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D-4924/2024

D-4924/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 23. März 2023 summarisch zu seiner Person (PA) und hörte ihn am 29. März 2023 zur allfälligen staats- vertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens persönlich an (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin-III-VO]). C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 trat das SEM zunächst in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 9. März 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Ent- scheid vom 24. Januar 2024 hob es seine Verfügung vom 21. Juli 2023 unter Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Kroatien (recte: Italien) beziehungsweise der auf die Schweiz übergegangenen Zuständig- keit wieder auf. Gleichzeitig wurde das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Nigerianer, ethnischer Igbo und christlichen Glaubens. Er habe zwölf Schuljahre absolviert und während der Schulzeit gelernt Stromgeneratoren zu reparieren, habe auf Baustellen gearbeitet und zeichnen gelernt. Er habe vier Geschwister, zu welchen er momentan keinen Kontakt habe. Seine Eltern seien verstorben. Bis zu seiner Ausreise sei er in C._______ wohnhaft gewesen. In der Schweiz habe er sich mit einer Frau aus dem- selben Asylzentrum verlobt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, eine staatliche Si- cherheitseinheit namens Ebube Agu gehe von Dorf zu Dorf und Häuser und Geschäfte von Igbo demolieren sowie Mitglieder der Indigenous Pe- ople of Biafra (IPOB) töten. Auch das Geschäft seines Bruders in Lagos sei zerstört worden. In der Nachbarsgemeinde seien 19 Jugendliche von der

D-4924/2024 Seite 3 Ebube Agu getötet worden. Nach diesem Ereignis habe er bei einem Pro- test mitgemacht. Bei diesem Protest seien einige Protestierende von den Ebube Agu gefasst und getötet worden. In seiner Gemeinde gebe es keine Sicherheitseinheit mehr, welche die Anwohner schützen könnte, und die Behörden würden nichts gegen die Gewalttaten der Ebube Agu unterneh- men. Weiter machte er geltend, es sei für Igbo obligatorisch, sich für die IPOB zu engagieren. Er habe sich aber geweigert, die IPOB-typischen Nar- benabzeichen zu bekommen und habe auch nicht für die IPOB gegen die Regierung gekämpft. Er habe nur an dem einen Protest teilgenommen und den IPOB Informationen weitergeleitet, wenn Soldaten oder die Polizei ein- marschiert seien. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von der IPOB für den Kampf gegen die Regierung zwangsrekrutiert zu werden und die Narben- abzeichen zu erhalten. Zudem sei es als Christ gefährlich, sich in der nörd- lichen Region aufzuhalten. Weiter habe er nie Zugang zu kostenloser me- dizinischer Versorgung erhalten. Die Regierung helfe der Bevölkerung nicht, bildungsmässig weiterzukommen und auch sonst habe ihm nie je- mand geholfen, weshalb er viele verschiedene Arbeiten habe ausführen müssen. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 9. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. August 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur besseren Begründung und Erstellung des (rechtserheblichen) Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

D-4924/2024 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 7. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wies der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwer- deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4924/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) formelle Rügen erhoben wer- den, sind diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend be- anstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz lediglich festgehal- ten habe, dass keine Kollektivverfolgung des Staates für IPOB-Angehörige drohe. Sie habe sich aber nicht zu der geltend gemachten Zwangsrekrutie- rung und Verfolgung durch die IPOB selbst geäussert. Zudem habe sie auch eine allfällige Reflexverfolgung durch den Staat aufgrund der IPOB- Zugehörigkeit seines Bruders nicht berücksichtigt.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Entgegen der Beschwerde geht aus den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids klar hervor, dass sich die Vorinstanz mit der geltend ge- machten Verfolgung durch die IPOB selbst auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, dass es vorliegend keinen Grund dazu gebe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der IPOB auf sich gezo- gen habe. Es habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers keine Konsequenzen gehabt, dass dieser sich nicht aktiv für die IPOB engagiert habe und es seien keine Gründe ersichtlich, warum sich dies bei einer Rückkehr ändern sollte. Mit der Feststellung, dass in Nigeria nicht von einer Kollektivverfolgung für IPOB-Angehörige auszugehen sei, erübrigten sich zudem weitere Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung auf- grund einer ebensolchen IPOB-Zugehörigkeit des Bruders. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver- letzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt werden. Die formelle Rüge er- weist sich somit als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

D-4924/2024 Seite 6

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine persönlichen Verfolgungsberichte zu entnehmen, welche den Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsylG ent- sprechen würden. Zudem sei nicht von einer Kollektivverfolgung für IPOB- Angehörige auszugehen. Weiter seien künftige Verfolgungsmassnahmen nur dann flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen werde. Es gebe vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für die IPOB oder gegen die Regierung eine beson- ders exponierte Funktion innegehabt hätte. Zudem sei er Mitglied der Re- gierungspartei PDP. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er die Aufmerk- samkeit der nigerianischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass er von den IPOB etwas zu befürchten hätte, zumal es keine Konsequenzen gehabt habe, dass er sich vor seiner Aus- reise nicht aktiv für die IPOB eingesetzt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert habe. Sodann sei keine gezielte, gegen die Person des Beschwerdeführers ge- richtete Verfolgung erkennbar. Er habe denn keine direkte und gezielte Be- troffenheit durch die vorgebrachten Angriffe auf IPOB Mitglieder geltend gemacht. Auch die Zerstörung des Geschäfts des Bruders gelte nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Zudem würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Auch Nachteile, wel- che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen

D-4924/2024 Seite 7 Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Aus diesem Grund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung gehabt habe, dass ihm nie jemand geholfen habe und dass auch die Regierung niemandem helfe, nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde erneut geltend, dass ihm bei einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die IPOB drohe und er auch eine Verfolgung durch die Regierung befürchte. Der Umstand, dass er bis zur Flucht noch keine Gewalt oder Verfolgung erfahren habe, sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich, da auch die begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung – welche bei ihm vor- liege – zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Regierung habe ganze Dörfer ausradiert und in der Nachbarschaft begonnen, Häuser ab- zureissen. Es dürfe ihm nicht nachteilig angerechnet werden, dass er be- reits geflohen sei, bevor sein Haus effektiv abgerissen worden sei. Zudem drohe ihm Aufgrund der langen Landesabwesenheit ein Verhör. Diesfalls könne ihm eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, welcher aktives IPOB Mitglied sei, drohen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlings- rechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen oder stichhaltigen Ent- gegnungen enthalten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hatte keine gegen die Regierung gerichtete Funktion bei der IPOB innegehabt und ist Mitglied der Regierungspartei PDP. Es liegen keine Hinweise vor, dass er auf irgendwelche Art und Weise die Aufmerksamkeit der Regierung oder von nigerianischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auch aus seinen untergeordneten Tätigkeiten für die IPOB – die Teilnahme an einem Protest und das Weiterleiten von Informa- tionen – kann er keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung durch den nigerianischen Staat ableiten, zumal das Bundesver- waltungsgericht praxisgemäss nicht von einer Kollektivverfolgung von IPOB-Mitgliedern respektive des Igbo-Volkes ausgeht. Nur bei Aktivisten

D-4924/2024 Seite 8 mit einem besonderen Profil, nicht aber – wie vorliegend – bei einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Interesse der nigerianischen Behörden an den entsprechenden Per- sonen aus (vgl. Urteile des BVGer E-2052/2024 vom 15. April 2024 E. 6.2, D-2749/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.3). Dementsprechend ist auch eine drohende Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerde- führers, welcher ein aktives IPOB-Mitglied sei, zu verneinen. Was das Vor- bringen einer drohenden Zwangsrekrutierung und anderer Nachteile sei- tens der IPOB anbelangt, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch von dieser Seite keine mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen. Er hat sich nach eigenen Angaben nie in bedeutendem Masse für die IPOB en- gagiert. Bis zu seiner Ausreise hatte dies keine Konsequenzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr zu einer aktiven Betei- ligung bei der IPOB gezwungen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist es mit diesen Vorbringen nicht gelungen, eine aktuelle oder künftige asyl- rechtlich relevante Verfolgung geltend zu machen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffe auf andere IPOB-Mitglieder sowie die Zerstörung von Häusern, zeigen keine gezielte Verfolgung seiner Person, sondern spiegeln die allgemein herrschende Lage in seinem Heimatstaat wider. Auch die monierten schlechten Lebens- bedingungen wie fehlende medizinische Versorgung oder wirtschaftliche Probleme betreffen die Bevölkerung in Nigeria insgesamt, weshalb diese Nachteile keine individuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begrün- den. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-4924/2024 Seite 9 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ni- geria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4924/2024 Seite 10 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der ausländer- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Pra- xis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ge- gen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat zwölf Schuljahre absolviert und konnte bereits mehrere Jahre Arbeits- erfahrung in diversen Arbeitsbereichen sammeln. Zudem hat er anlässlich der Befragung ausgesagt, er habe vier Geschwister und zwei Tanten müt- terlicherseits in Nigeria. Beim auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, sein Haus sei in der Zwischenzeit abgebrannt worden, handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten Mann. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Aufbau einer

D-4924/2024 Seite 11 wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein dürfte und dass er sich – sollte er den Kontakt mit seiner Familie nicht wieder herstellen können – anderweitig sozial integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2024 angegeben hat, er habe eine Verlobte in der Schweiz. Das SEM hat sich dazu im Rahmen des Weg- weisungsvollzuges nicht geäussert, was indessen bei der vorliegenden Sachlage nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird. Er macht selber nicht geltend, seine Beziehung - zu welcher weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel einge- reicht wurden - bilde im Lichte von Art. 8 EMRK ein Vollzugshindernis und führe zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig bestehen diesbezüglich Anhalts- punkte für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-4924/2024 Seite 12 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4924/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4924/2024 Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 23. März 2023 summarisch zu seiner Person (PA) und hörte ihn am 29. März 2023 zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens persönlich an (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin-III-VO]). C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 trat das SEM zunächst in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 hob es seine Verfügung vom 21. Juli 2023 unter Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Kroatien (recte: Italien) beziehungsweise der auf die Schweiz übergegangenen Zuständigkeit wieder auf. Gleichzeitig wurde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Nigerianer, ethnischer Igbo und christlichen Glaubens. Er habe zwölf Schuljahre absolviert und während der Schulzeit gelernt Stromgeneratoren zu reparieren, habe auf Baustellen gearbeitet und zeichnen gelernt. Er habe vier Geschwister, zu welchen er momentan keinen Kontakt habe. Seine Eltern seien verstorben. Bis zu seiner Ausreise sei er in C._______ wohnhaft gewesen. In der Schweiz habe er sich mit einer Frau aus demselben Asylzentrum verlobt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, eine staatliche Sicherheitseinheit namens Ebube Agu gehe von Dorf zu Dorf und Häuser und Geschäfte von Igbo demolieren sowie Mitglieder der Indigenous People of Biafra (IPOB) töten. Auch das Geschäft seines Bruders in Lagos sei zerstört worden. In der Nachbarsgemeinde seien 19 Jugendliche von der Ebube Agu getötet worden. Nach diesem Ereignis habe er bei einem Protest mitgemacht. Bei diesem Protest seien einige Protestierende von den Ebube Agu gefasst und getötet worden. In seiner Gemeinde gebe es keine Sicherheitseinheit mehr, welche die Anwohner schützen könnte, und die Behörden würden nichts gegen die Gewalttaten der Ebube Agu unternehmen. Weiter machte er geltend, es sei für Igbo obligatorisch, sich für die IPOB zu engagieren. Er habe sich aber geweigert, die IPOB-typischen Narbenabzeichen zu bekommen und habe auch nicht für die IPOB gegen die Regierung gekämpft. Er habe nur an dem einen Protest teilgenommen und den IPOB Informationen weitergeleitet, wenn Soldaten oder die Polizei einmarschiert seien. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von der IPOB für den Kampf gegen die Regierung zwangsrekrutiert zu werden und die Narbenabzeichen zu erhalten. Zudem sei es als Christ gefährlich, sich in der nördlichen Region aufzuhalten. Weiter habe er nie Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung erhalten. Die Regierung helfe der Bevölkerung nicht, bildungsmässig weiterzukommen und auch sonst habe ihm nie jemand geholfen, weshalb er viele verschiedene Arbeiten habe ausführen müssen. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. August 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur besseren Begründung und Erstellung des (rechtserheblichen) Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Mit Schreiben vom 7. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz lediglich festgehalten habe, dass keine Kollektivverfolgung des Staates für IPOB-Angehörige drohe. Sie habe sich aber nicht zu der geltend gemachten Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die IPOB selbst geäussert. Zudem habe sie auch eine allfällige Reflexverfolgung durch den Staat aufgrund der IPOB-Zugehörigkeit seines Bruders nicht berücksichtigt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Entgegen der Beschwerde geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar hervor, dass sich die Vorinstanz mit der geltend gemachten Verfolgung durch die IPOB selbst auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, dass es vorliegend keinen Grund dazu gebe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der IPOB auf sich gezogen habe. Es habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers keine Konsequenzen gehabt, dass dieser sich nicht aktiv für die IPOB engagiert habe und es seien keine Gründe ersichtlich, warum sich dies bei einer Rückkehr ändern sollte. Mit der Feststellung, dass in Nigeria nicht von einer Kollektivverfolgung für IPOB-Angehörige auszugehen sei, erübrigten sich zudem weitere Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund einer ebensolchen IPOB-Zugehörigkeit des Bruders. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt werden. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine persönlichen Verfolgungsberichte zu entnehmen, welche den Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsylG entsprechen würden. Zudem sei nicht von einer Kollektivverfolgung für IPOB-Angehörige auszugehen. Weiter seien künftige Verfolgungsmassnahmen nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Es gebe vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für die IPOB oder gegen die Regierung eine besonders exponierte Funktion innegehabt hätte. Zudem sei er Mitglied der Regierungspartei PDP. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er die Aufmerksamkeit der nigerianischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass er von den IPOB etwas zu befürchten hätte, zumal es keine Konsequenzen gehabt habe, dass er sich vor seiner Ausreise nicht aktiv für die IPOB eingesetzt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert habe. Sodann sei keine gezielte, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung erkennbar. Er habe denn keine direkte und gezielte Betroffenheit durch die vorgebrachten Angriffe auf IPOB Mitglieder geltend gemacht. Auch die Zerstörung des Geschäfts des Bruders gelte nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Zudem würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Auch Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Aus diesem Grund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung gehabt habe, dass ihm nie jemand geholfen habe und dass auch die Regierung niemandem helfe, nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde erneut geltend, dass ihm bei einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die IPOB drohe und er auch eine Verfolgung durch die Regierung befürchte. Der Umstand, dass er bis zur Flucht noch keine Gewalt oder Verfolgung erfahren habe, sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich, da auch die begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung - welche bei ihm vorliege - zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Regierung habe ganze Dörfer ausradiert und in der Nachbarschaft begonnen, Häuser abzureissen. Es dürfe ihm nicht nachteilig angerechnet werden, dass er bereits geflohen sei, bevor sein Haus effektiv abgerissen worden sei. Zudem drohe ihm Aufgrund der langen Landesabwesenheit ein Verhör. Diesfalls könne ihm eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, welcher aktives IPOB Mitglied sei, drohen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen oder stichhaltigen Entgegnungen enthalten. 7.2 Der Beschwerdeführer hatte keine gegen die Regierung gerichtete Funktion bei der IPOB innegehabt und ist Mitglied der Regierungspartei PDP. Es liegen keine Hinweise vor, dass er auf irgendwelche Art und Weise die Aufmerksamkeit der Regierung oder von nigerianischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auch aus seinen untergeordneten Tätigkeiten für die IPOB - die Teilnahme an einem Protest und das Weiterleiten von Informationen - kann er keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung durch den nigerianischen Staat ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von einer Kollektivverfolgung von IPOB-Mitgliedern respektive des Igbo-Volkes ausgeht. Nur bei Aktivisten mit einem besonderen Profil, nicht aber - wie vorliegend - bei einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Interesse der nigerianischen Behörden an den entsprechenden Personen aus (vgl. Urteile des BVGer E-2052/2024 vom 15. April 2024 E. 6.2, D-2749/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.3). Dementsprechend ist auch eine drohende Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers, welcher ein aktives IPOB-Mitglied sei, zu verneinen. Was das Vorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung und anderer Nachteile seitens der IPOB anbelangt, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch von dieser Seite keine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen. Er hat sich nach eigenen Angaben nie in bedeutendem Masse für die IPOB engagiert. Bis zu seiner Ausreise hatte dies keine Konsequenzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr zu einer aktiven Beteiligung bei der IPOB gezwungen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist es mit diesen Vorbringen nicht gelungen, eine aktuelle oder künftige asylrechtlich relevante Verfolgung geltend zu machen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffe auf andere IPOB-Mitglieder sowie die Zerstörung von Häusern, zeigen keine gezielte Verfolgung seiner Person, sondern spiegeln die allgemein herrschende Lage in seinem Heimatstaat wider. Auch die monierten schlechten Lebensbedingungen wie fehlende medizinische Versorgung oder wirtschaftliche Probleme betreffen die Bevölkerung in Nigeria insgesamt, weshalb diese Nachteile keine individuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der ausländer- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat zwölf Schuljahre absolviert und konnte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung in diversen Arbeitsbereichen sammeln. Zudem hat er anlässlich der Befragung ausgesagt, er habe vier Geschwister und zwei Tanten mütterlicherseits in Nigeria. Beim auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, sein Haus sei in der Zwischenzeit abgebrannt worden, handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten Mann. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein dürfte und dass er sich - sollte er den Kontakt mit seiner Familie nicht wieder herstellen können - anderweitig sozial integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2024 angegeben hat, er habe eine Verlobte in der Schweiz. Das SEM hat sich dazu im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht geäussert, was indessen bei der vorliegenden Sachlage nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird. Er macht selber nicht geltend, seine Beziehung - zu welcher weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht wurden - bilde im Lichte von Art. 8 EMRK ein Vollzugshindernis und führe zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: