Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2008 auf dem Seeweg und gelangte am 8. September 2008 in die Schweiz, wo er am 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2008 fand gleichenorts die Befragung zur Person und am 13. August 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein (...), welcher einen (...) geführt habe, sei am (...) von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) getötet worden. Seit (...) habe er teilweise in dessen Geschäft gearbeitet. Zu seinen Kunden hätten unter anderem auch Soldaten und Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gehört. Am (...) seien etwa (...) bis (...) Maskierte, mutmasslich LTTE-Leute, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Mutter geschlagen sowie ihr Mobiliar zerstört. Er sei daraufhin zum Polizeiposten gegangen und habe eine Anzeige gemacht. In der Folge hätten sie aber diesbezüglich von der Polizei nichts gehört. Danach habe er zwar Leute der EPDP gemieden, aber diese seien weiterhin seine Kunden geblieben. Etwa im (...) hätten ihn zwei Motorradfahrer, mutmasslich Angehörige der LTTE, auf der Strasse gestoppt, ihn Verräter genannt und damit gedroht, ihn zu erschiessen. Am (...) sei er nach dem Besuch eines Geschäftskollegen seines (...), als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, von zwei Personen auf Motorrädern angehalten worden, welche ihn nach dem Haus von C._______ gefragt hätten. Nachdem er ihnen den Weg gezeigt habe, hätten sie gefragt, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, habe ihn einer der beiden gepackt und gesagt, er müsse mit ihm reden. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe dieser sofort ein Gewehr in die Hand genommen, und dann hätten ihn die beiden zu einem (...) gezerrt. Dort sei ihm das Gewehr an die Schläfe gehalten worden, und er habe sich hinknien müssen. Er sei beschimpft worden, und als er um Freilassung gebeten habe, habe einer der beiden sein Gewehr geladen. Er habe Angst bekommen, diesem sein Gewehr weggenommen, ihn mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen und mit den Füssen zu Boden gestossen. Dann sei er zu einem Kollegen geflüchtet und habe dort übernachtet. Auf Anraten seines Anwaltes und seines (...) habe er eine "clearance" beantragt und D._______ in Richtung Colombo verlassen, wo er am 17. Juli 2008 angekommen sei. Sein dort wohnhafter (...) habe ihm dann einen Schlepper organisiert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person nebst seiner Identitätskarte einen Polizeirapport vom (...), gemäss welchem er geschlagen und beraubt worden sei, eine ärztliche Diagnosebescheinigung betreffend die von seiner Mutter anlässlich desselben Vorfalls erlittenen Schläge und einen Untersuchungsbericht betreffend den Tod seines (...) samt englischer Übersetzung und zwei Zeitungsberichten , wonach dieser von den LTTE erschossen worden sei, als Beweismittel ein. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2009 gab er zudem ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwaltes vom 10. November 2008 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - das Datum der Eröffnung geht aus den Akten nicht hervor - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz - die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um ergänzende Akteneinsicht in die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. September 2008 und der Anhörung vom 13. August 2009 eingereichten Beweismittel und die Möglichkeit, anschliessend Stellung nehmen zu können. In der Beilage fanden sich die auf der Website der NZZ (Neue Zürcher Zeitung) abgerufenen Berichte ("Journalist in Sri Lanka zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt" vom 3. September 2009, "Aus Falken werden in Sri Lanka keine Friedenstauben" vom 22. Mai 2009 und "Von Solferino nach Sri Lanka" vom 23. Mai 2009). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gut und stellte dem Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert angesetzter Frist in Kopie zu. F. Am 19. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Stellungnahme zu den vom Gericht zugestellten Dokumenten ein und stellte das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. G. Am 23. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht per Telefax eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG gleichen Datums ein. H. Mit Schreiben vom 3. November 2009 gelangte der dem Kanton E._______ zugewiesene Beschwerdeführer an den Migrationsdienst des Kantons F._______ und ersuchte um Gutheissung eines Kantonswechsels, da er vor einem Monat G._______ geheiratet habe, welche im Kanton F._______ wohne. In der Beilage fand sich eine Kopie des Familienbüchleins, welches die Hochzeit der Genannten am (...) in H._______ (Kanton F._______) ausweist. Mit Schreiben vom 9. November 2009 überwies der Migrationsdienst des Kantons F._______ das Kantonswechselgesuch zuständigkeitshalber an das BFM und wies darauf hin, dass von seiner Seite nichts gegen den Wechsel einzuwenden sei. In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 mit, er habe aufgrund seiner Heirat mit einer Jahresaufenthalterin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und ein Kantonswechsel könne daher nicht verfügt werden. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder ein Gesuch um Erteilung einer solchen eingereicht habe. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, dem Gericht innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle oder diese zurückzuziehen gedenke. J. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 gelangte der Migrationsdienst des Kantons F._______ an das BFM und hielt bezüglich dessen Schreibens vom 10. Dezember 2009 fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei lediglich im Besitze einer im Rahmen des Familiennachzuges des Vaters erteilten Aufenthaltsbewilligung B, womit gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Das Kantonswechselgesuch werde aus Gründen der Zuständigkeit deshalb erneut an das BFM zur Beurteilung überwiesen. K. Am 25. Januar 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Instruktionsrichter Bezug nehmend auf die Verfügung vom 8. Januar 2010 um Fristerstreckung, welcher die Frist in teilweiser Gutheissung des Gesuchs bis zum 11. Februar 2010 verlängerte. L. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 setzte das BFM den Migrationsdienst des Kantons F._______ darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Heirat mit der im Kanton F._______ wohnhaften Kasmini Vasanth diesem Kanton zugeteilt. M. Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, der Prozess der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei noch im Gange, und offenbar sei erst jetzt die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons F._______ begründet worden. Es sei in nächster Zeit mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu rechnen, und er werde das Gericht hierüber in Kenntnis setzen beziehungsweise ihm dann einen allfälligen Rückzug der Beschwerde voraussichtlich mitteilen können. N. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 klärte der Migrationsdienst des Kantons F._______ den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf das von ihnen gestellte Gesuch um Familiennachzug vom (...) darüber auf, dass auf dieses in einem formellen Verfahren gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werden könne, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden sei und gemäss Art. 44 AuG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Es stehe ihnen aber frei, bis zum 8. Juli 2011 eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. O. Am 25. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht, schilderte seine schwierige arbeitsrechtliche Situation und ersuchte sinngemäss um beschleunigte Behandlung seines Asylverfahrens. P. Mit Verfügung vom 27. September 2011 erwog der Instruktionsrichter, das BFM habe bisher keine Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde und zum Umstand der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Jahresaufenthalterin Stellung zu nehmen. Er lud das Bundesamt ein, innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, vom (...) bis (...) in Colombo gelebt zu haben. Gemäss dem durch das Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingezogenen sri-lankischen Führerausweis, der seit dem 5. Januar 2010 den Akten des BFM beiliege, habe der Beschwerdeführer aber an einer Adresse in Colombo gelebt. Abgesehen davon, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte in Colombo den Führerschein gemacht und sich dort angemeldet, falls er tatsächlich nur eine Woche dort gewesen wäre, sei der Führerausweis am (...) ausgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, als er gemäss eigenen Angaben noch in D._______ gelebt haben wolle. Die Geschehnisse, welche zur Flucht geführt hätten, sollen im (...) vorgefallen sein. Gemäss den Angaben auf dem Führerausweis habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Colombo gelebt. Was die Heirat des Beschwerdeführers mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung B nach dem erstinstanzlichen negativen Entscheid betreffe, so setze die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe, also entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch bestehe, besitze. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Jahresaufenthalterin rechtfertige daher keine Anpassung ihres Entscheides. R. Mit vorab per Telefax zugestelltem Schreiben vom 11. Oktober 2011 teilte der bisherige Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Beschwerdeführer wünsche keine weitere Vertretung durch ihn, und legte damit (sinngemäss) das Mandat nieder. S. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 2. November 2011 im Rahmen einer Replik zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 1. November 2011 teilte der neue Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsübernahme mit und setzte es darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer sei seit (...) finanziell selbständig. Seine Ehefrau arbeite mit einem Pensum von (...) als (...) bei der I._______. In der Beilage fanden sich der gemeinsame Mietvertrag, die Mutationsmeldung betreffend die Sozialhilfe des Beschwerdeführers sowie der Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung der Ehefrau. Zur Auffassung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, da seine Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, hielt er fest, diese sei falsch, da der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gefestigten Aufenthaltsrecht nie übernommen habe. Dieser habe mit Urteil vom 29. Juli 2010 in der Angelegenheit Agraw c. Suisse (App. 3295/06) entschieden, dass sich auch abgewiesene Asylbewerber auf Art. 8 EMRK berufen könnten. Das angeblich fehlende gefestigte Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers führe deshalb nicht zur Nichtanwendbarkeit der Konvention. G._______ sei im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Ihre (...) und (...) wohnten in der Schweiz. Sie sei beruflich und sozial vollkommen integriert. Die Ausreise nach Sri Lanka sei ihr nicht zumutbar. Werde ihr Ehemann ausgewiesen, verletze dies den konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Praxisgemäss habe nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Kanton im Rahmen eines Nachzugsgesuches über den Anspruch auf Familienleben zu entscheiden. Gemäss beigelegtem Schreiben vom 7. Juni 2011 stelle sich aber das Migrationsamt F._______ auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Nachzugsverfahren durchführen zu können. Somit werde hier eine Wegweisung ausgesprochen, ohne dass eine Behörde den Anspruch seines Mandanten auf Familienleben geprüft und die verlangte Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht müsse bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) und Art. 83 Abs. 1 AuG (Unzulässigkeit der Wegweisung infolge Verstosses gegen Art. 8 EMRK) den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnehmen. Eventualiter sei lediglich die verfügte Wegweisung aufzuheben und der Fall dem Kanton F._______ zur Durchführung des Nachzugsverfahrens zu überweisen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache lediglich Nachteile geltend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in den Süden des Landes nach Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei dem Beschwerdeführer zur Zeit zwar nicht zumutbar, aber er könne gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und soweit aktenkundig gesund, verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung und habe darüber hinaus auch Erfahrung im Erwerbsleben ([...]). Zudem verfüge er mit seinem (...), der bereits seit (...) Jahren in Colombo lebe und arbeite, über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Der Wegweisungsvollzug sei damit zumutbar und zudem zulässig und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, diese behaupte nicht, die LTTE hätten heute überhaupt keine Macht mehr, um auf den als Verräter geltenden Beschwerdeführer zuzugreifen. Die jüngsten Ereignisse könnten mit einem momentanen Sieg der Regierung über die LTTE beschrieben werden. Die Befreiungstiger seien in den Untergrund gedrängt worden, würden aber mit Sicherheit nicht aufgeben, sondern sich auf Guerillataktik und terroristische Methoden besinnen, die sie schon in der Vergangenheit erfolgreich angewandt hätten. Dies habe zur Folge, dass die Regierung heute mit resoluter Wachsamkeit ein Wiederaufflammen des Kampfes der LTTE und ähnlicher Organisationen präventiv bekämpfe. Zwar sei der Beschwerdeführer bisher der Armee beziehungsweise den Behörden gegenüber nicht negativ, sondern vielmehr als Opfer der LTTE aufgefallen. Allerdings habe er das Land verlassen, als der Bürgerkrieg getobt habe, und er habe sich als Tamile längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Dies werde bei einer Rückführung offensichtlich werden. Dass die LTTE in der Schweiz über eine starke Basis verfügten, sei kein Geheimnis. Ein namhafter Teil der finanziellen Mittel der LTTE sei aus der Schweiz nach Sri Lanka geflossen. Da nun die Regierung ihre Überwachung intensiviert habe, sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit sehr genauer Kontrolle einreisender Tamilen zu rechnen. Dabei dürften die Einreisenden einem Verhör unterzogen werden, um Näheres über die Organisation der Tamilen in der Schweiz in Erfahrung zu bringen. Dass dabei die Menschenrechte verletzt würden, sei notorisch, das Risiko für Folter sei enorm gross. Dass Informationen über Übergriffe der Armee auf Zivilisten vor allem auch von der Schweiz aus verbreitet würden, erhöhe das Risiko für tamilische Rückkehrer zusätzlich. Junge Tamilen seien einem generellen Folterrisiko ausgesetzt, wenn sie heute nach längerem Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise zurückgeführt und den sri-lankischen Behörden überstellt würden.
E. 4.3.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung durch die LTTE gilt es - zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - im heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers entscheidend verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von diesen keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und die LTTE respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft seitens der LTTE ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, besteht demnach nicht (siehe zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).
E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis vom (...) bestehen. So konnte er weder auf nachvollziehbare Weise schildern, wie er sich aus der wohl ausweglosen Situation, mit einem geladenen Gewehr an der Schläfe kniend, gegen zwei Personen durchsetzen und fliehen konnte (Akten BFM A 17/18 F51 und F96), noch vermochte er diese beiden auch nur annähernd detailliert beschreiben (A 17/18 F 84-86). Des Weiteren schilderte er den Ablauf gar widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, sie (die beiden Motorradfahrer) hätten ihn in den (...) gezerrt, anderseits aber auf die Frage, wie er denn der zweiten Person habe entkommen können, antwortete, diese habe mit dem Motorrad auf der Strasse gewartet und nur eine Person habe ihn zum (...) gebracht (A 2/8 S. 4, A 17/18 F51, F96 und F98). Für die sich im Zusammenhang mit dem vom Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingezogenen sri-lankischen Führerausweis ergebenden örtlichen und zeitlichen Ungereimtheiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 verwiesen werden.
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit der Verfolgung durch die LTTE begründete, von diesen im heutigen Zeitpunkt jedoch aufgrund ihrer Zerschlagung keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen. Auch wenn die vorgebrachte und mittels Dokumenten belegte Tötung des (...) des Beschwerdeführers durch die LTTE vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wird, so lässt sich daraus für den Beschwerdeführer bereits aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Situation im Heimatland keine zukünftige asylrelevante Verfolgung ableiten. Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen zum fluchtauslösenden Ereignis vom (...), betrifft, so ist festzuhalten, dass sie - wie unter Erwägung 4.3.2. vorstehend ausgeführt - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zudem nicht standhalten.
E. 4.3.4 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, weil er seine Heimat während des Bürgerkrieges verlassen habe und sich als Tamile nun über längere Zeit in der Schweiz, wo die LTTE über eine starke Basis verfügten, aufgehalten habe. Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 wird in Bezug auf diese Fragestellung unter Erwägung 8.4. ausgeführt, nach Ansicht des Gerichts könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grunde in einen behördlichen Verdacht gerieten, während ihres dortigen Aufenthaltes Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten ab; dieser Aspekt müsse somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppe gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers - geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE und Tötung des (...) durch dieselben - bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, die sri-lankischen Behörden könnten ihn bei einer Rückkehr missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen, weshalb auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatsstaat auszumachen ist.
E. 4.3.5 Damit hat das BFM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Familieneinheit und macht dabei geltend, seit dem (...) mit einer srilankischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, verheiratet zu sein.
E. 5.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine B-Bewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann.
E. 5.4 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtliche Gesetzgebung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden.
E. 5.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) beim Migrationsdienst des Kantons F._______ ein Gesuch um Familiennachzug betreffend ihren Ehemann eingereicht hat. Dieses wurde mit Schreiben vom (...) dahingehend beantwortet, als ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nur eingeleitet werden könne, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe. Gemäss Art. 44 AuG könne ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Ein Anspruch auf deren Erteilung bestehe aber nicht. Auf das Gesuch müsste daher in einem formellen Verfahren nicht eingetreten werden. Aus prozessökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet, jedoch stehe es den Gesuchstellern frei, eine solche zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Sache ein Rechtsmittel ergriffen hat, bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage keine.
E. 5.6 Auch wenn das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons F._______ nicht als Verfügung zu qualifizieren ist, wird darin doch klar zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe und einer materiellen Behandlung des Gesuches daher Art. 14 Abs. 1 AsylG entgegenstehe. Da sich das Migrationsamt als zuständige Behörde im Bereich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits mit der Sache befasst und einen entsprechenden grundsätzlichen Anspruch definitiv verneint hat, bleibt vorliegend kein Raum für das Bundesverwaltungsgericht, diese Frage vorfrageweise zu prüfen.
E. 5.7 Da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her deckt, besteht bei dieser Konstellation auch kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben (zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.3 Da sich die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst und dabei das Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs verneint hat, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt D._______ hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht in diesem Distrikt keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioöko-nomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3., worin festgehalten wird, dass für aus diesem Gebiet stammende Personen ein Wegweisungsvollzug zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachtet wird). Hierfür wird im Sri Lanka-Kontext das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen angegeben - abgesehen von einem Jahr in J._______ - von Geburt an bis zum (...) in D._______ gewohnt zu haben und im Heimatstaat noch über seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester zu verfügen. Vor der Ausreise habe er sich während einer Woche beim (...) in Colombo aufgehalten, welcher seit etwa (...) bis (...) Jahren zusammen mit seiner Familie dort wohne und ebenfalls einen (...) habe.
E. 6.2.3 Wie bereits unter Erwägung 4.3.2. vorstehend darauf hingewiesen, stehen diese zeitlichen und örtlichen Angaben jedoch im Widerspruch zu den Angaben in seinem sri-lankischen Führerausweis, welcher am (...) auf eine Adresse in Colombo ausgestellt wurde und an welchem die Kantonspolizei E._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen konnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bereits für längere Zeit in Colombo aufgehalten.
E. 6.2.4 In Unkenntnis der tatsächlichen Lebensumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat, welche nach demvorstehend Gesagten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist zumindest von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen, weshalb die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach D._______ im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Der Beschwerdeführer wird sich zumindest in der Anfangszeit wieder an seinen (...) in Colombo wenden können, zumal er anlässlich der Anhörung auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er dort nicht länger als eine Woche habe leben können (A17/18 F135-144). Im Übrigen verfügt er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch noch über nahe Verwandte, welche ihn bei Bedarf unterstützen können.
E. 6.2.5 Da auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen - der Beschwerdeführer ist jung und (soweit aktenkundig) gesund, hat 14 Jahre die Schule besucht und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung - ist nicht zu befürchten, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Instruktion jedoch gutgeheissen wurde, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6137/2009 Urteil vom 5. Januar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2008 auf dem Seeweg und gelangte am 8. September 2008 in die Schweiz, wo er am 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2008 fand gleichenorts die Befragung zur Person und am 13. August 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein (...), welcher einen (...) geführt habe, sei am (...) von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) getötet worden. Seit (...) habe er teilweise in dessen Geschäft gearbeitet. Zu seinen Kunden hätten unter anderem auch Soldaten und Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gehört. Am (...) seien etwa (...) bis (...) Maskierte, mutmasslich LTTE-Leute, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Mutter geschlagen sowie ihr Mobiliar zerstört. Er sei daraufhin zum Polizeiposten gegangen und habe eine Anzeige gemacht. In der Folge hätten sie aber diesbezüglich von der Polizei nichts gehört. Danach habe er zwar Leute der EPDP gemieden, aber diese seien weiterhin seine Kunden geblieben. Etwa im (...) hätten ihn zwei Motorradfahrer, mutmasslich Angehörige der LTTE, auf der Strasse gestoppt, ihn Verräter genannt und damit gedroht, ihn zu erschiessen. Am (...) sei er nach dem Besuch eines Geschäftskollegen seines (...), als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, von zwei Personen auf Motorrädern angehalten worden, welche ihn nach dem Haus von C._______ gefragt hätten. Nachdem er ihnen den Weg gezeigt habe, hätten sie gefragt, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, habe ihn einer der beiden gepackt und gesagt, er müsse mit ihm reden. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe dieser sofort ein Gewehr in die Hand genommen, und dann hätten ihn die beiden zu einem (...) gezerrt. Dort sei ihm das Gewehr an die Schläfe gehalten worden, und er habe sich hinknien müssen. Er sei beschimpft worden, und als er um Freilassung gebeten habe, habe einer der beiden sein Gewehr geladen. Er habe Angst bekommen, diesem sein Gewehr weggenommen, ihn mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen und mit den Füssen zu Boden gestossen. Dann sei er zu einem Kollegen geflüchtet und habe dort übernachtet. Auf Anraten seines Anwaltes und seines (...) habe er eine "clearance" beantragt und D._______ in Richtung Colombo verlassen, wo er am 17. Juli 2008 angekommen sei. Sein dort wohnhafter (...) habe ihm dann einen Schlepper organisiert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person nebst seiner Identitätskarte einen Polizeirapport vom (...), gemäss welchem er geschlagen und beraubt worden sei, eine ärztliche Diagnosebescheinigung betreffend die von seiner Mutter anlässlich desselben Vorfalls erlittenen Schläge und einen Untersuchungsbericht betreffend den Tod seines (...) samt englischer Übersetzung und zwei Zeitungsberichten , wonach dieser von den LTTE erschossen worden sei, als Beweismittel ein. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2009 gab er zudem ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwaltes vom 10. November 2008 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - das Datum der Eröffnung geht aus den Akten nicht hervor - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz - die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um ergänzende Akteneinsicht in die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. September 2008 und der Anhörung vom 13. August 2009 eingereichten Beweismittel und die Möglichkeit, anschliessend Stellung nehmen zu können. In der Beilage fanden sich die auf der Website der NZZ (Neue Zürcher Zeitung) abgerufenen Berichte ("Journalist in Sri Lanka zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt" vom 3. September 2009, "Aus Falken werden in Sri Lanka keine Friedenstauben" vom 22. Mai 2009 und "Von Solferino nach Sri Lanka" vom 23. Mai 2009). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gut und stellte dem Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert angesetzter Frist in Kopie zu. F. Am 19. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Stellungnahme zu den vom Gericht zugestellten Dokumenten ein und stellte das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. G. Am 23. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht per Telefax eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG gleichen Datums ein. H. Mit Schreiben vom 3. November 2009 gelangte der dem Kanton E._______ zugewiesene Beschwerdeführer an den Migrationsdienst des Kantons F._______ und ersuchte um Gutheissung eines Kantonswechsels, da er vor einem Monat G._______ geheiratet habe, welche im Kanton F._______ wohne. In der Beilage fand sich eine Kopie des Familienbüchleins, welches die Hochzeit der Genannten am (...) in H._______ (Kanton F._______) ausweist. Mit Schreiben vom 9. November 2009 überwies der Migrationsdienst des Kantons F._______ das Kantonswechselgesuch zuständigkeitshalber an das BFM und wies darauf hin, dass von seiner Seite nichts gegen den Wechsel einzuwenden sei. In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 mit, er habe aufgrund seiner Heirat mit einer Jahresaufenthalterin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und ein Kantonswechsel könne daher nicht verfügt werden. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder ein Gesuch um Erteilung einer solchen eingereicht habe. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, dem Gericht innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle oder diese zurückzuziehen gedenke. J. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 gelangte der Migrationsdienst des Kantons F._______ an das BFM und hielt bezüglich dessen Schreibens vom 10. Dezember 2009 fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei lediglich im Besitze einer im Rahmen des Familiennachzuges des Vaters erteilten Aufenthaltsbewilligung B, womit gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Das Kantonswechselgesuch werde aus Gründen der Zuständigkeit deshalb erneut an das BFM zur Beurteilung überwiesen. K. Am 25. Januar 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Instruktionsrichter Bezug nehmend auf die Verfügung vom 8. Januar 2010 um Fristerstreckung, welcher die Frist in teilweiser Gutheissung des Gesuchs bis zum 11. Februar 2010 verlängerte. L. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 setzte das BFM den Migrationsdienst des Kantons F._______ darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Heirat mit der im Kanton F._______ wohnhaften Kasmini Vasanth diesem Kanton zugeteilt. M. Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, der Prozess der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei noch im Gange, und offenbar sei erst jetzt die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons F._______ begründet worden. Es sei in nächster Zeit mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu rechnen, und er werde das Gericht hierüber in Kenntnis setzen beziehungsweise ihm dann einen allfälligen Rückzug der Beschwerde voraussichtlich mitteilen können. N. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 klärte der Migrationsdienst des Kantons F._______ den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf das von ihnen gestellte Gesuch um Familiennachzug vom (...) darüber auf, dass auf dieses in einem formellen Verfahren gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werden könne, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden sei und gemäss Art. 44 AuG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Es stehe ihnen aber frei, bis zum 8. Juli 2011 eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. O. Am 25. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht, schilderte seine schwierige arbeitsrechtliche Situation und ersuchte sinngemäss um beschleunigte Behandlung seines Asylverfahrens. P. Mit Verfügung vom 27. September 2011 erwog der Instruktionsrichter, das BFM habe bisher keine Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde und zum Umstand der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Jahresaufenthalterin Stellung zu nehmen. Er lud das Bundesamt ein, innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, vom (...) bis (...) in Colombo gelebt zu haben. Gemäss dem durch das Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingezogenen sri-lankischen Führerausweis, der seit dem 5. Januar 2010 den Akten des BFM beiliege, habe der Beschwerdeführer aber an einer Adresse in Colombo gelebt. Abgesehen davon, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte in Colombo den Führerschein gemacht und sich dort angemeldet, falls er tatsächlich nur eine Woche dort gewesen wäre, sei der Führerausweis am (...) ausgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, als er gemäss eigenen Angaben noch in D._______ gelebt haben wolle. Die Geschehnisse, welche zur Flucht geführt hätten, sollen im (...) vorgefallen sein. Gemäss den Angaben auf dem Führerausweis habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Colombo gelebt. Was die Heirat des Beschwerdeführers mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung B nach dem erstinstanzlichen negativen Entscheid betreffe, so setze die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe, also entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch bestehe, besitze. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Jahresaufenthalterin rechtfertige daher keine Anpassung ihres Entscheides. R. Mit vorab per Telefax zugestelltem Schreiben vom 11. Oktober 2011 teilte der bisherige Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Beschwerdeführer wünsche keine weitere Vertretung durch ihn, und legte damit (sinngemäss) das Mandat nieder. S. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 2. November 2011 im Rahmen einer Replik zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 1. November 2011 teilte der neue Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsübernahme mit und setzte es darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer sei seit (...) finanziell selbständig. Seine Ehefrau arbeite mit einem Pensum von (...) als (...) bei der I._______. In der Beilage fanden sich der gemeinsame Mietvertrag, die Mutationsmeldung betreffend die Sozialhilfe des Beschwerdeführers sowie der Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung der Ehefrau. Zur Auffassung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, da seine Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, hielt er fest, diese sei falsch, da der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gefestigten Aufenthaltsrecht nie übernommen habe. Dieser habe mit Urteil vom 29. Juli 2010 in der Angelegenheit Agraw c. Suisse (App. 3295/06) entschieden, dass sich auch abgewiesene Asylbewerber auf Art. 8 EMRK berufen könnten. Das angeblich fehlende gefestigte Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers führe deshalb nicht zur Nichtanwendbarkeit der Konvention. G._______ sei im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Ihre (...) und (...) wohnten in der Schweiz. Sie sei beruflich und sozial vollkommen integriert. Die Ausreise nach Sri Lanka sei ihr nicht zumutbar. Werde ihr Ehemann ausgewiesen, verletze dies den konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Praxisgemäss habe nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Kanton im Rahmen eines Nachzugsgesuches über den Anspruch auf Familienleben zu entscheiden. Gemäss beigelegtem Schreiben vom 7. Juni 2011 stelle sich aber das Migrationsamt F._______ auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Nachzugsverfahren durchführen zu können. Somit werde hier eine Wegweisung ausgesprochen, ohne dass eine Behörde den Anspruch seines Mandanten auf Familienleben geprüft und die verlangte Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht müsse bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) und Art. 83 Abs. 1 AuG (Unzulässigkeit der Wegweisung infolge Verstosses gegen Art. 8 EMRK) den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnehmen. Eventualiter sei lediglich die verfügte Wegweisung aufzuheben und der Fall dem Kanton F._______ zur Durchführung des Nachzugsverfahrens zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache lediglich Nachteile geltend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in den Süden des Landes nach Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei dem Beschwerdeführer zur Zeit zwar nicht zumutbar, aber er könne gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und soweit aktenkundig gesund, verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung und habe darüber hinaus auch Erfahrung im Erwerbsleben ([...]). Zudem verfüge er mit seinem (...), der bereits seit (...) Jahren in Colombo lebe und arbeite, über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Der Wegweisungsvollzug sei damit zumutbar und zudem zulässig und möglich. 4.2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, diese behaupte nicht, die LTTE hätten heute überhaupt keine Macht mehr, um auf den als Verräter geltenden Beschwerdeführer zuzugreifen. Die jüngsten Ereignisse könnten mit einem momentanen Sieg der Regierung über die LTTE beschrieben werden. Die Befreiungstiger seien in den Untergrund gedrängt worden, würden aber mit Sicherheit nicht aufgeben, sondern sich auf Guerillataktik und terroristische Methoden besinnen, die sie schon in der Vergangenheit erfolgreich angewandt hätten. Dies habe zur Folge, dass die Regierung heute mit resoluter Wachsamkeit ein Wiederaufflammen des Kampfes der LTTE und ähnlicher Organisationen präventiv bekämpfe. Zwar sei der Beschwerdeführer bisher der Armee beziehungsweise den Behörden gegenüber nicht negativ, sondern vielmehr als Opfer der LTTE aufgefallen. Allerdings habe er das Land verlassen, als der Bürgerkrieg getobt habe, und er habe sich als Tamile längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Dies werde bei einer Rückführung offensichtlich werden. Dass die LTTE in der Schweiz über eine starke Basis verfügten, sei kein Geheimnis. Ein namhafter Teil der finanziellen Mittel der LTTE sei aus der Schweiz nach Sri Lanka geflossen. Da nun die Regierung ihre Überwachung intensiviert habe, sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit sehr genauer Kontrolle einreisender Tamilen zu rechnen. Dabei dürften die Einreisenden einem Verhör unterzogen werden, um Näheres über die Organisation der Tamilen in der Schweiz in Erfahrung zu bringen. Dass dabei die Menschenrechte verletzt würden, sei notorisch, das Risiko für Folter sei enorm gross. Dass Informationen über Übergriffe der Armee auf Zivilisten vor allem auch von der Schweiz aus verbreitet würden, erhöhe das Risiko für tamilische Rückkehrer zusätzlich. Junge Tamilen seien einem generellen Folterrisiko ausgesetzt, wenn sie heute nach längerem Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise zurückgeführt und den sri-lankischen Behörden überstellt würden. 4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung durch die LTTE gilt es - zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - im heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers entscheidend verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von diesen keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und die LTTE respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft seitens der LTTE ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, besteht demnach nicht (siehe zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). 4.3.2. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis vom (...) bestehen. So konnte er weder auf nachvollziehbare Weise schildern, wie er sich aus der wohl ausweglosen Situation, mit einem geladenen Gewehr an der Schläfe kniend, gegen zwei Personen durchsetzen und fliehen konnte (Akten BFM A 17/18 F51 und F96), noch vermochte er diese beiden auch nur annähernd detailliert beschreiben (A 17/18 F 84-86). Des Weiteren schilderte er den Ablauf gar widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, sie (die beiden Motorradfahrer) hätten ihn in den (...) gezerrt, anderseits aber auf die Frage, wie er denn der zweiten Person habe entkommen können, antwortete, diese habe mit dem Motorrad auf der Strasse gewartet und nur eine Person habe ihn zum (...) gebracht (A 2/8 S. 4, A 17/18 F51, F96 und F98). Für die sich im Zusammenhang mit dem vom Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingezogenen sri-lankischen Führerausweis ergebenden örtlichen und zeitlichen Ungereimtheiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 verwiesen werden. 4.3.3. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit der Verfolgung durch die LTTE begründete, von diesen im heutigen Zeitpunkt jedoch aufgrund ihrer Zerschlagung keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen. Auch wenn die vorgebrachte und mittels Dokumenten belegte Tötung des (...) des Beschwerdeführers durch die LTTE vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wird, so lässt sich daraus für den Beschwerdeführer bereits aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Situation im Heimatland keine zukünftige asylrelevante Verfolgung ableiten. Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen zum fluchtauslösenden Ereignis vom (...), betrifft, so ist festzuhalten, dass sie - wie unter Erwägung 4.3.2. vorstehend ausgeführt - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zudem nicht standhalten. 4.3.4. In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, weil er seine Heimat während des Bürgerkrieges verlassen habe und sich als Tamile nun über längere Zeit in der Schweiz, wo die LTTE über eine starke Basis verfügten, aufgehalten habe. Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 wird in Bezug auf diese Fragestellung unter Erwägung 8.4. ausgeführt, nach Ansicht des Gerichts könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grunde in einen behördlichen Verdacht gerieten, während ihres dortigen Aufenthaltes Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten ab; dieser Aspekt müsse somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppe gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers - geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE und Tötung des (...) durch dieselben - bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, die sri-lankischen Behörden könnten ihn bei einer Rückkehr missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen, weshalb auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatsstaat auszumachen ist. 4.3.5. Damit hat das BFM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Familieneinheit und macht dabei geltend, seit dem (...) mit einer srilankischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, verheiratet zu sein. 5.3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine B-Bewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann. 5.4. Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtliche Gesetzgebung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. 5.5. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) beim Migrationsdienst des Kantons F._______ ein Gesuch um Familiennachzug betreffend ihren Ehemann eingereicht hat. Dieses wurde mit Schreiben vom (...) dahingehend beantwortet, als ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nur eingeleitet werden könne, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe. Gemäss Art. 44 AuG könne ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Ein Anspruch auf deren Erteilung bestehe aber nicht. Auf das Gesuch müsste daher in einem formellen Verfahren nicht eingetreten werden. Aus prozessökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet, jedoch stehe es den Gesuchstellern frei, eine solche zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Sache ein Rechtsmittel ergriffen hat, bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage keine. 5.6. Auch wenn das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons F._______ nicht als Verfügung zu qualifizieren ist, wird darin doch klar zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe und einer materiellen Behandlung des Gesuches daher Art. 14 Abs. 1 AsylG entgegenstehe. Da sich das Migrationsamt als zuständige Behörde im Bereich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits mit der Sache befasst und einen entsprechenden grundsätzlichen Anspruch definitiv verneint hat, bleibt vorliegend kein Raum für das Bundesverwaltungsgericht, diese Frage vorfrageweise zu prüfen. 5.7. Da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her deckt, besteht bei dieser Konstellation auch kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben (zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 21). 5.8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1. 6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3. Da sich die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst und dabei das Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs verneint hat, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21). 6.1.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt D._______ hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht in diesem Distrikt keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioöko-nomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3., worin festgehalten wird, dass für aus diesem Gebiet stammende Personen ein Wegweisungsvollzug zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachtet wird). Hierfür wird im Sri Lanka-Kontext das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3). 6.2.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen angegeben - abgesehen von einem Jahr in J._______ - von Geburt an bis zum (...) in D._______ gewohnt zu haben und im Heimatstaat noch über seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester zu verfügen. Vor der Ausreise habe er sich während einer Woche beim (...) in Colombo aufgehalten, welcher seit etwa (...) bis (...) Jahren zusammen mit seiner Familie dort wohne und ebenfalls einen (...) habe. 6.2.3. Wie bereits unter Erwägung 4.3.2. vorstehend darauf hingewiesen, stehen diese zeitlichen und örtlichen Angaben jedoch im Widerspruch zu den Angaben in seinem sri-lankischen Führerausweis, welcher am (...) auf eine Adresse in Colombo ausgestellt wurde und an welchem die Kantonspolizei E._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen konnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bereits für längere Zeit in Colombo aufgehalten. 6.2.4. In Unkenntnis der tatsächlichen Lebensumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat, welche nach demvorstehend Gesagten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist zumindest von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen, weshalb die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach D._______ im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Der Beschwerdeführer wird sich zumindest in der Anfangszeit wieder an seinen (...) in Colombo wenden können, zumal er anlässlich der Anhörung auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er dort nicht länger als eine Woche habe leben können (A17/18 F135-144). Im Übrigen verfügt er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch noch über nahe Verwandte, welche ihn bei Bedarf unterstützen können. 6.2.5. Da auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen - der Beschwerdeführer ist jung und (soweit aktenkundig) gesund, hat 14 Jahre die Schule besucht und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung - ist nicht zu befürchten, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten. 6.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Instruktion jedoch gutgeheissen wurde, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: