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D-5180/2024

D-5180/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 12. August 2022 zu seinen Asylgründen angehört. Am

22. August 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ zusammen mit neun Geschwistern aufge- wachsen. Er habe Sozialwissenschaften studiert und nach Abschluss sei- nes Studiums im Jahr 2017 als Lehrperson gearbeitet. Er sei freiwilliger Mitarbeiter der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und als Wahlbeobachter tätig gewesen. Gegen ihn würden in der Türkei aktuell vier Untersuchungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzungsdelikt und wegen Erniedrigung der türkischen Nation laufen. Diese Verfahren seien alle im Jahr 2022 wegen seiner kritischen Äusse- rungen in den sozialen Medien eingeleitet worden und seien noch hängig. Am (…) 2022 sei er vom regimefreundlichen Journalisten C._______ auf Twitter bedroht worden, nachdem er diesen kritisiert habe. Weil dieser über eine Million Follower auf seinem Profil habe, habe er (der Beschwerdefüh- rer) weitere Drohungen von Unbekannten erhalten. Seine Personalien, Ad- resse und Beruf seien dabei publik gemacht worden. Am (…) 2022 habe er von einer unbekannten Person einen Anruf erhalten. Er sei von einem so- genannten «Hüter des Vaterlands» bedroht worden. Er habe daraufhin grosse Angst gehabt und drei Tage später habe er mit seiner Familie be- sprochen, dass er die Türkei verlassen müsse. Er sei daraufhin zu seinem Bruder nach Istanbul gefahren. Zwischen dem (…) und (…) 2022 seien zwei Personen zu seinem Vater nachhause gekommen und hätten sich als seine Freunde ausgegeben und nach ihm gefragt. Am gleichen Tag habe ein Fahrzeug unweit seines Hauses geparkt und sein Haus beobachtet. Er habe einen Anwalt kontaktiert, welcher ihm zuerst bestätigt habe, dass es kein Verfahren gegen ihn gebe. Am (…) 2022 habe er ihm jedoch mitgeteilt, dass am (…) Juni 2022 doch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er befürchte, von einer Gruppierung Paramilitärs bedroht zu werden, wel- che Oppositionelle umbringen würde. Auch sei es möglich, dass der türki- sche Geheimdienst dahinterstecke. Am (…) 2022 habe er die Türkei verlassen und sei am 6. Juli 2022 in die Schweiz eingereist. Er sei auch hier nach wie vor auf den sozialen Medien

D-5180/2024 Seite 3 aktiv und würde auf Twitter die Regierung kritisieren. Am (…) Juni 2023 seien zivile Polizisten bei seinem Vater erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Diese hätten sich nun das fünfte Mal bei seinem Vater nach ihm erkundigt, seit er aus der Türkei ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtet ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wurden ihm die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventu- aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig be- ziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um umfassende Einsicht in den «Analysenbericht» sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 21. August 2024.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-5180/2024 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3 – einzutreten.

E. 1.3 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner umfassende Einsicht in den «Analysebericht». In den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch kein sol- cher Bericht und in der Beschwerde wird auch nicht weiter spezifiziert, um welches Aktenstück es sich dabei handeln soll. Mangels eines Akten- stücks, in welches Einsicht gewährt werden könnte, ist auf das entspre- chende Begehren ebenfalls nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des recht- lichen Gehörs, weil die von ihm eingereichten türkischen Verfahrensdoku- mente keiner Echtheitsprüfung unterzogen und nicht hinreichend gewür-

D-5180/2024 Seite 5 digt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.). Das SEM begründet seinen Entscheid zutreffend – wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. unten E. 7) – damit, dass auch im Fall der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht vom Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM bezüglich der eingereichten Beweismittel keine Echtheitsprüfung vorge- nommen hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdi- gung auf die Abklärung verzichten, ob die Dokumente objektive Fäl- schungsmerkmale aufweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3). Das subeventualiter gestellte Begehren auf Zu- rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargeleg- ten Ereignissen um Bedrohungen durch Dritte handle und nicht um eine staatliche Verfolgung. Die von ihm geschilderten Drohungen durch unbe- kannte Personen würden auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Hand- lungen darstellen. Der türkische Staat sei schutzfähig und schutzwillig. Er habe zwar angegeben bei den Unbekannten handle es sich womöglich um

D-5180/2024 Seite 6 den türkischen Geheimdienst oder Leute des Paramilitärs. Dabei handle es sich jedoch um blosse Vermutungen des Beschwerdeführers. In Bezug auf sein familiäres Umfeld habe er zu Protokoll gegeben, dass sein Bruder ein bekannter Journalist gewesen sei und aufgrund seiner Schwierigkeiten im Heimatland schliesslich in der Schweiz Asyl erhalten habe. Auch sei ein Cousin von ihm in den Bergen als Märtyrer gestorben und ein Onkel sei in Haft gewesen. Es lägen indes keine konkreten Hin- weise vor, die Anlass auf eine Verbindung zwischen seinen geltend ge- machten Asylgründen und denjenigen seines Bruders geben würden. Auch komme aus dem Protokoll nicht hervor, dass er irgendwelche Schwierig- keiten in der Türkei wegen seinen Brüdern oder seinen Verwandten gehabt habe. Er habe mitgeteilt, dass seine Familie vom türkischen Geheimdienst «fichiert» sei. Aus den Akten gebe es jedoch keinen Anlass dafür, dass er Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat aufgrund dessen gehabt habe. Betreffend die hängigen Verfahren aufgrund Präsidentenbeleidigung, Ehr- verletzungsdelikt, Erniedrigung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation hält das SEM vorweg fest, dass die vom Beschwer- deführer eingereichten türkischen Verfahrensdokumente nur einen gerin- gen Beweiswert aufweisen würden. Zudem seien die Vorbringen ohnehin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar seien meh- rere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eröffnet worden, jedoch noch keine Gerichtsverfahren. In der Türkei würden Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häu- fig auch wieder eingestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorführbe- fehle sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, son- dern um einen Vorführbefehl und/oder einen Vorführbeschluss handle, de- ren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Auch gebe es keine konkreten Hinweise auf mögliche weitere Risikofakto- ren, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Zwar lebe sein Bru- der als anerkannter Flüchtling hier in der Schweiz. Es seien hierbei keine direkten Verbindungen zwischen seinem Profil und demjenigen des Bru- ders zu erkennen. Auch mache er weder konkrete Nachteile wegen seinem Bruder geltend noch begründe die von ihm erwähnten politischen Ver- wandten und seine Unterstützung der HDP für sich alleine ein politisches Profil.

D-5180/2024 Seite 7

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Behauptung des SEM würden in der Türkei auch Menschen, gegen die nur ein Vorführbefehl vorliege, verhaftet und nach ihrer Aussage nicht wie- der freigelassen werden. D._______ ([…]), dessen Asylantrag abgelehnt worden sei, sei nach seiner Rückkehr in die Türkei am Flughafen verhaftet worden. Dessen Antrag habe (ebenfalls) auf dem Vorwurf basiert, er habe in den sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation verbreitet. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde nach Aufnahme seiner Aussage freigelassen, stehe im Widerspruch zur tatsäch- lichen Situation. Es sei ganz klar, dass eine Person, gegen die so viele Ermittlungsverfahren laufen würden, nach ihrer Aussage nicht freigelassen werde. Nur sehr wenige Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden eingestellt. Wenn die Person zudem politisch aktiv sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Die Social-Media-Posts des Beschwerdeführers würden im Übrigen nicht die allgemein gültigen Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten. Der Beschwerdeführer sei zudem von E._______ und seinen Anhängern be- droht worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Schutz vom türkischen Staat zu erlangen. Schliesslich führe er in der Schweiz ein aktives politi- sches Leben. Er beteilige sich an Protesten gegen die türkische Regierung. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er direkt am Flughafen verhaftet.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 18. Juli 2024, S. 5-10).

E. 7.2 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich keine asylrele- vante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vor- strafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Be- schwerdeführer macht zwar geltend, für die HPD als Wahlbeobachter tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A13/12 F55). Daraus lässt sich aber noch kein politisch exponiertes Profil ableiten. Vielmehr ist das politische Enga- gement des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen. Daran

D-5180/2024 Seite 8 ändert auch die Tatsache nichts, dass gegen ihn angeblich ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation und wegen eines Ehr- verletzungsdelikts eingeleitet worden ist.

E. 7.3 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025 S. 6 und D-3693/2022 vom 4. Juli 2025 E. 6.3) und es ist – entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht – nicht ersicht- lich, dass und weshalb dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrach- ten Übergriffe seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zu- gänglich oder ihm deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Zwar kann keine Garantie für langfristigen indi- viduellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person verlangt werden, es genügt jedoch, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt und diese der be- troffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar ist, was jeweils im Rahmen des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer D-3520/2025 vom

E. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei- ten (Teilnahme an Kundgebungen) vermögen keine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung im Heimatland zu begründen. Vielmehr verdeutlichen sie sein niederschwelliges politisches Profil.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5180/2024 Seite 9 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5180/2024 Seite 10 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über ein Universitätsstudium in Sozialwissenschaften verfügt. Auch hat er als Lehrperson gearbeitet (SEM-act. A13/12 F28, F31). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie (Eltern und zahlreiche Geschwis- ter) ihn bei einer Rückkehr in die Türkei bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen können. Entsprechend ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

E. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über ein Universitätsstudium in Sozialwissenschaften verfügt. Auch hat er als Lehrperson gearbeitet (SEM-act. A13/12 F28, F31). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie (Eltern und zahlreiche Geschwister) ihn bei einer Rückkehr in die Türkei bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen können. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-5180/2024 Seite 11 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5180/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5180/2024 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 12. August 2022 zu seinen Asylgründen angehört. Am 22. August 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ zusammen mit neun Geschwistern aufgewachsen. Er habe Sozialwissenschaften studiert und nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2017 als Lehrperson gearbeitet. Er sei freiwilliger Mitarbeiter der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und als Wahlbeobachter tätig gewesen. Gegen ihn würden in der Türkei aktuell vier Untersuchungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzungsdelikt und wegen Erniedrigung der türkischen Nation laufen. Diese Verfahren seien alle im Jahr 2022 wegen seiner kritischen Äusserungen in den sozialen Medien eingeleitet worden und seien noch hängig. Am (...) 2022 sei er vom regimefreundlichen Journalisten C._______ auf Twitter bedroht worden, nachdem er diesen kritisiert habe. Weil dieser über eine Million Follower auf seinem Profil habe, habe er (der Beschwerdeführer) weitere Drohungen von Unbekannten erhalten. Seine Personalien, Adresse und Beruf seien dabei publik gemacht worden. Am (...) 2022 habe er von einer unbekannten Person einen Anruf erhalten. Er sei von einem sogenannten «Hüter des Vaterlands» bedroht worden. Er habe daraufhin grosse Angst gehabt und drei Tage später habe er mit seiner Familie besprochen, dass er die Türkei verlassen müsse. Er sei daraufhin zu seinem Bruder nach Istanbul gefahren. Zwischen dem (...) und (...) 2022 seien zwei Personen zu seinem Vater nachhause gekommen und hätten sich als seine Freunde ausgegeben und nach ihm gefragt. Am gleichen Tag habe ein Fahrzeug unweit seines Hauses geparkt und sein Haus beobachtet. Er habe einen Anwalt kontaktiert, welcher ihm zuerst bestätigt habe, dass es kein Verfahren gegen ihn gebe. Am (...) 2022 habe er ihm jedoch mitgeteilt, dass am (...) Juni 2022 doch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er befürchte, von einer Gruppierung Paramilitärs bedroht zu werden, welche Oppositionelle umbringen würde. Auch sei es möglich, dass der türkische Geheimdienst dahinterstecke. Am (...) 2022 habe er die Türkei verlassen und sei am 6. Juli 2022 in die Schweiz eingereist. Er sei auch hier nach wie vor auf den sozialen Medien aktiv und würde auf Twitter die Regierung kritisieren. Am (...) Juni 2023 seien zivile Polizisten bei seinem Vater erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Diese hätten sich nun das fünfte Mal bei seinem Vater nach ihm erkundigt, seit er aus der Türkei ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtet ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um umfassende Einsicht in den «Analysenbericht» sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 21. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner umfassende Einsicht in den «Analysebericht». In den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch kein solcher Bericht und in der Beschwerde wird auch nicht weiter spezifiziert, um welches Aktenstück es sich dabei handeln soll. Mangels eines Aktenstücks, in welches Einsicht gewährt werden könnte, ist auf das entsprechende Begehren ebenfalls nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die von ihm eingereichten türkischen Verfahrensdokumente keiner Echtheitsprüfung unterzogen und nicht hinreichend gewürdigt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.). Das SEM begründet seinen Entscheid zutreffend - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. unten E. 7) - damit, dass auch im Fall der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht vom Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM bezüglich der eingereichten Beweismittel keine Echtheitsprüfung vorgenommen hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abklärung verzichten, ob die Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3). Das subeventualiter gestellte Begehren auf Zurückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignissen um Bedrohungen durch Dritte handle und nicht um eine staatliche Verfolgung. Die von ihm geschilderten Drohungen durch unbekannte Personen würden auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen. Der türkische Staat sei schutzfähig und schutzwillig. Er habe zwar angegeben bei den Unbekannten handle es sich womöglich um den türkischen Geheimdienst oder Leute des Paramilitärs. Dabei handle es sich jedoch um blosse Vermutungen des Beschwerdeführers. In Bezug auf sein familiäres Umfeld habe er zu Protokoll gegeben, dass sein Bruder ein bekannter Journalist gewesen sei und aufgrund seiner Schwierigkeiten im Heimatland schliesslich in der Schweiz Asyl erhalten habe. Auch sei ein Cousin von ihm in den Bergen als Märtyrer gestorben und ein Onkel sei in Haft gewesen. Es lägen indes keine konkreten Hinweise vor, die Anlass auf eine Verbindung zwischen seinen geltend gemachten Asylgründen und denjenigen seines Bruders geben würden. Auch komme aus dem Protokoll nicht hervor, dass er irgendwelche Schwierigkeiten in der Türkei wegen seinen Brüdern oder seinen Verwandten gehabt habe. Er habe mitgeteilt, dass seine Familie vom türkischen Geheimdienst «fichiert» sei. Aus den Akten gebe es jedoch keinen Anlass dafür, dass er Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat aufgrund dessen gehabt habe. Betreffend die hängigen Verfahren aufgrund Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzungsdelikt, Erniedrigung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation hält das SEM vorweg fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Verfahrensdokumente nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Zudem seien die Vorbringen ohnehin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar seien mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eröffnet worden, jedoch noch keine Gerichtsverfahren. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorführbefehle sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und/oder einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Auch gebe es keine konkreten Hinweise auf mögliche weitere Risikofaktoren, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Zwar lebe sein Bruder als anerkannter Flüchtling hier in der Schweiz. Es seien hierbei keine direkten Verbindungen zwischen seinem Profil und demjenigen des Bruders zu erkennen. Auch mache er weder konkrete Nachteile wegen seinem Bruder geltend noch begründe die von ihm erwähnten politischen Verwandten und seine Unterstützung der HDP für sich alleine ein politisches Profil. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Behauptung des SEM würden in der Türkei auch Menschen, gegen die nur ein Vorführbefehl vorliege, verhaftet und nach ihrer Aussage nicht wieder freigelassen werden. D._______ ([...]), dessen Asylantrag abgelehnt worden sei, sei nach seiner Rückkehr in die Türkei am Flughafen verhaftet worden. Dessen Antrag habe (ebenfalls) auf dem Vorwurf basiert, er habe in den sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation verbreitet. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde nach Aufnahme seiner Aussage freigelassen, stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Es sei ganz klar, dass eine Person, gegen die so viele Ermittlungsverfahren laufen würden, nach ihrer Aussage nicht freigelassen werde. Nur sehr wenige Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden eingestellt. Wenn die Person zudem politisch aktiv sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Die Social-Media-Posts des Beschwerdeführers würden im Übrigen nicht die allgemein gültigen Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten. Der Beschwerdeführer sei zudem von E._______ und seinen Anhängern bedroht worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Schutz vom türkischen Staat zu erlangen. Schliesslich führe er in der Schweiz ein aktives politisches Leben. Er beteilige sich an Protesten gegen die türkische Regierung. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er direkt am Flughafen verhaftet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 18. Juli 2024, S. 5-10). 7.2 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, für die HPD als Wahlbeobachter tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A13/12 F55). Daraus lässt sich aber noch kein politisch exponiertes Profil ableiten. Vielmehr ist das politische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass gegen ihn angeblich ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation und wegen eines Ehrverletzungsdelikts eingeleitet worden ist. 7.3 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025 S. 6 und D-3693/2022 vom 4. Juli 2025 E. 6.3) und es ist - entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht - nicht ersichtlich, dass und weshalb dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihm deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Zwar kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person verlangt werden, es genügt jedoch, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt und diese der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar ist, was jeweils im Rahmen des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3). Im Falle des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, dass ihm der entsprechende Zugang verwehrt worden wäre oder dass es ihm individuell nicht zumutbar gewesen wäre, die türkischen Behörden bei Bedrohungen durch private Dritte um Schutz zu ersuchen. Daran ändert auch der pauschale Verweis, dass der Journalist, von dem er Drohungen erhalten haben soll, regimefreundlich sei und in den sozialen Medien über eine Vielzahl von Anhängern verfüge. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Kundgebungen) vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland zu begründen. Vielmehr verdeutlichen sie sein niederschwelliges politisches Profil. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über ein Universitätsstudium in Sozialwissenschaften verfügt. Auch hat er als Lehrperson gearbeitet (SEM-act. A13/12 F28, F31). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie (Eltern und zahlreiche Geschwister) ihn bei einer Rückkehr in die Türkei bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen können. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: