Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5559/2017 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 18. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, ihm das SEM mit Verfügung desselben Datums die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des (...) als Aufenthaltsort zuwies, dass dort am 21. Februar 2015 eine erste Befragung durch das Staatssekretariat stattfand (sogenannte Befragung zur Person, BzP), ihm am 2. März 2015 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs erteilt und er am 24. März 2016 zu den Asylgründen angehört wurde (sogenannte Anhörung), dass er im Wesentlichen geltend machte, in C._______ geboren zu sein, dort bis im Jahr 2010 die Schule besucht und danach auf dem familieneigenen (...) als (...) gearbeitet zu haben, dass er von 1996 bis 1999 in D._______, eine halbe Stunde von C._______ entfernt, in einem Flüchtlingslager gelebt und die übrige Zeit bis Januar 2015 zusammen mit seinen Eltern und Brüdern in C._______ gewohnt habe, dass ein von ihm als Onkel bezeichneter Cousin mütterlicherseits als militanter Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit den bewaffneten Kampfhandlungen zu tun gehabt habe und im Jahr 2008 im Kampf als Märtyrer gestorben sei, dass auch der Vater des Beschwerdeführers, letztmals ungefähr in den Jahren 2006 oder 2007, für die LTTE aktiv gewesen und deswegen, letztmals im Jahr 2009, von den Behörden mehrmals inhaftiert, befragt, geschlagen und gefoltert worden sei, dass der Beschwerdeführer seit seinem Schulabschluss oftmals, zuletzt im Januar 2015, verhaftet worden sei, wobei er von Soldaten entweder mit einem Militärfahrzeug ins (...)-Camp oder zu Fuss in das Camp vor (...) gebracht und jeweils zwei bis drei Tage lang festgehalten worden sei, dass er dort jeweils anhand von Fotos Personen habe identifizieren müssen und in der Nacht getreten und geschlagen worden sei, dass er wegen der Folterungen immer noch Schmerzen im (...) Bein habe und Mühe bekunde, richtig zu gehen, dass er Colombo am 5. November 2014 auf dem Luftweg verlassen habe, um über E._______ in die Schweiz zu reisen, ihm jedoch in F._______ die Weiterreise verweigert worden sei, dass er nach seiner Deportation zurück nach Colombo am 7. November 2014 während zweier Tage im Büro des Criminal Investigation Department (CID) festgehalten, ständig geschlagen und schliesslich wieder freigelassen worden sei, dass ihn auch im Januar 2015 Mitarbeiter des CID gesucht hätten und solche noch unmittelbar vor seiner Ausreise, als er sich bereits in Colombo befunden habe, bei ihm zuhause gewesen seien, dass er Colombo am 16. Februar 2015 im Besitz seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung G._______ verlassen und dort mit einem gefälschten Pass die Weiterreise nach B._______ angetreten habe, dass er zum Nachweis seiner Identität den Reisepass Nr. (...) und die Identitätskarte Nr. (...) im Original einreichte, dass das SEM diese Dokumente einer amtsinternen Analyse unterzog, dem Beschwerdeführer zum Ergebnis mit Schreiben vom 16. August 2017 das rechtliche Gehör gewährte und seine fristgerechte Stellungnahme vom 23. August 2017 datiert, dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2017 - eröffnet am 1. September 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob sie asylrechtlich relevant seien, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Rolle beziehungsweise Beteiligung an angeblichen Plakat-Klebe-Aktionen und zum angeblichen Verhaftungsgrund anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchlich und inkonsistent geäussert habe, weshalb dieses Vorbringen konstruiert und unglaubhaft erscheine, dass bei der Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers und der darin enthaltenen Stempel keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, dass daraus hervorgehe, dass er seine Ausreise aus Sri Lanka vom 7. September 2014 mit anschliessendem Aufenthalt in H._______ und Wiedereinreise vom 26. September 2014 in seinen Heimatstaat sowie seine weitere Aus- und Einreise aus beziehungsweise nach Sri Lanka vom 1. respektive 2. Februar 2015 verschwiegen habe, dass er in seiner Stellungnahme insbesondere eingeräumt habe, nach H._______ gereist zu sein und falsche Angaben gemacht zu haben, und geltend gemacht habe, auch bei der Rückkehr nach Colombo Probleme mit dem CID bekommen zu haben und ihm die Ausreise nur gelungen sei, weil der Schlepper sehr gute Beziehungen gehabt und die Behörden am Flughafen bestochen habe, dass er mithin die beiden erwähnten Ausreisen verschwiegen und bewusst falsche Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt habe, was seine Glaubwürdigkeit erschüttere, dass angesichts des Umstands, dass er bei diesen Ausreisen Probleme mit dem CID gehabt haben wolle, sein Vorbringen, das CID habe ihn im Januar 2015 erneut aufgesucht, umso unwahrscheinlicher und weniger glaubhaft erscheine, als aufgrund dieser angeblichen Probleme vielmehr nahe liege, dass ihn das CID umgehend aufgegriffen hätte, wenn es Verfolgungsinteresse an ihm hätte, dass es sich angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen erübrige, auf weitere vertieft einzugehen, dass insbesondere seine Schilderung, ab dem Jahr 2010 wegen angeblicher LTTE-Aktivitäten aus den Jahren 2006 bis 2008 immer wieder verhaftet worden zu sein, kaum plausibel erscheine, zumal sein Vater angeblich letztmals im Jahr 2009 verhaftet und befragt worden und angesichts der angeblichen LTTE-Aktivitäten des Vaters kaum nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde auf einmal von diesem ablassen und sich auf den Beschwerdeführer konzentrieren sollte, und zwar umso weniger angesichts des angeblichen Zeitverzugs von mehreren Jahren, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 31. August 2017, eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass gleichzeitig Fotos des Tattoos auf dem (...) des Beschwerdeführers und von dessen Demonstrationsteilnahmen, auch mit dem Cousin I._______, als Beweismittel eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde vom 29. September 2017 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 2. November 2017 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte zu Recht ausgeführt haben, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Rolle beziehungsweise Beteiligung an angeblichen Plakat-Klebe-Aktionen und zum angeblichen Verhaftungsgrund anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchlich und inkonsistent geäussert, dass die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten haben dürfte, der Beschwerdeführer habe, indem er seine Ausreisen aus Sri Lanka vom September 2014 und Februar 2015 bewusst verschwiegen und dazu vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, seine Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, dass das Staatssekretariat aufgrund der unglaubhaft erscheinenden LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Recht darauf geschlossen haben dürfte, dem diesbezüglichen Vorbringen, von den Behörden verfolgt worden zu sein, sei der Boden entzogen, und angesichts der unglaubhaften Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz zu Recht verzichtet haben dürfte, dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere eingewandt werde, der Beschwerdeführer sei ein Cousin von I._______, dem in der Schweiz angeklagten (...) der LTTE Schweiz, was bereits für sich ein erhebliches Risikopotenzial beinhalte, dass er indessen anlässlich der BzP verneint habe, in der Schweiz Bezugspersonen beziehungsweise enge Beziehungen zu hier lebenden Personen zu haben, dass er unter Einreichung von Fotos weiter einwende, er habe sich in der Schweiz politisch betätigt und zusammen mit I._______ an Demonstrationen teilgenommen, wobei die Fotos auch im Internet auffindbar seien, was ebenfalls einen Risikofaktor darstelle, dass es sich dabei gemäss den eingereichten Fotos aber um eine Massenveranstaltung von LTTE-Sympathisanten gehandelt haben dürfte, wobei auch eine Foto in Über-Lebensgrösse einer mit einem Tarnanzug bekleideten Person präsentiert worden sei, dass der Beschwerdeführer unter Beilage von zwei Fotos weiter vorbringe, er habe sich bereits in Sri Lanka ein Tattoo stechen lassen, das den von den LTTE angestrebten unabhängigen tamilischen Staat, ein Maschinengewehr und Teile einer tamilischen Uniform zeige, weshalb er zweifellos mit Repressalien zu rechnen hätte, falls er körperlich untersucht werden sollte, dass es im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht zu einer diesbezüglichen Frage gekommen sei, weshalb er das Tattoo nicht gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen kaum etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, zumal davon auszugehen sein dürfte, dass er das Tattoo im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn er es als wesentliches Vorbringen erachtet hätte, dass er indessen bei der BzP nach der Schilderung der Gesuchsgründe die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, verneint und vor Abschluss der Anhörung die Frage, ob er alles, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, habe sagen können, bejaht habe, dass im Übrigen davon auszugehen sein dürfte, dass das Tattoo den Behörden seines Heimatstaats bereits bekannt sei, wenn er von diesen auf die geltend gemachte Weise behelligt worden sei, dass der Kostenvorschuss am 23. Oktober 2017 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 ein Originaldokument einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich im Wesentlichen unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass dies auch bezüglich des am 27. Dezember 2017 nachgereichten Originaldokuments gilt, dass es sich dabei um ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts J._______ vom 13. November 2017 handelt, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers diesen um die Bestätigung bat, dass es sich beim vorerwähnten I._______, (...) der LTTE Schweiz, um einen Verwandten ihres Sohnes handle, dass gemäss Rechtsanwalt J._______ damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet und ihm physisches Leid zugefügt werde, da sein Name immer noch auf einer Liste der Armee stehe, in welcher Personen verzeichnet seien, die verdächtigt würden, mit den LTTE verbunden zu sein, dass im Schreiben schliesslich darum ersucht wird, zu vermeiden, dass erneut nach negativ verlaufenem Asylverfahren nach Sri Lanka zurückkehrende Personen verhaftet und gefoltert würden, insbesondere wenn sie ein klares Symbol der LTTE auf ihrem (...) tätowiert hätten, mithin "als "Terrorist" angeschrieben und zudem mit dem (...) der LTTE Schweiz verwandt seien, dass das Anwaltsschreiben aufgrund der vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dessen Beweiskraft für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, umso weniger, als darin der Name der Mutter des Beschwerdeführers K._______ lautet, wogegen dieser anlässlich der BzP den Namen L._______ genannt hatte, dass das Tattoo, wie in der Zwischenverfügung bereits ausgeführt, den heimatlichen Behörden bekannt sein dürfte, wenn er tatsächlich von ihnen behelligt worden sein sollte, wobei es sich bei diesem Tattoo ohnehin um ein schwach Risiko begründendes Element handelt, das in der Gesamtwürdigung nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69; T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass die vom der Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, wie oben dargelegt, unglaubhaft erscheinen und er kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass daran nach dem Gesagten die kumulative Würdigung des Tattoos, der Demonstrationsteilnahmen und der geltend gemachten Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit I._______ nichts zu ändern vermögen, dass der Wegweisungsvollzug somit auch im Lichte von Art. 3 EMRK zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9), dass mit Hinweis auf die oben genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entgegenstehen, dass gemäss seinen Aussagen seine Familie noch immer auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise (...) in M._______, C._______, lebt und es ihr gut geht (vgl. act. A8/22 Punkte [...]; act. A18/26 [...]), dass nach dem Gesagten von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist, dass er über Berufserfahrung in (...) verfügt und die Möglichkeit zum Aufbau beziehungsweise zur Weiterführung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage hat, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen sowie angesichts der relativ guten medizinischen Versorgungslage und entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zumutbar erscheint, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 23. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: