Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – suchte am
13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 summa- risch zu seiner Person (PA) und hörte ihn am 21. Dezember 2023 zur all- fälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens persönlich an (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin-III-VO]). C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 trat das SEM zunächst in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 13. Dezember 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 hob es seine Verfügung vom 9. Januar 2024 unter Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien bezie- hungsweise der auf die Schweiz übergegangenen Zuständigkeit wieder auf. Gleichzeitig wurde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2024 vertieft zu den Asylgrün- den nach Art. 29 AsylG angehört beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der im Radio berichteten Ungerechtigkeiten der Igbos Ende 2014 Mitglied der lndigenous People of Biafra (lPOB) geworden und habe an Demonstrationen teilgenommen. Während einer friedlichen Veranstaltung Mitte November 2018 sei ein Inspector-General getötet worden und die Polizei habe alle Demonstrierenden, auch ihn selbst, festgenommen. Er sei zunächst für sechs Monate in Anambra State und alsdann in Imo State ins Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden, wo er vergeblich auf einen Prozess gewartet habe. Nach fast zweijährigem Gefängnisaufenthalt sei ihm am 5. April 2021 die Flucht gelungen. Er habe sich für drei Monate bei einer Person versteckt und in der Landwirtschaft gegen Kleidung, Essen und Medikamente gearbeitet. Anlässlich einer Suche nach den geflohenen Gefängnisinsassen auf dem Hof, habe die Person ihn weggeschickt. Eine
D-5309/2024 Seite 3 andere Person habe ihn alsdann nach Sokoto gebracht, wo er sieben Mo- nate für die Bezahlung seiner Ausreise gearbeitet habe. Nigeria habe er im Oktober 2022 verlassen und sei über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer ein Reisedo- kument «ECOWAS-CEDEAO» sowie italienische Asyl-Identitätsdoku- mente und zur Stützung seiner Vorbringen einen IPOB-Verhaltenskodex, einen USB-Stick mit zwei öffentlichen Videos zum Gefängnisausbruch so- wie Links zu Berichten zum Tod eines Polizeiinspektors und zum Gefäng- nisausbruch im April 2021, ein. E. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die da- malige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom
15. August 2024 zum Entscheidentwurf ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 16. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 13. Dezember 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 25. August 2024 (Postaufgabe am 26. August 2024) gegen den Entscheid des SEM vom
16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Un- zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventua- liter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um die Anordnung eines superprovisorischen Voll- zugsstopps sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
D-5309/2024 Seite 4 schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzu- treten.
E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Damit ist auch auf den Prozessantrag auf eine superprovisorische Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5309/2024 Seite 5
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 April 2021 lasse sich nicht mit dem daran anschliessenden dreimonati- gen Aufenthalt auf dem Hof der Person, die ihm nach der Flucht aus dem Gefängnis bis Mitte August geholfen habe, vereinbaren. Ebenso widerspre- che die nachfolgende siebenmonatige Tätigkeit vor der Ausreise auf dem Markt in Sokoto dem angegebenen Ausreisedatum vom Oktober 2022. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel (zwei Videos zum Gefängnisausbruch, IPOB-Verhaltenscodex, Links) mangels persönlichen Bezugs nichts zu ändern und die geltend gemachte Bezie- hung zur IPOB-Bewegung sowie eine gegen ihn bestehende Verfolgung nicht zu belegen. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vor- gebrachten weiteren Angaben zum Ort und Treffen der IPOB-Bewegung sowie den Sitzungsinhalten seien als nachgeschoben zu erachten, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sie nicht schon während der Anhörung dar- gelegt habe.
D-5309/2024 Seite 7
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Hinsichtlich des Engagements für die IPOB enthalte die freie Schilderung wenig bis keine Realkennzeichen. Er habe ausser der Aussage, er liebe es, frei zu sein, keine weitere Motivation für sein Interesse an deren Anlie- gen genannt. Die Schilderungen seien auch auf Nachfrage der Rechtsver- tretung emotionslos, knapp und stereotyp geblieben. Der Beschwerdefüh- rer habe auf die Tötungen und Vergewaltigungen durch die Fulanis verwie- sen, jedoch fehle es den Angaben an Detailreichtum und persönlichem Be- zug. Angesichts der Führung eines bis dahin geregelten und finanziell
D-5309/2024 Seite 6 gesicherten Lebens sei eine tiefgreifendere Überzeugung für den Beitritt zu IPOB zu erwarten gewesen. Die Beschreibung seiner Rolle innerhalb der Bewegung als normaler Protestierender, der einer Strasse zugeteilt worden sei oder manchmal die Organisation der einzelnen Strassenzüge übernommen habe, sei knapp, schematisch, oberflächlich und allgemein. Gleiches gelte für die Angaben zu Aktivitäten innerhalb der Bewegung, wel- che sich auf monatliche Sitzungsteilnahmen, um über mögliche Unterstüt- zung für Opfer zu reden, beschränkt habe. Nach mehreren Jahren Mitglied- schaft könne von der Kenntnis über die Aspekte der Bewegung und deren Aktivitäten ausgegangen werden. Der knappe und unsubstantiierte Erzähl- stil entspreche nicht einfach der persönlichen Art oder dem Hintergrund des Beschwerdeführers, nachdem er die Ausreise aus Nigeria sehr aus- führlich habe beschreiben können und zwar obwohl er vorgängig zur dies- bezüglich stichwortartigen Schilderung angehalten worden sei. In der freien Schilderung beziehe sich der überwiegende Teil der Erzählung auf Angaben während der Haft und der Flucht aus Nigeria (zweieinhalb Sei- ten), während die Beziehung zur IPOB-Bewegung knapp dargelegt worden sei (zehn Zeilen). Die Aussagen der Beziehung zur IPOB-Bewegung wür- den nicht die zu erwartende Qualität bei tatsächlich Erlebtem aufweisen und könnten auch ohne persönlichen Erlebnishintergrund so geschildert werden. Die Vorbringen seien jedoch nicht nur zu wenig begründet, son- dern auch in sich widersprüchlich. Der Zeitpunkt der Haftentlassung am
E. 5.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde daran fest, dass ihm zu glauben sei. Zum Vorhalt stereotyper, knapper und emo- tionsloser Schilderungen der Vorbringen wandte er ein, er habe nicht tiefer darauf eingehen und darüber sprechen wollen, um zu verhindern, dass er emotional und verletzlich wirke. Er sehe die Bilder der schrecklichen Ereig- nisse an der Demonstration, an der eine Person getötet worden sei und alsdann jeder darum gekämpft habe, nicht ebenfalls erschossen zu wer- den, täglich vor Augen. Dafür habe er keine Beweise und er sei ratlos. Er wolle seinen Frieden und neu beginnen, denn bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden.
E. 6.2 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben vermag nicht zu überzeugen. So begründet er die knappen und allgemeinen Angaben mit der Unterdrückung seiner Emotionen während der Befragung («Ich wollte nicht tiefer darauf eingehen, weil, wenn ich darüber spreche, alle Gefühle wieder hochkommen und ich verletzlich wirke»; «Am besagten Tag bei der Demonstration […] wurde jemand getötet»). Seine Beschwerdeausführungen beziehen sich jedoch einzig auf die Ereignisse an der Demonstration selbst. Er vermag damit nicht zu begründen, weshalb seine Angaben – wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erwogen – zur sachlichen Beschreibung im Zusammenhang mit der angeblich seit 2014 bestehenden Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung ebenso unsubstantiiert, allgemein und knapp ausgefallen sind (vgl. SEM-act. A34/17, F66 ff.). Im Weiteren wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was darauf abzielen würde, die von der Vorinstanz aufgezeigten zeitlichen Widersprüche aufzulösen (vgl. Angaben nach dem angeblichen Gefängnisausbruch, vgl. vi-Entscheid Ziff. II/2, vorstehend E. 5.1). Aus den Beschwerdevorbringen, einmal irgendwo anzukommen und bleiben zu wollen, alles hinter sich zu lassen, neu zu beginnen und dafür bereit zu sein, sich der Kultur anzupassen, die Sprache zu lernen, zu arbeiten und ein guter Mensch zu sein, kann der Beschwerdeführer in Bezug auf sein
D-5309/2024 Seite 8 Asylgesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde setzt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeausführungen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-5309/2024 Seite 9 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-5309/2024 Seite 10 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Pra- xis grundsätzlich zumutbar (vgl. von vielen Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ge- gen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten und alleinstehen- den Mann, der sich vor der Ausreise in einer guten finanziellen Situation befunden hat. Er hat eine Lehre als Händler absolviert, war mit seinem Bruder zusammen selbständig im Handel tätig (Belieferung von Apotheken mit Medikamenten) und arbeitete auch auf Baustellen (vgl. SEM-act. A34/17, F27 ff.). Angesichts seines im Heimatstaat bestehenden Bezie- hungsnetzes (drei Geschwister) ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirt- schaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird (vgl. SEM- act. A34/17, F6 ff., F 22ff., F35). Es bestehen keine Wegweisungsvollzugs- hindernisse und solche wurden in der Beschwerde auch nicht geltend ge- macht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes bleibt in der Beschwerde unbegrün- det und seine Begründetheit ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Er ist daher abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5309/2024 Seite 11 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessu- alen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5309/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5309/2024 Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - suchte am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person (PA) und hörte ihn am 21. Dezember 2023 zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens persönlich an (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin-III-VO]). C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 trat das SEM zunächst in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 hob es seine Verfügung vom 9. Januar 2024 unter Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien beziehungsweise der auf die Schweiz übergegangenen Zuständigkeit wieder auf. Gleichzeitig wurde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2024 vertieft zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG angehört beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der im Radio berichteten Ungerechtigkeiten der Igbos Ende 2014 Mitglied der lndigenous People of Biafra (lPOB) geworden und habe an Demonstrationen teilgenommen. Während einer friedlichen Veranstaltung Mitte November 2018 sei ein Inspector-General getötet worden und die Polizei habe alle Demonstrierenden, auch ihn selbst, festgenommen. Er sei zunächst für sechs Monate in Anambra State und alsdann in Imo State ins Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden, wo er vergeblich auf einen Prozess gewartet habe. Nach fast zweijährigem Gefängnisaufenthalt sei ihm am 5. April 2021 die Flucht gelungen. Er habe sich für drei Monate bei einer Person versteckt und in der Landwirtschaft gegen Kleidung, Essen und Medikamente gearbeitet. Anlässlich einer Suche nach den geflohenen Gefängnisinsassen auf dem Hof, habe die Person ihn weggeschickt. Eine andere Person habe ihn alsdann nach Sokoto gebracht, wo er sieben Monate für die Bezahlung seiner Ausreise gearbeitet habe. Nigeria habe er im Oktober 2022 verlassen und sei über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer ein Reisedokument «ECOWAS-CEDEAO» sowie italienische Asyl-Identitätsdokumente und zur Stützung seiner Vorbringen einen IPOB-Verhaltenskodex, einen USB-Stick mit zwei öffentlichen Videos zum Gefängnisausbruch sowie Links zu Berichten zum Tod eines Polizeiinspektors und zum Gefängnisausbruch im April 2021, ein. E. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 15. August 2024 zum Entscheidentwurf ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 16. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 25. August 2024 (Postaufgabe am 26. August 2024) gegen den Entscheid des SEM vom 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um die Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - einzutreten. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Damit ist auch auf den Prozessantrag auf eine superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Hinsichtlich des Engagements für die IPOB enthalte die freie Schilderung wenig bis keine Realkennzeichen. Er habe ausser der Aussage, er liebe es, frei zu sein, keine weitere Motivation für sein Interesse an deren Anliegen genannt. Die Schilderungen seien auch auf Nachfrage der Rechtsvertretung emotionslos, knapp und stereotyp geblieben. Der Beschwerdeführer habe auf die Tötungen und Vergewaltigungen durch die Fulanis verwiesen, jedoch fehle es den Angaben an Detailreichtum und persönlichem Bezug. Angesichts der Führung eines bis dahin geregelten und finanziell gesicherten Lebens sei eine tiefgreifendere Überzeugung für den Beitritt zu IPOB zu erwarten gewesen. Die Beschreibung seiner Rolle innerhalb der Bewegung als normaler Protestierender, der einer Strasse zugeteilt worden sei oder manchmal die Organisation der einzelnen Strassenzüge übernommen habe, sei knapp, schematisch, oberflächlich und allgemein. Gleiches gelte für die Angaben zu Aktivitäten innerhalb der Bewegung, welche sich auf monatliche Sitzungsteilnahmen, um über mögliche Unterstützung für Opfer zu reden, beschränkt habe. Nach mehreren Jahren Mitgliedschaft könne von der Kenntnis über die Aspekte der Bewegung und deren Aktivitäten ausgegangen werden. Der knappe und unsubstantiierte Erzählstil entspreche nicht einfach der persönlichen Art oder dem Hintergrund des Beschwerdeführers, nachdem er die Ausreise aus Nigeria sehr ausführlich habe beschreiben können und zwar obwohl er vorgängig zur diesbezüglich stichwortartigen Schilderung angehalten worden sei. In der freien Schilderung beziehe sich der überwiegende Teil der Erzählung auf Angaben während der Haft und der Flucht aus Nigeria (zweieinhalb Seiten), während die Beziehung zur IPOB-Bewegung knapp dargelegt worden sei (zehn Zeilen). Die Aussagen der Beziehung zur IPOB-Bewegung würden nicht die zu erwartende Qualität bei tatsächlich Erlebtem aufweisen und könnten auch ohne persönlichen Erlebnishintergrund so geschildert werden. Die Vorbringen seien jedoch nicht nur zu wenig begründet, sondern auch in sich widersprüchlich. Der Zeitpunkt der Haftentlassung am 5. April 2021 lasse sich nicht mit dem daran anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt auf dem Hof der Person, die ihm nach der Flucht aus dem Gefängnis bis Mitte August geholfen habe, vereinbaren. Ebenso widerspreche die nachfolgende siebenmonatige Tätigkeit vor der Ausreise auf dem Markt in Sokoto dem angegebenen Ausreisedatum vom Oktober 2022. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel (zwei Videos zum Gefängnisausbruch, IPOB-Verhaltenscodex, Links) mangels persönlichen Bezugs nichts zu ändern und die geltend gemachte Beziehung zur IPOB-Bewegung sowie eine gegen ihn bestehende Verfolgung nicht zu belegen. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vorgebrachten weiteren Angaben zum Ort und Treffen der IPOB-Bewegung sowie den Sitzungsinhalten seien als nachgeschoben zu erachten, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sie nicht schon während der Anhörung dargelegt habe. 5.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde daran fest, dass ihm zu glauben sei. Zum Vorhalt stereotyper, knapper und emotionsloser Schilderungen der Vorbringen wandte er ein, er habe nicht tiefer darauf eingehen und darüber sprechen wollen, um zu verhindern, dass er emotional und verletzlich wirke. Er sehe die Bilder der schrecklichen Ereignisse an der Demonstration, an der eine Person getötet worden sei und alsdann jeder darum gekämpft habe, nicht ebenfalls erschossen zu werden, täglich vor Augen. Dafür habe er keine Beweise und er sei ratlos. Er wolle seinen Frieden und neu beginnen, denn bei einer Rückkehr würde er getötet werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. 6.2 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben vermag nicht zu überzeugen. So begründet er die knappen und allgemeinen Angaben mit der Unterdrückung seiner Emotionen während der Befragung («Ich wollte nicht tiefer darauf eingehen, weil, wenn ich darüber spreche, alle Gefühle wieder hochkommen und ich verletzlich wirke»; «Am besagten Tag bei der Demonstration [...] wurde jemand getötet»). Seine Beschwerdeausführungen beziehen sich jedoch einzig auf die Ereignisse an der Demonstration selbst. Er vermag damit nicht zu begründen, weshalb seine Angaben - wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erwogen - zur sachlichen Beschreibung im Zusammenhang mit der angeblich seit 2014 bestehenden Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung ebenso unsubstantiiert, allgemein und knapp ausgefallen sind (vgl. SEM-act. A34/17, F66 ff.). Im Weiteren wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was darauf abzielen würde, die von der Vorinstanz aufgezeigten zeitlichen Widersprüche aufzulösen (vgl. Angaben nach dem angeblichen Gefängnisausbruch, vgl. vi-Entscheid Ziff. II/2, vorstehend E. 5.1). Aus den Beschwerdevorbringen, einmal irgendwo anzukommen und bleiben zu wollen, alles hinter sich zu lassen, neu zu beginnen und dafür bereit zu sein, sich der Kultur anzupassen, die Sprache zu lernen, zu arbeiten und ein guter Mensch zu sein, kann der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Asylgesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde setzt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeausführungen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. von vielen Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten und alleinstehenden Mann, der sich vor der Ausreise in einer guten finanziellen Situation befunden hat. Er hat eine Lehre als Händler absolviert, war mit seinem Bruder zusammen selbständig im Handel tätig (Belieferung von Apotheken mit Medikamenten) und arbeitete auch auf Baustellen (vgl. SEM-act. A34/17, F27 ff.). Angesichts seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes (drei Geschwister) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird (vgl. SEM-act. A34/17, F6 ff., F 22ff., F35). Es bestehen keine Wegweisungsvollzugshindernisse und solche wurden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes bleibt in der Beschwerde unbegründet und seine Begründetheit ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Er ist daher abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3). 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: