vom 27. Juni 2013 betreffend seinen Vater zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auseinandersetzungen wegen eines Sportplatzes liege kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Er habe angegeben, das Assistant Government Agent Office habe dem Militär verboten, den Sportplatz zu nutzen. Auch sei nach dem Beschwerdeführer niemand mehr von seiner Fussballmannschaft ins Militärcamp gebracht worden, da der Dorfvorsteher eine gerichtliche Klage erhoben habe. Diese Vorbringen wiesen deshalb keine Asylrelevanz auf. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Beschuldigungen im Zusammenhang mit den LTTE und seiner Unterstellung einer Unterschriftspflicht äusserst knapp, pauschal und unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Militär beziehungsweise das CID - trotz eines angeblichen Verdachts, der Beschwerdeführer habe mit den LTTE zu tun gehabt - vor der Polizei und deren Massnahmen gefürchtet hätten. Ferner sei auch dem weiteren Vorbringen, er werde noch heute vom Militär und dem CID gesucht, die Grundlage entzogen. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da deren Inhalt keine Rückschlüsse auf die Umstände der vermerkten Verletzungen zuliessen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Aufgrund des blossen Umstandes, dass dieser an früheren von den LTTE mitorganisierten Fussballturnieren teilgenommen und die LTTE in seiner Schule Propaganda gemacht habe und sich seine beiden Brüder, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den LTTE nichts zu tun gehabt hätten, seit längerem in Grossbritannien aufhalten würden, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung und die finanzielle Situation seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom SEM herangezogenen Widersprüche seien erklärbar oder würden nicht relevante Punkte betreffen. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart schwer zu gewichten. Die Militärs hätten dem Beschwerdeführer tamilischer Ethnie unter dem Vorwand, dass es sich beim beanspruchten Sportfeld um einen LTTE-Spielplatz handle, Schwierigkeiten bereitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Militär anders reagiert hätte, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Singhalesen gehandelt hätte. Ein in Grossbritannien lebender Bruder sei dort als Flüchtling anerkannt worden, sein zweiter Bruder befinde sich dort im Asylprozess. Der Beschwerdeführer unterhalte engsten Kontakt zur tamilischen Diaspora. Das Militär suche weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers auf. Bei der letzten Befragung im Januar 2020 seien die sri-lankischen Militärangehörigen so heftig vorgegangen, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor in Sri Lanka gesucht. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Er sei mehrmals von den Behörden der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und mehrmals inhaftiert und verprügelt worden. Zwei seiner Brüder hätten aufgrund ihrer Tätigkeit fliehen müssen, weshalb die Verwandtschaft zu politisch verfolgten Menschen gegeben sei. Der Regierungswechsel im November 2019 und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen liessen vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem eine Kostennote, ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie ein fremdsprachiges Dokument (Todesbestätigung betreffend die Mutter des Beschwerdeführers) samt Übersetzung beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung abgewiesen, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der damaligen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. April 2020 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 korrekt dargelegt hat, weshalb der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion als Captain des Fussballclubs im Dorf E._______ und den daraus resultierenden Behelligungen durch die Militärbehörden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 3.1.1 Das SEM hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es den vorgetragenen Repressalien (Auseinandersetzungen wegen des Spielplatzes, Beschimpfungen, Bedrohungen und Handgreiflichkeiten, Bedrohungen seiner Familie) am erforderlichen asylrechtlichen Motiv mangelt. Der Streit um die Belegung des Fussball- respektive Cricket-Spielplatzes stellt die Ursache für die Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit den Militärbehörden dar und weist somit - trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen - keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund auf. 3.1.2 Diese Einschätzung wird durch den weiteren Umstand bestärkt, dass die sri-lankischen Behörden, namentlich das Assistant Government Agent Office - im Sinne und zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Fussballmannschaft - tätig geworden seien und den Militärangehörigen untersagt haben sollen, den Sportplatz für sich zu beanspruchen (vgl. A46, Antwort 56). Zudem soll auch der eingeschaltete Dorfvorsteher gegen die Vorgehensweise der Militärangehörigen vorgegangen sein und eine gerichtliche Klage eingereicht haben (vgl. A46, Antwort 94), was eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und gegen asylbeachtliche Nachteile aufgrund seiner tamilischen Ethnie spricht. 3.1.3 Auch der Umstand, dass die Peiniger beim Elternhaus des Beschwerdeführers vorgesprochen und die Familienangehörigen darum gebeten haben sollen, niemandem von den erlittenen Schlägen zu berichten (vgl. A46, Antwort 52, S. 8 oben), stützen diese Einschätzung zusätzlich. 3.1.4 Bei den angeblich erlittenen Schlägen handelt es sich zudem um Übergriffe seitens einzelner Militärpersonen, die vom sri-lankischen Staat als solche nicht grundsätzlich geduldet werden. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen diese überschiessenden, behördlich nicht legitimierten, Nachteilszufügungen hätte zur Wehr setzen können. Auch diese Einschätzungen wird bestärkt durch den Umstand, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sowohl das Assistant Government Agent Office als auch der Dorfvorsteher entsprechende Massnahmen ergriffen haben (vgl. E. 3.1.2 oben). Der Beschwerdeführer hat selbst die Übergriffe auf seine Person auf die Wut des Militärangehörigen auf ihn als Captain des Sportclubs respektive auf das behördlich ausgesprochene Verbot, auf dem fraglichen Sportplatz zu spielen, zurückgeführt (vgl. A46, Antwort 56). 3.1.5 Auch die weiteren Umstände, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor den Auseinandersetzungen wegen des Sportplatzes nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt haben will (vgl. Akte A46, Antwort 64), gegenüber den Behörden auch angegeben habe, während der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen dem sri-lankischen Staat und den LTTE diese nie unterstützt zu haben (vgl. A46, Antwort 52, S. 7, 3. Abschnitt) und weder der Beschwerdeführer noch seine unmittelbare Familie eine LTTE-Vergangenheit haben sollen (vgl. A46, Antworten 62 und 68), sprechen ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines konkreten, politisch motivierten LTTE-Verdachts ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet. 3.1.6 In diesem Zusammenhang vermag der Verweis in der Beschwerde auf die angebliche Asylgewährung eines Bruders in Grossbritannien nichts zu ändern, zumal die Hintergründe für diese behauptete, mit keinerlei Beweismittel untermauerte Asylgewährung im Dunkeln bleiben und der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, seine Brüder hätten keine LTTE-Vergangenheit (vgl. A46, Antwort 68 ff.). 3.1.7 Das Gericht stimmt auch der vorinstanzlichen Einschätzung zu, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten äusserst knapp, unsubstanziiert und teilweise stereotyp ausgefallen sind (vgl. A46, Antwort 86), weshalb es diesem nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, weshalb er in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten sein soll. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte es nicht bei der blossen Unterstellung des Beschwerdeführers unter eine Unterschrifts- oder Meldepflicht hätten bewenden lassen, wenn sie ihn tatsächlich einer konkreten und erheblichen Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten. Auch das Vorbringen, die Armee respektive das CID habe bei der Volkszählung bei seinen Eltern Probleme gemacht (vgl. A46, Antwort 74), vermag nicht als glaubhafte Grundlage für das behauptete behördliche Interesse an der Person des Beschwerdeführers zu genügen, zumal bei einem konkreten und begründeten Verfolgungsinteresse die Sicherheitskräfte kaum zufällig den Termin der Volkszählung abgewartet hätten, sondern erfahrungsgemäss entsprechende Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sofort nach Kenntnisnahme eines LTTE-Verdachts vorgenommen hätten. 3.1.8 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als unglaubhaft erwiesen haben, gehört er - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeeingabe - keiner der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 definierten Risikogruppen an. Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte. 3.1.9 Schliesslich muss auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei «sicher auf eine schwarze Liste» gesetzt worden (vgl. A46, Antwort 84), als blosse Behauptung ohne weitere Substanziierung gewertet werden, nachdem auch in der Beschwerdeeingabe keine diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen oder Spezifizierungen erfolgt sind. 3.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. 3.2.1 Einerseits ist festzustellen ist, dass das Schreiben des Spitals datiert vom 23. November 2017 zwar einen Übergriff («assault») attestiert, mit dieser Bestätigung jedoch noch kein asylrechtlich relevanter Hintergrund für diesen Angriff auf den Beschwerdeführer belegt wird. 3.2.2 Andererseits wurde dieses Beweismittel mehr als vier Jahre nach der darin bestätigten Spitalbehandlung ausgestellt, weshalb auch inhaltlich Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Dokuments angebracht werden müssen. 3.2.3 Auch das eingereichte «DiagnosisTicket» vom 24. bzw. 27. Juni 2018 betreffend den Vater des Beschwerdeführers führt zwar Übergriffe durch unbekannte Personen auf. Dieses Beweismittel vermag jedoch nicht die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Verfolgungssituation wegen eines behördlichen LTTE-Verdachts hinreichend glaubhaft dazulegen, nachdem keine entsprechenden spezifizierenden Hinweise aus dem Dokument hervorgehen und solche auch im Rahmen der Beschwerde nicht erfolgt sind. 3.2.4 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Beweismittel zur Stützung der von ihm vorgetragenen Verfolgungssituation wegen eines unterstellen LTTE-Verdachts eingereicht. 3.3 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, worin seine Probleme im Heimatland bestanden und inwiefern ihn diese in seinem Alltag beeinträchtigt haben sollen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen. 3.3.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Todesbescheinigung, welche belegen soll, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 4. Januar 2020 wegen einer behördlichen Vorsprache einen Herzinfarkt erlitten habe und in der Folge gestorben sei, vermag für sich alleine den behaupteten asylbeachtlichen Hintergrund des Todesfalls nicht hinreichend zu stützen. 3.3.2 Auch der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 16. Januar 2020 ist nicht geeignet, an der Gesamteinschätzung etwas zu ändern. 3.3.3 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, es kann jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Auch der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa als Staatspräsident und die Ernennung seines Bruders als Premierminister ändert nichts an dieser Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020), es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher konkreter Bezug ist im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die von ihm behaupteten Risikofaktoren für eine asylbeachtliche Gefährdungslage nicht vorliegen. Die in der Beschwerde behaupteten engen Kontakte des Beschwerdeführers zur Diaspora in der Schweiz werden nicht weiter konkretisiert oder gar mit Beweismitteln untermauert. Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um ein Gefährdungspotential asylbeachtlichen Ausmasses darzutun. 3.4 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste dere Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So besitzt der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (vgl. A46, Antwort 25). Er verfügt über Berufserfahrung im Heimatland als (...) und er hat mehrere Jahre lang insbesondere auch in Katar als (...) gearbeitet (vgl. A46, Antwort 25 sowie A4, Ziffer 2.05). Gemäss eigenen Angaben unterhält der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner in Sri Lanka lebenden Familie, die mehrere Liegenschaften besitzt und deren finanzielle Lage als gut zu bezeichnen ist (vgl. A46, Antworten 27, 31 und 37). Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatregion Jaffna somit über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die konkret gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive -verbeiständung) abgewiesen wurde. Der am 21. April 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: