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D-7801/2024

D-7801/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Voll- zugshindernis abzuleiten ist, zumal sich die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erst seit relativ kurzer Zeit (namentlich fünf Monate) in der Schweiz aufhal- ten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

D-7801/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Be- tracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-7801/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7801/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Nigeria, alle vertreten durch Magdalena Selmikat, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - zusammen mit ihren drei Kindern - am 28. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) unter anderem ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2016 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage am 19. August 2024 beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm, dass es die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 und 21. November 2024 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihrer Person respektive zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund ausführte, sie sei nigerianische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise in E._______ im Bundesstaat F._______ gelebt, wo sie studiert habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, homosexuell zu sein, was in Nigeria strafrechtlich verfolgt werde, weshalb sie einmal während sechs Monaten in Untersuchungshaft versetzt worden sei, dass sie Nigeria vor diesem Hintergrund zu Beginn des Jahres 2016 - mit der Hilfe des Darlehens einer Privatperson - verlassen habe, dass sie in der Folge nach Libyen verschleppt und der Zwangsprostitution zugeführt worden sei, dass sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens Unterlagen aus Italien und Deutschland zu den Akten reichte, dass das SEM am 2. Dezember 2024 den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme übermittelte, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme des darauffolgenden Tages die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung beantragten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - ein Dokument aus Italien beilag, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 30. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil das SEM keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen habe, womit es die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, genannt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit der Sachverhalts-würdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids beschlägt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht stand, dass es zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Italien und in der Schweiz wiesen sowohl hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen als auch der Menschenhandelsproblematik in wesentlichen Punkten Unstimmigkeiten auf (vgl. SEM-Akten A37 F119, F133; A41 F8; A44 S. 2 f. und 6), und ihre pauschale Erklärung auf Vorhalt hin, in Italien von ihrem damaligen Partner zu Falschaussagen genötigt worden zu sein (vgl. SEM-Akten A43 F41 ff.), vermöchten die festgestellten Unstimmigkeiten nicht auszuräumen, dass im Übrigen die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Behörden (einmalige Festhaltung [vgl. SEM-Akten A41 F8, F31]) - ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - die Intensität ernsthafter Nachteile nicht erreichten, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2), nicht geeignet sind, die überzeugenden Ausführungen des SEM umzustossen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument aus Italien - Hinweis auf häusliche Gewalt seitens des damaligen Partners - aufgrund obiger Erwägungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Nigeria weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4924/2024 vom 29. November 2024 E. 9.4), dass vorliegend nicht anzunehmen ist, die junge Beschwerdeführerin - die über eine solide Schulbildung, vielseitige Arbeitserfahrungen und ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in E._______ verfügt (vgl. SEM-Akten A37 F32 f., F43 ff., F100 f.) - würde bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch die dokumentierten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - (...), (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A33 f., A40) - dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen stehen, zumal sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt, dass auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal sich die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erst seit relativ kurzer Zeit (namentlich fünf Monate) in der Schweiz aufhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: