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D-6269/2025

D-6269/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 E. 13.2), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handelt, welcher über einen Universitätsabschluss sowie über Arbeitser- fahrung in der (…) seines Vaters verfügt, dass er in der Türkei über ein gesichertes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich sozial und wirtschaftlich wieder in der Türkei integrieren können wird, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-6269/2025 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6269/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6269/2025 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 23. März 2023 respektive am 11. Juni 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er in persönlicher Hinsicht geltend machte, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein, in der Provinz Diyarbakir aufgewachsen und wohnhaft gewesen zu sein und ein Universitätsstudium im Bereich Topografie abgeschlossen zu haben, woraufhin er im (...)betrieb seines Vaters tätig gewesen sei und Ende 2021 seinen Wehrdienst angetreten habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer oppositionell gesinnten Familie und im Jahr 2015 hätten sich seine Schwester und zwei seiner Cousinen der PKK angeschlossen, dass der türkische Staat mit ständigen Razzien und Festnahmen Druck auf die Familie ausgeübt habe, um diese Schwester dazu zu bringen, für den türkischen Staat zu spionieren, dass für den Fall ihrer Weigerung der Beschwerdeführer, sein Vater oder sein Onkel die Spitzeltätigkeit hätten übernehmen sollen, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2015 bis 2017 für die HDP engagiert und an Veranstaltungen und Treffen teilgenommen habe und ab 2017 auch aktiv an Kampagnen und Wahlvorbereitungen mitgewirkt habe, dass er zudem ungefähr einmal im Monat oder einmal alle zwei Monate in den sozialen Medien aktiv gewesen sei, dass er im Mai 2022 kurzzeitig in Gewahrsam genommen und zwei Monate später erneut festgenommen und nach seiner Schwester gefragt worden sei, wobei er als Grund für die Festnahme seine Aktivitäten für die HDP vermute, dass er Anfangs Dezember 2022 vom Familienanwalt informiert worden sei, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, woraufhin er sich entschieden habe, die Türkei so schnell wie möglich zu verlassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2025 - eröffnet am 21. Juli 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. Januar 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2025 gegen die-se Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. September 2025 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Erwägungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, dass die Einschätzung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das geltend gemachte Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist, dass dabei auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten worden ist, dass die Vorinstanz zudem richtigerweise festgehalten hat, die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der Angehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Schwester und der Cousinen des Beschwerdeführers, welche sich der PKK angeschlossen hätten, auszugehen ist, zumal es den geltend gemachten Behelligungen (Razzien und zwei kurzzeitige Festnahmen im Jahr 2022) sowohl an Intensität wie auch an Aktualität mangelt und der Beschwerdeführer nach dem Untertauchen seiner Schwester im Jahr 2015 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in der Türkei leben, studieren und arbeiten konnte und es seinen Familienangehörigen, auch seinen Brüdern, weiterhin möglich ist, in der Türkei zu leben, dass auch die Vorbringen, wonach er von den türkischen Behörden zur Spitzeltätigkeit aufgefordert und zudem aufgrund seiner politischen Betätigung belangt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, zumal den kurzzeitigen Festnahmen mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt und das politische Profil des Beschwerdeführers lediglich als niederschwellig einzustufen ist, dass insgesamt nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Relevanz aufgrund seiner politischen Betätigung auszugehen ist, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda zutreffend ist und im Einklang mit der diesbezüglich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 koordinierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht, wobei wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass die diesbezüglich beim SEM eingereichten Beweismittel deshalb - ungeachtet der Frage ihrer Echtheit - nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen, dass auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement (Beteiligung an Demonstrationen, unregelmässiges Veröffentlichen von Beiträgen in den sozialen Medien, aktive Beteiligung im Verein (...), Unterstützung beim Aufstellen von Ständen und Teilnahme an Konferenzen) nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal dieses - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - lediglich als niederschwellig zu betrachten ist und weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass er sich aufgrund dieser Aktivitäten gegenüber den türkischen Behörden exponiert hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handelt, welcher über einen Universitätsabschluss sowie über Arbeitserfahrung in der (...) seines Vaters verfügt, dass er in der Türkei über ein gesichertes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich sozial und wirtschaftlich wieder in der Türkei integrieren können wird, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: