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D-6953/2025

D-6953/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 E. 13.2),

D-6953/2025 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin in der Türkei – insbesondere dank ihrer drei älteren Schwestern – über ein familiäres Netzwerk verfügt, auf das sie be- reits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte, dass sie zudem einen hohen Bildungsstand und Arbeitserfahrung im Gast- rogewerbe hat, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grund- sätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ausgegangen werden kann, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte mangels persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerin nichts an der Beurteilung der Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass sodann die auf Beschwerdeebene geltend gemachte überdurch- schnittlich gute Integration in der Schweiz für die Frage des Wegweisungs- vollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist, dass in Bezug auf die geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdefüh- rerin auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, so- lange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge- troffen werden können (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3),

D-6953/2025 Seite 8 dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden dieser medizinischen Situation durch die Wahl geeigneter Vollzugsmassnahmen Rechnung tragen werden, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zulässig und zumutbar zu qua- lifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6953/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6953/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 24. Mai 2023 respektive am 17. Oktober 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie angab, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Bingöl, wo sie in einer islamistischen und nationalistischen Familie aufgewachsen sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei während des Gymnasiums und der Universität aufgrund ihrer kurdischen Herkunft ausgegrenzt und schikaniert worden und an der Universität zudem sexuell belästigt worden, wobei die Polizei nicht auf ihre Anschuldigung eingegangen sei, dass sie nach dem dritten Semester des Gymnasiums angefangen habe, sich für die kurdische Kultur, Frauenrechte und Sozialismus zu interessieren, und angefangen habe, für die Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu arbeiten, dass sie, als sie im Jahr 2020 nach Hause zurückgekehrt sei, von ihrem Vater und ihrem Bruder aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten für die HDP angegriffen, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden sei, woraufhin sie mit Hilfe ihrer Schwester nach Istanbul gereist sei, dass sie in Istanbul bei Demonstrationsteilnahmen unverhältnismässiger Gewalt seitens der Polizei ausgesetzt gewesen und mehrfach widerrechtlich in Gewahrsam genommen worden sei, dass in der Türkei zwei Strafverfahren (wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Innenministers) gegen sie hängig seien und sich die Polizei wiederholt bei Familienangehörigen nach ihr erkundigt habe, dass sie bis heute auf den sozialen Medien aktiv sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. August 2025 - eröffnet am 11. August 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 ge-gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 30. September 2025 bezahlte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie hätten kein derartiges Ausmass angenommen, das ihr ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, dass der Vorinstanz auch beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin sich der geltend gemachten häuslichen Gewalt durch ihren Bruder und Vater sowie der sexuellen Belästigung durch einen Professor mit einem Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen konnte, womit sie diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass das geltend gemachte politische Engagement der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen, Verteilen von Flyern und Informationsbroschüren sowie Erstellung von Englischübersetzungen), als niederschwellig einzustufen ist und nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie sich durch diese Tätigkeiten beträchtlich exponiert hat, dass der mit der Beschwerdeschrift auf den 15. Mai 2019 datierte Mitgliedschaftsausweis der HDP daran nichts ändert, zumal die Beschwerdeführerin noch an der ergänzenden Anhörung betonte, sie sei in keinem Verein oder keiner Institution offizielles Mitglied (SEM-Akte [...] F47), dass die Beurteilung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin in den fünf Monaten vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und es keine Hinweise dafür gebe, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Tätigkeiten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, zu bestätigen ist, dass gut ein Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin zwar Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Innenministers eingeleitet worden sind, dass die Beschwerdeführerin die im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2025 aufgeführten, kumulativ erforderlichen Kriterien zur Annahme flüchtlingsrechtlicher Relevanz von solchen Verfahren jedoch nicht erfüllt, zumal Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt werden, und bei der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin, welche nur ein niederschwelliges Profil aufweist, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gerechnet werden muss, dass die Vorinstanz denn auch zutreffend ausgeführt hat, die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel wiesen mangels Fälschungssicherheit nur einen geringen Beweiswert auf, zumal solche Dokumente in der Türkei sowohl von professionellen Fälschern hergestellt als auch von korrupten Justizbeamten produziert würden und leicht käuflich erwerbbar seien, dass der unbestrittene Umstand, dass die Strafverfahren gegen die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin erst eröffnet wurden, nachdem sie den Heimatstaat verlassen hatte, das Gericht - mit der Vorinstanz - annehmen lässt, sie habe das hängige Strafverfahren bewusst provoziert oder gar vorsätzlich einleiten lassen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass die Beschwerdeschrift dem nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass die Beschwerdeführerin in der Türkei - insbesondere dank ihrer drei älteren Schwestern - über ein familiäres Netzwerk verfügt, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte, dass sie zudem einen hohen Bildungsstand und Arbeitserfahrung im Gastrogewerbe hat, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte mangels persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerin nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass sodann die auf Beschwerdeebene geltend gemachte überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist, dass in Bezug auf die geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3), dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden dieser medizinischen Situation durch die Wahl geeigneter Vollzugsmassnahmen Rechnung tragen werden, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zulässig und zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz