Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde vom SEM erstmals am 22. August 2023 und ergänzend am
17. März 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Igbo und stam- me aus dem lokalen Verwaltungsgebiet B._______ im Staat C._______. In D._______ habe er nach seinem Studium ein Transportunternehmen ge- gründet und dieses bis kurz vor seiner Ausreise betrieben. Im Jahr (…) habe er sich der Polizei angeschlossen. Gleichzeitig sei er Anführer einer Abteilung der E._______ ([…]) gewesen. Im Jahr (…) habe er vertrauliche Polizeiinformationen an die (…) auf dem Land weitergeleitet, um diese vor bevorstehenden Polizeiaktionen zu warnen. Als er Anfang (…) erfahren habe, dass die Polizei begonnen habe, Beweise gegen ihn zu sammeln, habe er seine Arbeit verlassen, sich versteckt und für ein (…) Visum be- worben. Im (…) sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am (…) habe er Nigeria legal auf dem Luftweg nach F._______ verlassen. Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: Diplom der Polizeischule D._______ vom (…), Ausweis der nigerianischen Polizei vom (…), Zulassung seines Transportunternehmens in D._______ vom (…), Zeitungsartikel über seine Ausschreibung zur Fahndung vom (…), Ar- beitszeugnis der (…), (…), vom 19. März 2024, Arbeitsbewilligung des Kantons (…) vom 1. Juli 2024, Schreiben der (…) vom 3. November 2024, Arbeitsvertrag zwischen der Firma G._______, (…), und ihm, Referenz- schreiben von G._______ vom 15. Dezember 2024. C. Mit Verfügung vom 18. September 2025 – eröffnet am 23. September 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
D-8148/2025 Seite 3 sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungs- vollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü- gung, ein als H._______ bezeichnetes Schreiben, eine Einladung der (…) zum Familientag vom (…) in (…) mit zwei Fotos, welche den Beschwerde- führer auf dem Festgelände zeigen, zwei weitere Fotos, auf denen er bei einem Treffen der E._______ am (…) in (…) zu sehen ist und eine Bestä- tigung, woraus sich ergibt, dass er die (…) (…).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entneh- men, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu bean- standen sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formel- len Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es er- staune, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Furcht, von den Behörden gesucht zu werden, sich nach mehreren Monaten im Versteck dem Risiko ausgesetzt habe, legal über den Flughafen auszureisen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung und
D-8148/2025 Seite 5 Logik des Handelns einer Person, welche eine staatliche Verfolgung be- fürchte. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Behörden ihn am Flughafen nicht erkannt hätten, weil die Fahndung nicht unter seinem offi- ziellen Namen laufe, überzeuge nicht. Selbst wenn die Bevölkerung ihn vor allem unter dem Namen I._______ kennen würde, wäre von den nigeriani- schen Behörden sicherlich zu erwarten, dass sie ihn auch unter seinem offiziellen Namen ausschreiben würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Personen, nach denen sie fahnden würden, nicht unter deren offiziellem Namen erkennen würden, erst recht nicht bei einer Per- son wie dem Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben bis vor Kurzem noch für die Polizei tätig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden ihn bei seiner Ausreise am Flughafen auf jeden Fall erkannt hätten. Dass die E._______ für ihn veranlasst habe, die regulären Passkontrollen zu umgehen, sei angesichts der Tatsache, dass er im früheren Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle davon berichtet habe, wenig überzeugend. Es erstaune, dass er die Hilfe der E._______, welche einen derart wichtigen Teil seiner Ausreise darstelle, erst nachträg- lich erwähne, zumal diese Ausreise einiges an Planung und Stress verur- sacht haben müsse. Dieses Vorbringen wirke daher zweifelhaft. Ferner seien auch seine Schilderungen in Bezug auf die (…) bei den Polizeistati- onen in J._______ und K._______ schwer nachvollziehbar. Es erstaune, dass er als Polizist und geheimer Informant der E._______ das Risiko auf sich nehmen würde, an (…) der E._______ vor Polizeiposten in einer Ge- gend, in der ihn viele Leute kennen würden, teilzunehmen. Seine wenig nachvollziehbaren und teils nachgeschobenen Vorbringen würden ernst- hafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwecken. Im Wei- teren sei ihm mehrfach die Gelegenheit zu einer detaillierten und ausführ- lichen Schilderung eingeräumt worden. Es springe jedoch ins Auge, dass er gerade über die zentralen Vorkommnisse wie seine Teilnahme an den (…) ohne persönlichen Bezug und erstaunlich wenigen Realkennzeichen berichtet habe. So sei er unter anderem gebeten worden, alles über seine Rolle bei der (…) in J._______ zu erzählen, woraufhin er lediglich generelle Informationen wiedergegeben habe. Er habe insgesamt bloss erwähnt, wo- rum es bei dem (…) gegangen sei, welche Leute da gewesen seien und was passiert sei. Wiederholt gebeten, alle seine Handlungen bei diesem (…) ausführlich zu schildern, habe er gesagt, er sei dort gewesen, um zu schauen, dass alles gut laufen würde, er habe aber nichts mehr machen müssen. Seine Antworten seien frei von jeglichen Realkennzeichen und insofern ausweichend, als er immer wieder auf die Gründe, die Umstände und die Organisation des (…) eingehe. Obwohl er wiederholt explizit auf- gefordert worden sei, von seiner persönlichen Erfahrung und Mitwirkung
D-8148/2025 Seite 6 zu berichten, erzähle er ausschliesslich von Handlungen anderer. Damit würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er ein Ereignis von solcher Gravität unter den geltend gemach- ten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Weiter hätten amtsinterne Unter- suchungen der eingereichten Kopie zweier Seiten der nigerianischen Ta- geszeitung «The Nation» ergeben, dass es sich dabei um ein verfälschtes Beweismittel handle. Eine Recherche auf der Internetseite der Zeitung habe gezeigt, dass sämtliche Artikel auf der eingereichten Seite vom (…) stammen würden, während das eingereichte Dokument vom (…) datiere. Zudem falle auf, dass sich die Formatierung des Artikels zur Fahndung des Beschwerdeführers von sämtlichen anderen Artikeln auf dieser Seite ein- deutig unterscheide. So handle es sich beispielsweise um den einzigen Bericht, dessen Titel in Grossbuchstaben geschrieben und unterstrichen sei. Ausserdem sei die Schrift des Fliesstextes kleiner als in den übrigen Artikeln, und die Autorenzeile sei anders als bei den anderen Artikeln kursiv und in einer abweichenden Schriftart formatiert. Die Erklärung des Be- schwerdeführers beim rechtlichen Gehör im Rahmen der ergänzenden An- hörung vom 17. März 2025, er wisse nichts von diesem Zeitungsartikel, ein Freund habe ihn ihm zugeschickt, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er das Dokument zum Beweis seines zentralen Fluchtgrunds eingereicht und bei der Anhörung vom 22. August 2023 explizit auf den Zeitungsartikel als wesentlichen Beweis für die Fahndung nach seiner Person hingewiesen habe. Daraus ergebe sich, dass der ihn betreffende Artikel nicht in dieser Zeitung gestanden habe und im Nachhinein auf einer Seite der Ausgabe vom (…) platziert worden sei, was die Zweifel hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen vollends bestätige. Auch das Schreiben des (…) der E._______ könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Es handle sich dabei nicht um ein offizielles Dokument. Es weise keine Sicherheits- merkmale auf und könne daher leicht gefälscht werden. Ausserdem könn- ten die Objektivität und Glaubhaftigkeit des Ausstellers durch das SEM nicht beurteilt werden. Dem Schreiben komme demnach in der Beurteilung der Vorbringen kein Gewicht zu. Insgesamt hielten diese den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er habe sehr wohl glaubhaft dargetan, dass er von der nigerianischen Polizei aufgrund seiner versteckten Tätigkeit und der (…) bei der E._______ nach wie vor verfolgt werde. So stütze die H._______ seine bisherigen Aussagen im Asylverfahren, zumal sich daraus ergebe, dass er seit dem (…) nicht auf- findbar sei und sich Disziplinarverstösse und grobes Fehlverhalten habe
D-8148/2025 Seite 7 zuschulden kommen lassen. Weiter sei erwähnenswert, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an Sitzungen und weiteren Anlässen der E._______ teilnehme und auch (…). In Nigeria würden Personen unter dem Namen zur Fahndung ausgeschrieben, unter dem sie bekannt seien; das könne auch ein Alias sein. Dank der Unterstützung eines am Flughafen tätigen (…) sei es ihm gelungen, die Passkontrolle zu umgehen. Er habe von dieser Hilfeleistung erst später berichtet, weil er zunächst nicht davon ausgegangen sei, dass das für die Schweizer Behörden von Relevanz sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er bei der Einreise umgehend unter dem Vorwurf, ein (…) zu sein, verhaftet werden. Er hätte mit einer lebens- langen Haftstrafe zu rechnen und es würden ihm Folter und Misshandlun- gen drohen. Ausserdem würden in Nigeria neben der politischen Instabilität auch drastische wirtschaftliche und soziale Unsicherheiten herrschen. Ar- mut und Hunger seien ein sehr grosses Problem.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Bean- standungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
E. 7.2 Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht ohne Weiteres gelungen wäre, mit seinem eigenen Pass über den Flugha- fen auszureisen (vgl. SEM-act. 48, F131), wäre er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei nicht mit seinem echten und vollständigen Namen (sondern mit I._______ ge- mäss H._______ [Beschwerdebeilage] beziehungsweise (…) gemäss Zei- tungsartikel [SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2]) zur Fahndung ausgeschrieben gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass vielmehr zu er- warten gewesen wäre, dass die nigerianischen Behörden ihn (auch) unter seinem offiziellen Namen zur Fahndung ausgeschrieben hätten, womit er am Flughafen erkannt und an der Ausreise gehindert worden wäre. Dies namentlich auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten polizeiinternen Dokumente auf seinen offiziellen Namen «(…)»
D-8148/2025 Seite 8 lauten (vgl. Diplom der Polizeischule D._______ [SEM-Beweismittelver- zeichnis, ID-Nr. 002/1], Ausweis der nigerianischen Polizei [SEM-Beweis- mittelverzeichnis, ID-Nr. 003/3]). Dass der Beschwerdeführer (jedenfalls hauptsächlich) unter seinem offiziellen Namen bekannt war, ist auch aus dem Namen seines Transportunternehmens «(…)» (vgl. SEM-Beweismit- telverzeichnis, ID-Nr. 004/2) zu schliessen, darf doch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich (schon aus werbe- technischen Gründen) mit jenem Namen präsentieren wollte, unter dem er auch bekannt war. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus der H._______ ([…]) nichts abzuleiten; an der Echtheit dieses Doku- ments – welches entgegen den anderen vorerwähnten polizeiinternen Ak- ten nicht auf seinen offiziellen Namen, sondern auf seinen angeblichen Spitznamen «I._______» lautet – bestehen gravierende Zweifel. Hinzu- kommt, dass die H._______ inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist. So ent- hält der Text zahlreiche mit X gefüllte Leerstellen (z.B. […] I._______ XX […]/[…] XXX […] XXX, […] Xxx…, xx […]…), was den Anschein eines nicht vollständig ausgefüllten Formulars erweckt. Abgesehen davon ergibt der Text teilweise keinen Sinn (z.B. […] Xxx […]). Zudem ist die Rede von (…) I._______, während der Beschwerdeführer gemäss seinem nigerianischen Polizeiausweis den Rang eines (…) hat. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch mit keinem Wort, wann und wie er in den Besitz der H._______ gekommen sein will und weshalb er dieses Dokument erst auf Beschwer- deebene einreicht. Schliesslich liegt die H._______ nur in Kopie vor, so- dass ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Was die angebliche Unterstützung bei der Ausreise anbelangt, ist davon auszugehen, dass die hilfeleistende Person sich aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen sei- tens ihres Arbeitgebers vor einer derartigen Handlung gehütet hätte. Abge- sehen davon hätte der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung diese Hil- feleistung angesichts deren Wichtigkeit für die Ausreise wohl nicht erst auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. SEM-act. 48, F132), sondern bereits im früheren Verlauf des Verfahrens erwähnt. Seine Argumentation, er habe verkannt, dass dies für die Schweizer Behörden eine wichtige Information sei, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten. Dies trifft ebenso auf die Erklärung zu, er habe von seiner Festnahme erst bei der ergänzen- den Anhörung berichtet, weil er erst dann von der Verschwiegenheitspflicht des SEM erfahren habe; bei der ersten Befragung habe er Angst gehabt (vgl. SEM-act. 48, F139). Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, war ihm bereits bei der ersten Anhörung bekannt, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht reden kann (vgl. SEM-act. 24, F1/F2). Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim eingereichten Zeitungsausschnitt (SEM-
D-8148/2025 Seite 9 Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2) um ein verfälschtes Beweismittel handelt, zumal diejenigen Artikel, wonach das Gericht gesucht hat, in Wahrheit allesamt aus der Ausgabe vom (…) stammen (vgl. https://[...], https://[...], https://[...], https://[…]; alle abgerufen am 03.12.2025), während der beigebrachte Zeitungsausschnitt vom (…) datiert.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem Umstand, dass er in der Schweiz an diversen Veranstaltungen der E._______ teilnimmt und diese (…), für sich ableiten. Angesichts dessen, dass es ihm nicht gelun- gen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu ma- chen, ist nicht davon auszugehen, er stehe seit der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der nigerianischen Behörden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er wegen seines hierzulande ausgeübten niederschwelligen exilpolitischen Engagements ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist beziehungsweise dass diese sein Verhalten, sofern dieses überhaupt registriert worden sein sollte, als staatsfeindlich einstufen würden, und er deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die mit der Be- schwerde eingereichten Beweismittel, welche das exilpolitische Engage- ment untermauern sollen (Fotos, […], vgl. oben Sachverhalt, Bst. D), ver- mögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind zu verneinen.
E. 7.4 Schliesslich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Nigeria (wie politische Instabi- lität, wirtschaftliche und soziale Unsicherheiten, Armut, Hunger) um Nach- teile, welche auf die in Nigeria herrschenden allgemeinen politischen, wirt- schaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Be- völkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigen- schaft verneint.
D-8148/2025 Seite 10
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die
D-8148/2025 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allge- meine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück- kehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2990/2025 vom 1. Juli 2025 E. 9.4.2 m.H.).
E. 9.3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sind dem Bericht der (…) des (…) vom 13. September 2023 folgende Di- agnosen zu entnehmen: (…) (Hauptdiagnosen), (…) (Nebendiagnosen). Es wurden eine (…) sowie eine (…) durchgeführt und der Beschwerdefüh- rer erhielt entsprechende Medikamente. Auf Beschwerdeebene macht er
D-8148/2025 Seite 12 geltend, er befinde sich wegen der (…) und der (…) in regelmässiger Be- handlung und sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewie- sen. Die notwendige medizinische Behandlung sei in Nigeria nicht verfüg- bar, was sich äusserst negativ auf seine Gesundheit auswirken würde. Mangels weiterer Ausführungen ist nicht von einer wesentlichen Ver- schlechterung des Krankheitsbildes auszugehen. Ausserdem ist dem Be- schwerdeführer zu entgegnen, dass er sich für eine Behandlung beispiels- weise an das medizinische Fachpersonal im Lagos University Teaching Hospital in Lagos wenden kann. Der Umstand, dass die Behandlungsmög- lichkeiten in Nigeria schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es ihm möglich ist, die benötigte thera- peutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen Sekundar- schulabschluss und ein Universitätsdiplom, hatte ein Transportunterneh- men und war bei der Polizei tätig. Vor diesem Hintergrund ist trotz des in der Beschwerde erwähnten Verkaufs seiner Firma davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks und seiner Arbeitser- fahrung bei einer Rückkehr nach Nigeria wiederum auf eigenen Beinen stehen kann. Auch seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung und seine Integrationsbemühungen werden ihm hierbei förderlich sein. Zudem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Geschwister) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich werden erleichtern können. Der Beschwerdeführer muss daher insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
E. 9.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-8148/2025 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegeh- ren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-8148/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8148/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde vom SEM erstmals am 22. August 2023 und ergänzend am 17. März 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Igbo und stam-me aus dem lokalen Verwaltungsgebiet B._______ im Staat C._______. In D._______ habe er nach seinem Studium ein Transportunternehmen gegründet und dieses bis kurz vor seiner Ausreise betrieben. Im Jahr (...) habe er sich der Polizei angeschlossen. Gleichzeitig sei er Anführer einer Abteilung der E._______ ([...]) gewesen. Im Jahr (...) habe er vertrauliche Polizeiinformationen an die (...) auf dem Land weitergeleitet, um diese vor bevorstehenden Polizeiaktionen zu warnen. Als er Anfang (...) erfahren habe, dass die Polizei begonnen habe, Beweise gegen ihn zu sammeln, habe er seine Arbeit verlassen, sich versteckt und für ein (...) Visum beworben. Im (...) sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am (...) habe er Nigeria legal auf dem Luftweg nach F._______ verlassen. Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: Diplom der Polizeischule D._______ vom (...), Ausweis der nigerianischen Polizei vom (...), Zulassung seines Transportunternehmens in D._______ vom (...), Zeitungsartikel über seine Ausschreibung zur Fahndung vom (...), Arbeitszeugnis der (...), (...), vom 19. März 2024, Arbeitsbewilligung des Kantons (...) vom 1. Juli 2024, Schreiben der (...) vom 3. November 2024, Arbeitsvertrag zwischen der Firma G._______, (...), und ihm, Referenzschreiben von G._______ vom 15. Dezember 2024. C. Mit Verfügung vom 18. September 2025 - eröffnet am 23. September 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein als H._______ bezeichnetes Schreiben, eine Einladung der (...) zum Familientag vom (...) in (...) mit zwei Fotos, welche den Beschwerdeführer auf dem Festgelände zeigen, zwei weitere Fotos, auf denen er bei einem Treffen der E._______ am (...) in (...) zu sehen ist und eine Bestätigung, woraus sich ergibt, dass er die (...) (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Furcht, von den Behörden gesucht zu werden, sich nach mehreren Monaten im Versteck dem Risiko ausgesetzt habe, legal über den Flughafen auszureisen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns einer Person, welche eine staatliche Verfolgung befürchte. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Behörden ihn am Flughafen nicht erkannt hätten, weil die Fahndung nicht unter seinem offiziellen Namen laufe, überzeuge nicht. Selbst wenn die Bevölkerung ihn vor allem unter dem Namen I._______ kennen würde, wäre von den nigerianischen Behörden sicherlich zu erwarten, dass sie ihn auch unter seinem offiziellen Namen ausschreiben würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Personen, nach denen sie fahnden würden, nicht unter deren offiziellem Namen erkennen würden, erst recht nicht bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben bis vor Kurzem noch für die Polizei tätig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden ihn bei seiner Ausreise am Flughafen auf jeden Fall erkannt hätten. Dass die E._______ für ihn veranlasst habe, die regulären Passkontrollen zu umgehen, sei angesichts der Tatsache, dass er im früheren Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle davon berichtet habe, wenig überzeugend. Es erstaune, dass er die Hilfe der E._______, welche einen derart wichtigen Teil seiner Ausreise darstelle, erst nachträglich erwähne, zumal diese Ausreise einiges an Planung und Stress verursacht haben müsse. Dieses Vorbringen wirke daher zweifelhaft. Ferner seien auch seine Schilderungen in Bezug auf die (...) bei den Polizeistationen in J._______ und K._______ schwer nachvollziehbar. Es erstaune, dass er als Polizist und geheimer Informant der E._______ das Risiko auf sich nehmen würde, an (...) der E._______ vor Polizeiposten in einer Gegend, in der ihn viele Leute kennen würden, teilzunehmen. Seine wenig nachvollziehbaren und teils nachgeschobenen Vorbringen würden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwecken. Im Weiteren sei ihm mehrfach die Gelegenheit zu einer detaillierten und ausführlichen Schilderung eingeräumt worden. Es springe jedoch ins Auge, dass er gerade über die zentralen Vorkommnisse wie seine Teilnahme an den (...) ohne persönlichen Bezug und erstaunlich wenigen Realkennzeichen berichtet habe. So sei er unter anderem gebeten worden, alles über seine Rolle bei der (...) in J._______ zu erzählen, woraufhin er lediglich generelle Informationen wiedergegeben habe. Er habe insgesamt bloss erwähnt, worum es bei dem (...) gegangen sei, welche Leute da gewesen seien und was passiert sei. Wiederholt gebeten, alle seine Handlungen bei diesem (...) ausführlich zu schildern, habe er gesagt, er sei dort gewesen, um zu schauen, dass alles gut laufen würde, er habe aber nichts mehr machen müssen. Seine Antworten seien frei von jeglichen Realkennzeichen und insofern ausweichend, als er immer wieder auf die Gründe, die Umstände und die Organisation des (...) eingehe. Obwohl er wiederholt explizit aufgefordert worden sei, von seiner persönlichen Erfahrung und Mitwirkung zu berichten, erzähle er ausschliesslich von Handlungen anderer. Damit würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er ein Ereignis von solcher Gravität unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Weiter hätten amtsinterne Untersuchungen der eingereichten Kopie zweier Seiten der nigerianischen Tageszeitung «The Nation» ergeben, dass es sich dabei um ein verfälschtes Beweismittel handle. Eine Recherche auf der Internetseite der Zeitung habe gezeigt, dass sämtliche Artikel auf der eingereichten Seite vom (...) stammen würden, während das eingereichte Dokument vom (...) datiere. Zudem falle auf, dass sich die Formatierung des Artikels zur Fahndung des Beschwerdeführers von sämtlichen anderen Artikeln auf dieser Seite eindeutig unterscheide. So handle es sich beispielsweise um den einzigen Bericht, dessen Titel in Grossbuchstaben geschrieben und unterstrichen sei. Ausserdem sei die Schrift des Fliesstextes kleiner als in den übrigen Artikeln, und die Autorenzeile sei anders als bei den anderen Artikeln kursiv und in einer abweichenden Schriftart formatiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 17. März 2025, er wisse nichts von diesem Zeitungsartikel, ein Freund habe ihn ihm zugeschickt, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er das Dokument zum Beweis seines zentralen Fluchtgrunds eingereicht und bei der Anhörung vom 22. August 2023 explizit auf den Zeitungsartikel als wesentlichen Beweis für die Fahndung nach seiner Person hingewiesen habe. Daraus ergebe sich, dass der ihn betreffende Artikel nicht in dieser Zeitung gestanden habe und im Nachhinein auf einer Seite der Ausgabe vom (...) platziert worden sei, was die Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollends bestätige. Auch das Schreiben des (...) der E._______ könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Es handle sich dabei nicht um ein offizielles Dokument. Es weise keine Sicherheitsmerkmale auf und könne daher leicht gefälscht werden. Ausserdem könnten die Objektivität und Glaubhaftigkeit des Ausstellers durch das SEM nicht beurteilt werden. Dem Schreiben komme demnach in der Beurteilung der Vorbringen kein Gewicht zu. Insgesamt hielten diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er habe sehr wohl glaubhaft dargetan, dass er von der nigerianischen Polizei aufgrund seiner versteckten Tätigkeit und der (...) bei der E._______ nach wie vor verfolgt werde. So stütze die H._______ seine bisherigen Aussagen im Asylverfahren, zumal sich daraus ergebe, dass er seit dem (...) nicht auffindbar sei und sich Disziplinarverstösse und grobes Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen. Weiter sei erwähnenswert, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an Sitzungen und weiteren Anlässen der E._______ teilnehme und auch (...). In Nigeria würden Personen unter dem Namen zur Fahndung ausgeschrieben, unter dem sie bekannt seien; das könne auch ein Alias sein. Dank der Unterstützung eines am Flughafen tätigen (...) sei es ihm gelungen, die Passkontrolle zu umgehen. Er habe von dieser Hilfeleistung erst später berichtet, weil er zunächst nicht davon ausgegangen sei, dass das für die Schweizer Behörden von Relevanz sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er bei der Einreise umgehend unter dem Vorwurf, ein (...) zu sein, verhaftet werden. Er hätte mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen und es würden ihm Folter und Misshandlungen drohen. Ausserdem würden in Nigeria neben der politischen Instabilität auch drastische wirtschaftliche und soziale Unsicherheiten herrschen. Armut und Hunger seien ein sehr grosses Problem. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Bean-standungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 7.2 Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht ohne Weiteres gelungen wäre, mit seinem eigenen Pass über den Flughafen auszureisen (vgl. SEM-act. 48, F131), wäre er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei nicht mit seinem echten und vollständigen Namen (sondern mit I._______ gemäss H._______ [Beschwerdebeilage] beziehungsweise (...) gemäss Zeitungsartikel [SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2]) zur Fahndung ausgeschrieben gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass die nigerianischen Behörden ihn (auch) unter seinem offiziellen Namen zur Fahndung ausgeschrieben hätten, womit er am Flughafen erkannt und an der Ausreise gehindert worden wäre. Dies namentlich auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten polizeiinternen Dokumente auf seinen offiziellen Namen «(...)» lauten (vgl. Diplom der Polizeischule D._______ [SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 002/1], Ausweis der nigerianischen Polizei [SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 003/3]). Dass der Beschwerdeführer (jedenfalls hauptsächlich) unter seinem offiziellen Namen bekannt war, ist auch aus dem Namen seines Transportunternehmens «(...)» (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 004/2) zu schliessen, darf doch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich (schon aus werbetechnischen Gründen) mit jenem Namen präsentieren wollte, unter dem er auch bekannt war. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus der H._______ ([...]) nichts abzuleiten; an der Echtheit dieses Dokuments - welches entgegen den anderen vorerwähnten polizeiinternen Akten nicht auf seinen offiziellen Namen, sondern auf seinen angeblichen Spitznamen «I._______» lautet - bestehen gravierende Zweifel. Hinzukommt, dass die H._______ inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist. So enthält der Text zahlreiche mit X gefüllte Leerstellen (z.B. [...] I._______ XX [...]/[...] XXX [...] XXX, [...] Xxx..., xx [...]...), was den Anschein eines nicht vollständig ausgefüllten Formulars erweckt. Abgesehen davon ergibt der Text teilweise keinen Sinn (z.B. [...] Xxx [...]). Zudem ist die Rede von (...) I._______, während der Beschwerdeführer gemäss seinem nigerianischen Polizeiausweis den Rang eines (...) hat. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch mit keinem Wort, wann und wie er in den Besitz der H._______ gekommen sein will und weshalb er dieses Dokument erst auf Beschwerdeebene einreicht. Schliesslich liegt die H._______ nur in Kopie vor, sodass ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Was die angebliche Unterstützung bei der Ausreise anbelangt, ist davon auszugehen, dass die hilfeleistende Person sich aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen seitens ihres Arbeitgebers vor einer derartigen Handlung gehütet hätte. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung diese Hilfeleistung angesichts deren Wichtigkeit für die Ausreise wohl nicht erst auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. SEM-act. 48, F132), sondern bereits im früheren Verlauf des Verfahrens erwähnt. Seine Argumentation, er habe verkannt, dass dies für die Schweizer Behörden eine wichtige Information sei, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten. Dies trifft ebenso auf die Erklärung zu, er habe von seiner Festnahme erst bei der ergänzenden Anhörung berichtet, weil er erst dann von der Verschwiegenheitspflicht des SEM erfahren habe; bei der ersten Befragung habe er Angst gehabt (vgl. SEM-act. 48, F139). Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, war ihm bereits bei der ersten Anhörung bekannt, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht reden kann (vgl. SEM-act. 24, F1/F2). Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim eingereichten Zeitungsausschnitt (SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 001/2) um ein verfälschtes Beweismittel handelt, zumal diejenigen Artikel, wonach das Gericht gesucht hat, in Wahrheit allesamt aus der Ausgabe vom (...) stammen (vgl. https://[...], https://[...], https://[...], https://[...]; alle abgerufen am 03.12.2025), während der beigebrachte Zeitungsausschnitt vom (...) datiert. 7.3 Der Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem Umstand, dass er in der Schweiz an diversen Veranstaltungen der E._______ teilnimmt und diese (...), für sich ableiten. Angesichts dessen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, er stehe seit der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der nigerianischen Behörden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er wegen seines hierzulande ausgeübten niederschwelligen exilpolitischen Engagements ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist beziehungsweise dass diese sein Verhalten, sofern dieses überhaupt registriert worden sein sollte, als staatsfeindlich einstufen würden, und er deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, welche das exilpolitische Engagement untermauern sollen (Fotos, [...], vgl. oben Sachverhalt, Bst. D), vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind zu verneinen. 7.4 Schliesslich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Nigeria (wie politische Instabilität, wirtschaftliche und soziale Unsicherheiten, Armut, Hunger) um Nachteile, welche auf die in Nigeria herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2990/2025 vom 1. Juli 2025 E. 9.4.2 m.H.). 9.3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sind dem Bericht der (...) des (...) vom 13. September 2023 folgende Diagnosen zu entnehmen: (...) (Hauptdiagnosen), (...) (Nebendiagnosen). Es wurden eine (...) sowie eine (...) durchgeführt und der Beschwerdeführer erhielt entsprechende Medikamente. Auf Beschwerdeebene macht er geltend, er befinde sich wegen der (...) und der (...) in regelmässiger Behandlung und sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Die notwendige medizinische Behandlung sei in Nigeria nicht verfügbar, was sich äusserst negativ auf seine Gesundheit auswirken würde. Mangels weiterer Ausführungen ist nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes auszugehen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er sich für eine Behandlung beispielsweise an das medizinische Fachpersonal im Lagos University Teaching Hospital in Lagos wenden kann. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es ihm möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen Sekundarschulabschluss und ein Universitätsdiplom, hatte ein Transportunternehmen und war bei der Polizei tätig. Vor diesem Hintergrund ist trotz des in der Beschwerde erwähnten Verkaufs seiner Firma davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks und seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr nach Nigeria wiederum auf eigenen Beinen stehen kann. Auch seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung und seine Integrationsbemühungen werden ihm hierbei förderlich sein. Zudem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Geschwister) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich werden erleichtern können. Der Beschwerdeführer muss daher insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 9.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: