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F-1565/2019

F-1565/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1565/2019 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 zusammen mit B._______ (separates Verfahren F-1563/2019), mit der er eigenen Angaben zufolge seit dem 5. Januar 2017 nach nigerianischer Tradition verheiratet sei, in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] E1; A6, Ziff.1.14), dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte (SEM-act. A6), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien geltend machte, er verfüge dort weder über Dokumente, Arbeit noch eine Unterkunft (SEM-act. A6, Ziff. 8.01), dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 - mit dem Hinweis auf die gleichzeitig laufende Anfrage seine Partnerin betreffend - um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A10), dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht reagierten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM eine gleichartige Verfügung auch gegenüber der Partnerin des Beschwerdeführers, B._______, erliess, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin in einer gemeinsamen Eingabe vom 31. März 2019 (Poststempel: 1. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen des SEM vom 19. März 2019 seien aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erbhebung eines Kostenvorschusses ersuchten und beantragten, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der zuständige Instruktionsrichter am 3. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Partnerin per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), dass es sich rechtfertigt, die Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers und seiner Partnerin getrennt zu führen, im Ergebnis aber zu koordinieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zu schliessen - am 19. Februar 2009 in Italien, am 8. Februar 2010 in der Schweiz, am 22. Dezember 2011 in Deutschland, am 16. Januar 2012 erneut in der Schweiz, am 10. Oktober 2014 erneut in Italien, am 6. April 2015 in Dänemark, am 28. Juli 2015 wiederum in Deutschland und schliesslich am 22. Juni 2016 abermals in Italien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. A4), dass das erste, am 8. Februar 2010 in der Schweiz gestellte Asylgesuch mit einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz endete und der Beschwerdeführer danach untertauchte, dass er das zweite, am 12. Januar 2012 zusammen mit einer früheren Partnerin gestellte Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückzog und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe im August 2012 nach Nigeria zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer diese Umstände anlässlich der BzP vom 13. Februar 2019 nicht bestritt und ergänzte, die italienischen Behörden hätten ihn zur Weiterreise in die Schweiz aufgefordert, da er hier Frau und Kind habe (SEM-act. A6, Ziff. 2.06), dass er dazu auf Beschwerdeebene erläutert, er sei Vater einer am (...) in der Schweiz geborenen Tochter, die mit der leiblichen Mutter zusammenlebe und als Flüchtling anerkannt sei, dass der Sachverhalt insofern richtig zu stellen ist, als der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers und deren Kind in einem Entscheid der Vorinstanz aus dem Jahre 2013 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug der Wegweisung aber später wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwägungsweise aufgeschoben wurde, dass die leibliche Tochter im Zeitpunkt des zweiten in der Schweiz gestellten Asylgesuchs zur Welt gekommen ist und der Beschwerdeführer freiwillig sein Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückgezogen hat mit der Begründung, er wolle nach Nigeria zurückkehren (Rückkehr erfolgte am 13. August 2012), dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Partnerin eine neue Ehe (nach Brauch) eingegangen sein will, dass er sich im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu Recht nicht auf den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beruft und daraus Rechte abzuleiten versucht, dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten blieb und somit gegeben ist, dass es - zumindest soweit gesunde und alleinstehende beziehungsweise kinderlose Antragsteller und Antragstellerinnen betroffen sind - keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. März 2019 darauf hinweist, seine aktuelle Partnerin sei von ihm (...) schwanger gewesen und habe (...) im Januar 2019 (...) verloren beziehungsweise tot geboren, dass deshalb ein ernsthaftes Bedürfnis daran bestehe, das Grab (...) hier in der Schweiz auch in Zukunft besuchen zu können, dass er zudem befürchte, aus Italien direkt nach Nigeria ausgeschafft zu werden, wo ihm als bekennenden Katholiken die Verfolgung durch die beiden islamistischen Terror-Gruppierungen "Boko Haram" und "Fulani Herdsmen" drohe, dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten (...) zwar von grosser menschlicher Tragik sind, jedoch weder das Ereignis selbst noch das Bedürfnis nach Trauer am Grab (...) eine Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz rechtfertigen, zumal Besuche des Grabs mit einer Rücküberstellung nach Italien nicht von vornherein verunmöglicht werden, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden auch kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - in Konnexität mit dem Verfahren F-1563/2019 - die Kosten von Fr. 400.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: