Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Oktober 2023 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-12/10 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwer- deführer am 20. November 2023 zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 15). Anschliessend wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 19). Anlässlich der Befra- gung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Nach dem Studium der (…) und (…) habe er als (…) gearbeitet. Während des Studiums habe er sich mit der Situation der Kurden beschäf- tigt und deswegen an Newroz-Feiern sowie Kundgebungen teilgenommen. Im (…) 2023 hätten ihn Soldaten gehindert, an der (…) der Künstlerin D._______ teilzunehmen. In den sozialen Medien habe er sich dazu poli- tisch geäussert. Er sei von den türkischen Behördenwiederholt festgehal- ten, jedoch hiernach wieder freigelassen worden. Die Mitnahmen seien zwischen (…) und (…) 2023 während seiner Tätigkeit als (…) erfolgt. Am (…) 2023 sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthalts in E._______ sei er aufgrund der Social-Media-Beiträge betreffend die be- sagte (…) angeklagt und dann angeblich wegen Mitgliedschaft in einer Ter- rororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach seiner Ausreise sei er einige Male zu Hause gesucht worden. Auch der Gemeindevorsteher sei über ihn befragt worden. Weiter sei nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung er- öffnet worden. B.b Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten (alle in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert; Nummerierung der Beweismittel gemäss Beweismittel- verzeichnis der Vorinstanz [vgl. act. 1]): - eine Identitätskarte im Original,
E-162/2025 Seite 3 - diverse Fotos einer Newroz-Festteilnahme sowie einer akademischen Versammlung, - diverse Fotos seiner Festnahme, - ein Universitätsdiplom, - eine Lohnabrechnung, - zwei Vorladungen (Beweismittel 1-2) - eine Anklageschrift (Beweismittel 3), - drei Schreiben an die Polizei (Beweismittel 4, 10, 12), - einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls (Beweismittel 5), - ein Schreiben an die Friedensrichterschaft (Beweismittel 6), - ein Schreiben an das Gericht für leichtere Straftaten (Beweismittel 7), - ein Verhandlungsprotokoll (Beweismittel 8), - einen Haftbefehl (Beweismittel 9), - einen Beschluss in sonstiger Sache (Beweismittel 11), - ein begründetes Urteil (Beweismittel 13), - eine Rechtskraftmitteilung (Beweismittel 14), - ein Anwaltsschreiben (Beweismittel 15), - einen Auszug eines behördlichen Schreibens in türkischer Sprache (Beweismittel 16). B.c In Bezug auf die ins Recht gelegten heimatlichen Beweismittel führte die Vorinstanz eine eingehende Dokumentenanalyse durch. Hierbei ergab sich, dass praktisch sämtliche untersuchten Dokumente eine Vielzahl von klaren Fälschungsmerkmalen und sonstige Unstimmigkeiten aufwiesen. Die interne Dokumentenanalyse schloss hierbei mit der Feststellung, dass die untersuchten Dokumente «zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale» aufwiesen und es sich hierbei «eindeutig um Fälschungen» handle. B.d Mit Schreiben vom 5. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumen- tenanalyse gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die analysierten Do- kumente (Beweismittel 1-14) allesamt mehrere Fälschungsmerkmale auf- wiesen und eindeutig als Fälschungen erkannt wurden.
E-162/2025 Seite 4 B.e In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 entgegnete der Be- schwerdeführer im Wesentlichen, dass er die Einschätzung der Vorinstanz nicht teile. Innerhalb der türkischen Justiz würden wohl die Dokumente ver- mutlich nicht einheitlich ausgestellt und es gebe regionale Unterschiede. Die festgestellten Fälschungsmerkmale und Unstimmigkeiten würden sich hierdurch erklären. Zusätzlich reichte er zur Stützung seiner Vorbringen erneut verschiedene türkische Unterlagen ein (allesamt in Kopie; Nummerierung der Beweismit- tel gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz [vgl. act. 1]): - einen Ausweis seines türkischen Anwalts, - verschiedene Apostillen, - einen Untersuchungsbericht (Beweismittel 17), - ein Untersuchungsprotokoll (Beweismittel 18), - einen Bericht (Beweismittel 19), - einen Vorführbefehl (Beweismittel 20), - eine Anklageschrift (Beweismittel 21), - einen Eingangsbeschluss (Beweismittel 22), - ein Verhandlungsprotokoll (Beweismittel 23), - ein Anwaltsschreiben (Beweismittel 24), - eine Vollmacht (Beweismittel 25) - eine Übersetzung der Beweismittel 17-25. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 – eröffnet am 9. Dezember 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Weg- weisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und reichte diverse Apostillen sowie ein Zertifikat der unterzeichnenden Person zu den Akten.
E-162/2025 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei- sung der Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende weitere Beweismittel ein: - diverse Gerichtsdokumente, - ein handgeschriebenes Polizeiprotokoll, - Apostillen zu den Beweismitteln (…). F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten neuen Beweismit- tel direkt zur Vernehmlassung ein und verwies die Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Die Vorinstanz führte sodann auch in Bezug auf diese heimatlichen Doku- mente eine eingehende Dokumentenanalyse durch. Auch anlässlich dieser Dokumentenanalyse wurden auch bei diesen Dokumenten zahlreiche Fäl- schungsmerkmale und Unstimmigkeiten festgestellt. Die Dokumentenana- lyse schloss mit der Feststellung «die Apostillen wiesen deutliche Fäl- schungsmerkmale auf» und es handle sich auch hier um «Fälschungen». H. Am 24. Januar 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt darin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus, die auf Rechtsmittelebene nachgereichten Apostillen (vgl. vorstehend D.) seien einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden, welche erneut verschiedene Fälschungsmerkmale aufwiesen.
E-162/2025 Seite 6 I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Der Kostenvorschuss wurde indes fristgerecht geleistet.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist ein- gegangen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-162/2025 Seite 7 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation seien nicht glaubhaft:
E. 5.2.1 Die eingereichten Justizdokumente bezüglich des Vorwurfs Mitglied- schaft in einer Terrororganisation seien einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und aufgrund mehrerer Fälschungsmerkmale eindeutig als Fäl- schungen eingestuft worden. Die im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Do- kumente hinsichtlich eines Verfahrens wegen Präsidentenbeleidi- gung – welche mit einer Apostille und einem «(…)»-Stempel versehen seien – hätten die eindeutigen Fälschungsmerkmale nicht auszuräumen
E-162/2025 Seite 8 vermocht. Dies zumal diese Dokumente ein gänzlich anderes Verfahren beträfen und der Dokumentenanalyse nicht unterzogen worden seien.
E. 5.2.2 An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei einzig wegen der anberaumten Gerichtsverhandlung (wegen Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation) aus der Türkei ausgereist. Er habe nach entsprechender Frage bestätigt, alles Wesentliche geschildert zu ha- ben. Aufgrund der gefälschten Beweismittel seien auch seine Aussagen zu den Mitnahmen, der drohenden Haft und der behördlichen Suche unglaub- haft.
E. 5.3 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standhalten:
E. 5.3.1 Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls und der weiteren Jus- tizdokumente wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass mitt- lerweile öffentlich bekannt sei (wie sich auch vorliegend gezeigt habe [vgl. E. 5.2]), dass solche in der Türkei via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Vorliegend könne die Frage nach deren Authentizität indes offen- gelassen werden, da sie nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 5.3.2 Der Vorführbefehl bezwecke lediglich seine Einvernahme. Im Rah- men der Vollstreckung des Vorführbefehls sei auch unter der Berücksichti- gung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht mit einem systemati- schen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Auch vorliegend sei ein solches Risiko nicht erkennbar.
E. 5.3.3 Die eingereichten Beweismittel würden jedoch ohnehin selbst bei Un- terstellung der Authentizität bloss zeigen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt werden. Nur ein Bruchteil aller Verfahren hätten in den letzten Jahren mit einer Verurteilung geendet.
E. 5.3.4 Die Wahrscheinlichkeit einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – allfälligen Verurteilung sei gering, da er als strafrechtlich un- bescholten gelte und ihm kein ausgeprägtes politisches Profil zukomme. Abgesehen von seinem Onkel, welcher im Ausschuss der HDP gearbeitet
E-162/2025 Seite 9 habe, sei weder er selbst noch jemand aus seiner Kernfamilie Mitglied ei- ner politischen Partei gewesen und sein niederschwelliges Engagement habe sich in der Teilnahme an Aktivitäten und Kundgebungen sowie Bei- trägen in den sozialen Medien erschöpft. Für den unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass bei einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung in der Re- gel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre in casu wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde.
E. 5.3.5 Schliesslich würden seine Aktivitäten in den sozialen Medien einen engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen. Dies zu- mal in den Justizdokumenten auf Beiträge vom (…) und (…) 2023 verwie- sen würde und er am (…) 2023 in die Schweiz eingereist sei. Diese Um- stände sprächen dafür, dass er die Strafverfolgung mit hoher Wahrschein- lichkeit selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Rechtsschutz.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe seine Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Aufgrund des Fälschungsvorhalts habe er die Doku- mente beglaubigen lassen; indes habe die Vorinstanz den Entscheid ge- fällt, ohne ihm eine Frist zur Einreichung der originalen Dokumente inklu- sive der Apostillen anzusetzen. Die Apostillen hätten sich sodann entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht auf das Verfahren betreffend Präsi- dentenbeleidigung, sondern auf die Mitgliedschaft in einer Terrororganisa- tion bezogen, womit der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei. Die An- hörung zu den Asylgründen habe ohne Rechtsvertretung stattgefunden und sei kurz ausgefallen, ohne dass er vertieft zu den Asylgründen befragt worden wäre. Die Ausführungen im rechtlichen Gehör zum Fälschungsvor- halt seien unspezifisch, womit eine ausreichende Äusserung zu den Vor- würfen nicht möglich sei. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungs- pflicht verletzt.
E. 6.2 In materieller Hinsicht entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, die eingereichten Apostillen würden die Echtheit der von der Vo- rinstanz als Fälschung qualifizierten Dokumente belegen. Gemäss diesen
E-162/2025 Seite 10 Dokumenten müsse er eine Haftstrafe verbüssen, was einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstelle. Ausserdem sei die vo- rinstanzliche Argumentation widersprüchlich, indem die türkische Justiz ei- nerseits immun gegen politische Einflussnahme und andererseits korrupt und leicht manipulierbar sei. Bei der Abschätzung des Ausgangs noch hän- giger Straf- oder Ermittlungsverfahren sei Vorsicht geboten. Das voraus- sichtliche Verhalten der Behörden im Heimatland lasse sich nicht leichthin voraussagen. Bei einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung müsse davon ausgegangen werden, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe ver- urteilt werde, da er nicht mehr als Ersttäter gelte. Seine regierungskriti- schen Beiträge in den sozialen Medien seien friedlicher Natur gewesen, was auf eine politische Motivation der Strafverfolgung schliessen lasse. Die türkische Regierung nutze diese Strafvorwürfe, um Kritiker einzuschüch- tern und mundtot zu machen. Seine Schwester und seine Cousine seien politisch aktiv und würden im Fokus der türkischen Behörden stehen. Dies lege die Vermutung nahe, dass sie gegen ihn einen konkreten Verdacht hegen würden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersu- chungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und den Sachver- halt falsch festgestellt habe, unbegründet ist. Das Begehren auf Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen:
E. 7.2 Hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse sei in «sehr unspezifischer Natur» abgefasst, ist das Folgende festzuhal- ten:
E. 7.2.1 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente (Beweismittel 1-14) einer internen Dokumentenanalyse und stellte zahlreiche klare Fälschungsmerkmale fest. Die interne Analyse der Beweismittel hat sie gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt, jedoch hat sie mit Schreiben vom 5. November 2024 dem Be- schwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentanalyse gemäss Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht.
E. 7.2.2 Der zu Recht nicht offengelegte Analysenbericht enthält weiterge- hende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches In- teresse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine miss- bräuchliche Verwendung des Dokuments durch den Beschwerdeführer
E-162/2025 Seite 11 oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfah- ren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
E. 7.2.3 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. November 2024 hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Dokumen- tenanalyse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in hinrei- chender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die Einsicht in die Dokumentenanalyse in den Räumlichkeiten der Vorinstanz die Gefahr ei- nes Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverwendung gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungs- pflicht liegt damit nicht vor.
E. 7.3 Weiter ist bezüglich der Rüge, der angefochtene Entscheid sei gefällt worden, ohne vorgängig auf das Original der Dokumente und Apostillen abzuwarten, das Folgende festzuhalten:
E. 7.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 lud der Instruktionsrich- ter die Vorinstanz ein, sich spezifisch und vertieft zu den auf Beschwerde- ebene nachgereichten Apostillen zu äussern. Dabei führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine amtsinterne Prüfung der nachgereichten Apos- tillen habe ergeben, dass auch in Bezug auf die Apostillen mehrfache Fäl- schungsmerkmale vorlägen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein – und äusserte sich damit auch nicht zum Fälschungsvorhalt hinsichtlich der Apostillen.
E. 7.3.2 Selbst wenn eine allfällige Gehörsverletzung zuvor bestanden hätte, so wäre diese mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (und dem durchgeführten Schriftenwechsel) vollständig geheilt und es bedarf hierzu keinen weiteren Ausfügung mehr.
E. 7.4 Schliesslich ist hinsichtlich des bemängelten Umfangs der Anhörung festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht rechts- genüglich Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Fluchtgründe darzulegen. Er hat gar selbst unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er habe alles vorgebracht, was aus seiner Sicht wesentlich gewesen sei (vgl. act. 15,
E-162/2025 Seite 12 F30). Seiner damaligen Rechtsvertreterin, die ordnungsgemäss zur Anhö- rung eingeladen, jedoch krankheitsbedingt an dieser nicht zugegen war, wurde das Protokoll im Anschluss an die Anhörung zugestellt – mit Verweis auf Art. 102j Abs. 2 AsylG. Hierauf liess sie sich nicht vernehmen und rügte insbesondere keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. act. 18).
E. 7.5 Im Asylpunkt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung darge- legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit, noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen. Der Beschwer- deführer vermag den vorinstanzlichen Argumenten mit seiner Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in appellatorischer Kritik erschöpft, nichts ent- gegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. a.a.O. II) und obiger Zu- sammenfassung (vgl. E. 5.2-5.3) verwiesen werden, denen sich das Ge- richt vollumfänglich anschliesst.
E. 7.6 Betreffend das angebliche Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Ter- rororganisation kommt die Vorinstanz nach einer internen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt (vgl. act. 28). Es gibt keinen Anlass am Ergebnis der Dokumentenanalyse zu zweifeln, da er weder im rechtli- chen Gehör noch in der Beschwerdeschrift dem etwas Substantielles ent- gegensetzt. Sein pauschaler Hinweis auf mögliche regionale Unterschiede der Justizdokumente vermag die zahlreichen und eindeutigen Fälschungs- merkmale klarerweise nicht zu erklären und überzeugt nicht. Weiter ist her- vorzuheben, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und nach der Durchführung einer weiteren internen Analyse zum Schluss kam, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Apostillen hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gefälscht sind. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer gar nicht erst ein und setzte damit dem (neuen) Fälschungsvorhalt nichts entgegen. Aufgrund der Einreichung von zahlreichen, nachweislich gefälschten Be- weismitteln hinsichtlich des Vorwurfs Mitgliedschaft in einer Terrororgani- sation gelingt es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht, eine asylrecht- lich relevante Verfolgungslage glaubhaft zu machen. Das wiederholte Ein- reichen von nachweislich gefälschten Unterlagen erschüttert dabei die
E-162/2025 Seite 13 persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.3.3; D-7686/2015 vom
15. Juli 2016 E. 4.1.1). Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Prüfung seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen.
E. 7.7 Weiter macht der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung geltend. Selbst bei hypothetischer Unterstellung der Authentizität der vorinstanzlich einge- reichten Justizdokumente hinsichtlich des Vorwurfs Präsidentenbeleidi- gung – woran das Gericht indes berechtigte Zweifel hegt (vgl. E. 7.6) – geht aus diesen hervor, dass seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und eine Gerichtsverhandlung angesetzt wurde. Es ist indessen unklar, ob er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den inner- staatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, da lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media-Ermittlungsverfahren mit ei- ner Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, gegen welche ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist, generell einen Politmalus zu be- fürchten hätten. Nach dem Gesagten ergibt sich gestützt auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 7.8 Schliesslich gibt es weder in den Akten Hinweise, dass der Beschwer- deführer wegen seiner politisch aktiven Schwester sowie Cousine jemals Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, noch bringt er in der Beschwerde Diesbezügliches vor. Dieses Vorbringen entfaltet keine Asylrelevanz.
E. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaub- haft zu machen. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E-162/2025 Seite 14
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-162/2025 Seite 15
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm dies nach den vorstehen- den Ausführungen nicht. Mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde auf diverse Länderberichte vermag er keine andere Sichtweise aufzuzei- gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des
E-162/2025 Seite 16 türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individu- eller Hinsicht kann mangels substantiierten Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Versuch, die Behörden mit manipulierten Beweismitteln zu täuschen, wird als mutwillige Prozessführung eingestuft (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-5843/2025 vom
26. August 2025 E. 10); die erhöhten Verfahrenskosten werden auf insge- samt Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist auf die Verfah- renskosten anzurechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-162/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses werden dem Beschwerdeführer offene Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-162/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Oktober 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/10 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer am 20. November 2023 zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 15). Anschliessend wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 19). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Nach dem Studium der (...) und (...) habe er als (...) gearbeitet. Während des Studiums habe er sich mit der Situation der Kurden beschäftigt und deswegen an Newroz-Feiern sowie Kundgebungen teilgenommen. Im (...) 2023 hätten ihn Soldaten gehindert, an der (...) der Künstlerin D._______ teilzunehmen. In den sozialen Medien habe er sich dazu politisch geäussert. Er sei von den türkischen Behördenwiederholt festgehalten, jedoch hiernach wieder freigelassen worden. Die Mitnahmen seien zwischen (...) und (...) 2023 während seiner Tätigkeit als (...) erfolgt. Am (...) 2023 sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthalts in E._______ sei er aufgrund der Social-Media-Beiträge betreffend die besagte (...) angeklagt und dann angeblich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach seiner Ausreise sei er einige Male zu Hause gesucht worden. Auch der Gemeindevorsteher sei über ihn befragt worden. Weiter sei nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. B.b Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten (alle in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert; Nummerierung der Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz [vgl. act. 1]):
- eine Identitätskarte im Original,
- diverse Fotos einer Newroz-Festteilnahme sowie einer akademischen Versammlung,
- diverse Fotos seiner Festnahme,
- ein Universitätsdiplom,
- eine Lohnabrechnung,
- zwei Vorladungen (Beweismittel 1-2)
- eine Anklageschrift (Beweismittel 3),
- drei Schreiben an die Polizei (Beweismittel 4, 10, 12),
- einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls (Beweismittel 5),
- ein Schreiben an die Friedensrichterschaft (Beweismittel 6),
- ein Schreiben an das Gericht für leichtere Straftaten (Beweismittel 7),
- ein Verhandlungsprotokoll (Beweismittel 8),
- einen Haftbefehl (Beweismittel 9),
- einen Beschluss in sonstiger Sache (Beweismittel 11),
- ein begründetes Urteil (Beweismittel 13),
- eine Rechtskraftmitteilung (Beweismittel 14),
- ein Anwaltsschreiben (Beweismittel 15),
- einen Auszug eines behördlichen Schreibens in türkischer Sprache (Beweismittel 16). B.c In Bezug auf die ins Recht gelegten heimatlichen Beweismittel führte die Vorinstanz eine eingehende Dokumentenanalyse durch. Hierbei ergab sich, dass praktisch sämtliche untersuchten Dokumente eine Vielzahl von klaren Fälschungsmerkmalen und sonstige Unstimmigkeiten aufwiesen. Die interne Dokumentenanalyse schloss hierbei mit der Feststellung, dass die untersuchten Dokumente «zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale» aufwiesen und es sich hierbei «eindeutig um Fälschungen» handle. B.d Mit Schreiben vom 5. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumentenanalyse gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die analysierten Dokumente (Beweismittel 1-14) allesamt mehrere Fälschungsmerkmale aufwiesen und eindeutig als Fälschungen erkannt wurden. B.e In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er die Einschätzung der Vorinstanz nicht teile. Innerhalb der türkischen Justiz würden wohl die Dokumente vermutlich nicht einheitlich ausgestellt und es gebe regionale Unterschiede. Die festgestellten Fälschungsmerkmale und Unstimmigkeiten würden sich hierdurch erklären. Zusätzlich reichte er zur Stützung seiner Vorbringen erneut verschiedene türkische Unterlagen ein (allesamt in Kopie; Nummerierung der Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz [vgl. act. 1]):
- einen Ausweis seines türkischen Anwalts,
- verschiedene Apostillen,
- einen Untersuchungsbericht (Beweismittel 17),
- ein Untersuchungsprotokoll (Beweismittel 18),
- einen Bericht (Beweismittel 19),
- einen Vorführbefehl (Beweismittel 20),
- eine Anklageschrift (Beweismittel 21),
- einen Eingangsbeschluss (Beweismittel 22),
- ein Verhandlungsprotokoll (Beweismittel 23),
- ein Anwaltsschreiben (Beweismittel 24),
- eine Vollmacht (Beweismittel 25)
- eine Übersetzung der Beweismittel 17-25. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 - eröffnet am 9. Dezember 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und reichte diverse Apostillen sowie ein Zertifikat der unterzeichnenden Person zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende weitere Beweismittel ein:
- diverse Gerichtsdokumente,
- ein handgeschriebenes Polizeiprotokoll,
- Apostillen zu den Beweismitteln (...). F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten neuen Beweismittel direkt zur Vernehmlassung ein und verwies die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Die Vorinstanz führte sodann auch in Bezug auf diese heimatlichen Dokumente eine eingehende Dokumentenanalyse durch. Auch anlässlich dieser Dokumentenanalyse wurden auch bei diesen Dokumenten zahlreiche Fälschungsmerkmale und Unstimmigkeiten festgestellt. Die Dokumentenanalyse schloss mit der Feststellung «die Apostillen wiesen deutliche Fälschungsmerkmale auf» und es handle sich auch hier um «Fälschungen». H. Am 24. Januar 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt darin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus, die auf Rechtsmittelebene nachgereichten Apostillen (vgl. vorstehend D.) seien einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden, welche erneut verschiedene Fälschungsmerkmale aufwiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Der Kostenvorschuss wurde indes fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation seien nicht glaubhaft: 5.2.1 Die eingereichten Justizdokumente bezüglich des Vorwurfs Mitgliedschaft in einer Terrororganisation seien einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und aufgrund mehrerer Fälschungsmerkmale eindeutig als Fälschungen eingestuft worden. Die im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente hinsichtlich eines Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung - welche mit einer Apostille und einem «(...)»-Stempel versehen seien - hätten die eindeutigen Fälschungsmerkmale nicht auszuräumen vermocht. Dies zumal diese Dokumente ein gänzlich anderes Verfahren beträfen und der Dokumentenanalyse nicht unterzogen worden seien. 5.2.2 An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei einzig wegen der anberaumten Gerichtsverhandlung (wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) aus der Türkei ausgereist. Er habe nach entsprechender Frage bestätigt, alles Wesentliche geschildert zu haben. Aufgrund der gefälschten Beweismittel seien auch seine Aussagen zu den Mitnahmen, der drohenden Haft und der behördlichen Suche unglaubhaft. 5.3 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten: 5.3.1 Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls und der weiteren Justizdokumente wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass mittlerweile öffentlich bekannt sei (wie sich auch vorliegend gezeigt habe [vgl. E. 5.2]), dass solche in der Türkei via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Vorliegend könne die Frage nach deren Authentizität indes offengelassen werden, da sie nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.3.2 Der Vorführbefehl bezwecke lediglich seine Einvernahme. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei auch unter der Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Auch vorliegend sei ein solches Risiko nicht erkennbar. 5.3.3 Die eingereichten Beweismittel würden jedoch ohnehin selbst bei Unterstellung der Authentizität bloss zeigen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt werden. Nur ein Bruchteil aller Verfahren hätten in den letzten Jahren mit einer Verurteilung geendet. 5.3.4 Die Wahrscheinlichkeit einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - allfälligen Verurteilung sei gering, da er als strafrechtlich unbescholten gelte und ihm kein ausgeprägtes politisches Profil zukomme. Abgesehen von seinem Onkel, welcher im Ausschuss der HDP gearbeitet habe, sei weder er selbst noch jemand aus seiner Kernfamilie Mitglied einer politischen Partei gewesen und sein niederschwelliges Engagement habe sich in der Teilnahme an Aktivitäten und Kundgebungen sowie Beiträgen in den sozialen Medien erschöpft. Für den unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass bei einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre in casu wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. 5.3.5 Schliesslich würden seine Aktivitäten in den sozialen Medien einen engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen. Dies zumal in den Justizdokumenten auf Beiträge vom (...) und (...) 2023 verwiesen würde und er am (...) 2023 in die Schweiz eingereist sei. Diese Umstände sprächen dafür, dass er die Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Rechtsschutz. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe seine Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund des Fälschungsvorhalts habe er die Dokumente beglaubigen lassen; indes habe die Vorinstanz den Entscheid gefällt, ohne ihm eine Frist zur Einreichung der originalen Dokumente inklusive der Apostillen anzusetzen. Die Apostillen hätten sich sodann entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht auf das Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung, sondern auf die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bezogen, womit der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei. Die Anhörung zu den Asylgründen habe ohne Rechtsvertretung stattgefunden und sei kurz ausgefallen, ohne dass er vertieft zu den Asylgründen befragt worden wäre. Die Ausführungen im rechtlichen Gehör zum Fälschungsvorhalt seien unspezifisch, womit eine ausreichende Äusserung zu den Vorwürfen nicht möglich sei. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. 6.2 In materieller Hinsicht entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die eingereichten Apostillen würden die Echtheit der von der Vorinstanz als Fälschung qualifizierten Dokumente belegen. Gemäss diesen Dokumenten müsse er eine Haftstrafe verbüssen, was einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstelle. Ausserdem sei die vorinstanzliche Argumentation widersprüchlich, indem die türkische Justiz einerseits immun gegen politische Einflussnahme und andererseits korrupt und leicht manipulierbar sei. Bei der Abschätzung des Ausgangs noch hängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren sei Vorsicht geboten. Das voraussichtliche Verhalten der Behörden im Heimatland lasse sich nicht leichthin voraussagen. Bei einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung müsse davon ausgegangen werden, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde, da er nicht mehr als Ersttäter gelte. Seine regierungskritischen Beiträge in den sozialen Medien seien friedlicher Natur gewesen, was auf eine politische Motivation der Strafverfolgung schliessen lasse. Die türkische Regierung nutze diese Strafvorwürfe, um Kritiker einzuschüchtern und mundtot zu machen. Seine Schwester und seine Cousine seien politisch aktiv und würden im Fokus der türkischen Behörden stehen. Dies lege die Vermutung nahe, dass sie gegen ihn einen konkreten Verdacht hegen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt habe, unbegründet ist. Das Begehren auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen: 7.2 Hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse sei in «sehr unspezifischer Natur» abgefasst, ist das Folgende festzuhalten: 7.2.1 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente (Beweismittel 1-14) einer internen Dokumentenanalyse und stellte zahlreiche klare Fälschungsmerkmale fest. Die interne Analyse der Beweismittel hat sie gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt, jedoch hat sie mit Schreiben vom 5. November 2024 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentanalyse gemäss Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht. 7.2.2 Der zu Recht nicht offengelegte Analysenbericht enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 7.2.3 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. November 2024 hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die Einsicht in die Dokumentenanalyse in den Räumlichkeiten der Vorinstanz die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverwendung gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. 7.3 Weiter ist bezüglich der Rüge, der angefochtene Entscheid sei gefällt worden, ohne vorgängig auf das Original der Dokumente und Apostillen abzuwarten, das Folgende festzuhalten: 7.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich spezifisch und vertieft zu den auf Beschwerdeebene nachgereichten Apostillen zu äussern. Dabei führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine amtsinterne Prüfung der nachgereichten Apostillen habe ergeben, dass auch in Bezug auf die Apostillen mehrfache Fälschungsmerkmale vorlägen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein - und äusserte sich damit auch nicht zum Fälschungsvorhalt hinsichtlich der Apostillen. 7.3.2 Selbst wenn eine allfällige Gehörsverletzung zuvor bestanden hätte, so wäre diese mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (und dem durchgeführten Schriftenwechsel) vollständig geheilt und es bedarf hierzu keinen weiteren Ausfügung mehr. 7.4 Schliesslich ist hinsichtlich des bemängelten Umfangs der Anhörung festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht rechtsgenüglich Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Fluchtgründe darzulegen. Er hat gar selbst unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er habe alles vorgebracht, was aus seiner Sicht wesentlich gewesen sei (vgl. act. 15, F30). Seiner damaligen Rechtsvertreterin, die ordnungsgemäss zur Anhörung eingeladen, jedoch krankheitsbedingt an dieser nicht zugegen war, wurde das Protokoll im Anschluss an die Anhörung zugestellt - mit Verweis auf Art. 102j Abs. 2 AsylG. Hierauf liess sie sich nicht vernehmen und rügte insbesondere keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. act. 18). 7.5 Im Asylpunkt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit, noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Argumenten mit seiner Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in appellatorischer Kritik erschöpft, nichts entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. a.a.O. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.2-5.3) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 7.6 Betreffend das angebliche Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation kommt die Vorinstanz nach einer internen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt (vgl. act. 28). Es gibt keinen Anlass am Ergebnis der Dokumentenanalyse zu zweifeln, da er weder im rechtlichen Gehör noch in der Beschwerdeschrift dem etwas Substantielles entgegensetzt. Sein pauschaler Hinweis auf mögliche regionale Unterschiede der Justizdokumente vermag die zahlreichen und eindeutigen Fälschungsmerkmale klarerweise nicht zu erklären und überzeugt nicht. Weiter ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und nach der Durchführung einer weiteren internen Analyse zum Schluss kam, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Apostillen hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gefälscht sind. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer gar nicht erst ein und setzte damit dem (neuen) Fälschungsvorhalt nichts entgegen. Aufgrund der Einreichung von zahlreichen, nachweislich gefälschten Beweismitteln hinsichtlich des Vorwurfs Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gelingt es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungslage glaubhaft zu machen. Das wiederholte Einreichen von nachweislich gefälschten Unterlagen erschüttert dabei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.3.3; D-7686/2015 vom 15. Juli 2016 E. 4.1.1). Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Prüfung seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen. 7.7 Weiter macht der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung geltend. Selbst bei hypothetischer Unterstellung der Authentizität der vorinstanzlich eingereichten Justizdokumente hinsichtlich des Vorwurfs Präsidentenbeleidigung - woran das Gericht indes berechtigte Zweifel hegt (vgl. E. 7.6) - geht aus diesen hervor, dass seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und eine Gerichtsverhandlung angesetzt wurde. Es ist indessen unklar, ob er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, da lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, gegen welche ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist, generell einen Politmalus zu befürchten hätten. Nach dem Gesagten ergibt sich gestützt auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 7.8 Schliesslich gibt es weder in den Akten Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politisch aktiven Schwester sowie Cousine jemals Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, noch bringt er in der Beschwerde Diesbezügliches vor. Dieses Vorbringen entfaltet keine Asylrelevanz. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde auf diverse Länderberichte vermag er keine andere Sichtweise aufzuzeigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 9.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht kann mangels substantiierten Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Versuch, die Behörden mit manipulierten Beweismitteln zu täuschen, wird als mutwillige Prozessführung eingestuft (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-5843/2025 vom 26. August 2025 E. 10); die erhöhten Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist auf die Verfahrenskosten anzurechnen.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses werden dem Beschwerdeführer offene Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: