Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer auf Be- schwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
D-4017/2025 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4017/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. März 2022 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession und habe sein ganzes Leben mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in Adiyaman gelebt, wo er seinem Vater in dessen Landwirtschaftsbetrieben und in seinem Juweliergeschäft geholfen habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei seit 2018 bis zu seiner Ausreise Mitglied der HDP-Partei gewesen und habe sich für diese engagiert, dass er seit 2019 in den sozialen Medien aktiv gewesen sei, wobei er im Dezember 2021 das letzte Mal etwas politisch Heikles in den sozialen Medien veröffentlicht habe, und daraufhin sein Facebook-Konto gesperrt worden sei, dass in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dass im Mai 2021, als der Beschwerdeführer gerade nicht zu Hause gewesen sei, Antiterrorbeamte bei ihm daheim gewesen seien, das Haus durchsucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt und dessen Vater mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer müsse persönlich vorbeikommen und eine Aussage machen, dass sein Anwalt in der Türkei seinem Vater mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer müsse mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, woraufhin er am (...) 2021 illegal aus der Türkei ausgereist sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2025 - eröffnet am 2. Mai 2025 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, eventualiter sei er mindestens vorläufig aufzunehmen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass das SEM feststellte, es seien in der Türkei mehrere strafrechtliche Verfahren (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und insgesamt kein relevantes politisches Profil aufweise, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung aufgrund der Verfahren bezüglich Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe drohe, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren - insbesondere wegen Erniedrigung der türkischen Nation - nichts änderten, da solche Verfahren in ähnlich hoher Zahl eingeleitet würden und ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe, dass gewisse Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zudem den Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer billige das gewaltsame Vorgehen gewisser Organisationen und unterstütze die Aktionen und deren Mitglieder, womit das Strafverfahren betreffend Propaganda für eine (Terror-)Organisation und ihre Ziele nicht offensichtlich haltlos sei, dass auch die Strafverfahren in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte nicht offensichtlich haltlos seien, zumal gewisse Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen würden, dass Personen, gegen die ein Vorführbefehl bestehe, bei einer Einreise in die Türkei zwar angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt würden, beim Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung jedoch in der Regel keine Untersuchungshaft angeordnet werde, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nicht um Delikte handle, bei denen ein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) vorliege, womit eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine, dass die Vorinstanz damit insgesamt zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts (insbesondere eine Beschreibung der hängigen Strafverfahren), die bereits vorgebrachten Befürchtungen sowie Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM anschliesst, wobei mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft vielmehr zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, vorliegen müssten, dass im Falle des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP, bei welcher er jedoch keine exponierte Stellung innehatte - keine solchen Risikofaktoren vorliegen, der Beschwerdeführer daher aus den eingeleiteten Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann, dass es sodann auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren ein Politmalus, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5180/2024 vom 20. August 2025 E. 7.2), weshalb sich weitere Ausführungen zur Legitimität der Strafverfahren erübrigen, dass diese Einschätzung auch durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines türkischen Anwalts - seine Authentizität vorausgesetzt - nicht umgestossen wird, zumal dieses als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Vorinstanz ihm vor dem Entscheid keine Gelegenheit mehr gegeben habe, sich zu seiner exilpolitischen Tätigkeit zu äussern, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung - nämlich, dass er ungefähr seit Dezember 2021 keine heiklen Inhalte mehr auf den sozialen Medien veröffentlicht habe (A14 F89) - keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer erneut dazu zu befragen, dass das SEM zudem am 28. Februar 2025 den Beschwerdeführer aufforderte, den aktuellen Stand der in der Türkei anhängigen Strafverfahren bekannt zu geben, dass der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit gehabt hätte und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen wäre, im Rahmen seiner Antwort allfällige exilpolitische Tätigkeiten, die er seit der Anhörung ausgeübt habe, substantiiert geltend zu machen, was er jedoch nicht getan hat, dass es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, ein exilpolitisches Engagement substantiiert darzulegen, dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz