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E-5258/2025

E-5258/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5258/2025 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 das Camp Makhmur im Irak verliess und am 25. August 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 12. September 2023 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. September 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie stamme aus dem Dorf B._______ in Sirnak, Uludere, sein Vater sei im Jahr (...) von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden, wo ihm 16 Zähne zerbrochen worden seien, im Jahre (...) sei ein Onkel festgenommen und getötet worden, bevor die Familie im Jahre (...) in den Irak vertrieben worden sei, wo sie vorerst in sieben verschiedenen Camps gelebt habe; einige entfernte Verwandte würden noch immer in C._______ (Türkei) leben, er selbst habe aber nie in der Türkei gelebt und sei dort auch nicht registriert, dass er weiter ausführte, dass die Familie einige Zeit im Camp D._______ gelebt habe, wo er selbst geboren worden sei; wiederum später sei die Familie ins Camp Makhmur übersiedelt, wo er in jungen Jahren in der Jugendorganisation tätig gewesen sei und den Bedürftigen geholfen habe, bevor er geheiratet habe und Vater geworden sei; für den Unterhalt seiner Familie habe er in E._______ gearbeitet und mehrere Mitarbeiter gehabt, dass er sodann geltend machte, bis im Jahre 2018 seien die Wege von Makhmur nach E._______ frei gewesen, danach habe es Probleme zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und der KDP (Kurdisch Demokratische Partei) gegeben und man habe sich nicht mehr frei bewegen können, weshalb er illegal in E._______ weitergearbeitet habe, wo er im Jahre (...) während zweier Monate von der Barsani Antiterroreinheit festgenommen worden und gefoltert worden sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei, er sei ein PKK-Kämpfer und sie ihn als Spitzel hätten einsetzen wollen, dann aber eingesehen hätten, dass er kein Soldat sei, worauf er wieder freigekommen und für 45 Tage untergetaucht sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbrachte, er habe das Camp Makhmur mit Unterstützung eines Schleppers verlassen und sei über die Türkei schliesslich in die Schweiz gelangt; er könne nicht in die Türkei gehen, weil er von seinen Verwandten in C._______ erfahren habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig sei, und er befürchte, das gleiche Unheil zu erleiden wie damals sein Vater und sein Onkel, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch am 24. November 2023 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 27. November 2023 dem Kanton Solothurn zugeteilt wurde, dass im Dezember 2023 ein Wechsel in der Rechtsvertretung erfolgte, dass nach weiterer Korrespondenz und Abklärungen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Juni 2025 - eröffnet am 16. Juni 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der alleinige Umstand, ein kurdischer Flüchtling zu sein und im Camp Makhmur gelebt zu haben, nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden keine asylrelevante Gefährdung mit sich bringe und einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegenstehe, dass das SEM weiter ausführte, das Engagement des Beschwerdeführers bei der Jugendorganisation (der PKK) im Lager Makhmur sei auch für die türkischen Behörden - wenn überhaupt - als eine äusserst niederschwellige politische Tätigkeit ohne spezifische Exposition zu qualifizieren, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als Person wahrgenommen werde, die den türkischen Staat und dessen Souveränität gefährden könnte und er deshalb strafrechtlich oder in anderer flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, dass das SEM weiter geltend machte, die früheren Vorkommnisse betreffend den Vater und den Onkel seien nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen und auch die Asyldossiers der entfernten Angehörigen in der Schweiz würden nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen lassen, zumal auch nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers unter seinen Familienangehörigen keine «Militanten» seien und auch das behauptete Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nicht näher substantiiert oder konkretisiert worden sei, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu verneinen sei, dass das SEM weiter argumentiert, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann mit hochstehender Schulbildung und langjähriger Arbeitserfahrung in diversen Bereichen, zuletzt in gehobener Führungsfunktion, bei seinen Verwandten in C._______ oder in einer anderen Provinz in der Türkei eine neue Existenz aufbauen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die angefochten Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er seiner Beschwerde weitere Fotos aus dem Familienalbum, eine Kopie eines Schulzeugnisses seines Sohnes sowie eine Bestätigung vom 26. Juni 2025 betreffend Sozialhilfeleistungen beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, eine solche Verletzung jedoch nicht auszumachen ist, obschon die befragende Person den Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung zur Sache unterbrochen, ihn jedoch in der Folge einlässlich zu den Asylgründen befragt hat, seine Rechtsvertretung anwesend gewesen ist, und keine Anzeichen ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen wäre, hat er doch Missverständnisse ausgeräumt (SEM-act. A37 F62), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt überzeugen und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diese im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umzustossen, dass insbesondere der alleinige Umstand, ein kurdischer Flüchtling zu sein und im Lager Makhmur gelebt zu haben gemäss Praxis keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringt, vielmehr das Profil des Betroffenen, welches ihm von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend ist, wobei die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld von Bedeutung sind (vgl. Urteil des BVGer E-2772/2025 vom 23. Juni 2025 E. 6.10 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er sei im irakischen Flüchtlingscamp D._______ geboren und habe nie in der Türkei gelebt, indessen einräumt, dass sein Vater vor der Ausreise aus der Türkei dort registriert gewesen ist (SEM-act. A37 F5, F32, F37) und er selbst als türkischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, dass das kaum ausgeprägte politische Profil des Beschwerdeführers sowie sein familiärer Hintergrund entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ausreichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass seine Tätigkeit für die Jugendorganisation der PKK - selbst bei Wahrunterstellung - als niederschwellig und vernachlässigbar zu qualifizieren ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in der Türkei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, trotz weiterer Ausführungen in der Beschwerde weiterhin als unsubstantiiert zu betrachten ist, es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der türkische Staat gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben sollte, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge die Türkei - ausser bei seiner Ausreise aus dem Irak - noch nie betreten haben will (SEM-act. A37 F 37, f 49, F 60 - F62), dass das behauptete Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates folglich kaum wahrscheinlich ist, dass, auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sich der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten hat, aufgrund seines fehlenden beziehungsweise äusserst niedrigen politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er werde bei seiner Einreise in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Person angesehen werden, dass die zahlreichen sich bei den Akten befindenden Fotografien, welche angeblich den Beschwerdeführer zeigen, daran nichts zu ändern vermögen, dass denn auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und - bei Wahrunterstellung - der Umstand, dass der Vater und ein Onkel in der Türkei gefoltert beziehungsweis zu Tode gekommen seien, nicht dazu führen, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen wäre, dass seine Ausführungen vielmehr darauf schliessen lassen, dass er wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten das Camp verlassen hat (SEM-act. A37 F52), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Einreise in die Türkei schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, er sei nicht in gehobener Führungsfunktion tätig gewesen und habe keinen Kontakt zu seinen (entfernten) Verwandten in der Türkei, es sei auch nicht einsehbar, wie er von seinen übrigen Verwandten in der Türkei unterstützt werden solle, und seine Frau und sein Sohn könnten nicht in die Türkei gehen, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, dass die Umschreibung seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im angefochtenen Entscheid als übertrieben zu betrachten ist, indessen seine Aussagen durchaus dahingehend zu verstehen sind, dass er während mehrerer Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die ihm wegen politischer Unruhen und Einschränkungen beziehungsweise Schikanen später erschwert und schliesslich verunmöglicht worden ist (SEM-act. A37 F47, F52 - F 55), weshalb er über genügend berufliche Erfahrung verfügt, um eine erneute Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie er sich dies wohl in der Schweiz erhofft (vgl. oben), zumal er in der Türkei auf die Unterstützung (entfernter) Verwandter (SEM-act. A37 F35) zurückgreifen kann, dass der Beschwerdeführer geltend macht, mittels eines Schleppers in die Schweiz gelangt zu sein, welche Dienstleistung nach allgemeiner Lebenserfahrung finanziert werden musste, weshalb angenommen werden darf, dass er über finanzielle Mittel oder Unterstützung verfügt, sei es seitens seiner Verwandten aus dem Camp Makhmur (SEM-act. A37 F39), aus Österreich (SEM-act. A37 F27) oder aus der Schweiz (SEM-act. A37 F27, F40), dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, es sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei für ihn nicht zumutbar, da seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn das Lager Makhmur nicht verlassen dürften, in der Beschwerdeeingabe in keiner Weise substantiiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger mit seiner Familie problemlos Aufenthalt in der Türkei nehmen könnte, selbst wenn seine Frau eine andere Staatsangehörigkeit als die türkische haben sollte, dass der Beschwerdeführer im Übrigen erneut auf die Möglichkeit der finanziellen Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: