Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2441/2019 Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 6. März 2016 seinen Heimatstaat verliess und am 20. Mai 2016 von Österreich kommend mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______ und habe dort, abgesehen von einem (...)jährigen Aufenthalt in D._______ von (...) bis (...), sein ganzes Leben verbracht, dass er zusammen mit seinen Eltern und drei jüngeren Schwestern in E._______ bei F._______ gewohnt und nach seiner Schulausbildung eine Lehre als (...) absolviert habe, dass der Vater nach der Rückkehr aus D._______ aus Verdacht, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören, festgenommen und derart zusammengeschlagen worden sei, dass er seither körperlich beeinträchtigt sei, dass er nach dem Schulabschluss im Jahr (...) ebenfalls nach C._______ zurückgekehrt sei und dort bemerkt habe, dass seinem Vater, vermutungsweise vom Criminal Investigation Department (CID), eine Meldepflicht auferlegt worden sei, welcher dieser nicht nachgekommen sei, dass unbekannte Personen dann plötzlich zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Vater gefragt und ihn später mit einem weissen Fahrzeug verfolgt hätten, als er nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei, dass (...) Tage später, am (...) November 2015, dieselben Personen ihn abermals verfolgt, gejagt und verlangt hätten, er solle ins Fahrzeug einsteigen, dass er daraufhin vom Fahrrad heruntergefallen sei und vom Sturz an den Händen und Füssen verletzt worden sei, dass die Verfolger ihm einen Holzknüppel nachgeworfen und erst von ihm abgelassen hätten, nachdem Landleute dazugekommen seien, dass er nach diesem Ereignis ins Spital gekommen sei und danach eine Anzeige gemacht habe, dass ihn diese Personen (...) oder (...) Monate nach der Entlassung aus dem Spital erneut verfolgt hätten, weshalb seine Eltern ihn bei seiner Grossmutter mütterlicherseits untergebracht hätten, dass er bei der Anhörung vorbrachte, das genannte Ereignis habe am (...) November 2015 stattgefunden, dass diese fremden Personen, nachdem sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien, ihn auf die (...) sowie auf die (...) geschlagen und danach auf den Boden gestossen hätten, dass er nach diesem Vorfall weggerannt sei und anschliessend alles seinem Vater erzählt habe, dass er am nächsten Tag mit seinem Vater bei der Polizei eine Anzeige erstattet und sich danach bis zur Ausreise bei der Grossmutter mütterlicherseits in G._______ aufgehalten habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Polizeianzeige (im Original), ein Schreiben des (...), eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs, Unterlagen im Zusammenhang mit der Haft und dem Auslandgesuch seines Vaters, Kopien der Geburtsregisterauszüge seiner Eltern und Geschwister, eine Bestätigung einer Anzeige wegen Drohung, eine Bestätigungskarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Vater mit Fallnummer sowie eine Kopie seiner Identitätskarte als Beweismittel ins Recht legte, auf welche, soweit entscheidwesentlich, nachstehend eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2019 - eröffnet am 20. April 2019 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum letzten Ereignis gemacht, das schlussendlich zur Ausreise geführt haben solle, dass er in der BzP angegeben habe, er sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit verfolgt worden und als er vom Fahrrad gefallen sei, seien die Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen, woraufhin er davongerannt und gestürzt sei, dass er danach eine Anzeige erstattet habe und für (...) oder (...) Monate ins Spital gekommen sei, dass er dieses Ereignis anlässlich der Anhörung grundlegend anders geschildert habe und weder das Fahrrad noch den Spitalaufenthalt erwähnt habe, dass er die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht habe und seine Begründung, er habe in der ersten Befragung nicht genau berichten können, da er unter Schock gestanden sei angesichts der Tatsache, dass er zwar in der BzP nicht aber in der Anhörung insbesondere das Fahrrad und den Spitalaufenthalt nicht mehr erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass er auch widersprüchliche Angaben gemacht habe zum Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Anzeige bei der Polizei, dass er darüber hinaus auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, weshalb sein Vater überhaupt gesucht worden sei, weshalb die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass die eingereichte Anzeige bei der Polizei an den obigen Einschätzungen nichts zu ändern vermöge, da es sich bei dem Dokument um ein leicht fälschbares Beweismittel handle, das zudem auf den Aussagen des Beschwerdeführers basiere und nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen Behörden, weshalb dieses Beweismittel keinerlei Beweiswert habe, dass dasselbe für das Schreiben des (...) gelte, das ebenfalls auf Aussagen basiere und zudem als Gefälligkeitsschreiben klassifiziert werden dürfte, dass es sich bei den Unterlagen im Zusammenhang mit der Haft und dem Auslandgesuch des Vaters des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft, der Bestätigung einer Anzeige wegen Drohung und der Karte des IKRK um Dokumente aus den Jahren (...) und (...) handle, welche ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren des Vaters beträfen und die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht belegen würden, dass es sich bei den übrigen Beweismitteln um Geburtsregisterauszüge der Familienangehörigen und um eine Kopie der Identitätskarte sowie des Geburtsregisterauszugs des Beschwerdeführers handle, dass demnach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass gemäss eigenen Angaben niemand in der Familie des Beschwerdeführers sich für die LTTE engagiert oder andere Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und jung sei, zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen indiziere, weshalb der Beschwerdeführer das Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, (...) Jahre lang die Schule besucht und zum Zeitpunkt der Ausreise eine Ausbildung als (...) absolviert habe, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass er nach einer Rückkehr diese Ausbildung nicht wiederaufnehmen könne, dass er zudem bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne, zumal seine Eltern und die Schwestern - obwohl sie für die Bezahlung seiner Ausreise ihr Haus verpfändet hätten - noch dort lebten, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 20. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass sodann die Schweizer Vertretung in Colombo anzuweisen sei, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Authentizität der sich in actis befindenden Anzeige bei der Polizei abzuklären und ferner die Asylakten des Vaters bei der Schweizer Vertretung zu edieren seien, dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführte, das SEM habe die Verfahrensvorschriften verletzt, indem es die vorgebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe, da insbesondere die Überprüfung der Anzeige bei der Polizei seine Glaubwürdigkeit untermauert hätte, dass daher eine Botschaftsabklärung in Colombo betreffend die Anzeige in Auftrag zu geben und die Asylakten zu edieren seien, dass er anlässlich der BzP darauf hingewiesen worden sei, die Gründe summarisch und verkürzt zu schildern und er vor diesem Hintergrund die Geschehnisse im Rahmen einer losen Erzählung wiedergegeben habe, dass die Anhörung schliesslich drei Jahre nach den Vorfällen stattgefunden habe und es nachvollziehbar sei, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Geschehnisse chronologisch, detailliert und unter Angabe von Datum und Zeit zu erzählen, dass sich das SEM, pauschal und ohne eine stichhaltige Begründung vorzubringen, auf den Standpunkt stelle, es gelinge ihm nicht, seine Gründe glaubhaft darzulegen, obwohl seine Erzählungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden, womit die Begründungspflicht verletzt werde, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, weil der sri-lankische Staatsapparat den Verdacht habe, sein Vater stehe nach wie vor in Kontakt mit den Bewegungsleuten, dass er wegen seines Vaters als möglicher LTTE-Sympathisant gebrandmarkt sei, weil er nach Ansicht der Behörden einer LTTE-Familie angehöre und aufgrund dessen behelligt und misshandelt worden sei, dass seine Brüder für die Behörden von immenser Bedeutung seien, weshalb die Behörden mit körperlicher Gewalt und Einschüchterung von ihm Angaben über deren Verbleib erhalten wollen, dass sich der Name des Vaters aufgrund der Inhaftierungen und des Verhaltens nach der Entlassung auf der Liste verdächtiger Personen der Behörden befinde, dass er schliesslich zur bestimmten sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender gehöre und bei einer Rückkehr unter Generalverdacht stehe, weshalb vom Vorliegen der Risikofaktoren im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei, dass aufgrund der massiv veränderten Sicherheitslage seit den Bombenanschlägen an Ostern und dem daraufhin verhängten Notstand die Sache neu zu beurteilen sei, dass in der angefochtenen Verfügung nicht begründet werde, inwiefern der Wegweisungsvollzug zulässig sei und insbesondere eine konkrete Beurteilung anhand der Risikofaktoren vollständig fehle, dass eine pauschale Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzulässig sei und in jedem Fall eingehend individuell zu prüfen sei, ob der Vollzug als zumutbar erachtet werden könne, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Online-Zeitungsberichte, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung betrifft, dass auch die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Überprüfung der Polizeianzeige auf deren Echtheit nicht zu beanstanden ist, zumal der genannten Anzeige lediglich geringer Beweiswert zugemessen werden kann, da das Dokument nur den Wortlaut einer Anzeige wiedergibt, dass im Übrigen aus der Übersetzung der Polizeianzeige wiederum eine neue Version des Ereignisses vom (...). respektive (...). November 2015 hervorgeht, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt hat, dass, soweit der Beschwerdeführer die Edition der Asylakten seines Vaters beantragt, festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung seines Vaters vollständige Einsicht in dessen Akten gewährt werden könnte, zumal es sich um Akten Dritter handelt und nicht um Akten des Beschwerdeführers, dass keine solche Einwilligungserklärung vorliegt und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Asylakten des Vaters die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sollen, da die Haft des Vaters im Grundsatz nicht bestritten ist, dass die Rüge der unterlassenen Risikofaktorenprüfung unter Hinweis auf die Erwägung II Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung unzutreffend ist, dass demnach keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festzustellen ist, dass die vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Anhörung habe drei Jahre nach den Vorfällen stattgefunden, weshalb er kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, die Vorbringen übereinstimmend vorzutragen, unbehelflich ist angesichts der grundlegend anderen Schilderung des Schlüsselereignisses, welches zur Ausreise aus Sri Lanka geführt haben soll, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Vaters nicht glaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Familie keine Verbindungen zu den LTTE habe (vgl. act. A19 F25) und er seine Verfolger nicht kenne (a.a.O. F31), dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall an die Polizei gewendet habe, wenn er doch die sri-lankischen Behörden als Drahtzieher hinter den Behelligungen vermutet (a.a.O. F44), dass vor diesem Hintergrund auch das angebliche immense Interesse der Behörden am Verbleib seiner Brüder als nachgeschoben zu qualifizieren ist, nachdem er zu Protokoll gab, er habe drei jüngere Schwestern (vgl. act. A8 F2.01), dass es entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hinweise dafür gibt, dass sich der Name des Vaters aufgrund der Inhaftierungen und des Verhaltens nach der Entlassung auf der Liste verdächtiger Personen der Behörden befinde, da es sich um ein abgeschlossenes Verfahren handelt (vgl. entsprechende Beweismittel), dass es damit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen, dass sich schliesslich auch aus den Akten und in Berücksichtigung des massgeblichen - die heute aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebenden - Referenzurteils (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) keine Aspekte ergeben, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen, dass insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist (a.a.O. E. 8.3 m.w.H.), dass vorliegend vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte und weder im Heimatstaat noch im Exil politisch aktiv war, keine Risikofaktoren ersichtlich sind, dass sich auch aus den jüngsten Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer nichts anderes ergibt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Zeitungsberichte sowie die Reisehinweise des EDA, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde das SEM eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen hat, dass sich das Gericht dieser vollumfänglich anschliesst und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: