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E-2990/2025

E-2990/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich aus B._______ (Edo State) stamme, ist gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 aus Nigeria ausge- reist. Am 15. Juli 2024 gelangte er in die Schweiz und reichte am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm am 19. Juli 2024 seine Personen- daten auf. B. B.a Laut einer Meldung der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eu- rodac» vom 17. Juli 2024 suchte er am (…) 2017 in Italien um Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs vom 25. Juli 2024 führte der Be- schwerdeführer hierzu aus, er habe nach Einreichung seines Asylgesuchs in Italien Asyl erhalten. Im Jahr 2019 sei er wegen des Verdachts auf Ta- schendiebstahl festgenommen und ein Jahr später schuldig gesprochen worden. Er sei damals noch sehr jung gewesen und Bekannte hätten ihn unter Drogen gesetzt. Im Jahr 2024 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und die italienischen Behörden hätten sein Asyl widerrufen und ihn des Landes verwiesen. Weil er ein neues Leben habe beginnen wollen, sei er in die Schweiz eingereist. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts berichtete er, er habe viele Jahre psychische Probleme gehabt und sei gestresst gewesen; aktuell gehe es ihm jedoch gut. B.b Das SEM ersuchte am 29. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die italieni- schen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese nah- men jedoch hierzu innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung. B.c Am 16. August 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug nach Italien. B.d Nach Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens vom 14. Februar 2025 hob das SEM am 18. Februar 2025 seinen Nichteintretensentscheid vom 16. August 2024 auf, nahm das

E-2990/2025 Seite 3 nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. C. Im Rahmen seiner Anhörung vom 27. März 2025 berichtete der Beschwer- deführer, er sei in B._______ aufgewachsen, wo seine Eltern und (…) Ge- schwister weiterhin im Familienhaus ansässig seien. Er habe dort die Pri- mar- und Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend einige Prak- tika in einem (…)studio absolviert. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, aus finanziellen Grün- den habe er öfters auch auf dem Bau gearbeitet. Nachdem eines Tages von der Baustelle Material verschwunden sei, habe der Bauherr die Polizei gerufen, weshalb einige Angestellte aus Angst vor polizeilicher Misshand- lung davongerannt seien. Auch er (der Beschwerdeführer) habe sich davon gemacht und sich einige Tage im Busch versteckt. Dann habe ein Freund ihn angerufen und gewarnt, die Polizei habe seinen Vater und seinen Bru- der mitgenommen. So habe er (der Beschwerdeführer) Edo State verlas- sen und sei zu Verwandten in einem anderen Bundesstaat gegangen. Sein Vater und sein Bruder seien später entlassen worden. Doch weil die Polizei weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, sei er im Jahr 2016 nach Libyen ausgereist, wo weitere Verwandte leben würden. In der Wüste sei er jedoch von der libyschen Polizei festgenommen worden. Dort hätten auch die spirituellen Angriffe auf ihn angefangen, da ein Dieb mittels Voodoo verzaubert werden könne; sei dieser jedoch unschuldig, gehe der Zauber auf die Person zurück, die den Zauber bewirkt habe. Er habe dann (…) Monate unter erschwerten Bedingungen im Gefängnis verbracht und sei dank der Bezahlung einer bestimmten Geldsumme seiner Familie frei- gekommen. Weil er weder habe in Libyen bleiben können noch nach Nige- ria zurückkehren können, sei er nach Europa weitergezogen. Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte er vor, er habe einige spirituelle Probleme (Geister würden ihn verfolgen), fühle sich verwirrt sowie ange- griffen und leide an Schlafmangel, weswegen er schon mehrmals einen Arzt aufgesucht habe. Er nehme Medikamente (…) und konsumiere (…) und (…), um seine Schmerzen zu lindern. Ihm abgegebene Dokumente von Ärzten habe er jedoch im Rausch verloren. D. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 3. April

E-2990/2025 Seite 4 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. April 2025 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 14. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Auf- hebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Sube- ventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. G. Am 29. April 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, verschob das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit- punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. Mai 2025 zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt

E-2990/2025 Seite 5 nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinte- resses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da der vorliegenden Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor, welche vorab zu prü- fen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG ver- letzt, da es den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt habe. Nach Durchsicht des Protokolls sei offensichtlich, dass es dem

E-2990/2025 Seite 6 Beschwerdeführer nicht gelungen sei, durchgängig kohärente Sätze zu bil- den, da er wegen der Bedrohungssituation durch Geistererscheinungen stets abgeschweift sei. Auch sei er aufgrund seines schlechten Gesund- heitszustandes mehrmals gefragt worden, ob er die Anhörung abbrechen wolle, was er zu Beginn bejaht habe. Dementsprechend wäre das SEM gehalten gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren sowie die medizinische Versorgungssituation in Ni- geria weiterführend abzuklären, zumal es – angesichts seines Zustands – für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, selbständig Arztbe- richte einzureichen.

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.4 Das Argument, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei es dem Beschwerdeführer an der Anhörung nicht möglich gewesen, kohä- rent Antwort zu geben, überzeugt nicht, da die jeweiligen Fragen und Ant- worten insgesamt einen zusammenhängenden Sinn ergeben. Er war fähig, Fragen beispielweise in Bezug auf seine Herkunft und seine Familie (A34 F22 ff.) wie auf seine Ausreisegründe (A34 F44 ff.) präzise, weitläufig und nachvollziehbar zu beantworten. Gestützt darauf hat die Vorinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) und nicht als unglaubhaft eingestuft. Auch wenn er an der Anhörung öfters erwähnte, er habe «spiri- tuelle Probleme», sind diese mutmasslich im Zusammenhang mit seinem Konsumverhalten zu betrachten, wobei auch der kulturelle Kontext des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen ist. Daher kann nicht gesagt werden, der psychische Gesundheitszustand habe sich negativ auf das Aussage- verhalten ausgewirkt. Ferner wurde er mehrmals zu Beginn gefragt, ob in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen, was er mit «Machen wir weiter» (A34 F18) beantwortete, wobei auch vereinbart wurde, wenn es nicht gehe, könne die Anhörung jederzeit abgebrochen werden (A34 F19). Auch dem

E-2990/2025 Seite 7 übrigen Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer zur korrekten Beantwortung der Fragen nicht fähig gewesen wäre.

E. 4.5 Darüber hinaus gilt der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsver- fahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9 und BVGE 2012/21 E. 5.1). Eine Notwendigkeit für über die Befra- gung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis insbe- sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermitt- lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Beschwerdeführer er- wähnte zwar psychische Probleme, die er mit Schmerzen und «spirituellen Problemen» umschrieb und die er mit Medikamenten oder anderen Sub- stanzen bekämpfe (A34 F5 ff.). Diese Nöte sind jedoch nicht als nennens- werte gesundheitliche Beschwerden zu bezeichnen. Ausserdem war er darüber informiert, dass er sich jederzeit Hilfe hätte holen können (A14), weshalb er auch mehrere Ärzte aufgesucht habe (A34 F6 ff.), doch habe er diesbezügliche Berichte womöglich im Rauschzustand verloren (A34 F13 und Beschwerde S. 3). Somit war die Vorinstanz zum damaligen Zeit- punkt nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen und sein Asyl – damit einhergehend – in das erweiterte Verfahren zuzutei- len. Dies auch, da der Beschwerdeführer nach der gerichtlichen Aufforde- rung vom 29. April 2025 durchaus in der Lage war, sich selbständig ein ärztliches Attest einzuholen (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2025).

E. 4.6 Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, zumal auch keine Hinweise erkennbar sind, wonach der Befragungsstil oder der Ge- sundheitszustand den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Weitere Abklärung durch das SEM wa- ren – auch in Bezug auf das Gesundheitssystem in Nigeria – nicht notwen- dig. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheit- lichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einer anderen Ein- schätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

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E. 4.7 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbe- rechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen dahingehend, dass behördliche Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen

– wie die Suche nach dem Beschwerdeführer, nachdem das Material von der Baustelle gestohlen worden sei – keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes darstellen würden. Solche Massnahmen entsprächen dem legitimen Anspruch des nigerianischen Staates, vermutetes Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen. Somit seien die Massnahmen, selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhen würden, kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil, zumal diesbezüglich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennbar oder von einem unfairen Verfahren auszugehen sei. Zudem hätte er sich in einem solchen Fall juristisch zur Wehr setzen können. Sodann sei auch die vorgebrachte wirtschaftliche Perspektivlosig- keit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht relevant.

E. 6.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, er befürchte nach seiner Rückkehr nach Nigeria nicht nur ein unfaires

E-2990/2025 Seite 9 Verfahren, auch würde ihn die Polizei mit Sicherheit misshandeln, weshalb sein Leben gefährdet sei. Dass die nigerianische Polizei stets willkürlich und mit aller Härte vorgehe, habe sie auch – wie verschiedene Menschen- rechtsorganisationen berichtet hätten – anlässlich der landesweiten Pro- teste im Oktober 2020 gezeigt, als die Ordnungskräfte junge Menschen auf der Strasse zu Tode geprügelt und andere misshandelt hätten.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Be- gründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft hat. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen oder stichhaltigen Entgegnungen enthalten.

E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, weshalb er Nigeria verlassen habe, fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Asylgründe. Das pauschale Vorbringen, dass die Sicherheits- kräfte in Nigeria stets willkürlich und mit aller Härte vorgehen würden, stellt zudem keine hohe und zielgerichtete Gefährdung für den Beschwerdefüh- rer dar. Dass sein Vater und sein Bruder anstelle des Beschwerdeführers inhaftiert worden seien (A34 F44), ist sodann nicht zu Gunsten des Be- schwerdeführers auszulegen, da diese – weil der Vater aus einer königli- chen Familie stamme – wieder freigelassen worden seien (A34 F50 ff.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Seine gesundheitlichen Vorbringen stehen der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen und sind auf Stufe des Wegwei- sungsvollzugs zu prüfen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-2990/2025 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Aus gesundheitlicher Sicht brachte der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vor, aufgrund seiner langen Leidensgeschichte – Gefängnisauf- enthalte in Libyen und Italien sowie sein (...)konsum – gehe es ihm sehr schlecht. Er habe Schlafprobleme, ständige Schmerzen und sei abhängig von Betäubungsmitteln wie (…), (…) und (…). Auch habe er ständig Visio- nen, sehe Dinge, die nicht existieren würden, und fühle sich sehr verwirrt. Aufgrund dessen plane er, einen psychiatrischen Dienst aufzusuchen.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2990/2025 Seite 11

E. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.; bestätigt im Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 121 ff.).

E-2990/2025 Seite 12 Dem Bericht vom 28. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass das Wohnheim den Beschwerdeführer aufgrund von körperlichem Schmerzen und psychi- scher Störungen (posttraumatischer Belastungsstörung [PTBS], depres- sive Verstimmung und Schlafstörung) an eine Ärztin überwiesen habe. Da diese den Beschwerdeführer nur einmal gesehen habe, könne sie sich we- der zu seinem psychischen noch physischen Gesundheitszustand äus- sern, wobei sie ihn einer psychiatrischen Sprechstunde überwiesen habe. Gestützt auf diesen Bericht, auf die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner Anhörung und auf seine Vorbringen auf Beschwerdestufe ist nicht von einem akuten Krankheitsbild auszugehen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allge- meine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück- kehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3).

E. 9.4.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Seine Eltern und seine Ge- schwister, zu denen er weiterhin Kontakt pflegt, leben weiterhin in seinem Heimatdorf B._______ (A34 F28 ff. und 49). Der Beschwerdeführer schloss die Primar- und die Sekundarschule ab, absolvierte diverse Prak- tika in (…)studios und arbeitete auf dem Bau (A34 F42 und 44). Auch weil er selber aussagte, wenn er nach Nigeria zurückgehe, werde er in sein Familienhaus zurückkehren und – mithilfe der Rückkehrhilfe – ein kleines Geschäft aufbauen (A34 F81), ist davon auszugehen, dass ihm mit Unter- stützung seiner Familie der Aufbau einer wirtschaftlichen

E-2990/2025 Seite 13 Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein und er sich auch sozial wieder integrieren dürfte.

E. 9.4.4 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine feh- lende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Eine solche Situation geht aus den Akten nicht hervor, zu- mal die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit seiner Ein- reise in die Schweiz im Juli 2024 – und bis heute (E. 9.3.5 oben) – nie näher spezifiziert wurden. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass die Rückkehr in seinen angestammten Kulturraum seine Gesundheit positiv beeinflussen könnte. Falls notwendig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen.

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2025 wurde das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dieses Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen,

E-2990/2025 Seite 14 da sich – auch nach Einreichung des ärztlichen Berichtes vom 28. Mai 2025 – die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2990/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2990/2025 Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich aus B._______ (Edo State) stamme, ist gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 aus Nigeria ausgereist. Am 15. Juli 2024 gelangte er in die Schweiz und reichte am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm am 19. Juli 2024 seine Personendaten auf. B. B.a Laut einer Meldung der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» vom 17. Juli 2024 suchte er am (...) 2017 in Italien um Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs vom 25. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er habe nach Einreichung seines Asylgesuchs in Italien Asyl erhalten. Im Jahr 2019 sei er wegen des Verdachts auf Taschendiebstahl festgenommen und ein Jahr später schuldig gesprochen worden. Er sei damals noch sehr jung gewesen und Bekannte hätten ihn unter Drogen gesetzt. Im Jahr 2024 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und die italienischen Behörden hätten sein Asyl widerrufen und ihn des Landes verwiesen. Weil er ein neues Leben habe beginnen wollen, sei er in die Schweiz eingereist. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts berichtete er, er habe viele Jahre psychische Probleme gehabt und sei gestresst gewesen; aktuell gehe es ihm jedoch gut. B.b Das SEM ersuchte am 29. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen jedoch hierzu innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung. B.c Am 16. August 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug nach Italien. B.d Nach Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens vom 14. Februar 2025 hob das SEM am 18. Februar 2025 seinen Nichteintretensentscheid vom 16. August 2024 auf, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. C. Im Rahmen seiner Anhörung vom 27. März 2025 berichtete der Beschwerdeführer, er sei in B._______ aufgewachsen, wo seine Eltern und (...) Geschwister weiterhin im Familienhaus ansässig seien. Er habe dort die Primar- und Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend einige Praktika in einem (...)studio absolviert. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, aus finanziellen Gründen habe er öfters auch auf dem Bau gearbeitet. Nachdem eines Tages von der Baustelle Material verschwunden sei, habe der Bauherr die Polizei gerufen, weshalb einige Angestellte aus Angst vor polizeilicher Misshandlung davongerannt seien. Auch er (der Beschwerdeführer) habe sich davon gemacht und sich einige Tage im Busch versteckt. Dann habe ein Freund ihn angerufen und gewarnt, die Polizei habe seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. So habe er (der Beschwerdeführer) Edo State verlassen und sei zu Verwandten in einem anderen Bundesstaat gegangen. Sein Vater und sein Bruder seien später entlassen worden. Doch weil die Polizei weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, sei er im Jahr 2016 nach Libyen ausgereist, wo weitere Verwandte leben würden. In der Wüste sei er jedoch von der libyschen Polizei festgenommen worden. Dort hätten auch die spirituellen Angriffe auf ihn angefangen, da ein Dieb mittels Voodoo verzaubert werden könne; sei dieser jedoch unschuldig, gehe der Zauber auf die Person zurück, die den Zauber bewirkt habe. Er habe dann (...) Monate unter erschwerten Bedingungen im Gefängnis verbracht und sei dank der Bezahlung einer bestimmten Geldsumme seiner Familie freigekommen. Weil er weder habe in Libyen bleiben können noch nach Nigeria zurückkehren können, sei er nach Europa weitergezogen. Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte er vor, er habe einige spirituelle Probleme (Geister würden ihn verfolgen), fühle sich verwirrt sowie angegriffen und leide an Schlafmangel, weswegen er schon mehrmals einen Arzt aufgesucht habe. Er nehme Medikamente (...) und konsumiere (...) und (...), um seine Schmerzen zu lindern. Ihm abgegebene Dokumente von Ärzten habe er jedoch im Rausch verloren. D. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. April 2025 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 14. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. G. Am 29. April 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, verschob das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. Mai 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt, da es den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt habe. Nach Durchsicht des Protokolls sei offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, durchgängig kohärente Sätze zu bilden, da er wegen der Bedrohungssituation durch Geistererscheinungen stets abgeschweift sei. Auch sei er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mehrmals gefragt worden, ob er die Anhörung abbrechen wolle, was er zu Beginn bejaht habe. Dementsprechend wäre das SEM gehalten gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren sowie die medizinische Versorgungssituation in Nigeria weiterführend abzuklären, zumal es - angesichts seines Zustands - für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, selbständig Arztberichte einzureichen. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.4 Das Argument, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei es dem Beschwerdeführer an der Anhörung nicht möglich gewesen, kohärent Antwort zu geben, überzeugt nicht, da die jeweiligen Fragen und Antworten insgesamt einen zusammenhängenden Sinn ergeben. Er war fähig, Fragen beispielweise in Bezug auf seine Herkunft und seine Familie (A34 F22 ff.) wie auf seine Ausreisegründe (A34 F44 ff.) präzise, weitläufig und nachvollziehbar zu beantworten. Gestützt darauf hat die Vorinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) und nicht als unglaubhaft eingestuft. Auch wenn er an der Anhörung öfters erwähnte, er habe «spirituelle Probleme», sind diese mutmasslich im Zusammenhang mit seinem Konsumverhalten zu betrachten, wobei auch der kulturelle Kontext des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Daher kann nicht gesagt werden, der psychische Gesundheitszustand habe sich negativ auf das Aussageverhalten ausgewirkt. Ferner wurde er mehrmals zu Beginn gefragt, ob in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen, was er mit «Machen wir weiter» (A34 F18) beantwortete, wobei auch vereinbart wurde, wenn es nicht gehe, könne die Anhörung jederzeit abgebrochen werden (A34 F19). Auch dem übrigen Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur korrekten Beantwortung der Fragen nicht fähig gewesen wäre. 4.5 Darüber hinaus gilt der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9 und BVGE 2012/21 E. 5.1). Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Beschwerdeführer erwähnte zwar psychische Probleme, die er mit Schmerzen und «spirituellen Problemen» umschrieb und die er mit Medikamenten oder anderen Substanzen bekämpfe (A34 F5 ff.). Diese Nöte sind jedoch nicht als nennenswerte gesundheitliche Beschwerden zu bezeichnen. Ausserdem war er darüber informiert, dass er sich jederzeit Hilfe hätte holen können (A14), weshalb er auch mehrere Ärzte aufgesucht habe (A34 F6 ff.), doch habe er diesbezügliche Berichte womöglich im Rauschzustand verloren (A34 F13 und Beschwerde S. 3). Somit war die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen und sein Asyl - damit einhergehend - in das erweiterte Verfahren zuzuteilen. Dies auch, da der Beschwerdeführer nach der gerichtlichen Aufforderung vom 29. April 2025 durchaus in der Lage war, sich selbständig ein ärztliches Attest einzuholen (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2025). 4.6 Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, zumal auch keine Hinweise erkennbar sind, wonach der Befragungsstil oder der Gesundheitszustand den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Weitere Abklärung durch das SEM waren - auch in Bezug auf das Gesundheitssystem in Nigeria - nicht notwendig. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.7 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen dahingehend, dass behördliche Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen - wie die Suche nach dem Beschwerdeführer, nachdem das Material von der Baustelle gestohlen worden sei - keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes darstellen würden. Solche Massnahmen entsprächen dem legitimen Anspruch des nigerianischen Staates, vermutetes Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen. Somit seien die Massnahmen, selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhen würden, kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil, zumal diesbezüglich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennbar oder von einem unfairen Verfahren auszugehen sei. Zudem hätte er sich in einem solchen Fall juristisch zur Wehr setzen können. Sodann sei auch die vorgebrachte wirtschaftliche Perspektivlosigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht relevant. 6.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, er befürchte nach seiner Rückkehr nach Nigeria nicht nur ein unfaires Verfahren, auch würde ihn die Polizei mit Sicherheit misshandeln, weshalb sein Leben gefährdet sei. Dass die nigerianische Polizei stets willkürlich und mit aller Härte vorgehe, habe sie auch - wie verschiedene Menschenrechtsorganisationen berichtet hätten - anlässlich der landesweiten Proteste im Oktober 2020 gezeigt, als die Ordnungskräfte junge Menschen auf der Strasse zu Tode geprügelt und andere misshandelt hätten. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen oder stichhaltigen Entgegnungen enthalten. 7.2 Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, weshalb er Nigeria verlassen habe, fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Asylgründe. Das pauschale Vorbringen, dass die Sicherheitskräfte in Nigeria stets willkürlich und mit aller Härte vorgehen würden, stellt zudem keine hohe und zielgerichtete Gefährdung für den Beschwerdeführer dar. Dass sein Vater und sein Bruder anstelle des Beschwerdeführers inhaftiert worden seien (A34 F44), ist sodann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen, da diese - weil der Vater aus einer königlichen Familie stamme - wieder freigelassen worden seien (A34 F50 ff.). 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Seine gesundheitlichen Vorbringen stehen der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen und sind auf Stufe des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Aus gesundheitlicher Sicht brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, aufgrund seiner langen Leidensgeschichte - Gefängnisaufenthalte in Libyen und Italien sowie sein (...)konsum - gehe es ihm sehr schlecht. Er habe Schlafprobleme, ständige Schmerzen und sei abhängig von Betäubungsmitteln wie (...), (...) und (...). Auch habe er ständig Visionen, sehe Dinge, die nicht existieren würden, und fühle sich sehr verwirrt. Aufgrund dessen plane er, einen psychiatrischen Dienst aufzusuchen. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.; bestätigt im Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 121 ff.). Dem Bericht vom 28. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass das Wohnheim den Beschwerdeführer aufgrund von körperlichem Schmerzen und psychischer Störungen (posttraumatischer Belastungsstörung [PTBS], depressive Verstimmung und Schlafstörung) an eine Ärztin überwiesen habe. Da diese den Beschwerdeführer nur einmal gesehen habe, könne sie sich weder zu seinem psychischen noch physischen Gesundheitszustand äussern, wobei sie ihn einer psychiatrischen Sprechstunde überwiesen habe. Gestützt auf diesen Bericht, auf die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner Anhörung und auf seine Vorbringen auf Beschwerdestufe ist nicht von einem akuten Krankheitsbild auszugehen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). 9.4.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Seine Eltern und seine Geschwister, zu denen er weiterhin Kontakt pflegt, leben weiterhin in seinem Heimatdorf B._______ (A34 F28 ff. und 49). Der Beschwerdeführer schloss die Primar- und die Sekundarschule ab, absolvierte diverse Praktika in (...)studios und arbeitete auf dem Bau (A34 F42 und 44). Auch weil er selber aussagte, wenn er nach Nigeria zurückgehe, werde er in sein Familienhaus zurückkehren und - mithilfe der Rückkehrhilfe - ein kleines Geschäft aufbauen (A34 F81), ist davon auszugehen, dass ihm mit Unterstützung seiner Familie der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein und er sich auch sozial wieder integrieren dürfte. 9.4.4 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Eine solche Situation geht aus den Akten nicht hervor, zumal die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2024 - und bis heute (E. 9.3.5 oben) - nie näher spezifiziert wurden. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass die Rückkehr in seinen angestammten Kulturraum seine Gesundheit positiv beeinflussen könnte. Falls notwendig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2025 wurde das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dieses Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich - auch nach Einreichung des ärztlichen Berichtes vom 28. Mai 2025 - die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: