Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ - eine nigerianische Staatsangehörige aus D._______, E._______ - suchte am 17. Januar 2019 gemeinsam mit ihrem damaligen Partner F._______ (separates Verfahren D-6556/2020) beim EVZ G._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Februar 2019 summarisch zur Person befragt (BzP). B. B.a Mit Verfügung vom 19. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine gleichartige Verfügung erliess die Vorinstanz gegenüber F._______. B.b Die Beschwerdeführenden und F._______ erhoben hiergegen beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit den Entscheiden F- 1563/2019 und F-1565/2019 vom 15. April 2019 abgewiesen wurden. C. C.a Die Beschwerdeführerin und F._______ ersuchten die Vorinstanz am
23. Juli 2019 in einer gemeinsamen Eingabe um Wiedererwägung der Ver- fügungen vom 19. März 2019. Zur Begründung führten sie an, A._______ sei in der 12 Woche schwanger. Vater des Kindes sei F._______. Überdies habe A._______ nach ihrer Einreise von Italien in die Schweiz eine Totge- burt mit Zwillingen erlitten. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei von einer Ri- sikoschwangerschaft auszugehen. C.b Mit separaten Verfügungen vom 5. August 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und F._______ mit, dass die Wiedererwägungsgesu- che als aussichtslos zu betrachten seien, weshalb für deren Behandlung je ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhoben werde. C.c Hiergegen erhoben sie mit gemeinsamer Eingabe vom 18. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Ande- rem, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materi- ell zu behandeln, es sei festzustellen, dass die Wiedererwägungsgesuche nicht aussichtslos seien, und die Kostenvorschüsse von je Fr. 600.– seien
D-6554/2020 Seite 3 zurückzubezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (Eintreten der Vorinstanz ohne Erhebung eines Kosten- vorschusses zur materiellen Prüfung der Wiedererwägungsgesuche) an die Vorinstanz zurück (Urteil F - 4138/2019 vom 10. September 2019). D. Am 17. Januar 2020 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt, wel- cher in das Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. E. Am 21. September 2020 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 19. März 2019 auf und ordnete die Durchführung der Asyl- und Weg- weisungsverfahren in der Schweiz an. F. Am 30. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgrün- den angehört. G. Am 26. November 2020 verfügte die Vorinstanz, dass die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden nicht zuerkannt, ihr Asylgesuch abge- lehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Kanton H._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt werde. Gleichentags wurde gegenüber F._______ in selber Weise verfügt. H. Die Beschwerdeführenden und im separatem Verfahren D-6556/2020 F._______ erhoben am 28. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, der vo- rinstanzliche Entscheid vom 26. November 2020 sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, ihnen eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Un- zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder subeventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, dass ihnen Gelegenheit zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts zu ge- ben sei, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Behandlung der Beschwerde mit derjenigen von F._______ (D- 6556/2020). Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D-6554/2020 Seite 4 Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Bericht über Konflikte zwischen Hirten und sesshaften Bauern in Nige- ria vom 30. Juli 2019 - Bericht über Konflikte mit Fulani-Hirten in Edo State vom 21. Juni 2020 - Bericht von Ecoi.net, Nigeria: Sicherheitslage, 2. September 2020 - Bericht von Amnesty International, Nigeria: Rise in Cult related killings vom 9. Januar 2020 - Todesanzeigen der Zwillinge I._______ and J._______ (gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und A._______), Fotoaufnahme von A._______ mit den totgeborenen Kindern, Arztbericht der Gynäkologin Dr. med. K._______ vom 22. Juli 2019, Anmeldebestätigung Bestat- tungsamt - Entschliessung des Europäischen Parlaments zu Nigeria vom 16. Ja- nuar 2020, 2020/2503 (RSP) - Bericht World Economic Forum: Here’s how COVID-19 has battered Africa’s largest economy vom 28. August 2020 - (…) - Berichte Schweizerische Flüchtlichshilfe, Nigeria: Psychiatrische Ver- sorgung, 22. Januar 2014 und Devex, Ifeanyi Nsofor, Opinion: Only 1 percent of Nigerians have health insurance. Here’s how to change that,
4. April 2018 I. Am 29. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden einen psychiatrischen Bericht vom 17. Februar 2021 nach, wonach A._______ an einer schweren depressiven Episode leide. Ferner bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Somatisierungsstörung. K. Am 1. Juni 2021 teilte er mit, dass B._______ nach einem Unfall ärztlicher Behandlung bedürfe. Dazu sandte er am 5. März 2021 Fotoaufnahmen vom Verletzungsbild bei B._______ sowie einen psychiatrischen Bericht der UPK G._______ vom 9. Februar 2021 betreffend die ambulante Be- handlung der Beschwerdeführerin ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 infor- mierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darüber, dass die
D-6554/2020 Seite 5 Beschwerdeführerin erneut ein Kind erwarte, und legte seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung vom 2. Juli 2021 bei. Am 19. August 2021 ergänzte er dies mit einem Arztbericht der behandelnden Frauenärztin vom
15. August 2021. Das Kind kam gemäss am 22. Dezember 2021 einge- reichten Geburtsbericht vom 16. Dezember 2021 gleichentags auf die Welt. Gemäss Anzeige des Zivilgerichts H._______ anerkannte F._______ die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2 am 16. Juni 2021. Mit Mitteilung vom
30. November 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass A._______ und F._______ sich getrennt hätten und der gemein- same Haushalt aufgelöst worden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 9. März 2023 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Februar rechtzeitig geleistet. M. Am 30. März 2023 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen psychologischen Bericht vom 22. März 2023 betreffend A._______ zukommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6554/2020 Seite 6
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche Anord- nung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.4 Das am 16. Dezember 2021 geborene Kind ist in das Verfahren ihrer Mutter sowie ihres Bruders aufzunehmen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 Es ist angezeigt, die Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführenden und des früheren Partners respektive Vaters F._______ zu koordinieren.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6554/2020 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Flüchtlings- punkt aus, A._______ könne sich zum Schutz vor Übergriffen durch die sogenannten Fulani-Hirten an die nigerianischen Polizeikräfte wenden, die sich in der Vergangenheit bereits schutzwillig gezeigt hätten. Ausserdem hätte in urbanen Gebieten wie Benin City, Lagos oder Abuja, wo teils Ver- wandte der Beschwerdeführerin leben, eine innerstaatliche Schutzalterna- tive bestanden, da die geltend gemachte Bedrohung durch die Fulani-Hir- ten lokal begrenzt sei. Soweit die Beschwerdeführerin von interreligiösen Konflikten zwischen Christen und Muslimen in Nigeria berichte, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Konflikte auf den Norden des Landes bezö- gen und die aus dem Süden (L._______ State) stammende Beschwerde- führerin die nigerianischen Behörden beiziehen könne, wenn sich verein- zelt Übergriffe ereignen sollten. Zusammenfassend wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Fluchtgründe hin. Die beschwerdeführerischen Beweismittel – die die In- anspruchnahme polizeilicher Hilfe belegten – bestätigten gerade die tat- sächliche Hilfeleistung durch den nigerianischen Staat zu ihren Gunsten.
E. 6.2 Zum Asylpunkt bringen die Beschwerdeführenden auf Beschwerde- ebene vor, dass A._______ in einer erheblichen Gefahr durch die Fulani- Hirten gewesen sei, nachdem der Schutz durch die Polizei erschöpft ge- wesen sei, zumal nach ihr gesucht worden sei und sie mit ihrer Familie bereits körperliche Angriffe habe erdulden müssen. Damit sei bei einer Rückkehr erneut zu rechnen. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung fehle es den nigerianischen Polizeikräften an der Fähigkeit, A._______ vor solchen Angriffen zu schützen. Das zeige sich insbesondere darin, dass die Behörden gerade nicht die Fulani-Hirten festgenommen hätten,
D-6554/2020 Seite 8 sondern der Beschwerdeführerin lediglich für begrenzte Zeit sichere Unter- kunft geboten hätten. Die Polizei sei demnach offensichtlich nicht in der Lage sich gegenüber den Fulani-Hirten durchzusetzen. Soweit die Vor-in- stanz auf das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen in Nigeria ver- weise, bestehe auch dort Gefahr: In Abuja und Lagos sei es wiederholt zu erheblichen Ausschreitungen mit zahlreichen Toten gekommen. Selbst bei einem Rückgang der Proteste – die zu dem sehr harten polizeilichen Vor- gehen führten – sei die Sicherheitslage im Land nachhaltig destabilisiert. Auch könnten die Beschwerdeführenden nicht mit F._______ in dessen Heimatregion gehen, da dort im Streit um Rohstoffe im Nigerdelta von so- genannten «Cults» eine erhebliche allgemeine Gefahr ausgehe.
E. 7.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demnach ist fest- zuhalten, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Fulani-Hirten von Dritten ausgeht und der nigerianische Staat jedenfalls schutzwillig ge- genüber A._______ auftrat und ihr Schutz bot. Die Vorinstanz hält zutref- fend fest, dass davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein dürfte, wobei darauf hingewiesen wird, dass kein Staat in der Lage ist, jeden Bürger jederzeit vor jedweden Übergriffen zu schützen. Ebenfalls hält die Vorinstanz richtig fest, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin lokal flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt wäre, in den urbaneren Gebieten (Benin City, Abuja und Lagos) innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Die geltend gemachten Ausschreitungen und Auseinandersetzungen mit Polizeikräften oder gewaltbereiten religiösen Gruppen in diesen Städten erreichen bei Weitem nicht eine solche Intensität, dass diese Städte als Fluchtalternative ausser Betracht fielen.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2021 vorbringt, sie fürchte sich vor einer drohenden Genitalverstümmelung in ihrem Heimatstaat, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst nachträg- lich auf Beschwerdeebene vorgebracht und mithin unglaubhaft nachge- schoben wurde. Überdies substantiiert sie es in keiner Weise und es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie davon aktuell bei einer Rückkehr nach Nigeria bedroht sein soll.
E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdeführenden nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt der Ausreise, zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat
D-6554/2020 Seite 9 demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand- lung unterworfen werden.
D-6554/2020 Seite 10
E. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen von A._______ noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvoll-zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.5 Das Verfahren D-6556/2020 betreffend F._______ wird mit diesem Ver- fahren koordiniert geführt. Im Urteil D-6556/2020 wird dessen Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung gleichentags abgelehnt. Die Berück- sichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie steht somit auch in Be- zug auf F._______ und die gemeinsamen Kinder der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs nicht entgegen.
E. 9.6 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter Be- rücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet. Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das
D-6554/2020 Seite 11 Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom
26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1).
E. 9.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machen die Beschwerdefüh- renden insbesondere geltend, dass sie in ihrem Heimatstaat in eine wirt- schaftlich absolut prekäre Situation kämen. Ausserdem sei zu berücksich- tigen, dass die Kinder (gemeinsam mit F._______) in Nigeria einem gewalt- samen Umfeld ausgesetzt wären und überdies die begründete Furcht be- stehe, dass der Wegweisungsvollzug die Kindsmutter psychisch derart be- lasten würde, dass diese in der Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben beein- trächtigt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten keine andere Wahl als an ihren früheren Wohnort zurückzukehren, wo ihre Eltern sie beherbergen und ernähren könnten.
E. 9.9 Bezugnehmend auf die psychiatrischen Beschwerden von A._______ ist festzuhalten, dass diese wohl nicht unerheblich sind und allenfalls nicht ausschliesslich auf den mit dem Asylverfahren verbundenen Druck zurück- zuführen sind. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Ak- tenlage nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Nige- ria gewährleistet. Etwa in Lagos praktizieren Fachärzte und die benötigten Arzneimittel sind vorhanden und mithin die vorliegenden Gesundheitsprob- leme grundsätzlich behandelbar. Allerdings ist erforderlich, dass die Be- schwerdeführerin ihre benötigte Gesundheitsversorgung in tatsächlicher, das heisst insbesondere in finanzieller Hinsicht, beziehen kann. Üblicher- weise sind die Gesundheitskosten selbst oder mit Hilfe der Familie zu fi- nanzieren. Folglich ist von zentraler Bedeutung, ob die Beschwerdeführe- rin nach der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich dadurch den Lebensunterhalt inklusive medizinischer Versorgung für sich und ihre
D-6554/2020 Seite 12 Kinder finanzieren kann oder allenfalls eine ausreichende familiäre Unter- stützung vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, zumal die Beschwerde- führerin über Ausbildung verfügt und grundsätzlich in Nigeria einem Erwerb nachgehen kann. Die dokumentierten psychiatrischen Behandlungen sind nicht sehr häufig und mithin quantitativ nicht besonders intensiv. Vor die- sem Hintergrund ist das Beschwerdebild von A._______ auch nicht als der- art gravierend einzuschätzen, dass der Schweregrad gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG erreicht würde.
E. 9.10 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 2 ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil seit dem Arztbericht vom 3. Mai 2021 keine weiteren ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Folgen der Verbrühung nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstünden. Es ist davon auszugehen, dass die im letzten Bericht erwähnte spezialisierte ärztliche Behandlung, die das Kind, bis es erwach- sen ist, benötigt, auch in Nigeria erhältlich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte. Mangels anderer Hinweise und der vergangenen Zeit ist davon auszugehen, dass die notwendigen akuten und lebensnotwendigen Folgebehandlungen durchgeführt wurden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden nicht erfüllt. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen.
E. 9.11 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 um sehr junge Kinder handelt, deren Bezugsperson in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensum- stände hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat kann nicht ge- sprochen werden.
E. 9.12 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht ersicht- lich, dass sie nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine schwere Notlage gerieten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass A._______ über ausrei- chende Schuld- und berufliche Bildung verfügt, um in Nigeria einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu können. Ausserdem arbeitete sie vor ihrer Ausreise bereits in einer Wäscherei und im Verkauf und verfügt mit ihren
D-6554/2020 Seite 13 Eltern und weiteren Verwandten über ein soziales Netz, das ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.13 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszu- richten und sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6554/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6554/2020 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, B._______, geboren am (...), Nigeria, C._______, geboren am (...), alle vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ - eine nigerianische Staatsangehörige aus D._______, E._______ - suchte am 17. Januar 2019 gemeinsam mit ihrem damaligen Partner F._______ (separates Verfahren D-6556/2020) beim EVZ G._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Februar 2019 summarisch zur Person befragt (BzP). B. B.a Mit Verfügung vom 19. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine gleichartige Verfügung erliess die Vorinstanz gegenüber F._______. B.b Die Beschwerdeführenden und F._______ erhoben hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit den Entscheiden F-1563/2019 und F-1565/2019 vom 15. April 2019 abgewiesen wurden. C. C.a Die Beschwerdeführerin und F._______ ersuchten die Vorinstanz am 23. Juli 2019 in einer gemeinsamen Eingabe um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. März 2019. Zur Begründung führten sie an, A._______ sei in der 12 Woche schwanger. Vater des Kindes sei F._______. Überdies habe A._______ nach ihrer Einreise von Italien in die Schweiz eine Totgeburt mit Zwillingen erlitten. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei von einer Risikoschwangerschaft auszugehen. C.b Mit separaten Verfügungen vom 5. August 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und F._______ mit, dass die Wiedererwägungsgesuche als aussichtslos zu betrachten seien, weshalb für deren Behandlung je ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben werde. C.c Hiergegen erhoben sie mit gemeinsamer Eingabe vom 18. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, es sei festzustellen, dass die Wiedererwägungsgesuche nicht aussichtslos seien, und die Kostenvorschüsse von je Fr. 600.- seien zurückzubezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (Eintreten der Vorinstanz ohne Erhebung eines Kostenvorschusses zur materiellen Prüfung der Wiedererwägungsgesuche) an die Vorinstanz zurück (Urteil F - 4138/2019 vom 10. September 2019). D. Am 17. Januar 2020 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt, welcher in das Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. E. Am 21. September 2020 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 19. März 2019 auf und ordnete die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz an. F. Am 30. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. G. Am 26. November 2020 verfügte die Vorinstanz, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zuerkannt, ihr Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Kanton H._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt werde. Gleichentags wurde gegenüber F._______ in selber Weise verfügt. H. Die Beschwerdeführenden und im separatem Verfahren D-6556/2020 F._______ erhoben am 28. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. November 2020 sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, ihnen eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder subeventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, dass ihnen Gelegenheit zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts zu geben sei, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Behandlung der Beschwerde mit derjenigen von F._______ (D-6556/2020). Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Bericht über Konflikte zwischen Hirten und sesshaften Bauern in Nigeria vom 30. Juli 2019
- Bericht über Konflikte mit Fulani-Hirten in Edo State vom 21. Juni 2020
- Bericht von Ecoi.net, Nigeria: Sicherheitslage, 2. September 2020
- Bericht von Amnesty International, Nigeria: Rise in Cult related killings vom 9. Januar 2020
- Todesanzeigen der Zwillinge I._______ and J._______ (gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und A._______), Fotoaufnahme von A._______ mit den totgeborenen Kindern, Arztbericht der Gynäkologin Dr. med. K._______ vom 22. Juli 2019, Anmeldebestätigung Bestattungsamt
- Entschliessung des Europäischen Parlaments zu Nigeria vom 16. Januar 2020, 2020/2503 (RSP)
- Bericht World Economic Forum: Here's how COVID-19 has battered Africa's largest economy vom 28. August 2020
- (...)
- Berichte Schweizerische Flüchtlichshilfe, Nigeria: Psychiatrische Versorgung, 22. Januar 2014 und Devex, Ifeanyi Nsofor, Opinion: Only 1 percent of Nigerians have health insurance. Here's how to change that, 4. April 2018 I. Am 29. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Bericht vom 17. Februar 2021 nach, wonach A._______ an einer schweren depressiven Episode leide. Ferner bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Somatisierungsstörung. K. Am 1. Juni 2021 teilte er mit, dass B._______ nach einem Unfall ärztlicher Behandlung bedürfe. Dazu sandte er am 5. März 2021 Fotoaufnahmen vom Verletzungsbild bei B._______ sowie einen psychiatrischen Bericht der UPK G._______ vom 9. Februar 2021 betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darüber, dass die Beschwerdeführerin erneut ein Kind erwarte, und legte seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung vom 2. Juli 2021 bei. Am 19. August 2021 ergänzte er dies mit einem Arztbericht der behandelnden Frauenärztin vom 15. August 2021. Das Kind kam gemäss am 22. Dezember 2021 eingereichten Geburtsbericht vom 16. Dezember 2021 gleichentags auf die Welt. Gemäss Anzeige des Zivilgerichts H._______ anerkannte F._______ die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2 am 16. Juni 2021. Mit Mitteilung vom 30. November 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass A._______ und F._______ sich getrennt hätten und der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 9. März 2023 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Februar rechtzeitig geleistet. M. Am 30. März 2023 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen psychologischen Bericht vom 22. März 2023 betreffend A._______ zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.4 Das am 16. Dezember 2021 geborene Kind ist in das Verfahren ihrer Mutter sowie ihres Bruders aufzunehmen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Es ist angezeigt, die Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführenden und des früheren Partners respektive Vaters F._______ zu koordinieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Flüchtlingspunkt aus, A._______ könne sich zum Schutz vor Übergriffen durch die sogenannten Fulani-Hirten an die nigerianischen Polizeikräfte wenden, die sich in der Vergangenheit bereits schutzwillig gezeigt hätten. Ausserdem hätte in urbanen Gebieten wie Benin City, Lagos oder Abuja, wo teils Verwandte der Beschwerdeführerin leben, eine innerstaatliche Schutzalternative bestanden, da die geltend gemachte Bedrohung durch die Fulani-Hirten lokal begrenzt sei. Soweit die Beschwerdeführerin von interreligiösen Konflikten zwischen Christen und Muslimen in Nigeria berichte, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Konflikte auf den Norden des Landes bezögen und die aus dem Süden (L._______ State) stammende Beschwerdeführerin die nigerianischen Behörden beiziehen könne, wenn sich vereinzelt Übergriffe ereignen sollten. Zusammenfassend wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Fluchtgründe hin. Die beschwerdeführerischen Beweismittel - die die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe belegten - bestätigten gerade die tatsächliche Hilfeleistung durch den nigerianischen Staat zu ihren Gunsten. 6.2 Zum Asylpunkt bringen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vor, dass A._______ in einer erheblichen Gefahr durch die Fulani-Hirten gewesen sei, nachdem der Schutz durch die Polizei erschöpft gewesen sei, zumal nach ihr gesucht worden sei und sie mit ihrer Familie bereits körperliche Angriffe habe erdulden müssen. Damit sei bei einer Rückkehr erneut zu rechnen. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung fehle es den nigerianischen Polizeikräften an der Fähigkeit, A._______ vor solchen Angriffen zu schützen. Das zeige sich insbesondere darin, dass die Behörden gerade nicht die Fulani-Hirten festgenommen hätten, sondern der Beschwerdeführerin lediglich für begrenzte Zeit sichere Unterkunft geboten hätten. Die Polizei sei demnach offensichtlich nicht in der Lage sich gegenüber den Fulani-Hirten durchzusetzen. Soweit die Vor-instanz auf das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen in Nigeria verweise, bestehe auch dort Gefahr: In Abuja und Lagos sei es wiederholt zu erheblichen Ausschreitungen mit zahlreichen Toten gekommen. Selbst bei einem Rückgang der Proteste - die zu dem sehr harten polizeilichen Vorgehen führten - sei die Sicherheitslage im Land nachhaltig destabilisiert. Auch könnten die Beschwerdeführenden nicht mit F._______ in dessen Heimatregion gehen, da dort im Streit um Rohstoffe im Nigerdelta von sogenannten «Cults» eine erhebliche allgemeine Gefahr ausgehe. 7. 7.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demnach ist fest-zuhalten, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Fulani-Hirten von Dritten ausgeht und der nigerianische Staat jedenfalls schutzwillig gegenüber A._______ auftrat und ihr Schutz bot. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein dürfte, wobei darauf hingewiesen wird, dass kein Staat in der Lage ist, jeden Bürger jederzeit vor jedweden Übergriffen zu schützen. Ebenfalls hält die Vorinstanz richtig fest, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin lokal flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt wäre, in den urbaneren Gebieten (Benin City, Abuja und Lagos) innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Die geltend gemachten Ausschreitungen und Auseinandersetzungen mit Polizeikräften oder gewaltbereiten religiösen Gruppen in diesen Städten erreichen bei Weitem nicht eine solche Intensität, dass diese Städte als Fluchtalternative ausser Betracht fielen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2021 vorbringt, sie fürchte sich vor einer drohenden Genitalverstümmelung in ihrem Heimatstaat, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst nachträglich auf Beschwerdeebene vorgebracht und mithin unglaubhaft nachgeschoben wurde. Überdies substantiiert sie es in keiner Weise und es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie davon aktuell bei einer Rückkehr nach Nigeria bedroht sein soll. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt der Ausreise, zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen von A._______ noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.5 Das Verfahren D-6556/2020 betreffend F._______ wird mit diesem Verfahren koordiniert geführt. Im Urteil D-6556/2020 wird dessen Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung gleichentags abgelehnt. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie steht somit auch in Bezug auf F._______ und die gemeinsamen Kinder der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 9.6 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1). 9.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass sie in ihrem Heimatstaat in eine wirtschaftlich absolut prekäre Situation kämen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Kinder (gemeinsam mit F._______) in Nigeria einem gewaltsamen Umfeld ausgesetzt wären und überdies die begründete Furcht bestehe, dass der Wegweisungsvollzug die Kindsmutter psychisch derart belasten würde, dass diese in der Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben beeinträchtigt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten keine andere Wahl als an ihren früheren Wohnort zurückzukehren, wo ihre Eltern sie beherbergen und ernähren könnten. 9.9 Bezugnehmend auf die psychiatrischen Beschwerden von A._______ ist festzuhalten, dass diese wohl nicht unerheblich sind und allenfalls nicht ausschliesslich auf den mit dem Asylverfahren verbundenen Druck zurückzuführen sind. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Nigeria gewährleistet. Etwa in Lagos praktizieren Fachärzte und die benötigten Arzneimittel sind vorhanden und mithin die vorliegenden Gesundheitsprobleme grundsätzlich behandelbar. Allerdings ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ihre benötigte Gesundheitsversorgung in tatsächlicher, das heisst insbesondere in finanzieller Hinsicht, beziehen kann. Üblicherweise sind die Gesundheitskosten selbst oder mit Hilfe der Familie zu finanzieren. Folglich ist von zentraler Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich dadurch den Lebensunterhalt inklusive medizinischer Versorgung für sich und ihre Kinder finanzieren kann oder allenfalls eine ausreichende familiäre Unterstützung vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin über Ausbildung verfügt und grundsätzlich in Nigeria einem Erwerb nachgehen kann. Die dokumentierten psychiatrischen Behandlungen sind nicht sehr häufig und mithin quantitativ nicht besonders intensiv. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdebild von A._______ auch nicht als derart gravierend einzuschätzen, dass der Schweregrad gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG erreicht würde. 9.10 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 2 ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil seit dem Arztbericht vom 3. Mai 2021 keine weiteren ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Folgen der Verbrühung nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstünden. Es ist davon auszugehen, dass die im letzten Bericht erwähnte spezialisierte ärztliche Behandlung, die das Kind, bis es erwachsen ist, benötigt, auch in Nigeria erhältlich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte. Mangels anderer Hinweise und der vergangenen Zeit ist davon auszugehen, dass die notwendigen akuten und lebensnotwendigen Folgebehandlungen durchgeführt wurden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden nicht erfüllt. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. 9.11 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 um sehr junge Kinder handelt, deren Bezugsperson in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat kann nicht gesprochen werden. 9.12 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass sie nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine schwere Notlage gerieten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass A._______ über ausreichende Schuld- und berufliche Bildung verfügt, um in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Ausserdem arbeitete sie vor ihrer Ausreise bereits in einer Wäscherei und im Verkauf und verfügt mit ihren Eltern und weiteren Verwandten über ein soziales Netz, das ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.13 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten und sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe