Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom (...) erneut an das SEM und führte darin zur Hauptsache an, er engagiere sich für die tamilische Sache innerhalb der Diaspora. Er sei ein Kommunikator der (D._______) in der Schweiz und in Europa. Als Führer der hiesigen tamilischen Jugend arbeite er mit zwei von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuften Organisationen zusammen. Als Kadermitglied der (E._______) in der Schweiz und des (F._______) sei er an verschiedenen Projekten gegen die Machtinhaber in Sri Lanka beteiligt gewesen. Vom (Nennung Funktion) des F._______ ([G._______]), welcher von den sri-lankischen Behörden als Terrorist eingestuft werde, sei er als einer der Hauptdarsteller für einen satirischen D._______-Propaganda-Film gegen die sri-lankische Regierung rekrutiert worden. Der Film sei auf (Nennung Plattform) veröffentlicht und über (...) Mal angesehen worden. Auf Wunsch der sri-lankischen Behörden respektive wegen Kommentaren im Internet, in denen zu Gewalt und Hass gegen Tamilen aufgerufen worden sei, sei der Film von dieser Plattform wieder entfernt worden. Der Film könne jedoch weiterhin im Internet aufgerufen werden. Zudem habe er sich an der Organisation mehrerer politischer Veranstaltungen und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten beteiligt. Weiter sei er Mitglied des D._______-(Nennung Club) in der Schweiz. Aufgrund seiner Aktivitäten und insbesondere wegen seiner Mitwirkung im erwähnten Propagandafilm sei er in H._______ angegriffen und Angehörige seiner Familie seien bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden. Er verfüge infolge seiner Tätigkeiten für mehrere als terroristisch eingestufte Organisationen über ein besonders heikles politisches Profil und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten. C. Mit Verfügung vom 24. September 2021 - eröffnet am 1. Oktober 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 24. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Mehrfachgesuchs an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Darsteller in einem (...) D._______-Propagandafilm; Engagement innerhalb der von den sri-lankischen Behörden als terroristisch bezeichneten E._______ und F._______; Mitgliedschaft im [Nennung Club] der D._______) und der deswegen befürchteten behördlichen Repression orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletze mit der nur lakonischen Erwähnung des Hauptgrundes für sein neues Gesuch ihre Untersuchungs- wie auch die Begründungspflicht (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 8, zweitletzter Absatz), vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das sinngemässe Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9, 1. Absatz) ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) insgesamt als Mehrfachgesuch und führte zur Begründung seines Entscheids aus, exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den D._______, welche sich exilpolitisch betätigten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen, zumal die ausgeübten Tätigkeiten bei entsprechendem Profil mehrheitlich als unproblematisch zu werten seien. Dies gelte umso mehr, wenn diese Personen - wie auch im Fall des Beschwerdeführers - nach Kriegsende im Jahr (...) noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, es seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den D._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Sodann sei nicht in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Veranstaltungen und Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen und dabei auch Kontakt zu Personen aus dem direkten Umfeld der D._______ gehabt habe. Es würden aber weder aus der Begründung des Mehrfachgesuchs noch aus den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte hervorgehen, dass er in irgendeiner Weise eine herausragende Rolle in diesen Organisationen beziehungsweise bei diesen Veranstaltungen gehabt hätte oder sonst auf überdurchschnittliche Art und Weise in Erscheinung getreten wäre. Die Einträge auf der Internetseite des F._______ seien allgemeiner Natur und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person oder seiner angeblichen Funktion innerhalb derselben. Alleine der angebliche Kontakt mit Personen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht würden, stelle keine asylrelevante Gefährdung dar. Aus der Mitwirkung in einem Kurzfilm vermöge er ebenso kein qualifiziertes Risikoprofil abzuleiten. Dies belege bestenfalls, dass er Teil der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora sei. Weiter vermöge er die Behauptung, das Video sei (Nennung Anzahl) angesehen und deshalb von den sri-lankischen Behörden gelöscht worden, nicht weiter zu substanziieren oder zu belegen. Vielmehr sei das Video auch weiterhin auf (Nennung Plattform) aufrufbar und sei, seit es dort im (Nennung Zeitpunkt) eingestellt worden sei, nur knapp (...) Mal angesehen worden. Insgesamt weise der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil auf, sondern übe vielmehr Unterstützungsleistungen aus. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den heimatlichen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollten. Die Behauptung, seine Familie sei wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten bedroht und befragt worden, stelle schliesslich eine blosse Parteibehauptung dar. Aufgrund dieser Erörterungen seien weder eine Anhörung noch weitere Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber unter Hinweis auf die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel am bisher vorgebrachten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Entgegen der vor-instanzlichen Einschätzung verfüge er sehr wohl über ein Profil, das die sri-lankischen Behörden vermuten lasse, es bestehe eine nahe Verbindung seiner Person zu den D._______ und er sei der Gruppe zuzuordnen, welche den tamilischen Separatismus wiederbeleben wollten. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung seines Profils auf die Einschätzung im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren Bezug nehme, zumal sich sein Profil derart entwickelt habe, dass er zu einer gefährdeten Person geworden sei. Seine authentischen und glaubhaften Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Belege würden eindeutig das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen aufzeigen. Im Weiteren sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Volksgruppe weiterhin prekär. Im Falle einer Rückkehr sei er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet.
E. 6.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist vorliegend die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019, mit dem die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer Sachverhalte und angeblich hierzu dienende Beweismittel geltend macht, die nach dem Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 entstanden sind und neu aufzeigen sollen, der Beschwerdeführer sei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung in seinem Heimatland ausgesetzt.
E. 6.2 Bei dem auf dem eingereichten USB-Stick befindlichen Kurzfilm (Nennung Name) - welcher den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im (Nennung Zeitpunkt) gedreht und publiziert worden ist - und den Fotos, die Ausschnitte aus diesem Film zeigen, sowie den mehreren Mannschafts- und Einzelfotos von (Nennung Veranstaltungen) des Clubs aus den Jahren (...), auf welchen auch der Beschwerdeführer zu erkennen ist, handelt es sich um vor dem Urteilszeitpunkt vom 5. Juni 2019 entstandene Beweismittel. Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 6.1) wären diese Beweismittel demnach richtigerweise revisionsweise zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit der Beweismittel geführt hätte als zu jenem, zu dem auch das SEM im Rahmen der Prüfung in der angefochtenen Verfügung gelangte, nämlich, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind, ein auf exponierte und qualifizierte Tätigkeiten basierendes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen. So ist vorab festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer - der hier insbesondere wegen seiner Mitwirkung im erwähnten Kurzfilm eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für sich ableiten will - seine Mitwirkung als Darsteller in einem bereits im (Nennung Zeitpunkt) veröffentlichten Kurzfilm im Beschwerdeverfahren D-2441/2019 mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl jenes erst am 5. Juni 2019 seinen Abschluss fand. Glaubhaft entschuldbare oder objektiv nachvollziehbare Gründe für die nun nachträglichen und verspäteten Vorbringen wären auch unter revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht erkennbar. Im Weiteren kann alleine aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers im erwähnten Kurzfilm kein qualifiziertes Risikoprofil abgeleitet werden. Wohl stellen diese Aufnahmen - ebenso wie die angeführte, mit mehreren Fotos belegte Zugehörigkeit zum (Nennung Club) der D._______ in der Schweiz - einen konkreten Beleg dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer in der tamilischen Diaspora aktiv betätigt respektive betätigt hat. Dass er sich aber durch diese Darstellung eines im Ausland respektive in der Schweiz ansässigen tamilischen Asylgesuchstellers von anderen exilpolitisch tätigen tamilischen Asylgesuchstellern in einer Weise abheben würde, welche geeignet wäre, ein entsprechendes Risikoprofil zu begründen, ist angesichts des Filminhalts zu verneinen. Ohnehin dürften sowohl er als auch die übrigen Darsteller kaum identifizierbar sein, werden doch weder zu Beginn noch am Ende des Kurzfilms deren Namen erwähnt oder aufgeführt. Dass das Video wegen der hohen Resonanz respektive wegen zunehmenden Hass- und Gewaltkommentaren nach einer Aufforderung der sri-lankischen Behörden gelöscht worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer weder zu belegen noch in sich widerspruchsfrei darzulegen. So gab er an, der Film sei von der Plattform entfernt worden, weil die heimatlichen Behörden dies so verlangt hätten, um demgegenüber vorzubringen, (Nennung Plattform) selber habe den Beitrag aufgrund vieler aggressiver, gegen die tamilische Volksgemeinschaft gerichteter Internetkommentare entfernt (vgl. Beschwerde S. 3). Das Video ist denn auch - wie vom SEM zutreffend erkannt - weiterhin auf der erwähnten Plattform abrufbar und seit seiner Einstellung im (Nennung Zeitpunkt), mithin in den letzten (Nennung Dauer), auch nur knapp (...) Mal angeklickt worden.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Folge seiner Mitwirkung im erwähnten Kurzfilm, der im (Nennung Zeitpunkt) auf (Nennung Plattform) veröffentlicht worden sei, bereits in der Schweiz Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb er sich nach H._______ begeben, dort aber aus dem gleichen Grund eines Tages in einem Park angegriffen worden und daraufhin traumatisiert in die Schweiz zurückgekehrt sei, erweist sich diese Darstellung in Ermangelung irgendwelcher Belege als blosse Parteibehauptung. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019) allenfalls in H._______ aufgehalten hat (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des SEM vom 4. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer als "verschwunden seit dem [...] gemeldet worden war), erscheint es doch abwegig, dass sich die geschilderte Gewalt gegen seine Person wegen des Films erst mehr als (Nennung Dauer) nach der Veröffentlichung des Kurzfilms erstmals manifestiert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den angeführten Zwischenfall in H._______, bei welchem er und ein Kollege von den Aggressoren erheblich misshandelt worden und die Angreifer vor der heranrückenden Polizei geflohen seien, wie erwähnt mit keinerlei Beweismittel zu belegen vermag, obwohl er unter den geschilderten Umständen im Besitz entsprechender Unterlagen (Polizeirapport; medizinische Dokumente u.ä.) sein müsste. Angesichts dieser Überlegungen und der jeglicher Substanz entbehrenden Darlegungen ist diesem Vorbringen insgesamt eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen.
E. 6.4 Sodann sind auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er sei ein grosser Aktivist für die tamilische Sache innerhalb der sri-lankischen Diaspora und ein grosser Kommunikator der D._______ in Europa und der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch und Beschwerde, je S. 2), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den D._______ und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben (vgl. Mehrfachgesuch S. 3 f., Beschwerde S. 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal damit weder seine geltend gemachten Tätigkeiten als Aktivist (...) noch sein Vorbringen, er sei ein Kommunikator der D._______, belegt werden.
E. 6.4.2 Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des F._______ sowie der E._______ und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu dieser Verbindung. Die dem Mehrfachgesuch beigelegten Einträge auf der offiziellen Seite des F._______ im Internet, welche keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, oder das pauschale Vorbringen, er habe für die genannten Organisationen verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, genügen nicht, um im Rahmen eines Mehrfachgesuchs eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren.
E. 6.4.3 Aus der dem Mehrfachgesuch beiliegenden (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der "Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von verbotenen Organisationen und von Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der - vom Beschwerdeführer hervorgehobene - G._______, wohnhaft in I._______, wegen terroristischer Aktivitäten genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Auch die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er sei für den erwähnten Kurzfilm von eben diesem G._______ rekrutiert worden, genügt dazu nicht.
E. 6.4.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement - soweit überhaupt belegt - ist, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte, selbst nie D._______-Verbindungen hatte und bei der Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. An dieser Einschätzung vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt nichts zu ändern.
E. 6.4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Angehörigen in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Belege eingereicht, welche seine Behauptung in irgendeiner Weise zu stützen vermöchte.
E. 6.4.6 Insgesamt erscheint es somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil D-2441/2019 festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019).Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 6.5 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbesondere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Einen solchen Bezug vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen. Die in der Beschwerde (S. 4 und S. 10) erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.
E. 6.6 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 sowie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den D._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers letztmals in seinem Urteil D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Verfahrensanträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4770/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom (...) erneut an das SEM und führte darin zur Hauptsache an, er engagiere sich für die tamilische Sache innerhalb der Diaspora. Er sei ein Kommunikator der (D._______) in der Schweiz und in Europa. Als Führer der hiesigen tamilischen Jugend arbeite er mit zwei von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuften Organisationen zusammen. Als Kadermitglied der (E._______) in der Schweiz und des (F._______) sei er an verschiedenen Projekten gegen die Machtinhaber in Sri Lanka beteiligt gewesen. Vom (Nennung Funktion) des F._______ ([G._______]), welcher von den sri-lankischen Behörden als Terrorist eingestuft werde, sei er als einer der Hauptdarsteller für einen satirischen D._______-Propaganda-Film gegen die sri-lankische Regierung rekrutiert worden. Der Film sei auf (Nennung Plattform) veröffentlicht und über (...) Mal angesehen worden. Auf Wunsch der sri-lankischen Behörden respektive wegen Kommentaren im Internet, in denen zu Gewalt und Hass gegen Tamilen aufgerufen worden sei, sei der Film von dieser Plattform wieder entfernt worden. Der Film könne jedoch weiterhin im Internet aufgerufen werden. Zudem habe er sich an der Organisation mehrerer politischer Veranstaltungen und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten beteiligt. Weiter sei er Mitglied des D._______-(Nennung Club) in der Schweiz. Aufgrund seiner Aktivitäten und insbesondere wegen seiner Mitwirkung im erwähnten Propagandafilm sei er in H._______ angegriffen und Angehörige seiner Familie seien bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden. Er verfüge infolge seiner Tätigkeiten für mehrere als terroristisch eingestufte Organisationen über ein besonders heikles politisches Profil und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten. C. Mit Verfügung vom 24. September 2021 - eröffnet am 1. Oktober 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 24. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Mehrfachgesuchs an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Darsteller in einem (...) D._______-Propagandafilm; Engagement innerhalb der von den sri-lankischen Behörden als terroristisch bezeichneten E._______ und F._______; Mitgliedschaft im [Nennung Club] der D._______) und der deswegen befürchteten behördlichen Repression orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletze mit der nur lakonischen Erwähnung des Hauptgrundes für sein neues Gesuch ihre Untersuchungs- wie auch die Begründungspflicht (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 8, zweitletzter Absatz), vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das sinngemässe Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9, 1. Absatz) ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) insgesamt als Mehrfachgesuch und führte zur Begründung seines Entscheids aus, exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den D._______, welche sich exilpolitisch betätigten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen, zumal die ausgeübten Tätigkeiten bei entsprechendem Profil mehrheitlich als unproblematisch zu werten seien. Dies gelte umso mehr, wenn diese Personen - wie auch im Fall des Beschwerdeführers - nach Kriegsende im Jahr (...) noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, es seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den D._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Sodann sei nicht in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Veranstaltungen und Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen und dabei auch Kontakt zu Personen aus dem direkten Umfeld der D._______ gehabt habe. Es würden aber weder aus der Begründung des Mehrfachgesuchs noch aus den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte hervorgehen, dass er in irgendeiner Weise eine herausragende Rolle in diesen Organisationen beziehungsweise bei diesen Veranstaltungen gehabt hätte oder sonst auf überdurchschnittliche Art und Weise in Erscheinung getreten wäre. Die Einträge auf der Internetseite des F._______ seien allgemeiner Natur und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person oder seiner angeblichen Funktion innerhalb derselben. Alleine der angebliche Kontakt mit Personen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht würden, stelle keine asylrelevante Gefährdung dar. Aus der Mitwirkung in einem Kurzfilm vermöge er ebenso kein qualifiziertes Risikoprofil abzuleiten. Dies belege bestenfalls, dass er Teil der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora sei. Weiter vermöge er die Behauptung, das Video sei (Nennung Anzahl) angesehen und deshalb von den sri-lankischen Behörden gelöscht worden, nicht weiter zu substanziieren oder zu belegen. Vielmehr sei das Video auch weiterhin auf (Nennung Plattform) aufrufbar und sei, seit es dort im (Nennung Zeitpunkt) eingestellt worden sei, nur knapp (...) Mal angesehen worden. Insgesamt weise der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil auf, sondern übe vielmehr Unterstützungsleistungen aus. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den heimatlichen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollten. Die Behauptung, seine Familie sei wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten bedroht und befragt worden, stelle schliesslich eine blosse Parteibehauptung dar. Aufgrund dieser Erörterungen seien weder eine Anhörung noch weitere Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber unter Hinweis auf die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel am bisher vorgebrachten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Entgegen der vor-instanzlichen Einschätzung verfüge er sehr wohl über ein Profil, das die sri-lankischen Behörden vermuten lasse, es bestehe eine nahe Verbindung seiner Person zu den D._______ und er sei der Gruppe zuzuordnen, welche den tamilischen Separatismus wiederbeleben wollten. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung seines Profils auf die Einschätzung im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren Bezug nehme, zumal sich sein Profil derart entwickelt habe, dass er zu einer gefährdeten Person geworden sei. Seine authentischen und glaubhaften Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Belege würden eindeutig das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen aufzeigen. Im Weiteren sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Volksgruppe weiterhin prekär. Im Falle einer Rückkehr sei er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. 6. 6.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist vorliegend die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019, mit dem die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer Sachverhalte und angeblich hierzu dienende Beweismittel geltend macht, die nach dem Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 entstanden sind und neu aufzeigen sollen, der Beschwerdeführer sei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung in seinem Heimatland ausgesetzt. 6.2 Bei dem auf dem eingereichten USB-Stick befindlichen Kurzfilm (Nennung Name) - welcher den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im (Nennung Zeitpunkt) gedreht und publiziert worden ist - und den Fotos, die Ausschnitte aus diesem Film zeigen, sowie den mehreren Mannschafts- und Einzelfotos von (Nennung Veranstaltungen) des Clubs aus den Jahren (...), auf welchen auch der Beschwerdeführer zu erkennen ist, handelt es sich um vor dem Urteilszeitpunkt vom 5. Juni 2019 entstandene Beweismittel. Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 6.1) wären diese Beweismittel demnach richtigerweise revisionsweise zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit der Beweismittel geführt hätte als zu jenem, zu dem auch das SEM im Rahmen der Prüfung in der angefochtenen Verfügung gelangte, nämlich, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind, ein auf exponierte und qualifizierte Tätigkeiten basierendes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen. So ist vorab festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer - der hier insbesondere wegen seiner Mitwirkung im erwähnten Kurzfilm eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für sich ableiten will - seine Mitwirkung als Darsteller in einem bereits im (Nennung Zeitpunkt) veröffentlichten Kurzfilm im Beschwerdeverfahren D-2441/2019 mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl jenes erst am 5. Juni 2019 seinen Abschluss fand. Glaubhaft entschuldbare oder objektiv nachvollziehbare Gründe für die nun nachträglichen und verspäteten Vorbringen wären auch unter revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht erkennbar. Im Weiteren kann alleine aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers im erwähnten Kurzfilm kein qualifiziertes Risikoprofil abgeleitet werden. Wohl stellen diese Aufnahmen - ebenso wie die angeführte, mit mehreren Fotos belegte Zugehörigkeit zum (Nennung Club) der D._______ in der Schweiz - einen konkreten Beleg dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer in der tamilischen Diaspora aktiv betätigt respektive betätigt hat. Dass er sich aber durch diese Darstellung eines im Ausland respektive in der Schweiz ansässigen tamilischen Asylgesuchstellers von anderen exilpolitisch tätigen tamilischen Asylgesuchstellern in einer Weise abheben würde, welche geeignet wäre, ein entsprechendes Risikoprofil zu begründen, ist angesichts des Filminhalts zu verneinen. Ohnehin dürften sowohl er als auch die übrigen Darsteller kaum identifizierbar sein, werden doch weder zu Beginn noch am Ende des Kurzfilms deren Namen erwähnt oder aufgeführt. Dass das Video wegen der hohen Resonanz respektive wegen zunehmenden Hass- und Gewaltkommentaren nach einer Aufforderung der sri-lankischen Behörden gelöscht worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer weder zu belegen noch in sich widerspruchsfrei darzulegen. So gab er an, der Film sei von der Plattform entfernt worden, weil die heimatlichen Behörden dies so verlangt hätten, um demgegenüber vorzubringen, (Nennung Plattform) selber habe den Beitrag aufgrund vieler aggressiver, gegen die tamilische Volksgemeinschaft gerichteter Internetkommentare entfernt (vgl. Beschwerde S. 3). Das Video ist denn auch - wie vom SEM zutreffend erkannt - weiterhin auf der erwähnten Plattform abrufbar und seit seiner Einstellung im (Nennung Zeitpunkt), mithin in den letzten (Nennung Dauer), auch nur knapp (...) Mal angeklickt worden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Folge seiner Mitwirkung im erwähnten Kurzfilm, der im (Nennung Zeitpunkt) auf (Nennung Plattform) veröffentlicht worden sei, bereits in der Schweiz Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb er sich nach H._______ begeben, dort aber aus dem gleichen Grund eines Tages in einem Park angegriffen worden und daraufhin traumatisiert in die Schweiz zurückgekehrt sei, erweist sich diese Darstellung in Ermangelung irgendwelcher Belege als blosse Parteibehauptung. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019) allenfalls in H._______ aufgehalten hat (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des SEM vom 4. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer als "verschwunden seit dem [...] gemeldet worden war), erscheint es doch abwegig, dass sich die geschilderte Gewalt gegen seine Person wegen des Films erst mehr als (Nennung Dauer) nach der Veröffentlichung des Kurzfilms erstmals manifestiert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den angeführten Zwischenfall in H._______, bei welchem er und ein Kollege von den Aggressoren erheblich misshandelt worden und die Angreifer vor der heranrückenden Polizei geflohen seien, wie erwähnt mit keinerlei Beweismittel zu belegen vermag, obwohl er unter den geschilderten Umständen im Besitz entsprechender Unterlagen (Polizeirapport; medizinische Dokumente u.ä.) sein müsste. Angesichts dieser Überlegungen und der jeglicher Substanz entbehrenden Darlegungen ist diesem Vorbringen insgesamt eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. 6.4 Sodann sind auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. 6.4.1 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er sei ein grosser Aktivist für die tamilische Sache innerhalb der sri-lankischen Diaspora und ein grosser Kommunikator der D._______ in Europa und der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch und Beschwerde, je S. 2), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den D._______ und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben (vgl. Mehrfachgesuch S. 3 f., Beschwerde S. 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal damit weder seine geltend gemachten Tätigkeiten als Aktivist (...) noch sein Vorbringen, er sei ein Kommunikator der D._______, belegt werden. 6.4.2 Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des F._______ sowie der E._______ und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu dieser Verbindung. Die dem Mehrfachgesuch beigelegten Einträge auf der offiziellen Seite des F._______ im Internet, welche keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, oder das pauschale Vorbringen, er habe für die genannten Organisationen verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, genügen nicht, um im Rahmen eines Mehrfachgesuchs eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren. 6.4.3 Aus der dem Mehrfachgesuch beiliegenden (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der "Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von verbotenen Organisationen und von Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der - vom Beschwerdeführer hervorgehobene - G._______, wohnhaft in I._______, wegen terroristischer Aktivitäten genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Auch die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er sei für den erwähnten Kurzfilm von eben diesem G._______ rekrutiert worden, genügt dazu nicht. 6.4.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement - soweit überhaupt belegt - ist, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte, selbst nie D._______-Verbindungen hatte und bei der Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. An dieser Einschätzung vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. 6.4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Angehörigen in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Belege eingereicht, welche seine Behauptung in irgendeiner Weise zu stützen vermöchte. 6.4.6 Insgesamt erscheint es somit äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil D-2441/2019 festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-2441/2019 vom 5. Juni 2019).Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 6.5 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbesondere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Einen solchen Bezug vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen. Die in der Beschwerde (S. 4 und S. 10) erwähnten Medienberichte sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern. 6.6 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 sowie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den D._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers letztmals in seinem Urteil D-2441/2019 vom 5. Juni 2019 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Verfahrensanträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: