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D-6556/2020

D-6556/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ – ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______, C._______

– suchte am 7. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Nichteintretensent- scheid vom 27. April 2010 trat die Vorinstanz (damals Bundesamt für Mig- ration) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gestützt auf die Dublin- Verordnung die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien mit Vollzugsanordnung. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Ab dem 12. Mai 2010 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden in der Schweiz unbekannt. B. Am 12. Januar 2012 suchte der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Partnerin beim EVZ E._______ erneut in der Schweiz um Asyl. nach Die Vor-instanz schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juni 2012 als gegenstandslos ab, nachdem er sein Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückzog, da er in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte, was er am 13. August 2012 tat. C. Die damalige Partnerin des Beschwerdeführers brachte am 29. Januar 2012 ein Kind zur Welt und benannte den Beschwerdeführer als Vater. Das Asylgesuch der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers (F._______, N […]) und des gemeinsamen Kindes (G._______ N […]) lehnte die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 11. April 2013 ab und gewährte in der Folge am 26. August 2015 deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nigeria. Im Jahr 2018 bekam die frühere Partnerin des Beschwerdeführers ein nicht gemeinsa- mes Kind, dessen Vater dieses anerkannte. D. Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner neuen Partnerin H._______ (separates Verfahren D-6554/2020) ein drittes Asylgesuch beim EVZ E._______ ein. E. Anhand eines Treffers in der Eurodac-Datenbank stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zuvor am 22. September 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. In einem darauf eingeleiteten Dublin-Verfahren bestätigten die italienischen Behörden gegenüber der Vorinstanz, dass der

D-6556/2020 Seite 3 Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten hatte, und stimmte einem Begehren um Rückübernahme zu. F. Mit Verfügung vom 19. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine gleichartige Verfügung er- liess die Vorinstanz gegenüber seiner Partnerin H._______. G. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin erhoben hiergegen beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Mit den Entscheiden F-1563/2019 und F-1565/2019 vom 15. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. H. Der Beschwerdeführer und H._______ ersuchten die Vorinstanz am 23. Juli 2019 in einer gemeinsamen Eingabe um Wiedererwägung der Verfü- gungen vom 19. März 2019. Zur Begründung führten sie an, H._______ sei in der 12. Woche schwanger. Vater des Kindes sei der Beschwerdefüh- rer. Überdies habe H._______ nach ihrer Einreise von Italien in die Schweiz eine Totgeburt erlitten. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei von ei- ner Risikoschwangerschaft auszugehen. I. Mit separaten Verfügungen vom 5. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und H._______ mit, dass die Wiedererwägungsgesu- che als aussichtslos betrachtet würden, weshalb für deren Behandlung je ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhoben werde. Hiergegen erhoben der Beschwerdeführer und H._______ mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Au- gust 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsge- such materiell zu behandeln, festzustellen, dass die Wiedererwägungsge- suche nicht aussichtslos seien, und die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 600.– seien zurückzubezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache mit der Anweisung des Eintretens ohne Erhebung eines Kosten- vorschusses zur materiellen Prüfung der Wiedererwägungsgesuche an die Vorinstanz zurück (Urteile F-4138/2019 und F-4139/2019 vom 10. Septem- ber 2019).

D-6556/2020 Seite 4 J. Am 21. September 2020 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 19. März 2019 infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien auf und ordnete die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz an. K. Am 26. November 2020 verfügte die Vorinstanz, dass die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt, sein Asylgesuch abge- lehnt, die Wegweisung angeordnet und der Kanton I._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt werde. Gleichentags wurde gegenüber H._______ in selber Weise verfügt. L. Der Beschwerdeführer und im separatem Verfahren D-6554/2020 H._______ erhoben am 28. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bean- tragt darin, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. November 2020 sei auf- zuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, ihm eventualiter wegen Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder subeventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Be- handlung der Beschwerde mit derjenigen von H._______ (D-6554/2020) und dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Be- stellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Bericht von Ecoi.net, Nigeria: Sicherheitslage, 2. September 2020 - Bericht von Anmnesty International, Nigeria: Rise in Cult related killings vom 9. Januar 2020 - Belege/Bestätigungen zu Überweisungen, Versand an seine frühere Partnerin in den Jahren 2016 bis 2018 - Todesanzeigen der Zwillinge J._______ and K._______ (gemeinsa- men Kinder des Beschwerdeführers und H._______), Fotoaufnahme von H._______ mit den totgeborenen Kindern, Arztbericht der Gynäko- login Dr. med. L._______ vom 22. Juli 2019, Anmeldebestätigung Be- stattungsamt

D-6556/2020 Seite 5 - Mehrere Fotoaufnahmen aus den Jahren 2019 und 2020 des Be- schwerdeführers mit G._______ (Tochter von ihm und seiner früheren Partnerin) - Korrespondenz mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern vom 16. Dezember 2020 - Entschliessung des Europäischen Parlaments zu Nigeria vom 16. Ja- nuar 2020, 2020/2503 (RSP) - Bericht World Economic Forum: Here’s how COVID-19 has battered Africa’s largest economy vom 28. August 2020

M. Am 29. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eine Honorarnote und Korrespondenz der KESB M._______ nach. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers darüber, dass dieser und H._______ erneut ein Kind er- warteten, und legte seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung vom 2. Juli 2021 bei. Am 19. August 2021 ergänzte er dies mit einem Arztbericht der behandelnden Frauenärztin vom 16. August 2021. Das Kind (N._______) kam gemäss eingereichtem Geburtsbericht vom 16. Dezem- ber 2021 gleichentags auf die Welt. Weiter wurde dem Bundesverwal- tungsgericht zusätzliche Korrespondenz mit der KESB M._______, dem Bezirksgericht M._______ und dem Zivilgericht I._______ betreffend die Vaterschaftsanerkennung auf Vaterschaftsklage hin von O._______ (ge- meinsames Kind mit H._______) und G._______ (gemeinsames Kind mit F._______) zugestellt. Mit Mitteilung vom 30. November 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich von H._______ getrennt habe und der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 9. März 2023 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Februar rechtzeitig geleistet.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-6556/2020 Seite 7 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Es ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie ange- zeigt die Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers und seiner frühe- ren Partnerin H._______ mit den gemeinsamen Kindern zu koordinieren.

E. 5 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz – und damit seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör – verletzt. So habe sie es unterlassen, sich mit der Gefährdungslage im Heimatstaat auseinanderzusetzen. Ausserdem gehe sie nicht darauf ein, dass er im Falle des Wegweisungsvollzugs das Grab seiner totgebo- renen Töchter nicht auf dem Friedhof aufsuchen könne, und es werde auf den Aspekt des Kindeswohls im Hinblick auf G._______ und O._______ nicht eingegangen. Die Gutheissung dieser Rüge könnte zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen und ist somit vorab zu prüfen.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwir- kungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da- mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu

D-6556/2020 Seite 8 hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung äussert sich die Vorinstanz ausführlich dazu, ob vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter G._______ dem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Es trifft daher nicht zu, dass die Kin- desinteressen von G._______ unbeachtet geblieben wären. Weiter ist fest- zuhalten, dass die Kinderrechtskonvention den Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich ausschliesst, wenn damit eine Trennung des Kindes von ei- nem Elternteil verbunden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 KRK). In Bezug auf die Va- terschaft zu O._______ wird der Grundsatz der Einheit der Familie mit der Koordination der Beschwerdeverfahren beachtet. Soweit der Beschwerde- führer sinngemäss vorbringt, dass die Vorinstanz seine für nicht glaubhaft befundenen Vorbringen zum Asylpunkt auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte prüfen müssen, übersieht er, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt. Soweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verwick- lung in Konflikte mit verschiedenen militanten Gruppierungen in seinem Heimatstaat für nicht glaubhaft erachtete, muss sie diese im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht anhand anderer Kriterien erneut prüfen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz nicht darauf einging, dass er im Fall des Wegweisungsvoll- zugs das Grab seiner totgeborenen Kinder nicht aufsuchen könne. Hierzu ist aber festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, auf jedes ein- zelne Element der Vorbringen individuell einzugehen und dieses ausdrück- lich zu widerlegen. Wenn auch Besuche am Grab seiner Kinder einen ach- tenswerten Bereich der Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers be- schlagen, kann auch in Anbetracht der unbestritten tragischen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein besonders geschützter Teil des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in einer Weise betroffen wäre, dass dies dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz sich zu diesem As- pekt nicht äussern.

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E. 5.3 Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt und der Subeventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vor- instanz ist abzulehnen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Flüchtlings- punkt aus, dass der Beschwerdeführer sich in der Befragung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung zu seinen Asylvorbringen widerspro- chen habe: So habe er in der BzP ausgesagt, im Jahr 2014 ausschliesslich deswegen erneut aus Nigeria ausgereist zu sein, weil er aufgrund von Aus- einandersetzungen zwischen militanten Gruppen und Boko Haram seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr habe nachgehen können, selbst habe er aber weder mit diesen Gruppen noch den Behörden Probleme gehabt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt, er habe früher selbst zu einer bewaffneten Gruppe gehört und an militärischen Auseinandersetzungen teilgenommen und sei deshalb durch frühere Gegner bedroht. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er sei aufgrund der zuvor verstorbenen Zwillinge bei der BzP ausser sich gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer – so das SEM weiter – die Widersprüchlichkeit der von ihm geschilderten Ausreisemotive nicht erklären können. Trotz der

D-6556/2020 Seite 10 nachvollziehbaren Trauer um seine verstorbenen Kinder sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht über die angeblich erhebliche Gefährdung seines Lebens berichtet habe. Daraus ergebe sich, dass die in der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe nachgeschoben und mithin nicht glaubhaft seien. Weitere Widersprüche sieht die Vorinstanz darin, dass der Beschwerde- führer in der BzP und der Anhörung die Akteure der Bedrohungslage un- terschiedlich beschrieben habe, wobei er einerseits angegeben habe, sein Vater sei im Jahr 2018 respektive 2008 angeschossen worden, andrerseits aber, sich nicht erinnern zu können, ob das im Jahr 2008 oder 2018 gewe- sen sei, und dass er als Ausreisezeitpunkt aus Nigeria 2016 angegeben habe, was er erst nach Konfrontation mit Gegenbeweisen als Falschbe- hauptung eingeräumt habe. Auf die in den früheren Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer da- nach freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei. Die neu vorgebrachten Gründe seien aufgrund der angeführten Widersprüche nicht glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch somit abzuweisen sei.

E. 7.2 Zum Asylpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Anhö- rung zu den Asylgründen dargelegt habe, dass er einer militanten Gruppe unter der Führung von Ateke Tom angehört habe. Mitglieder der verfeinde- ten Gruppierung «Wickies» hätten sich nach seiner Rückkehr nach Nigeria jedoch erneut bewaffnet, was im Rahmen des aktuellen Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Vor dem Hintergrund der seit Langem angespannten Lage im Niger Delta und den undurchsichtigen Strukturen der dort aktiven Milizen oder anderen militanten Gruppierungen sei die Rolle des Beschwerdeführers zwar tat- sächlich nicht ohne Weiteres einzuordnen, doch würden auch oft Zivilisten Opfer der dortigen Auseinandersetzungen. Insgesamt herrsche eine be- drohliche Lage in der Region vor, was namentlich durch sogenannte «Cults» verursacht werde. Dabei handle es sich um diverse militante Grup- pierungen, welche um die Vorherrschaft um dortige Ressourcen konkur- rierten und sich dabei exzessiver Gewalt bedienten, wovon auch Zivilisten betroffen seien. Daher sei jedenfalls nicht unglaubhaft, dass er zu einem Opfer dieser Konflikte geworden sei. Die konkret für ihn bestehende Gefahr

D-6556/2020 Seite 11 werde dadurch verdeutlicht, dass der Ort, an dem er sich in Nigeria befun- den habe, niedergebrannt worden sei. Die vom SEM wahrgenommenen Widersprüche in den Aussagen des Be- schwerdeführers seien im Kontext zu relativieren: Dass der Beschwerde- führer anlässlich der Totgeburt seiner Zwillinge nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten – wie das Todesjahr seines Vaters – anzugeben, sei auf- grund der hohen emotionalen Belastung nachvollziehbar und fälschlicher- weise unberücksichtigt geblieben.

E. 8 Es ist festzuhalten, dass im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bei der Beurteilung der Fluchtgründe jene Umstände massgeblich sind, die sich auf den Zeitraum nach der Rückkehr nach Nigeria im August 2012 bezie- hen. Die in den früheren Asylgesuchen vorgebrachten Gründe wurden vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht als derart schwerwiegend angesehen, dass sie ihn von der freiwilligen Rückreise abgehalten hätten. Er bringt auch nicht vor, dass sich eine damals begründete Gefahr erst später reali- siert habe oder konkret geworden sei. Jedenfalls wäre die damals bestan- dene Flüchtlingseigenschaft durch Wiederunterschutzstellung weggefallen (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers bleibt unklar, wann er wieder aus Nigeria ausreiste, etwa ab welchem Zeit- punkt er sich bereits wieder in Italien aufhielt. Indem der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien machte, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, was die Glaubhaftigkeitsprüfung sei- ner Vorbringen erschwert. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, Nigeria im Jahr 2014 – demnach rund zwei Jahre nach seiner zweiten frei- willigen Rückkehr – wieder verlassen zu haben. In der Anhörung zu den Fluchtgründen bringt der Beschwerdeführer Sachverhalte vor, die zeitlich mit diesem Zeitfenster nicht in Einklang zu bringen sind oder sowohl in der zeitlichen Zuordnung als auch der inhaltlichen Substanz vage und ober- flächlich bleiben. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Glaub- haftmachung der Asylvorbringen nicht gelingt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist hierzu auf die einlässliche Würdigung der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung zu verweisen. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere dabei widersprach, von welchen mi- litanten Gruppen er bedroht werde, und seine eventuelle Verwicklung in solche Konflikte nicht klar werden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer im Allgemeinen als instabil beschriebene Lage im Hei- matstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Der Beschwerdeführer macht damit nicht geltend, gezielt verfolgt zu werden; womit sich auch bei

D-6556/2020 Seite 12 Wahrunterstellung nicht erschliesst, inwiefern er in einer anderen Situation sein sollte, als andere Zufallsopfer von situativen Ausschreitungen in sei- nem Heimatstaat. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwer- deführer nicht glaubhaft macht, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zum heuti- gen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt worden zu sein respektive zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.1.2 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung setze zwar grundsätzlich ein gefestigtes Aufenthaltsrecht voraus, gelte aber auch dann, wenn Personen betroffen seien, deren Anwesenheit faktisch als Realität hinzunehmen sei. Dies sei im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter G._______ der Fall, da diese mit ihrer Mutter in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und dieser Status fortbestehen werde, zumal der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sie als Kind weiblichen Geschlechts in besonders unzumutbarer Weise treffen würde. Es sei zu beachten, dass Einschränkungen im Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auf eine Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen seien, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Tatsächlich sei das Verhältnis zwischen Vater und Tochter innig und der Beschwerdeführer sei als Vaterfigur wichtig für seine Tochter.

E. 9.1.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass seine Ex-Frau und das gemeinsame Kind lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz verfügen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 2.1). Die Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme von G._______ oder ihrer Mutter ist in der Zukunft nicht in einer Weise ausgeschlossen, die deren Aufenthalt als

D-6556/2020 Seite 13 faktisch dauerhaft hinzunehmende Realität im Sinne der genannten Recht- sprechung erscheinen liesse, so dass von einem gefestigten Aufenthalts- recht auszugehen wäre.

E. 9.1.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand- lung unterworfen werden und der Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG zu achten.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-6556/2020 Seite 14 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie ist in Anbetracht von Art. 44 AsylG zu prüfen, welcher über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinausgeht und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Die (Ex-)Frau F._______ des Beschwerdeführers und ihr gemeinsames Kind wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Aufgrund der erfolgten Trennung der Eheleute ist lediglich das Elternverhältnis zu seiner Tochter respektive sein Einbezug in deren Aufenthaltsstatus zu prüfen.

E. 9.3.4 Art. 44 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festge- stellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vor- läufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vor- läufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu E- MARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In perso- neller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemein- schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995

D-6556/2020 Seite 15 Nr. 24 E. 7 S. 227). Die Schweizerische Asylrekurskommission präzisierte diese Rechtsprechung dahingehend, dass es einem Familienmitglied nicht freistehe, beliebig in sein Heimatland auszureisen, zu einem späteren Zeit- punkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz zurückzukehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 44 Abs. 1 AsylG eine vorläufige Aufnahme zu erwirken (EMARK 2004 Nr. 12 E. 7d S. 77 f.).

E. 9.3.5 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts M._______ vom 25. August 2022 (act. 8) anerkannte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Rahmen einer Klage um Feststellung des Vaterschaftsverhältnisses G._______ als sein Kind. Mit Unterstützung der KESB M._______ pflegte er seit 2021 persönlichen Umgang mit seiner Tochter, was gemäss der KESB M._______ von seiner Tochter positiv bewertet wurde (act. 3). Dem- gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Toch- ter in ihrem ersten Lebensjahr aus eigenen Stücken abbrach und in der Folge über Jahre hinweg keinen Kontakt mit ihr pflegte. Zwar hat sich der Beschwerdeführer ab 2021 um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht, wobei nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer die Rolle einer en- gen familiären Bezugsperson zu seiner Tochter eingenommen hätte. So vermag das eingeräumte Besuchsrecht nicht zur Annahme zu führen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 44 AslyG vorliegt, selbst wenn bis heute sämtliche geplanten Besuchsnachmittage stattgefunden haben sollten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter aus- richten kann. Aufgrund der Akten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, weshalb sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls keine andere Beurteilung ergibt.

E. 9.3.6 Es ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit respektive nach seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht an- satzweise im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde, und die seit 2021 erfolgten Kontakte zur Tochter vermögen an diesem Ge- samtbild nichts zu ändern. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegen der Be- schwerde keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt.

D-6556/2020 Seite 16

E. 9.3.7 Das Anliegen des Beschwerdeführers, seine totgeborenen Kinder am Grab aufzusuchen, beschlägt nicht das Familienleben und stellt nach Art 8 EMRK jedenfalls keinen Hinderungsgrund für den Vollzug des Wegwei- sungsvollzugs dar. Mithin wird es durch den Wegweisungsvollzug zwar er- schwert, aber keineswegs vollständig verunmöglicht.

E. 9.3.8 Das Verfahren D-6554/2020 betreffend H._______ und die gemeinsamen Kinder wird mit diesem Verfahren koordiniert geführt. Im Urteil D-6554/2020 vom selben Datum wird deren Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung abgelehnt. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie steht somit auch in Bezug auf H._______ und die gemeinsamen Kinder der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.

E. 9.3.9 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit von der Vorinstanz zu- recht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1). Die Aussagen des Be- schwerdeführers zum Fluchtpunkt sind nicht glaubhaft und lassen somit auch keine Rückschlüsse auf individuelle Gründe für seine konkrete Ge- fährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria schliessen.

E. 9.4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdefüh- rer insbesondere geltend, dass er in seinem Heimatstaat in eine wirtschaft- lich absolut prekäre Situation komme, da die Grundlage seiner früheren Existenz zerstört sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass seine Kinder (gemeinsam mit H._______) in Nigeria einem gewaltsamen Umfeld ausge- setzt wären und überdies die begründete Furcht bestehe, dass der

D-6556/2020 Seite 17 Wegweisungsvollzug die Kindsmutter psychisch derart belasten würde, dass diese in der Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben beeinträchtigt wäre.

E. 9.4.3 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht ersicht- lich, dass er nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine schwere Notlage geriete. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits freiwillig nach Nigeria zurückkehrte. Weiter hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits als Händler am Erwerbsle- ben in seinem Heimatstaat teilgenommen und anhand der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht auch inskünftig kann. Der Beschwerdeführer hat sich widersprechende Aussagen zu seinem fa- miliären Umfeld in seinem Heimatstaat gemacht, wobei zumindest mit sei- ner Mutter und in gewissem Umfang seinen Geschwistern ein soziales Be- ziehungsnetz ersichtlich ist, das ihn unterstützen kann. Vor diesem Hinter- grund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug in eine schwere Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszu- richten und sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

D-6556/2020 Seite 18 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6556/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6556/2020 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______, C._______ - suchte am 7. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Nichteintretensentscheid vom 27. April 2010 trat die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gestützt auf die Dublin-Verordnung die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien mit Vollzugsanordnung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem 12. Mai 2010 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden in der Schweiz unbekannt. B. Am 12. Januar 2012 suchte der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Partnerin beim EVZ E._______ erneut in der Schweiz um Asyl. nach Die Vor-instanz schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juni 2012 als gegenstandslos ab, nachdem er sein Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückzog, da er in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte, was er am 13. August 2012 tat. C. Die damalige Partnerin des Beschwerdeführers brachte am 29. Januar 2012 ein Kind zur Welt und benannte den Beschwerdeführer als Vater. Das Asylgesuch der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers (F._______, N [...]) und des gemeinsamen Kindes (G._______ N [...]) lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2013 ab und gewährte in der Folge am 26. August 2015 deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nigeria. Im Jahr 2018 bekam die frühere Partnerin des Beschwerdeführers ein nicht gemeinsames Kind, dessen Vater dieses anerkannte. D. Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner neuen Partnerin H._______ (separates Verfahren D-6554/2020) ein drittes Asylgesuch beim EVZ E._______ ein. E. Anhand eines Treffers in der Eurodac-Datenbank stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zuvor am 22. September 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. In einem darauf eingeleiteten Dublin-Verfahren bestätigten die italienischen Behörden gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten hatte, und stimmte einem Begehren um Rückübernahme zu. F. Mit Verfügung vom 19. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine gleichartige Verfügung erliess die Vorinstanz gegenüber seiner Partnerin H._______. G. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin erhoben hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit den Entscheiden F-1563/2019 und F-1565/2019 vom 15. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. H. Der Beschwerdeführer und H._______ ersuchten die Vorinstanz am 23. Juli 2019 in einer gemeinsamen Eingabe um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. März 2019. Zur Begründung führten sie an, H._______ sei in der 12. Woche schwanger. Vater des Kindes sei der Beschwerdeführer. Überdies habe H._______ nach ihrer Einreise von Italien in die Schweiz eine Totgeburt erlitten. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei von einer Risikoschwangerschaft auszugehen. I. Mit separaten Verfügungen vom 5. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und H._______ mit, dass die Wiedererwägungsgesuche als aussichtslos betrachtet würden, weshalb für deren Behandlung je ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben werde. Hiergegen erhoben der Beschwerdeführer und H._______ mit gemeinsamer Eingabe vom 18. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, festzustellen, dass die Wiedererwägungsgesuche nicht aussichtslos seien, und die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 600.- seien zurückzubezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache mit der Anweisung des Eintretens ohne Erhebung eines Kostenvorschusses zur materiellen Prüfung der Wiedererwägungsgesuche an die Vorinstanz zurück (Urteile F-4138/2019 und F-4139/2019 vom 10. September 2019). J. Am 21. September 2020 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 19. März 2019 infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien auf und ordnete die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz an. K. Am 26. November 2020 verfügte die Vorinstanz, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt, sein Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung angeordnet und der Kanton I._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt werde. Gleichentags wurde gegenüber H._______ in selber Weise verfügt. L. Der Beschwerdeführer und im separatem Verfahren D-6554/2020 H._______ erhoben am 28. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt darin, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. November 2020 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, ihm eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder subeventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Behandlung der Beschwerde mit derjenigen von H._______ (D-6554/2020) und dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- Bericht von Ecoi.net, Nigeria: Sicherheitslage, 2. September 2020

- Bericht von Anmnesty International, Nigeria: Rise in Cult related killings vom 9. Januar 2020

- Belege/Bestätigungen zu Überweisungen, Versand an seine frühere Partnerin in den Jahren 2016 bis 2018

- Todesanzeigen der Zwillinge J._______ and K._______ (gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und H._______), Fotoaufnahme von H._______ mit den totgeborenen Kindern, Arztbericht der Gynäkologin Dr. med. L._______ vom 22. Juli 2019, Anmeldebestätigung Bestattungsamt

- Mehrere Fotoaufnahmen aus den Jahren 2019 und 2020 des Beschwerdeführers mit G._______ (Tochter von ihm und seiner früheren Partnerin)

- Korrespondenz mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern vom 16. Dezember 2020

- Entschliessung des Europäischen Parlaments zu Nigeria vom 16. Januar 2020, 2020/2503 (RSP)

- Bericht World Economic Forum: Here's how COVID-19 has battered Africa's largest economy vom 28. August 2020 M.Am 29. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N.Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote und Korrespondenz der KESB M._______ nach. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass dieser und H._______ erneut ein Kind erwarteten, und legte seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung vom 2. Juli 2021 bei. Am 19. August 2021 ergänzte er dies mit einem Arztbericht der behandelnden Frauenärztin vom 16. August 2021. Das Kind (N._______) kam gemäss eingereichtem Geburtsbericht vom 16. Dezember 2021 gleichentags auf die Welt. Weiter wurde dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Korrespondenz mit der KESB M._______, dem Bezirksgericht M._______ und dem Zivilgericht I._______ betreffend die Vaterschaftsanerkennung auf Vaterschaftsklage hin von O._______ (gemeinsames Kind mit H._______) und G._______ (gemeinsames Kind mit F._______) zugestellt. Mit Mitteilung vom 30. November 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich von H._______ getrennt habe und der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden sei. O.Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 9. März 2023 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Februar rechtzeitig geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Es ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie angezeigt die Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers und seiner früheren Partnerin H._______ mit den gemeinsamen Kindern zu koordinieren. 5. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz - und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt. So habe sie es unterlassen, sich mit der Gefährdungslage im Heimatstaat auseinanderzusetzen. Ausserdem gehe sie nicht darauf ein, dass er im Falle des Wegweisungsvollzugs das Grab seiner totgeborenen Töchter nicht auf dem Friedhof aufsuchen könne, und es werde auf den Aspekt des Kindeswohls im Hinblick auf G._______ und O._______ nicht eingegangen. Die Gutheissung dieser Rüge könnte zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen und ist somit vorab zu prüfen. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 In der angefochtenen Verfügung äussert sich die Vorinstanz ausführlich dazu, ob vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter G._______ dem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Es trifft daher nicht zu, dass die Kindesinteressen von G._______ unbeachtet geblieben wären. Weiter ist festzuhalten, dass die Kinderrechtskonvention den Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich ausschliesst, wenn damit eine Trennung des Kindes von einem Elternteil verbunden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 KRK). In Bezug auf die Vaterschaft zu O._______ wird der Grundsatz der Einheit der Familie mit der Koordination der Beschwerdeverfahren beachtet. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, dass die Vorinstanz seine für nicht glaubhaft befundenen Vorbringen zum Asylpunkt auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte prüfen müssen, übersieht er, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt. Soweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verwicklung in Konflikte mit verschiedenen militanten Gruppierungen in seinem Heimatstaat für nicht glaubhaft erachtete, muss sie diese im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht anhand anderer Kriterien erneut prüfen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz nicht darauf einging, dass er im Fall des Wegweisungsvollzugs das Grab seiner totgeborenen Kinder nicht aufsuchen könne. Hierzu ist aber festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, auf jedes einzelne Element der Vorbringen individuell einzugehen und dieses ausdrücklich zu widerlegen. Wenn auch Besuche am Grab seiner Kinder einen achtenswerten Bereich der Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers beschlagen, kann auch in Anbetracht der unbestritten tragischen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein besonders geschützter Teil des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in einer Weise betroffen wäre, dass dies dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz sich zu diesem Aspekt nicht äussern. 5.3 Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt und der Subeventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vor- instanz ist abzulehnen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Flüchtlingspunkt aus, dass der Beschwerdeführer sich in der Befragung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung zu seinen Asylvorbringen widersprochen habe: So habe er in der BzP ausgesagt, im Jahr 2014 ausschliesslich deswegen erneut aus Nigeria ausgereist zu sein, weil er aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppen und Boko Haram seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr habe nachgehen können, selbst habe er aber weder mit diesen Gruppen noch den Behörden Probleme gehabt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt, er habe früher selbst zu einer bewaffneten Gruppe gehört und an militärischen Auseinandersetzungen teilgenommen und sei deshalb durch frühere Gegner bedroht. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er sei aufgrund der zuvor verstorbenen Zwillinge bei der BzP ausser sich gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer - so das SEM weiter - die Widersprüchlichkeit der von ihm geschilderten Ausreisemotive nicht erklären können. Trotz der nachvollziehbaren Trauer um seine verstorbenen Kinder sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht über die angeblich erhebliche Gefährdung seines Lebens berichtet habe. Daraus ergebe sich, dass die in der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe nachgeschoben und mithin nicht glaubhaft seien. Weitere Widersprüche sieht die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung die Akteure der Bedrohungslage unterschiedlich beschrieben habe, wobei er einerseits angegeben habe, sein Vater sei im Jahr 2018 respektive 2008 angeschossen worden, andrerseits aber, sich nicht erinnern zu können, ob das im Jahr 2008 oder 2018 gewesen sei, und dass er als Ausreisezeitpunkt aus Nigeria 2016 angegeben habe, was er erst nach Konfrontation mit Gegenbeweisen als Falschbehauptung eingeräumt habe. Auf die in den früheren Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer danach freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei. Die neu vorgebrachten Gründe seien aufgrund der angeführten Widersprüche nicht glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch somit abzuweisen sei. 7.2 Zum Asylpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen dargelegt habe, dass er einer militanten Gruppe unter der Führung von Ateke Tom angehört habe. Mitglieder der verfeindeten Gruppierung «Wickies» hätten sich nach seiner Rückkehr nach Nigeria jedoch erneut bewaffnet, was im Rahmen des aktuellen Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Vor dem Hintergrund der seit Langem angespannten Lage im Niger Delta und den undurchsichtigen Strukturen der dort aktiven Milizen oder anderen militanten Gruppierungen sei die Rolle des Beschwerdeführers zwar tatsächlich nicht ohne Weiteres einzuordnen, doch würden auch oft Zivilisten Opfer der dortigen Auseinandersetzungen. Insgesamt herrsche eine bedrohliche Lage in der Region vor, was namentlich durch sogenannte «Cults» verursacht werde. Dabei handle es sich um diverse militante Gruppierungen, welche um die Vorherrschaft um dortige Ressourcen konkurrierten und sich dabei exzessiver Gewalt bedienten, wovon auch Zivilisten betroffen seien. Daher sei jedenfalls nicht unglaubhaft, dass er zu einem Opfer dieser Konflikte geworden sei. Die konkret für ihn bestehende Gefahr werde dadurch verdeutlicht, dass der Ort, an dem er sich in Nigeria befunden habe, niedergebrannt worden sei. Die vom SEM wahrgenommenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien im Kontext zu relativieren: Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Totgeburt seiner Zwillinge nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten - wie das Todesjahr seines Vaters - anzugeben, sei aufgrund der hohen emotionalen Belastung nachvollziehbar und fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. 8. Es ist festzuhalten, dass im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bei der Beurteilung der Fluchtgründe jene Umstände massgeblich sind, die sich auf den Zeitraum nach der Rückkehr nach Nigeria im August 2012 beziehen. Die in den früheren Asylgesuchen vorgebrachten Gründe wurden vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht als derart schwerwiegend angesehen, dass sie ihn von der freiwilligen Rückreise abgehalten hätten. Er bringt auch nicht vor, dass sich eine damals begründete Gefahr erst später realisiert habe oder konkret geworden sei. Jedenfalls wäre die damals bestandene Flüchtlingseigenschaft durch Wiederunterschutzstellung weggefallen (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers bleibt unklar, wann er wieder aus Nigeria ausreiste, etwa ab welchem Zeitpunkt er sich bereits wieder in Italien aufhielt. Indem der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien machte, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, was die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen erschwert. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, Nigeria im Jahr 2014 - demnach rund zwei Jahre nach seiner zweiten freiwilligen Rückkehr - wieder verlassen zu haben. In der Anhörung zu den Fluchtgründen bringt der Beschwerdeführer Sachverhalte vor, die zeitlich mit diesem Zeitfenster nicht in Einklang zu bringen sind oder sowohl in der zeitlichen Zuordnung als auch der inhaltlichen Substanz vage und oberflächlich bleiben. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen nicht gelingt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu auf die einlässliche Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere dabei widersprach, von welchen militanten Gruppen er bedroht werde, und seine eventuelle Verwicklung in solche Konflikte nicht klar werden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer im Allgemeinen als instabil beschriebene Lage im Heimatstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Der Beschwerdeführer macht damit nicht geltend, gezielt verfolgt zu werden; womit sich auch bei Wahrunterstellung nicht erschliesst, inwiefern er in einer anderen Situation sein sollte, als andere Zufallsopfer von situativen Ausschreitungen in seinem Heimatstaat. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt worden zu sein respektive zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 9.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.1.2 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung setze zwar grundsätzlich ein gefestigtes Aufenthaltsrecht voraus, gelte aber auch dann, wenn Personen betroffen seien, deren Anwesenheit faktisch als Realität hinzunehmen sei. Dies sei im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter G._______ der Fall, da diese mit ihrer Mutter in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und dieser Status fortbestehen werde, zumal der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sie als Kind weiblichen Geschlechts in besonders unzumutbarer Weise treffen würde. Es sei zu beachten, dass Einschränkungen im Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auf eine Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen seien, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Tatsächlich sei das Verhältnis zwischen Vater und Tochter innig und der Beschwerdeführer sei als Vaterfigur wichtig für seine Tochter. 9.1.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass seine Ex-Frau und das gemeinsame Kind lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 2.1). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von G._______ oder ihrer Mutter ist in der Zukunft nicht in einer Weise ausgeschlossen, die deren Aufenthalt als faktisch dauerhaft hinzunehmende Realität im Sinne der genannten Rechtsprechung erscheinen liesse, so dass von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen wäre. 9.1.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden und der Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG zu achten. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie ist in Anbetracht von Art. 44 AsylG zu prüfen, welcher über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinausgeht und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Die (Ex-)Frau F._______ des Beschwerdeführers und ihr gemeinsames Kind wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Aufgrund der erfolgten Trennung der Eheleute ist lediglich das Elternverhältnis zu seiner Tochter respektive sein Einbezug in deren Aufenthaltsstatus zu prüfen. 9.3.4 Art. 44 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Die Schweizerische Asylrekurskommission präzisierte diese Rechtsprechung dahingehend, dass es einem Familienmitglied nicht freistehe, beliebig in sein Heimatland auszureisen, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz zurückzukehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 44 Abs. 1 AsylG eine vorläufige Aufnahme zu erwirken (EMARK 2004 Nr. 12 E. 7d S. 77 f.). 9.3.5 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts M._______ vom 25. August 2022 (act. 8) anerkannte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Rahmen einer Klage um Feststellung des Vaterschaftsverhältnisses G._______ als sein Kind. Mit Unterstützung der KESB M._______ pflegte er seit 2021 persönlichen Umgang mit seiner Tochter, was gemäss der KESB M._______ von seiner Tochter positiv bewertet wurde (act. 3). Demgegenüber steht, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter in ihrem ersten Lebensjahr aus eigenen Stücken abbrach und in der Folge über Jahre hinweg keinen Kontakt mit ihr pflegte. Zwar hat sich der Beschwerdeführer ab 2021 um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht, wobei nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer die Rolle einer engen familiären Bezugsperson zu seiner Tochter eingenommen hätte. So vermag das eingeräumte Besuchsrecht nicht zur Annahme zu führen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 44 AslyG vorliegt, selbst wenn bis heute sämtliche geplanten Besuchsnachmittage stattgefunden haben sollten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, zumal er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter ausrichten kann. Aufgrund der Akten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, weshalb sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls keine andere Beurteilung ergibt. 9.3.6 Es ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit respektive nach seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht ansatzweise im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde, und die seit 2021 erfolgten Kontakte zur Tochter vermögen an diesem Gesamtbild nichts zu ändern. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegen der Beschwerde keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. 9.3.7 Das Anliegen des Beschwerdeführers, seine totgeborenen Kinder am Grab aufzusuchen, beschlägt nicht das Familienleben und stellt nach Art 8 EMRK jedenfalls keinen Hinderungsgrund für den Vollzug des Wegweisungsvollzugs dar. Mithin wird es durch den Wegweisungsvollzug zwar erschwert, aber keineswegs vollständig verunmöglicht. 9.3.8 Das Verfahren D-6554/2020 betreffend H._______ und die gemeinsamen Kinder wird mit diesem Verfahren koordiniert geführt. Im Urteil D-6554/2020 vom selben Datum wird deren Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung abgelehnt. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie steht somit auch in Bezug auf H._______ und die gemeinsamen Kinder der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 9.3.9 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Fluchtpunkt sind nicht glaubhaft und lassen somit auch keine Rückschlüsse auf individuelle Gründe für seine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria schliessen. 9.4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er in seinem Heimatstaat in eine wirtschaftlich absolut prekäre Situation komme, da die Grundlage seiner früheren Existenz zerstört sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass seine Kinder (gemeinsam mit H._______) in Nigeria einem gewaltsamen Umfeld ausgesetzt wären und überdies die begründete Furcht bestehe, dass der Wegweisungsvollzug die Kindsmutter psychisch derart belasten würde, dass diese in der Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben beeinträchtigt wäre. 9.4.3 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine schwere Notlage geriete. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits freiwillig nach Nigeria zurückkehrte. Weiter hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits als Händler am Erwerbsleben in seinem Heimatstaat teilgenommen und anhand der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht auch inskünftig kann. Der Beschwerdeführer hat sich widersprechende Aussagen zu seinem familiären Umfeld in seinem Heimatstaat gemacht, wobei zumindest mit seiner Mutter und in gewissem Umfang seinen Geschwistern ein soziales Beziehungsnetz ersichtlich ist, das ihn unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug in eine schwere Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten und sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe