Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 21. Juli 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus dem Distrikt B._______ stamme und nach der Schule für einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) in C._______ gearbeitet habe. Bereits kurz nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit hätten CID-Leute das TNA-Büro in C._______ durchsucht, wobei er von den Beamten derart geschlagen worden sei, dass er noch immer Schmerzen an der Hüfte habe. Zudem sei es insbesondere im Rahmen von Wahlkampf-Veranstaltungen im Jahr 2013 zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen er auf der Strasse von Leuten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie Angehörigen des Militärs angehalten und bedroht worden sei. Des Weiteren habe sein Vater die Bewegung unterstützt und eine enge Beziehung zu einer Person namens D._______ gehabt. Er selbst habe ebenfalls Zeit mit D._______ verbracht und für diesen einige Aufträge ausgeführt. Am (...) 2014 sei sein Vater verschwunden. Wenige Tage später habe er aus der Zeitung erfahren, dass D._______ vorgeworfen werde, er wolle die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederbeleben. Kurz darauf sei D._______ erschossen worden. Da er aufgrund seines Engagements für die TNA bereits unter Beobachtung gestanden habe und verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen, habe er sich entschieden, ins Ausland zu gehen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 ab. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verbindung zu D._______ sowie die daraus resultierende Verfolgung nicht glaubhaft seien. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich in pauschalen Äusserungen ohne persönliche Eindrücke oder Erlebnisse. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ im Fokus der Behörden gestanden habe. Demgegenüber erachtete das Gericht die Tätigkeit für die TNA sowie die damit zusammenhängenden niederschwelligen Behelligungen durch Angehörige der EPDP sowie staatliche Stellen zwar als überwiegend wahrscheinlich. Es teilte jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass diesen keine Asylrelevanz zukomme. Sodann stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE habe und die Tätigkeit für die TNA ebenfalls nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als gering zu bezeichnen und er habe sich dabei nicht exponiert. Aufgrund seines Profils sei nicht davon auszugehen, dass er von den heimatlichen Behörden als Person wahrgenommen werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch und machte verschiedene neue Sachverhaltselemente geltend. Er brachte dabei vor, dass er auf (...) eine grossflächige und gut sichtbare Tätowierung des (...) habe, welche er sich schon vor mehreren Jahren habe stechen lassen. Er habe dies im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, die von ihm vorgebrachte Geschichte zeige bereits ausreichend auf, dass er ein überzeugter Aktivist und Unterstützer des tamilischen Separatismus sei. Das Tattoo lasse sich - angesichts des heissen Klimas in Sri Lanka - nur schlecht und auffällig mit Kleidungsstücken verbergen. Zudem würde es bei Ganzkörperkontrollen zweifellos entdeckt und von den Sicherheitsbehörden nicht nur als Provokation, sondern auch als Gutheissung des Terrorismus interpretiert. Entsprechend müsste er befürchten, festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus angeklagt zu werden. Dabei hätte er mit Folter und anderen erniedrigenden und unmenschlichen Behandlungen zu rechnen. Weiter hätten maskierte unbekannte Motorradfahrer im (...) seine Mutter attackiert. Die Angreifer hätten sie derart fest gestossen, dass sie gestürzt sei und sich den Arm gebrochen habe. Sowohl er selbst als auch seine Mutter seien überzeugt, dass es sich bei den unbekannten Personen um Schergen des Sicherheitsapparates gehandelt habe. Die Familie sei nach seiner Ausreise häufig massiv behelligt und überwacht worden, was unter anderem dazu geführt habe, dass sich seine jüngste Schwester infolge des psychischen Drucks das Leben genommen habe. Der Vorfall mit seiner Mutter zeige, dass die Familie noch immer im Visier der Sicherheitskräfte stehe und ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Sodann sei er weiterhin exilpolitisch tätig und habe am (...) 2018 teilgenommen sowie in der Küche ausgeholfen. Zudem sei er jeweils an der Spitze von Demonstrationen mitgelaufen und habe dabei Transparente hochgehalten. Zu berücksichtigen sei auch sein fragiler psychischer Gesundheitszustand. Er leide insbesondere an (...), weshalb er sich seit Februar 2018 in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung befinde. Weiter wurde geltend gemacht, dass sich die politische Situation in Sri Lanka erheblich verändert habe und die menschenrechtliche Lage für die tamilische Minderheit deutlich schlechter geworden sei. Dies führe zu einer erhöhten Gefährdung von Risikogruppen, insbesondere von Personen mit Verbindungen zu den LTTE, welche durch ihr exilpolitisches Engagement ihre andauernde Unterstützung für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck bringen. Die veränderte Lage wirke sich auch auf den Beschwerdeführer aus und er müsse aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten damit rechnen, bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparates zu geraten und Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Es lägen bei ihm mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl gewährt werden müsse. Schliesslich wurde im Mehrfachgesuch der ausdrückliche Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer - sollte das SEM Zweifel an den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen sowie deren Relevanz für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft haben - in einer ausführlichen Anhörung zu den entsprechenden Vorbringen befragt werde. Dem Gesuch lagen ein Foto der Tätowierung auf (...) des Beschwerdeführers, ein Foto seiner Mutter im Spital im (...) sowie zwei Fotos von ihm an Demonstrationen in E._______ (...) bei. Daneben wurden zahlreiche Medienberichte sowie weitere allgemeine Unterlagen zu Sri Lanka, darunter auch ein vom Büro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht (Stand 22. Oktober 2018), zu den Akten gegeben. B.b Mit Eingaben vom 27. März 2019 und vom 15. August 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen machen, insbesondere zu den exilpolitischen Aktivitäten sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. Als weitere Beweismittel wurden unter anderem Fotoaufnahmen von einer Demonstration (...) sowie ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M. Yared vom 13. August 2019 eingereicht. Zudem wurde über verschiedene jüngere Ereignisse sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka berichtet und dargelegt, inwiefern sich dies auf die Beurteilung des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers auswirke. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen betreffend den Angriff auf seine Mutter durch unbekannte Motorradfahrer im (...) sei unbegründet verspätet vorgebracht worden. Es basiere zudem auf der geltend gemachten Überwachung seiner Familie, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden sei. Eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung der Mutter erweise sich daher ebenfalls nicht als glaubhaft. Das vorgelegte Foto einer Frau mit einem Arm im Gips belege zwar deren Verletzung, sei jedoch nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. Zudem sei nicht erwiesen, dass es sich bei der Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Auch die (...)-Tätowierung stelle keinen neuen Risikofaktor im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Nicht nur sei aufgrund des eingereichten Fotos unklar, ob es sich überhaupt um eine Tätowierung handle. Es liessen sich aus dieser auch keine Rückschlüsse auf seine politischen Überzeugungen ziehen, zumal er bisher eine persönliche Nähe zur exilpolitischen Szene stets verneint habe. Ausserdem sei es ihm zuzumuten, die Tätowierung wieder zu entfernen oder verändern zu lassen, wenn er deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - eine Teilnahme am (...) sowie an drei Demonstrationen in E._______ - nähmen kein besonders grosses Ausmass an und liessen nicht darauf schliessen, dass er sich aussergewöhnlich engagiert und exponiert hätte. Sodann äusserte sich das SEM zur aktuellen Lage in Sri Lanka - namentlich den Anschlägen an Ostern sowie den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - und hielt fest, aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die zahlreichen eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Weiter hielt es die Vorinstanz nicht für erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, da das Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt werde und sich eine Anhörung vorliegend nicht als angezeigt erweise. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Daran vermöge auch der eingereichte Arztbericht nichts zu ändern, gemäss welchem der Beschwerdeführer zurzeit wegen Stressbelastung und einer (...) auf eine stützende psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Ausser einem (...) seien ihm keine Medikamente verschrieben worden und der Bericht halte fest, dass nach einer Stabilisierung voraussichtlich keine Verlängerung der psychiatrischen Behandlung notwendig sei. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er in der Hauptsache, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Zudem habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die Kriterien mitzuteilen, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, zwei Fotoaufnahmen der Tätowierung des Beschwerdeführers und zwei bereits aktenkundigen sowie einer zusätzlichen Fotografie betreffend exilpolitische Aktivitäten - zahlreiche weitere Dokumente eingereicht (gespeichert auf einer CD-Rom), welche sich weitestgehend auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka beziehen (vgl. dazu das Verzeichnis auf S. 91 ff. der Beschwerdeschrift). Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 7. Februar 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Januar 2020 sowie einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länderbericht (Stand 23. Januar 2020) mit zahlreichen Quellen (gespeichert auf einer CD-Rom) zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 10. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten (Art. 105 AsylG und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf den Antrag, es sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen oder andernfalls die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen dieser ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Mitwirkungsrecht umfasst dies alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seinem Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019 mit der Tätowierung, dem Angriff auf seine Mutter sowie dem exilpolitischen Engagement in den Jahren 2018 und 2019 neue asylrelevante Sachverhalte vorgebracht habe. Zudem sei darin die Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka dokumentiert worden, welche ihn bei einer Rückkehr direkt betreffen würde. Obwohl die letzte Anhörung mehr als vier Jahre zurückliege, habe es das SEM unterlassen, ihm die Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu seinen neuen Vorbringen und zur veränderten Sicherheitslage zu äussern. Den herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens könne nur dann Rechnung getragen werden, wenn die betroffene Person zur Thematik angehört worden sei. Indem das SEM ihm nicht die Möglichkeit gebe, sich im Rahmen einer Anhörung zu den bisher unbekannten und neuen Sachverhaltselementen zu äussern, verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Das Gesetzesrecht kann indessen einen solchen Anspruch vorsehen. So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, seine persönlichen Asylvorbringen bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Er hat seine Vorbringen denn auch sowohl in seinen Eingaben bei der Vorinstanz als auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM hätte die eingereichten Beweismittel - Fotografien seines (...)-Tattoos sowie der Verletzung seiner Mutter - zumindest als hinreichende Teilbeweise würdigen müssen. Die Ausführungen hierzu in der angefochtenen Verfügung kämen jedoch einer faktischen Verweigerung der Beweisabnahme gleich. Die Tätowierung sei selbstverständlich echt - eine gegenteilige Annahme wäre als böswillige Mutmassung anzusehen - und das SEM wäre gehalten gewesen, bei allfälligen Zweifeln deren Echtheit spezialärztlich überprüfen zu lassen. Stelle es sich auf den Standpunkt, die Tätowierung könne entfernt werden, so hätte es dermatologisch abklären müssen, ob sich diese spurlos entfernen lasse. Dies sei stark anzuzweifeln. Indem das SEM den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abspreche, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sich zu diesen geäussert, wobei es in Bezug auf deren Rechtserheblichkeit zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin eine "faktisch verweigerte Beweisabnahme" zu erblicken wäre oder weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein soll, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu tätigen respektive zusätzliche Beweise zu erheben. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe sich weder mit seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der grossflächigen Tätowierung des (...) auf seinem (...) noch mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ernsthaft und sorgfältig auseinandergesetzt. Es sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem habe es nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die veränderte aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka nicht zu einer Gefährdung bei seiner Rückkehr führe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf sämtliche der vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände eingegangen ist. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in dieser Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Ob aus den entsprechenden Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resultiert, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Prüfung zu beurteilen.
E. 4.6 Sodann wird in der Beschwerdeschrift behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, indem das SEM nicht zumindest die unbestrittenen sowie die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vor dem aktuellen Länderhintergrund gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, in diesem Zusammenhang eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vielmehr verweise sie lediglich auf frühere Entscheide und unterlasse es, sämtliche Risikofaktoren im Lichte der zurzeit in Sri Lanka herrschenden Lage zu betrachten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es ebenfalls eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen und nicht des rechtlichen Gehörs ist, inwiefern sich die allgemeinen Entwicklungen in politischer und menschenrechtlicher Hinsicht in Sri Lanka auf das vorliegende Verfahren auswirken.
E. 4.7 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 als manipuliert anzusehen sei, da es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder auf nicht offengelegte Quellen stütze und somit nicht als Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Sache dienen könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Urteilen zur Kritik des Rechtsvertreters am Lagebild vom 16. August 2016 und den darin verwendeten Quellen geäussert und festgehalten, darin würden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
E. 4.8 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, als unbegründet. Des Weiteren ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge. So sei er erneut betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie zur aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas anzuhören. Dieser Antrag ist mit Verweis auf die Erwägung 4.3.2 abzuweisen, da eine erneute Anhörung im vorliegenden Verfahren weder erforderlich noch angezeigt erscheint.
E. 5.2 Weiter wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Zudem habe das SEM abzuklären, welche Daten im Allgemeinen aus dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 5.3 Schliesslich wurde der Antrag gestellt, dass die Echtheit der Tätowierung des Beschwerdeführers mittels eines ärztlichen Gutachtens abzuklären sei, sofern daran Zweifel bestehen sollten. Seitens des Gerichts sei zudem zu überprüfen, ob und in welchem Zeitrahmen die spurlose Entfernung der Tätowierung möglich sei. Wie untenstehend dargelegt wird, zweifelt das Gericht nicht an der Echtheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätowierung. Gleichzeitig kommt es zum Schluss, dass allfällige Massnahmen hinsichtlich der Tätowierung - sei es diese zu entfernen, verändern oder anderweitig unkenntlich zu machen - Sache des Beschwerdeführers sind (vgl. dazu unten E. 7.3.2). Es ist daher für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, ob und in welchem Zeitrahmen die spurlose Entfernung der Tätowierung möglich ist. Folglich sind auch die Beweisanträge im Zusammenhang mit der Tätowierung des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keinerlei konkreten persönlichen Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, die - nach dem Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 - rechtskräftige Beurteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar für die TNA tätig und in diesem Zusammenhang niederschwelligen Behelligungen seitens der EPDP sowie staatlicher Behörden ausgesetzt war. Nicht glaubhaft sind dagegen die Beziehung zu D._______ und die damit verbundenen (unterstellten) Verbindungen zu den LTTE.
E. 7.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Angriffs von Sicherheitskräften auf die Mutter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich dabei um unbelegte Behauptungen handelt. Das Foto einer Frau mit einem Arm im Gips beweist keineswegs, dass es sich dabei um seine verletzte Mutter handelt. Erst recht lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung ziehen. Zudem wurde vorgebracht, die Mutter sei von unbekannten maskierten Männern auf Motorrädern heftig gestossen worden. Dass es sich dabei um Angehörige des sri-lankischen Sicherheitsapparates gehandelt haben soll, ist eine blosse Mutmassung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des SEM, dass das betreffende Vorbringen sowie das eingereichte Foto die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargelegten Kontext nicht zu beweisen vermögen, als zutreffend. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass dieses Sachverhaltselement nachgeschoben erscheint, da nicht ersichtlich ist, weshalb das Ereignis - das sich im (...) und damit deutlich vor dem am 23. November 2018 ergangenen Urteil im ersten Asylverfahren zugetragen haben soll - erst mit dem Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019 geltend gemacht werden konnte.
E. 7.3.1 In Bezug auf die neu vorgebrachte Tätowierung des (...) auf seinem (...) führte der Beschwerdeführer aus, es lasse sich daran erkennen, dass er ein überzeugter Aktivist und Unterstützer des tamilischen Separatismus sei. Die These des SEM, wonach es unklar sei, ob es sich überhaupt um eine Tätowierung handle, erweise sich als haltlos, da eine aktuelle Aufnahme von Anfang Januar 2020 zeige, dass er diese nach wie vor trage. Alleine diese Darstellung des (...) auf dem eigenen Körper stelle eine strafbare Handlung dar, welche unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) geahndet werde. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die Tätowierung lasse keine Rückschlüsse auf seine politischen Überzeugungen zu, da er eine persönliche Nähe zur exilpolitischen Szene verneint habe, gehe daher völlig fehl. Weiter verletze die Aufforderung des SEM, seine Tätowierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu entfernen, sein Recht auf freie Meinungsäusserung und seine körperliche Integrität. Das Tattoo stelle einen Ausdruck seiner politischen Gesinnung dar, weshalb er es nicht entfernen möchte. Zudem wäre dies mit erheblichen Schmerzen sowie finanziellem Aufwand verbunden und würde mehrere Sitzungen über eine längere Zeitdauer erfordern. Das SEM hätte ausserdem abklären müssen, ob eine Entfernung Spuren oder Narben hinterlassen würde, da letztere in den Augen des sri-lankischen Regimes wiederum als Verdachtsmomente gälten. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine spurlose Entfernung von Tätowierungen gerade bei Menschen mit dunkler Pigmentierung nicht möglich sei.
E. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise - aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ - ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geriet. Er machte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, er verfüge über Verbindungen zu den LTTE oder sympathisiere mit diesen. Nun brachte er im Rahmen eines Mehrfachgesuchs erstmals vor, er verfüge schon seit Jahren - ohne dies präziser zeitlich einzuordnen - über eine grossflächige Tätowierung von (...). Angesichts des Umstands, dass er sowohl mit dem Mehrfachgesuch Anfang 2019 eine Fotografie des Tattoos vorlegte, als auch mit der Beschwerde rund ein Jahr später eine aktuelle Aufnahme davon einreichte, ist anzunehmen, dass es sich dabei tatsächlich um eine Tätowierung handelt. Seine Erklärung, er habe diese im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, seine Geschichte zeige bereits ausreichend auf, dass er sich für ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus eingesetzt habe, ist jedoch nicht überzeugend. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Tätowierung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn er dies als wesentliches Element seiner Asylgründe erachtet hätte. Aus der Angabe, er habe das Tattoo schon seit mehreren Jahren, geht auch nicht hervor, ob er dieses bereits im Heimatstaat stechen liess. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, die Tätowierung verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einer Rückkehr eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3, D-5559/2017 vom 21. Februar 2018). Seinen Aussagen im ersten Asylverfahren lässt sich zudem keine besondere Nähe zu den LTTE entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er - sollte er deswegen Verfolgungsmassnahmen befürchten - seiner Meinung nicht auf andere Art als durch eine entsprechende Tätowierung Ausdruck verleihen könnte. Es obliegt dabei dem Beschwerdeführer, sein Tattoo nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einer Rückkehr keine Gefährdung droht. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob eine spurlose Entfernung überhaupt möglich ist. Vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob er die Tätowierung gegebenenfalls entfernen, überdecken oder anderweitig unkenntlich machen will. Selbst wenn dabei Spuren übrigbleiben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass allfällige Rückstände einer Tätowierung - deren Motiv nicht mehr erkennbar ist - zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führen würden.
E. 7.4.1 Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer geltend, diese seien durch Fotografien dokumentiert. Es werde ersichtlich, dass er mehrmals an vorderster Front bei Demonstrationen in E._______ mitgelaufen sei und dort Banner - unter anderem mit dem Emblem der LTTE - hochgehalten habe. Zudem sei er am (...) 2018 als Hilfskraft aktiv gewesen. Selbstverständlich handle es sich bei den eingereichten Dokumentationen nur um einen Bruchteil des tatsächlichen exilpolitischen Engagements, beschränkt auf die Tätigkeiten zwischen Ende November 2018 und März 2019. Es würden daher mit der Beschwerde weitere Beweismittel eingereicht. Auf dem internationalen tamilischen TV-Sender (...) sei ein Beitrag zur Demonstration in E._______ vom (...) - an welcher der Beschwerdeführer an vorderster Front teilgenommen habe - ausgestrahlt worden. Neben diesem wurde eine Fotografie vorgelegt, die ihn angeblich anlässlich einer Demonstration vom (...) 2019 in E._______ zeige. Hierzu ist anzumerken, dass die betreffende Aufnahme (Beschwerdebeilage 5) identisch ist mit der Fotografie, welche der Beschwerdeführer bereits mit seinem Mehrfachgesuch beim SEM eingereicht hat (vgl. Beilage 3 zum Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019). Gemäss den dortigen Ausführungen sei die Aufnahme im Jahr 2018 entstanden, was angesichts des Einreichungszeitpunkts als wahrscheinlich erscheint. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wiederum am (...) 2019 teilgenommen habe.
E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-2538/2017 fest, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erweise sich sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als gering und führe nicht dazu, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden zu jener Gruppe gezählt werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die neu geltend gemachten Aktivitäten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich bei den von ihm dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten um niederschwellige Aktivitäten, welche ihn nicht als in besonderem Masse exponiert erscheinen lassen. Vielmehr war er seit März 2018 als einfacher Teilnehmer bei einigen Demonstrationen sowie zwei (...) dabei. Bei letzteren soll er zudem in der Küche tätig gewesen sein, was jedoch als geringfügige Hilfsleistung im Hintergrund erscheint und keine massgebliche organisatorische Tätigkeit darstellt. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 7.6.1 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden zu derjenigen Gruppe gezählt werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Aus den Akten sowie seinen Vorbringen ergebe sich keine massgebliche Akzentuierung seines Profils. Auch unter Berücksichtigung der neuen exilpolitischen Aktivitäten sowie der Tätowierung - welche der Beschwerdeführer gegebenenfalls entfernen oder verändern lassen kann - ergibt sich keine wesentliche Schärfung seines Risikoprofils. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. An dieser Feststellung vermag auch das im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachte Argument nichts zu ändern, dass die vorhandenen Risikofaktoren vor der aktuellen Situation in Sri Lanka verstärkte Geltung haben müssten und die Rückkehr aus der Schweiz an sich als Hochrisikofaktor zu würdigen sei. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
E. 7.6.2 Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka seit dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRM]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23. März 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Diese waren ursprünglich auf den 25. April 2020 angesetzt, wurden aufgrund der Coronavirus-Pandemie jedoch verschoben (vgl. Daily Mirror, General Elections postponed, http://www.dailymirror.lk/print/front_page/General-Elections-postponed/238-185348, 20.03.2020, abgerufen am 22.05.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 7.6.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder durch seine exilpolitischen Aktivitäten respektive aufgrund seines Risikoprofils befürchten müsste, zukünftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 7.6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
E. 9.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 festgestellt, dass er nach eigenen Angaben aus F._______ (Distrikt B._______) stammt und in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ebenso habe er eine gute Schulbildung und könne berufliche Erfahrungen vorweisen. Angesichts dessen wurde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutreffend zu erachten.
E. 9.3.4 Während im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig waren, wurde mit dem zweiten Asylgesuch vorgebracht, dass er an psychischen Beeinträchtigungen leide. Dem vorgelegten Arztbericht vom 13. August 2019 lässt sich entnehmen, dass bei ihm eine (...) diagnostiziert wurde sowie dass er unter mit der Immigration verbundenen Schwierigkeiten leide. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer unterstützenden Psychotherapie mit dem Ziel, (...). Deren Weiterführung sei in der aktuellen Krisensituation erforderlich, insbesondere bis es zu einer Verbesserung der sozialen Lage komme. Zudem sei ihm ein pflanzliches Mittel gegen (...) verschrieben worden, welches er jedoch nur selten einnehmen müsse. Die erwähnten Probleme - so bedauerlich sie auch sind - erscheinen nicht besonders gravierend und sind vor allem der aktuellen Situation in der Schweiz geschuldet. Im Arztbericht wird denn auch ausdrücklich die Notwendigkeit einer langfristigen Therapie verneint, da die Symptome der vorliegenden Erkrankung mit der Zeit verschwinden würden, sobald sich die auslösende Stresssituation verbessere. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass keine schwere Erkrankung vorliegt, aufgrund derer von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/2, E. 9.3).
E. 9.3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien trotz seiner gesundheitlichen Probleme erfüllt.
E. 9.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch die vorgebrachte Kompetenzerweiterung des sri-lankischen Militärs unter dem derzeitigen Armeechef Shavendra Silva vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen.
E. 9.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist.
E. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist angesichts der mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Kosten an den Beschwerdeführer zu verzichten.
E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es werden keine weiteren Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-309/2020 Urteil vom 18. Juni 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 21. Juli 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus dem Distrikt B._______ stamme und nach der Schule für einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) in C._______ gearbeitet habe. Bereits kurz nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit hätten CID-Leute das TNA-Büro in C._______ durchsucht, wobei er von den Beamten derart geschlagen worden sei, dass er noch immer Schmerzen an der Hüfte habe. Zudem sei es insbesondere im Rahmen von Wahlkampf-Veranstaltungen im Jahr 2013 zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen er auf der Strasse von Leuten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie Angehörigen des Militärs angehalten und bedroht worden sei. Des Weiteren habe sein Vater die Bewegung unterstützt und eine enge Beziehung zu einer Person namens D._______ gehabt. Er selbst habe ebenfalls Zeit mit D._______ verbracht und für diesen einige Aufträge ausgeführt. Am (...) 2014 sei sein Vater verschwunden. Wenige Tage später habe er aus der Zeitung erfahren, dass D._______ vorgeworfen werde, er wolle die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederbeleben. Kurz darauf sei D._______ erschossen worden. Da er aufgrund seines Engagements für die TNA bereits unter Beobachtung gestanden habe und verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen, habe er sich entschieden, ins Ausland zu gehen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 ab. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verbindung zu D._______ sowie die daraus resultierende Verfolgung nicht glaubhaft seien. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich in pauschalen Äusserungen ohne persönliche Eindrücke oder Erlebnisse. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ im Fokus der Behörden gestanden habe. Demgegenüber erachtete das Gericht die Tätigkeit für die TNA sowie die damit zusammenhängenden niederschwelligen Behelligungen durch Angehörige der EPDP sowie staatliche Stellen zwar als überwiegend wahrscheinlich. Es teilte jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass diesen keine Asylrelevanz zukomme. Sodann stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE habe und die Tätigkeit für die TNA ebenfalls nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als gering zu bezeichnen und er habe sich dabei nicht exponiert. Aufgrund seines Profils sei nicht davon auszugehen, dass er von den heimatlichen Behörden als Person wahrgenommen werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch und machte verschiedene neue Sachverhaltselemente geltend. Er brachte dabei vor, dass er auf (...) eine grossflächige und gut sichtbare Tätowierung des (...) habe, welche er sich schon vor mehreren Jahren habe stechen lassen. Er habe dies im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, die von ihm vorgebrachte Geschichte zeige bereits ausreichend auf, dass er ein überzeugter Aktivist und Unterstützer des tamilischen Separatismus sei. Das Tattoo lasse sich - angesichts des heissen Klimas in Sri Lanka - nur schlecht und auffällig mit Kleidungsstücken verbergen. Zudem würde es bei Ganzkörperkontrollen zweifellos entdeckt und von den Sicherheitsbehörden nicht nur als Provokation, sondern auch als Gutheissung des Terrorismus interpretiert. Entsprechend müsste er befürchten, festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus angeklagt zu werden. Dabei hätte er mit Folter und anderen erniedrigenden und unmenschlichen Behandlungen zu rechnen. Weiter hätten maskierte unbekannte Motorradfahrer im (...) seine Mutter attackiert. Die Angreifer hätten sie derart fest gestossen, dass sie gestürzt sei und sich den Arm gebrochen habe. Sowohl er selbst als auch seine Mutter seien überzeugt, dass es sich bei den unbekannten Personen um Schergen des Sicherheitsapparates gehandelt habe. Die Familie sei nach seiner Ausreise häufig massiv behelligt und überwacht worden, was unter anderem dazu geführt habe, dass sich seine jüngste Schwester infolge des psychischen Drucks das Leben genommen habe. Der Vorfall mit seiner Mutter zeige, dass die Familie noch immer im Visier der Sicherheitskräfte stehe und ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Sodann sei er weiterhin exilpolitisch tätig und habe am (...) 2018 teilgenommen sowie in der Küche ausgeholfen. Zudem sei er jeweils an der Spitze von Demonstrationen mitgelaufen und habe dabei Transparente hochgehalten. Zu berücksichtigen sei auch sein fragiler psychischer Gesundheitszustand. Er leide insbesondere an (...), weshalb er sich seit Februar 2018 in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung befinde. Weiter wurde geltend gemacht, dass sich die politische Situation in Sri Lanka erheblich verändert habe und die menschenrechtliche Lage für die tamilische Minderheit deutlich schlechter geworden sei. Dies führe zu einer erhöhten Gefährdung von Risikogruppen, insbesondere von Personen mit Verbindungen zu den LTTE, welche durch ihr exilpolitisches Engagement ihre andauernde Unterstützung für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck bringen. Die veränderte Lage wirke sich auch auf den Beschwerdeführer aus und er müsse aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten damit rechnen, bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparates zu geraten und Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Es lägen bei ihm mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl gewährt werden müsse. Schliesslich wurde im Mehrfachgesuch der ausdrückliche Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer - sollte das SEM Zweifel an den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen sowie deren Relevanz für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft haben - in einer ausführlichen Anhörung zu den entsprechenden Vorbringen befragt werde. Dem Gesuch lagen ein Foto der Tätowierung auf (...) des Beschwerdeführers, ein Foto seiner Mutter im Spital im (...) sowie zwei Fotos von ihm an Demonstrationen in E._______ (...) bei. Daneben wurden zahlreiche Medienberichte sowie weitere allgemeine Unterlagen zu Sri Lanka, darunter auch ein vom Büro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht (Stand 22. Oktober 2018), zu den Akten gegeben. B.b Mit Eingaben vom 27. März 2019 und vom 15. August 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen machen, insbesondere zu den exilpolitischen Aktivitäten sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. Als weitere Beweismittel wurden unter anderem Fotoaufnahmen von einer Demonstration (...) sowie ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M. Yared vom 13. August 2019 eingereicht. Zudem wurde über verschiedene jüngere Ereignisse sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka berichtet und dargelegt, inwiefern sich dies auf die Beurteilung des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers auswirke. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen betreffend den Angriff auf seine Mutter durch unbekannte Motorradfahrer im (...) sei unbegründet verspätet vorgebracht worden. Es basiere zudem auf der geltend gemachten Überwachung seiner Familie, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden sei. Eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung der Mutter erweise sich daher ebenfalls nicht als glaubhaft. Das vorgelegte Foto einer Frau mit einem Arm im Gips belege zwar deren Verletzung, sei jedoch nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. Zudem sei nicht erwiesen, dass es sich bei der Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Auch die (...)-Tätowierung stelle keinen neuen Risikofaktor im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Nicht nur sei aufgrund des eingereichten Fotos unklar, ob es sich überhaupt um eine Tätowierung handle. Es liessen sich aus dieser auch keine Rückschlüsse auf seine politischen Überzeugungen ziehen, zumal er bisher eine persönliche Nähe zur exilpolitischen Szene stets verneint habe. Ausserdem sei es ihm zuzumuten, die Tätowierung wieder zu entfernen oder verändern zu lassen, wenn er deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - eine Teilnahme am (...) sowie an drei Demonstrationen in E._______ - nähmen kein besonders grosses Ausmass an und liessen nicht darauf schliessen, dass er sich aussergewöhnlich engagiert und exponiert hätte. Sodann äusserte sich das SEM zur aktuellen Lage in Sri Lanka - namentlich den Anschlägen an Ostern sowie den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - und hielt fest, aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die zahlreichen eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Weiter hielt es die Vorinstanz nicht für erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, da das Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt werde und sich eine Anhörung vorliegend nicht als angezeigt erweise. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Daran vermöge auch der eingereichte Arztbericht nichts zu ändern, gemäss welchem der Beschwerdeführer zurzeit wegen Stressbelastung und einer (...) auf eine stützende psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Ausser einem (...) seien ihm keine Medikamente verschrieben worden und der Bericht halte fest, dass nach einer Stabilisierung voraussichtlich keine Verlängerung der psychiatrischen Behandlung notwendig sei. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er in der Hauptsache, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Zudem habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die Kriterien mitzuteilen, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, zwei Fotoaufnahmen der Tätowierung des Beschwerdeführers und zwei bereits aktenkundigen sowie einer zusätzlichen Fotografie betreffend exilpolitische Aktivitäten - zahlreiche weitere Dokumente eingereicht (gespeichert auf einer CD-Rom), welche sich weitestgehend auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka beziehen (vgl. dazu das Verzeichnis auf S. 91 ff. der Beschwerdeschrift). Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 7. Februar 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Januar 2020 sowie einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länderbericht (Stand 23. Januar 2020) mit zahlreichen Quellen (gespeichert auf einer CD-Rom) zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 10. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten (Art. 105 AsylG und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf den Antrag, es sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen oder andernfalls die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen dieser ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Mitwirkungsrecht umfasst dies alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seinem Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019 mit der Tätowierung, dem Angriff auf seine Mutter sowie dem exilpolitischen Engagement in den Jahren 2018 und 2019 neue asylrelevante Sachverhalte vorgebracht habe. Zudem sei darin die Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka dokumentiert worden, welche ihn bei einer Rückkehr direkt betreffen würde. Obwohl die letzte Anhörung mehr als vier Jahre zurückliege, habe es das SEM unterlassen, ihm die Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu seinen neuen Vorbringen und zur veränderten Sicherheitslage zu äussern. Den herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens könne nur dann Rechnung getragen werden, wenn die betroffene Person zur Thematik angehört worden sei. Indem das SEM ihm nicht die Möglichkeit gebe, sich im Rahmen einer Anhörung zu den bisher unbekannten und neuen Sachverhaltselementen zu äussern, verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Das Gesetzesrecht kann indessen einen solchen Anspruch vorsehen. So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, seine persönlichen Asylvorbringen bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Er hat seine Vorbringen denn auch sowohl in seinen Eingaben bei der Vorinstanz als auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM hätte die eingereichten Beweismittel - Fotografien seines (...)-Tattoos sowie der Verletzung seiner Mutter - zumindest als hinreichende Teilbeweise würdigen müssen. Die Ausführungen hierzu in der angefochtenen Verfügung kämen jedoch einer faktischen Verweigerung der Beweisabnahme gleich. Die Tätowierung sei selbstverständlich echt - eine gegenteilige Annahme wäre als böswillige Mutmassung anzusehen - und das SEM wäre gehalten gewesen, bei allfälligen Zweifeln deren Echtheit spezialärztlich überprüfen zu lassen. Stelle es sich auf den Standpunkt, die Tätowierung könne entfernt werden, so hätte es dermatologisch abklären müssen, ob sich diese spurlos entfernen lasse. Dies sei stark anzuzweifeln. Indem das SEM den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abspreche, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sich zu diesen geäussert, wobei es in Bezug auf deren Rechtserheblichkeit zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin eine "faktisch verweigerte Beweisabnahme" zu erblicken wäre oder weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein soll, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu tätigen respektive zusätzliche Beweise zu erheben. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe sich weder mit seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der grossflächigen Tätowierung des (...) auf seinem (...) noch mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ernsthaft und sorgfältig auseinandergesetzt. Es sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem habe es nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die veränderte aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka nicht zu einer Gefährdung bei seiner Rückkehr führe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf sämtliche der vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände eingegangen ist. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in dieser Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Ob aus den entsprechenden Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resultiert, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Prüfung zu beurteilen. 4.6 Sodann wird in der Beschwerdeschrift behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, indem das SEM nicht zumindest die unbestrittenen sowie die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vor dem aktuellen Länderhintergrund gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, in diesem Zusammenhang eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vielmehr verweise sie lediglich auf frühere Entscheide und unterlasse es, sämtliche Risikofaktoren im Lichte der zurzeit in Sri Lanka herrschenden Lage zu betrachten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es ebenfalls eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen und nicht des rechtlichen Gehörs ist, inwiefern sich die allgemeinen Entwicklungen in politischer und menschenrechtlicher Hinsicht in Sri Lanka auf das vorliegende Verfahren auswirken. 4.7 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 als manipuliert anzusehen sei, da es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder auf nicht offengelegte Quellen stütze und somit nicht als Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Sache dienen könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Urteilen zur Kritik des Rechtsvertreters am Lagebild vom 16. August 2016 und den darin verwendeten Quellen geäussert und festgehalten, darin würden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. 4.8 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, als unbegründet. Des Weiteren ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge. So sei er erneut betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie zur aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas anzuhören. Dieser Antrag ist mit Verweis auf die Erwägung 4.3.2 abzuweisen, da eine erneute Anhörung im vorliegenden Verfahren weder erforderlich noch angezeigt erscheint. 5.2 Weiter wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Zudem habe das SEM abzuklären, welche Daten im Allgemeinen aus dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 5.3 Schliesslich wurde der Antrag gestellt, dass die Echtheit der Tätowierung des Beschwerdeführers mittels eines ärztlichen Gutachtens abzuklären sei, sofern daran Zweifel bestehen sollten. Seitens des Gerichts sei zudem zu überprüfen, ob und in welchem Zeitrahmen die spurlose Entfernung der Tätowierung möglich sei. Wie untenstehend dargelegt wird, zweifelt das Gericht nicht an der Echtheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätowierung. Gleichzeitig kommt es zum Schluss, dass allfällige Massnahmen hinsichtlich der Tätowierung - sei es diese zu entfernen, verändern oder anderweitig unkenntlich zu machen - Sache des Beschwerdeführers sind (vgl. dazu unten E. 7.3.2). Es ist daher für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, ob und in welchem Zeitrahmen die spurlose Entfernung der Tätowierung möglich ist. Folglich sind auch die Beweisanträge im Zusammenhang mit der Tätowierung des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keinerlei konkreten persönlichen Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, die - nach dem Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 - rechtskräftige Beurteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar für die TNA tätig und in diesem Zusammenhang niederschwelligen Behelligungen seitens der EPDP sowie staatlicher Behörden ausgesetzt war. Nicht glaubhaft sind dagegen die Beziehung zu D._______ und die damit verbundenen (unterstellten) Verbindungen zu den LTTE. 7.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Angriffs von Sicherheitskräften auf die Mutter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich dabei um unbelegte Behauptungen handelt. Das Foto einer Frau mit einem Arm im Gips beweist keineswegs, dass es sich dabei um seine verletzte Mutter handelt. Erst recht lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung ziehen. Zudem wurde vorgebracht, die Mutter sei von unbekannten maskierten Männern auf Motorrädern heftig gestossen worden. Dass es sich dabei um Angehörige des sri-lankischen Sicherheitsapparates gehandelt haben soll, ist eine blosse Mutmassung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des SEM, dass das betreffende Vorbringen sowie das eingereichte Foto die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargelegten Kontext nicht zu beweisen vermögen, als zutreffend. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass dieses Sachverhaltselement nachgeschoben erscheint, da nicht ersichtlich ist, weshalb das Ereignis - das sich im (...) und damit deutlich vor dem am 23. November 2018 ergangenen Urteil im ersten Asylverfahren zugetragen haben soll - erst mit dem Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019 geltend gemacht werden konnte. 7.3 7.3.1 In Bezug auf die neu vorgebrachte Tätowierung des (...) auf seinem (...) führte der Beschwerdeführer aus, es lasse sich daran erkennen, dass er ein überzeugter Aktivist und Unterstützer des tamilischen Separatismus sei. Die These des SEM, wonach es unklar sei, ob es sich überhaupt um eine Tätowierung handle, erweise sich als haltlos, da eine aktuelle Aufnahme von Anfang Januar 2020 zeige, dass er diese nach wie vor trage. Alleine diese Darstellung des (...) auf dem eigenen Körper stelle eine strafbare Handlung dar, welche unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) geahndet werde. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die Tätowierung lasse keine Rückschlüsse auf seine politischen Überzeugungen zu, da er eine persönliche Nähe zur exilpolitischen Szene verneint habe, gehe daher völlig fehl. Weiter verletze die Aufforderung des SEM, seine Tätowierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu entfernen, sein Recht auf freie Meinungsäusserung und seine körperliche Integrität. Das Tattoo stelle einen Ausdruck seiner politischen Gesinnung dar, weshalb er es nicht entfernen möchte. Zudem wäre dies mit erheblichen Schmerzen sowie finanziellem Aufwand verbunden und würde mehrere Sitzungen über eine längere Zeitdauer erfordern. Das SEM hätte ausserdem abklären müssen, ob eine Entfernung Spuren oder Narben hinterlassen würde, da letztere in den Augen des sri-lankischen Regimes wiederum als Verdachtsmomente gälten. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine spurlose Entfernung von Tätowierungen gerade bei Menschen mit dunkler Pigmentierung nicht möglich sei. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise - aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ - ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geriet. Er machte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, er verfüge über Verbindungen zu den LTTE oder sympathisiere mit diesen. Nun brachte er im Rahmen eines Mehrfachgesuchs erstmals vor, er verfüge schon seit Jahren - ohne dies präziser zeitlich einzuordnen - über eine grossflächige Tätowierung von (...). Angesichts des Umstands, dass er sowohl mit dem Mehrfachgesuch Anfang 2019 eine Fotografie des Tattoos vorlegte, als auch mit der Beschwerde rund ein Jahr später eine aktuelle Aufnahme davon einreichte, ist anzunehmen, dass es sich dabei tatsächlich um eine Tätowierung handelt. Seine Erklärung, er habe diese im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, seine Geschichte zeige bereits ausreichend auf, dass er sich für ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus eingesetzt habe, ist jedoch nicht überzeugend. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Tätowierung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn er dies als wesentliches Element seiner Asylgründe erachtet hätte. Aus der Angabe, er habe das Tattoo schon seit mehreren Jahren, geht auch nicht hervor, ob er dieses bereits im Heimatstaat stechen liess. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, die Tätowierung verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einer Rückkehr eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3, D-5559/2017 vom 21. Februar 2018). Seinen Aussagen im ersten Asylverfahren lässt sich zudem keine besondere Nähe zu den LTTE entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er - sollte er deswegen Verfolgungsmassnahmen befürchten - seiner Meinung nicht auf andere Art als durch eine entsprechende Tätowierung Ausdruck verleihen könnte. Es obliegt dabei dem Beschwerdeführer, sein Tattoo nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einer Rückkehr keine Gefährdung droht. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob eine spurlose Entfernung überhaupt möglich ist. Vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob er die Tätowierung gegebenenfalls entfernen, überdecken oder anderweitig unkenntlich machen will. Selbst wenn dabei Spuren übrigbleiben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass allfällige Rückstände einer Tätowierung - deren Motiv nicht mehr erkennbar ist - zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führen würden. 7.4 7.4.1 Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer geltend, diese seien durch Fotografien dokumentiert. Es werde ersichtlich, dass er mehrmals an vorderster Front bei Demonstrationen in E._______ mitgelaufen sei und dort Banner - unter anderem mit dem Emblem der LTTE - hochgehalten habe. Zudem sei er am (...) 2018 als Hilfskraft aktiv gewesen. Selbstverständlich handle es sich bei den eingereichten Dokumentationen nur um einen Bruchteil des tatsächlichen exilpolitischen Engagements, beschränkt auf die Tätigkeiten zwischen Ende November 2018 und März 2019. Es würden daher mit der Beschwerde weitere Beweismittel eingereicht. Auf dem internationalen tamilischen TV-Sender (...) sei ein Beitrag zur Demonstration in E._______ vom (...) - an welcher der Beschwerdeführer an vorderster Front teilgenommen habe - ausgestrahlt worden. Neben diesem wurde eine Fotografie vorgelegt, die ihn angeblich anlässlich einer Demonstration vom (...) 2019 in E._______ zeige. Hierzu ist anzumerken, dass die betreffende Aufnahme (Beschwerdebeilage 5) identisch ist mit der Fotografie, welche der Beschwerdeführer bereits mit seinem Mehrfachgesuch beim SEM eingereicht hat (vgl. Beilage 3 zum Mehrfachgesuch vom 29. Januar 2019). Gemäss den dortigen Ausführungen sei die Aufnahme im Jahr 2018 entstanden, was angesichts des Einreichungszeitpunkts als wahrscheinlich erscheint. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wiederum am (...) 2019 teilgenommen habe. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-2538/2017 fest, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erweise sich sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als gering und führe nicht dazu, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden zu jener Gruppe gezählt werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die neu geltend gemachten Aktivitäten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich bei den von ihm dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten um niederschwellige Aktivitäten, welche ihn nicht als in besonderem Masse exponiert erscheinen lassen. Vielmehr war er seit März 2018 als einfacher Teilnehmer bei einigen Demonstrationen sowie zwei (...) dabei. Bei letzteren soll er zudem in der Küche tätig gewesen sein, was jedoch als geringfügige Hilfsleistung im Hintergrund erscheint und keine massgebliche organisatorische Tätigkeit darstellt. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 7.6 7.6.1 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden zu derjenigen Gruppe gezählt werde, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Aus den Akten sowie seinen Vorbringen ergebe sich keine massgebliche Akzentuierung seines Profils. Auch unter Berücksichtigung der neuen exilpolitischen Aktivitäten sowie der Tätowierung - welche der Beschwerdeführer gegebenenfalls entfernen oder verändern lassen kann - ergibt sich keine wesentliche Schärfung seines Risikoprofils. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. An dieser Feststellung vermag auch das im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachte Argument nichts zu ändern, dass die vorhandenen Risikofaktoren vor der aktuellen Situation in Sri Lanka verstärkte Geltung haben müssten und die Rückkehr aus der Schweiz an sich als Hochrisikofaktor zu würdigen sei. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 7.6.2 Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka seit dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRM]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23. März 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Diese waren ursprünglich auf den 25. April 2020 angesetzt, wurden aufgrund der Coronavirus-Pandemie jedoch verschoben (vgl. Daily Mirror, General Elections postponed, http://www.dailymirror.lk/print/front_page/General-Elections-postponed/238-185348, 20.03.2020, abgerufen am 22.05.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.6.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder durch seine exilpolitischen Aktivitäten respektive aufgrund seines Risikoprofils befürchten müsste, zukünftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 7.6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 9.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 festgestellt, dass er nach eigenen Angaben aus F._______ (Distrikt B._______) stammt und in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ebenso habe er eine gute Schulbildung und könne berufliche Erfahrungen vorweisen. Angesichts dessen wurde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutreffend zu erachten. 9.3.4 Während im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig waren, wurde mit dem zweiten Asylgesuch vorgebracht, dass er an psychischen Beeinträchtigungen leide. Dem vorgelegten Arztbericht vom 13. August 2019 lässt sich entnehmen, dass bei ihm eine (...) diagnostiziert wurde sowie dass er unter mit der Immigration verbundenen Schwierigkeiten leide. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer unterstützenden Psychotherapie mit dem Ziel, (...). Deren Weiterführung sei in der aktuellen Krisensituation erforderlich, insbesondere bis es zu einer Verbesserung der sozialen Lage komme. Zudem sei ihm ein pflanzliches Mittel gegen (...) verschrieben worden, welches er jedoch nur selten einnehmen müsse. Die erwähnten Probleme - so bedauerlich sie auch sind - erscheinen nicht besonders gravierend und sind vor allem der aktuellen Situation in der Schweiz geschuldet. Im Arztbericht wird denn auch ausdrücklich die Notwendigkeit einer langfristigen Therapie verneint, da die Symptome der vorliegenden Erkrankung mit der Zeit verschwinden würden, sobald sich die auslösende Stresssituation verbessere. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass keine schwere Erkrankung vorliegt, aufgrund derer von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/2, E. 9.3). 9.3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien trotz seiner gesundheitlichen Probleme erfüllt. 9.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch die vorgebrachte Kompetenzerweiterung des sri-lankischen Militärs unter dem derzeitigen Armeechef Shavendra Silva vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. 9.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist angesichts der mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Kosten an den Beschwerdeführer zu verzichten. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es werden keine weiteren Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Regula Aeschimann