Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2024 E. 13.2). dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/9 S. 5 f.), welche der Be- schwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
D-5201/2025 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5201/2025 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 30. November 2023 respektive 11. Februar 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner irakischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im Nordirak gelebt, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich politisch engagiert, indem er für eine Jugendorganisation im Camp Makhmur tätig gewesen sei und sich im Kunst- und Kulturbereich für die kurdische Sache eingesetzt habe, dass er zwar nicht für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig gewesen sei, sich aber dennoch wiederholt in den Bergen aufgehalten habe und dort als Künstler aufgetreten sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem diverse undatierte Fotografien zu den Akten reichen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2025 - eröffnet am 13. Juni 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und (teilweise im Fliesstext der Beschwerde) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass zudem zu bestätigen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, und ihm das Replikrecht zu gewähren sei, dass der Beschwerde diverse undatierte Fotografien sowie mehrere Kopien von Schreiben Dritter beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich damit auch das Replikrecht erübrigt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gelebt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei gemäss konstanter Praxis keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringt und vielmehr das Profil des Betroffenen, welches ihm von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend ist, wobei die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld von Bedeutung sind (vgl. Urteil des BVGer E-2772/2025 vom 23. Juni 2025 E. 6.10 m.w.H.), dass denn das kaum ausgeprägte politische Profil des Beschwerdeführers sowie sein familiärer Hintergrund entgegen der Beschwerdeschrift nicht ausreichen, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sein politisches Engagement (beispielsweise die Organisation von Veranstaltungen oder Musik- und Theaterauftritte; vgl. A17/10 F46 ff.) sowie seine Tätigkeit für eine Jugendorganisation - bei Wahrunterstellung - als niederschwellig und vernachlässigbar zu qualifizieren sind, dass das behauptete Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates folglich kaum wahrscheinlich ist, was der Beschwerdeführer denn auch mit seinem Eingeständnis, er habe mit den türkischen Behörden nie Probleme gehabt und habe ohne weiteres durch die Türkei reisen können (vgl. A17/10 F46, F49 und F56) bestätigt, dass denn ohnehin der augenscheinlich problemlose Behördenkontakt zur Erlangung eines neuen Reisepasses wenige Wochen vor seiner Ausreise (vgl. A37/1) gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatstaat spricht, dass, auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sich der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten hat, aufgrund seines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Person angesehen werden, dass die zahlreichen sich bei den Akten befindenden Fotografien, welche angeblich den Beschwerdeführer zeigen, daran nichts zu ändern vermögen, sind sie doch undatiert und lassen keinerlei Rückschlüsse auf den Ort und die Umstände ihrer Entstehung zu (vgl. BM 6/14 und Beschwerdebeilagen 4-23), dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Kopien diverser Referenzschreiben - ihre Authentizität vorausgesetzt - kein Beweiswert zukommt, sind diese doch als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal sie einen auffällig deckungsgleichen Wortlaut aufweisen (vgl. Beschwerdebeilagen 24 und 27), dass denn auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und - bei Wahrunterstellung - der Umstand, dass längst verstorbene Verwandte des Beschwerdeführers der PKK angehörten (vgl. A17/10 F50) respektive sich in Makhmur engagierten, nicht dazu führen, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen wäre, dass er auch aus dem pauschalen Verweis auf diverse Personen, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und welche sich ebenfalls in Makhmur aufgehalten hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass auch sein auf Beschwerdeebene geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die gelegentliche Teilnahme an Massenveranstaltungen beschränkt (vgl. Beschwerdebeilagen 22 und 23), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/9 S. 5 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: