Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 28. Januar 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) in Ita- lien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das aus diesem Grund zunächst vom SEM in Betracht gezogene Dublin-Verfahren wurde am 24. April 2025 be- endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. C. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2025 im Beisein seiner zugewie- senen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ sowie C._______ gelebt und nach Ab- schluss der Sekundarschule als (…) und (…) gearbeitet. Er habe (…) in Nigeria eine Frau geschwängert und ihr Geld für die Abtreibung gegeben. In Italien habe er erfahren, dass sie das Kind nicht abgetrieben habe. Er zweifle an der Vaterschaft und habe noch nie Kontakt mit dem Kind gehabt. Im Jahr (…) sei es in Nigeria zum Kampf zwischen zwei Kultgruppen na- mens D._______ ([D._______], auch bekannt unter [E._______]) und F._______ gekommen. Er sei der Kultgruppe D._______ angehörig und habe mit drei Freunden einen Mann der anderen Gruppe getötet, weshalb er von der Polizei und Mitgliedern der F._______ gesucht worden sei. Einer seiner Freunde sei einen Monat später selbst getötet worden. Es habe ei- nen grossen Kampf um die Stadt gegeben, weshalb er (…) über den Niger nach Libyen ausgereist sei. Im September (…) sei er in Italien eingereist und habe eine jeweils für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung er- halten. Der Rekurs gegen seinen negativen Asylentscheid in Italien laufe noch. Am (…) habe er in Italien eine Schweizerin geheiratet und sei am (…) Vater einer gemeinsamen Tochter geworden. Mittlerweile sei ein Ehe- schutzverfahren anhängig gemacht worden und die Ehefrau wünsche die Scheidung. Im Eheschutzverfahren sei ihm ein Besuchsrecht für seine Tochter eingeräumt worden. Er habe bisher noch kein kantonales Bewilli- gungsverfahren eingeleitet. D. Am 14. Mai 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
D-4816/2025 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 28. Mai 2025 mit Be- schwerde vom 1. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbei- ständung. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe beim zu- ständigen kantonalen Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch einge- reicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten die vom Be- schwerdeführer geltend gemacht Einreichung eines Gesuchs um Familien- nachzug. I. Am 26. November 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie ei- ner Nichteintretensverfügung des zuständigen Migrationsamtes auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 D-4816/2025 Seite 4
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4816/2025 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG stand. Die strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Betei- ligung an der Tötung eines Mitglieds der Kultgruppe F._______ stelle keine illegitime staatliche Verfolgung durch die nigerianischen Behörden dar. Der Verfolgung liege daher kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Es liege auch kein Politmalus vor. Darüber hinaus seien Vorbehalte betref- fend Glaubhaftigkeit anzubringen. Es sei widersprüchlich, dass der Be- schwerdeführer einerseits angebe, von den nigerianischen Behörden ver- folgt zu werden, und anderseits nachweislich mit diesen in Kontakt gestan- den habe, da er über die nigerianische Vertretung im Ausland einen Pass ausgestellt erhalten habe und er sich von einer nigerianischen Verwal- tungsbehörde im Mai (…) eine Bescheinigung habe ausstellen lassen. Zu- dem würden die Schilderungen bezüglich Verfolgung keine Realkennzei- chen aufweisen und seien äusserst detailarm. Es gebe keine Hinweise auf eine erlebnisbasierte Erzählung. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht durch die Kultgruppe F._______ wäre nur bei fehlender Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden flüchtlingsrechtlich rele- vant. Die nigerianischen Behörden seien grundsätzlich willens und in der Lage, die Bevölkerung zu schützen. Es liege am Beschwerdeführer, diesen Schutz einzufordern. Der Rache der Kultgruppe F._______ liege kein poli- tisches Motiv zugrunde. Der beschriebene Vorfall stelle einen gewalttätigen Machtkampf zwischen zwei kriminellen Banden dar. Das Vorbringen sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu belegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass er in sei- nem Heimatland Mitglied der Kultgruppe D._______ gewesen sei. Im Jahr (…) habe es einen Kampf zwischen seiner Kultgruppe und der Kultgruppe
D-4816/2025 Seite 6 F._______ gegeben. Er habe sein Heimatland aufgrund der Kämpfe zwi- schen diesen zwei Kultgruppen verlassen müssen. Er habe mit anderen Mitgliedern der Gruppe eine Person aus der Gruppe F._______ getötet. Nach der Tötung hätten die Polizei und Mitglieder der F._______ begon- nen, nach ihnen zu suchen. Ein an der Tötung beteiligtes Mitglied sei einen Monat später selbst von Mitgliedern der F._______ getötet worden. Zu die- ser Zeit habe es einen grossen Kampf von sehr grosser Intensität in der Stadt gegeben und sie seien Gefahr gelaufen, auf offener Strasse erschos- sen zu werden. Daher hätten er und weitere Mitglieder der Gruppe Nigeria verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei oder Mitgliedern der Kultgruppe F._______ umgebracht zu werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorin- stanz kann grundsätzlich verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Beschwerdeebene im We- sentlichen darauf, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu wieder- holen. Damit vermag er die vorinstanzlichen Ausführungen jedoch nicht zu entkräften. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, liegt der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung durch die nigerianischen Behörden angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Tötungsdelikts kein flüchtlings- rechtliches Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, an der Tötung einer Person beteiligt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten act. […]-45/16 F100, F112), weshalb Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden die rechtliche Konsequenz davon sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei oder Mitgliedern dieser Gruppe umgebracht zu werden, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass er von der Poli- zei umgebracht werden sollte. Er hat das anlässlich der Anhörung auch nicht vorgebracht (vgl. SEM-Akten act. […]-45/16 F123 ff.). Betreffend Schutz vor Übergriffen durch die Kultgruppe F._______ kann sich der Be- schwerdeführer an die nigerianischen Behörden wenden. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er sich schutzsuchend an die nigerianischen Behörden gewandt habe und diese untätig geblieben seien. Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es Vorbehalte betreffend Glaubhaftig- keit der Vorbringen des Beschwerdeführers gibt. Die Schilderungen des
D-4816/2025 Seite 7 Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen sind im Vergleich zu den- jenigen betreffend Identität, Schule/Ausbildung/Beruf/Alltag sowie Famili- enverhältnisse auffallend detailarm und oberflächlich ausgefallen. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu die- sem Kampf zwischen den beiden Kultgruppen gekommen ist, weshalb seine Kultgruppe die Tötung eines Mitglieds der anderen Gruppe befohlen hat und wieso der Kampf so gross geworden ist, dass er Nigeria verlassen musste. Der Beschwerdeführer setzt sich auf Beschwerdeebene sodann auch nicht mit den vom SEM dargelegten Vorbehalten betreffend Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen auseinander.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde, dass er eine Tochter in der Schweiz habe, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfüge. Er wolle unbedingt für seine Tochter finanziell und emotional sor- gen, was nur möglich sei, wenn er in der Schweiz bleiben könne. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die vom SEM angeordnete Wegwei- sung aus der Schweiz sein Recht auf Familienleben verletze (vgl. Be- schwerde S. 3).
E. 7.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge- setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die
D-4816/2025 Seite 8 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
E. 7.4 Weist die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch während eines rechtshängigen Beschwerdeverfahrens ab oder tritt sie – mit der Begrün- dung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung – formell darauf nicht ein, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft und das Vorlie- gen eines Anspruchs verneint hat. Da sich in diesen Fällen die ursprüngli- che asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit derjenigen der kantonalen Migrationsbe- hörde deckt, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht jeweils die asylrecht- liche Anordnung der Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom
8. März 2012 E. 6.3.2 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b, E-6137/2009 vom 5. Januar 2012 E. 5.6 f.; zu einer weiteren Konstellation siehe Urteil des BVGer E-1995/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3.3).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat eine rund eineinhalbjährige Tochter mit Schweizer Staatsbürgerschaft und reichte am 2. Juli 2025 – einen Tag nach Beschwerdeerhebung am Bundesverwaltungsgericht – ein Familien- nachzugsgesuch beim Migrationsamt des Kantons G._______ ein (vgl. BVGer-Akten act. 3). Am 13. November 2025 hat das zuständige Migrati- onsamt eine Nichteintretensverfügung erlassen und zur Begründung ange- führt, dass der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht bzw. nicht sub- stanziiert geltend gemacht habe, dass die Einschätzung des SEM unzu- treffend sei. Es komme ihm mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer
D-4816/2025 Seite 9 (Härtefall-)Bewilligung weder gestützt auf Völker- oder Bundesrecht noch gestützt auf kantonales Verfahrensrecht Parteistellung zu. Er habe daher keinen Anspruch auf die Durchführung eines entsprechenden kantonalen Verfahrens, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (vgl. BVGer-Ak- ten act. 4, S. 4).
E. 7.6 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Anordnung der (asylrechtli- chen) Wegweisung zu bestätigen ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-4816/2025 Seite 10 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Schliesslich ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das SEM ist mit ausführlicher Be- gründung zutreffend zum Schluss gekommen, dass weder zu der nach durchgeführtem Eheschutzverfahren getrennt lebenden Ehefrau noch zur Tochter eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande bestehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er finanziell und emotional für seine Tochter sorgen wolle und sich um einen regelmässigen Kontakt zu ihr bemühe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den An- forderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausge- übt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzu- passen wären (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz erwogen
– gemäss Akten über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ver- fügt. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4816/2025 Seite 11 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allge- meine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh- rers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entge- gengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – soweit erforder- lich – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
D-4816/2025 Seite 12
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Schliesslich ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das SEM ist mit ausführlicher Begründung zutreffend zum Schluss gekommen, dass weder zu der nach durchgeführtem Eheschutzverfahren getrennt lebenden Ehefrau noch zur Tochter eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande bestehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er finanziell und emotional für seine Tochter sorgen wolle und sich um einen regelmässigen Kontakt zu ihr bemühe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen wären (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz erwogen - gemäss Akten über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3 m.w.H.).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Dabei fällt es in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde, über einen entspre- chenden Anspruch konkret zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Anordnung einer Wegweisung auf, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass sich der Be- schwerdeführer auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 8 EMRK berufen kann, es wurde bei der kantonalen Behörde ein entsprechender Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt und das Verfahren ist noch pendent (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gesuche sind abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- gabe einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4816/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. Am 28. Januar 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das aus diesem Grund zunächst vom SEM in Betracht gezogene Dublin-Verfahren wurde am 24. April 2025 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. C. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2025 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ sowie C._______ gelebt und nach Abschluss der Sekundarschule als (...) und (...) gearbeitet. Er habe (...) in Nigeria eine Frau geschwängert und ihr Geld für die Abtreibung gegeben. In Italien habe er erfahren, dass sie das Kind nicht abgetrieben habe. Er zweifle an der Vaterschaft und habe noch nie Kontakt mit dem Kind gehabt. Im Jahr (...) sei es in Nigeria zum Kampf zwischen zwei Kultgruppen namens D._______ ([D._______], auch bekannt unter [E._______]) und F._______ gekommen. Er sei der Kultgruppe D._______ angehörig und habe mit drei Freunden einen Mann der anderen Gruppe getötet, weshalb er von der Polizei und Mitgliedern der F._______ gesucht worden sei. Einer seiner Freunde sei einen Monat später selbst getötet worden. Es habe einen grossen Kampf um die Stadt gegeben, weshalb er (...) über den Niger nach Libyen ausgereist sei. Im September (...) sei er in Italien eingereist und habe eine jeweils für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Rekurs gegen seinen negativen Asylentscheid in Italien laufe noch. Am (...) habe er in Italien eine Schweizerin geheiratet und sei am (...) Vater einer gemeinsamen Tochter geworden. Mittlerweile sei ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht worden und die Ehefrau wünsche die Scheidung. Im Eheschutzverfahren sei ihm ein Besuchsrecht für seine Tochter eingeräumt worden. Er habe bisher noch kein kantonales Bewilligungsverfahren eingeleitet. D. Am 14. Mai 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 28. Mai 2025 mit Beschwerde vom 1. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug. I. Am 26. November 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Nichteintretensverfügung des zuständigen Migrationsamtes auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Beteiligung an der Tötung eines Mitglieds der Kultgruppe F._______ stelle keine illegitime staatliche Verfolgung durch die nigerianischen Behörden dar. Der Verfolgung liege daher kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Es liege auch kein Politmalus vor. Darüber hinaus seien Vorbehalte betreffend Glaubhaftigkeit anzubringen. Es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits angebe, von den nigerianischen Behörden verfolgt zu werden, und anderseits nachweislich mit diesen in Kontakt gestanden habe, da er über die nigerianische Vertretung im Ausland einen Pass ausgestellt erhalten habe und er sich von einer nigerianischen Verwaltungsbehörde im Mai (...) eine Bescheinigung habe ausstellen lassen. Zudem würden die Schilderungen bezüglich Verfolgung keine Realkennzeichen aufweisen und seien äusserst detailarm. Es gebe keine Hinweise auf eine erlebnisbasierte Erzählung. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht durch die Kultgruppe F._______ wäre nur bei fehlender Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden flüchtlingsrechtlich relevant. Die nigerianischen Behörden seien grundsätzlich willens und in der Lage, die Bevölkerung zu schützen. Es liege am Beschwerdeführer, diesen Schutz einzufordern. Der Rache der Kultgruppe F._______ liege kein politisches Motiv zugrunde. Der beschriebene Vorfall stelle einen gewalttätigen Machtkampf zwischen zwei kriminellen Banden dar. Das Vorbringen sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu belegen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass er in seinem Heimatland Mitglied der Kultgruppe D._______ gewesen sei. Im Jahr (...) habe es einen Kampf zwischen seiner Kultgruppe und der Kultgruppe F._______ gegeben. Er habe sein Heimatland aufgrund der Kämpfe zwischen diesen zwei Kultgruppen verlassen müssen. Er habe mit anderen Mitgliedern der Gruppe eine Person aus der Gruppe F._______ getötet. Nach der Tötung hätten die Polizei und Mitglieder der F._______ begonnen, nach ihnen zu suchen. Ein an der Tötung beteiligtes Mitglied sei einen Monat später selbst von Mitgliedern der F._______ getötet worden. Zu dieser Zeit habe es einen grossen Kampf von sehr grosser Intensität in der Stadt gegeben und sie seien Gefahr gelaufen, auf offener Strasse erschossen zu werden. Daher hätten er und weitere Mitglieder der Gruppe Nigeria verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei oder Mitgliedern der Kultgruppe F._______ umgebracht zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorin-stanz kann grundsätzlich verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen darauf, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen. Damit vermag er die vorinstanzlichen Ausführungen jedoch nicht zu entkräften. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, liegt der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung durch die nigerianischen Behörden angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Tötungsdelikts kein flüchtlingsrechtliches Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, an der Tötung einer Person beteiligt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten act. [...]-45/16 F100, F112), weshalb Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden die rechtliche Konsequenz davon sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei oder Mitgliedern dieser Gruppe umgebracht zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass er von der Polizei umgebracht werden sollte. Er hat das anlässlich der Anhörung auch nicht vorgebracht (vgl. SEM-Akten act. [...]-45/16 F123 ff.). Betreffend Schutz vor Übergriffen durch die Kultgruppe F._______ kann sich der Beschwerdeführer an die nigerianischen Behörden wenden. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er sich schutzsuchend an die nigerianischen Behörden gewandt habe und diese untätig geblieben seien. Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es Vorbehalte betreffend Glaubhaftig-keit der Vorbringen des Beschwerdeführers gibt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen sind im Vergleich zu denjenigen betreffend Identität, Schule/Ausbildung/Beruf/Alltag sowie Familienverhältnisse auffallend detailarm und oberflächlich ausgefallen. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesem Kampf zwischen den beiden Kultgruppen gekommen ist, weshalb seine Kultgruppe die Tötung eines Mitglieds der anderen Gruppe befohlen hat und wieso der Kampf so gross geworden ist, dass er Nigeria verlassen musste. Der Beschwerdeführer setzt sich auf Beschwerdeebene sodann auch nicht mit den vom SEM dargelegten Vorbehalten betreffend Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auseinander. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde, dass er eine Tochter in der Schweiz habe, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfüge. Er wolle unbedingt für seine Tochter finanziell und emotional sorgen, was nur möglich sei, wenn er in der Schweiz bleiben könne. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sein Recht auf Familienleben verletze (vgl. Beschwerde S. 3). 7.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Dabei fällt es in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde, über einen entsprechenden Anspruch konkret zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Anordnung einer Wegweisung auf, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen kann, es wurde bei der kantonalen Behörde ein entsprechender Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt und das Verfahren ist noch pendent (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 7.4 Weist die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch während eines rechtshängigen Beschwerdeverfahrens ab oder tritt sie - mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - formell darauf nicht ein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft und das Vorliegen eines Anspruchs verneint hat. Da sich in diesen Fällen die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit derjenigen der kantonalen Migrationsbehörde deckt, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht jeweils die asylrechtliche Anordnung der Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.3.2 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b, E-6137/2009 vom 5. Januar 2012 E. 5.6 f.; zu einer weiteren Konstellation siehe Urteil des BVGer E-1995/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3.3). 7.5 Der Beschwerdeführer hat eine rund eineinhalbjährige Tochter mit Schweizer Staatsbürgerschaft und reichte am 2. Juli 2025 - einen Tag nach Beschwerdeerhebung am Bundesverwaltungsgericht - ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsamt des Kantons G._______ ein (vgl. BVGer-Akten act. 3). Am 13. November 2025 hat das zuständige Migrationsamt eine Nichteintretensverfügung erlassen und zur Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht bzw. nicht substanziiert geltend gemacht habe, dass die Einschätzung des SEM unzutreffend sei. Es komme ihm mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer (Härtefall-)Bewilligung weder gestützt auf Völker- oder Bundesrecht noch gestützt auf kantonales Verfahrensrecht Parteistellung zu. Er habe daher keinen Anspruch auf die Durchführung eines entsprechenden kantonalen Verfahrens, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (vgl. BVGer-Akten act. 4, S. 4). 7.6 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Schliesslich ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das SEM ist mit ausführlicher Begründung zutreffend zum Schluss gekommen, dass weder zu der nach durchgeführtem Eheschutzverfahren getrennt lebenden Ehefrau noch zur Tochter eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande bestehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er finanziell und emotional für seine Tochter sorgen wolle und sich um einen regelmässigen Kontakt zu ihr bemühe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen wären (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz erwogen - gemäss Akten über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gesuche sind abzuweisen. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: