Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge am (…) April 2023 auf illegale Weise. Am 14. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Bereits in der Schule sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft schlecht behandelt worden. Im Jahr 2015 habe er begonnen, sich bei der Jugendorganisation der Kurdenpartei Halkların Demokratik Partisi (HDP) zu engagieren. Im Jahr 2018 habe er als Wahlhelfer fungiert und sein En- gagement für die Partei im Anschluss weiter intensiviert, bis er im Jahr 2020 bemerkt habe, dass er verfolgt werde. Im folgenden Jahr habe er eine Stelle bei einer (…)firma angetreten. Nach Antritt dieser Stelle sei er von der Polizei mehrfach in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er ge- schlagen worden und sein psychischer Zustand habe sich im Laufe der Zeit verschlechtert. Nachdem er im Februar 2023 von der Polizei mitgenom- men, drei Stunden in einem dunklen Raum eingesperrt und geschlagen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. Anlässlich dieser Be- gegnungen mit der Polizei sei er jeweils aufgefordert worden, von internen Gesprächen und Informationen über die Partei zu berichten. In der Schweiz habe er mehrere Verwandte, welche die Türkei aus politischen Gründen verlassen hätten. Von den gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlun- gen habe er erstmals Ende 2022 durch einen Anruf seines Anwalts erfah- ren. C. Am 15. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zunächst unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • einen Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2022 betreffend Geheimhaltung eines laufen- den Strafverfahrens wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation;
E-5843/2025 Seite 3 • zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen der Staats- anwaltschaft B._______ vom (…) 2022 und (…) 2023; • einen Abklärungsauftrag des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ an die Polizei B._______ vom (…) 2023; • einen Geheimhaltungsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2023. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 das rechtliche Gehör zu einer Analyse der Authentizität der genannten sowie dreier weiterer Justizdokumente der Staatsanwaltschaft B._______ aus dem Zeitraum (…) 2022 bis (…) 2022. Die amtsinterne Über- prüfung habe ergeben, dass es sich bei allen geprüften Dokumenten um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz ins- besondere aus, zweien der Dokumente fehle ein wesentliches Element, drei der Dokumente würden inhaltliche Unstimmigkeiten – teilweise etwa in Bezug auf die aufgeführten Gesetzesartikel – aufweisen und bei fünf Dokumenten seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der sie stammen sollen, unzutreffend. D.c Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vom 14. Mai 2025 zunächst, es sei ihm mangels Einsicht- nahme in die Dokumentenanalyse nicht möglich, konkrete Einwände zu den ihm vorgehaltenen, lediglich pauschal zusammengefassten Fäl- schungsmerkmalen zu machen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Dokumente von seinem Anwalt erhalten habe und diese entgegen der Schlussfolgerung im geheim gehaltenen Analysebericht echt seien. Hin- sichtlich der beanstandeten Verweise auf die digitale Umgebung sei jeden- falls festzuhalten, dass die abgedruckten QR-Codes aufgrund der Druckqualität teilweise nicht oder nur schwer lesbar seien, was jedoch noch nicht auf eine Fälschung schliessen lasse. D.d Mit seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör reichte der Be- schwerdeführer ausserdem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: • zwei Beschlüsse in sonstiger Sache des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) und (…) 2022; • einen Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2022; • einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022; • einen Bericht der Kriminalpolizei B._______ vom (…) 2022.
E-5843/2025 Seite 4 E. Mit auf "11. Juni 2025" datierter Verfügung – am 2. Juli 2025 digital ver- schickt und gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 4. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingsei- genschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sie die Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein Video, das den Scanvorgang des auf dem Vorführbefehl vom (…) 2022 enthaltenen QR-Code mit einem Mobiltelefon sowie einen anschliessenden Login-Pro- zess in ein Portal zeigt (bei dem es sich um das türkische Justiz-portal U- YAP handeln soll) sowie ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom
25. Mai 2025 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. August 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5843/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5843/2025 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation, zumal sich dieses Vorbringen massgeblich auf gefälschte Beweismittel stütze. Die Stellung- nahme des Beschwerdeführers zur internen Dokumentenanalyse des SEM sei nicht geeignet, diese Einschätzungen infrage zu stellen und vier der fünf neu eingereichten Beweismittel würden ebenfalls mindestens ein ein- deutiges Fälschungsmerkmal aufweisen, wobei auf eine weiterführende respektive eingehendere Prüfung dieser Dokumente verzichtet worden sei. Sodann sei unklar geblieben, ob die geltend gemachten Beobachtungen und kurzzeitigen Festhaltungen durch die Polizei einen Bezug zum angeb- lich gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren aufwei- sen würden. Dessen ungeachtet seien diese Mitnahmen und Befragungen selbst bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensität im asyl- rechtlichen Sinn. Insgesamt sei angesichts der gefälschten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu befürchten habe. Schliesslich seien die geschilderten Schwierigkeiten, denen er in seiner Kindheit auf- grund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sei, nicht von asyl- rechtlicher Relevanz.
E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel von seinem Anwalt er- halten zu haben, welcher die Echtheit dieser Dokumente beteuere. Er habe glaubhaft berichtet, wie er und seine Familie bereits in seiner Kindheit be- nachteiligt und schikaniert worden seien. Diese Ungerechtigkeiten hätten ihn dazu veranlasst, politisch tätig zu werden. Dabei habe er sich insbe- sondere im Kontext der Wahlen im Jahr 2018 öffentlich exponiert und dadurch die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen. Die behördlichen Anhaltungen, Mitnahmen und Übergriffe hätten sich in ih- rer Intensität stetig gesteigert und schliesslich in der Festnahme im Februar 2023 gegipfelt. Die Fälschungsvorwürfe des SEM seien in Verletzung sei- nes rechtlichen Gehörs falsch beziehungsweise nicht genügend präzise begründet worden. Es sei ihm nicht möglich, ein gesamtes Strafdossier samt QR-Codes und elektronischer Unterschriften aus dem UYAP-System
E-5843/2025 Seite 7 zu fälschen. Das SEM habe es ausserdem unterlassen seine mit der Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör eingereichten Dokumente einer einge- henden Prüfung zu unterziehen und lediglich einen pauschalen Einwand gegenüber deren Authentizität angebracht.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die behauptete straf- rechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sich massgeblich auf ge- fälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist. Die diesbezüglichen materiellen Einwände, wonach sowohl er als auch sein türkischer Anwalt die Echtheit beteuern würden, erweisen sich als ebenso wenig überzeugend wie die formellen Rügen, wonach das SEM einen Teil seiner Beweismittel nicht eingehend gewürdigt und die Authentizität der Übrigen mit unzureichender Begründung bestritten habe. Für das SEM be- stand keine Veranlassung, die mit der Stellungnahme zum rechtlichen Ge- hör eingereichten Justizdokumente eingehender zu analysieren nachdem bereits aufgrund der unzutreffenden Verweise auf ihre digitale Umgebung eindeutige Fälschungsmerkmale ersichtlich waren. Das SEM hat dem Be- schwerdeführer mit Blick auf das eingeräumte rechtliche Gehör zur inter- nen Dokumentenanalyse schliesslich insgesamt hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen zu äussern. Die Gründe für die eingeschränkte Offenlegung wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und einlässlich dargelegt und haben eine sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht. Für die beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
E. 6.3.1 Anders als in der Beschwerde behauptet, befinden sich auf dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten USB-Stick nicht vier Filme, son- dern lediglich eine Videosequenz. Diese ist nicht geeignet, die vom SEM festgestellte Fälschung der eingereichten Justizdokumente anzuzweifeln:
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E. 6.3.2 Das Video vermag die behauptete Echtheit des betreffenden Doku- ments – namentlich des Vorführbefehls vom (…) 2022 – schon deshalb nicht zu belegen, weil das Dokumente überhaupt nie in digitaler Version auf dem Bildschirm des Mobiltelefons erscheint, über das der aufgedruckte QR-Code gescannt wurde. Im Übrigen führt der abgebildete QR-Code of- fensichtlich gar nicht zum originalen türkischen Justizportal UYAP.
E. 6.3.3 Demnach handelt es sich letztlich auch bei diesem Versuch, die ein- gereichten türkischen Justizdokumente legitimieren zu wollen, um eine weitere Täuschungshandlung des Beschwerdeführers.
E. 6.4 Aus dem eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses die zahlreichen und eindeutigen Fälschungsmerkmale offen- sichtlich nicht zu entkräften vermag.
E. 6.5 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteili- gungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangeln- den asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen wer- den (vgl. hierzu auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, die behaupteten Mitnahmen durch die Polizei wä- ren, sofern sie sich tatsächlich ereignet haben, in ihrer Intensität nicht ge- eignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ange- sichts der umfassenden Fälschungen gibt es jedoch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, die im Übrigen auch nicht substan- ziiert vorgetragen wurden. Ausserdem lässt sich das behauptete Vorgehen der Polizei – Behelligungen sowie kurzzeitige, maximal dreistündige Fest- haltungen und anschliessende unmittelbare Freilassungen – kaum mit den dem Beschwerdeführer in damals angeblich bereits zur Last gelegten, er- heblichen Tatvorwürfen der Unterstützung und Mitgliedschaft in einer ter- roristischen Organisation vereinbaren. Insgesamt gibt es demnach keiner- lei Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle (oder frühere) strafrechtliche Verfol- gung des Beschwerdeführers oder ein anderweitiges Interesse der türki- schen Behörden an seiner Person hindeuten würden.
E. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
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E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
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E. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch- ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des jungen und gemäss Akten gesun- den Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar. Er hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7) – auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann – in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Versuch, die schweizeri- schen Asylbehörden (beider Instanzen) mit manipulierten Beweismitteln zu täuschen, ist als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren; die Verfah- renskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3, insbes. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5843/2025 Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2023 auf illegale Weise. Am 14. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Bereits in der Schule sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft schlecht behandelt worden. Im Jahr 2015 habe er begonnen, sich bei der Jugendorganisation der Kurdenpartei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu engagieren. Im Jahr 2018 habe er als Wahlhelfer fungiert und sein Engagement für die Partei im Anschluss weiter intensiviert, bis er im Jahr 2020 bemerkt habe, dass er verfolgt werde. Im folgenden Jahr habe er eine Stelle bei einer (...)firma angetreten. Nach Antritt dieser Stelle sei er von der Polizei mehrfach in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er geschlagen worden und sein psychischer Zustand habe sich im Laufe der Zeit verschlechtert. Nachdem er im Februar 2023 von der Polizei mitgenommen, drei Stunden in einem dunklen Raum eingesperrt und geschlagen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. Anlässlich dieser Begegnungen mit der Polizei sei er jeweils aufgefordert worden, von internen Gesprächen und Informationen über die Partei zu berichten. In der Schweiz habe er mehrere Verwandte, welche die Türkei aus politischen Gründen verlassen hätten. Von den gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen habe er erstmals Ende 2022 durch einen Anruf seines Anwalts erfahren. C. Am 15. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zunächst unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2022 betreffend Geheimhaltung eines laufen-den Strafverfahrens wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation; zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 und (...) 2023; einen Abklärungsauftrag des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ an die Polizei B._______ vom (...) 2023; einen Geheimhaltungsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2023. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 das rechtliche Gehör zu einer Analyse der Authentizität der genannten sowie dreier weiterer Justizdokumente der Staatsanwaltschaft B._______ aus dem Zeitraum (...) 2022 bis (...) 2022. Die amtsinterne Über-prüfung habe ergeben, dass es sich bei allen geprüften Dokumenten um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz insbesondere aus, zweien der Dokumente fehle ein wesentliches Element, drei der Dokumente würden inhaltliche Unstimmigkeiten - teilweise etwa in Bezug auf die aufgeführten Gesetzesartikel - aufweisen und bei fünf Dokumenten seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der sie stammen sollen, unzutreffend. D.c Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2025 zunächst, es sei ihm mangels Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse nicht möglich, konkrete Einwände zu den ihm vorgehaltenen, lediglich pauschal zusammengefassten Fälschungsmerkmalen zu machen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Dokumente von seinem Anwalt erhalten habe und diese entgegen der Schlussfolgerung im geheim gehaltenen Analysebericht echt seien. Hinsichtlich der beanstandeten Verweise auf die digitale Umgebung sei jedenfalls festzuhalten, dass die abgedruckten QR-Codes aufgrund der Druckqualität teilweise nicht oder nur schwer lesbar seien, was jedoch noch nicht auf eine Fälschung schliessen lasse. D.d Mit seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör reichte der Beschwerdeführer ausserdem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: zwei Beschlüsse in sonstiger Sache des (...) Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) und (...) 2022; einen Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2022; einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022; einen Bericht der Kriminalpolizei B._______ vom (...) 2022. E. Mit auf "11. Juni 2025" datierter Verfügung - am 2. Juli 2025 digital verschickt und gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sie die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein Video, das den Scanvorgang des auf dem Vorführbefehl vom (...) 2022 enthaltenen QR-Code mit einem Mobiltelefon sowie einen anschliessenden Login-Prozess in ein Portal zeigt (bei dem es sich um das türkische Justiz-portal UYAP handeln soll) sowie ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Mai 2025 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. August 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation, zumal sich dieses Vorbringen massgeblich auf gefälschte Beweismittel stütze. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur internen Dokumentenanalyse des SEM sei nicht geeignet, diese Einschätzungen infrage zu stellen und vier der fünf neu eingereichten Beweismittel würden ebenfalls mindestens ein eindeutiges Fälschungsmerkmal aufweisen, wobei auf eine weiterführende respektive eingehendere Prüfung dieser Dokumente verzichtet worden sei. Sodann sei unklar geblieben, ob die geltend gemachten Beobachtungen und kurzzeitigen Festhaltungen durch die Polizei einen Bezug zum angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren aufweisen würden. Dessen ungeachtet seien diese Mitnahmen und Befragungen selbst bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn. Insgesamt sei angesichts der gefälschten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu befürchten habe. Schliesslich seien die geschilderten Schwierigkeiten, denen er in seiner Kindheit aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sei, nicht von asylrechtlicher Relevanz. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel von seinem Anwalt erhalten zu haben, welcher die Echtheit dieser Dokumente beteuere. Er habe glaubhaft berichtet, wie er und seine Familie bereits in seiner Kindheit benachteiligt und schikaniert worden seien. Diese Ungerechtigkeiten hätten ihn dazu veranlasst, politisch tätig zu werden. Dabei habe er sich insbesondere im Kontext der Wahlen im Jahr 2018 öffentlich exponiert und dadurch die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen. Die behördlichen Anhaltungen, Mitnahmen und Übergriffe hätten sich in ihrer Intensität stetig gesteigert und schliesslich in der Festnahme im Februar 2023 gegipfelt. Die Fälschungsvorwürfe des SEM seien in Verletzung seines rechtlichen Gehörs falsch beziehungsweise nicht genügend präzise begründet worden. Es sei ihm nicht möglich, ein gesamtes Strafdossier samt QR-Codes und elektronischer Unterschriften aus dem UYAP-System zu fälschen. Das SEM habe es ausserdem unterlassen seine mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereichten Dokumente einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und lediglich einen pauschalen Einwand gegenüber deren Authentizität angebracht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist. Die diesbezüglichen materiellen Einwände, wonach sowohl er als auch sein türkischer Anwalt die Echtheit beteuern würden, erweisen sich als ebenso wenig überzeugend wie die formellen Rügen, wonach das SEM einen Teil seiner Beweismittel nicht eingehend gewürdigt und die Authentizität der Übrigen mit unzureichender Begründung bestritten habe. Für das SEM bestand keine Veranlassung, die mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereichten Justizdokumente eingehender zu analysieren nachdem bereits aufgrund der unzutreffenden Verweise auf ihre digitale Umgebung eindeutige Fälschungsmerkmale ersichtlich waren. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Blick auf das eingeräumte rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse schliesslich insgesamt hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen zu äussern. Die Gründe für die eingeschränkte Offenlegung wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und einlässlich dargelegt und haben eine sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht. Für die beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 6.3 6.3.1 Anders als in der Beschwerde behauptet, befinden sich auf dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten USB-Stick nicht vier Filme, sondern lediglich eine Videosequenz. Diese ist nicht geeignet, die vom SEM festgestellte Fälschung der eingereichten Justizdokumente anzuzweifeln: 6.3.2 Das Video vermag die behauptete Echtheit des betreffenden Dokuments - namentlich des Vorführbefehls vom (...) 2022 - schon deshalb nicht zu belegen, weil das Dokumente überhaupt nie in digitaler Version auf dem Bildschirm des Mobiltelefons erscheint, über das der aufgedruckte QR-Code gescannt wurde. Im Übrigen führt der abgebildete QR-Code offensichtlich gar nicht zum originalen türkischen Justizportal UYAP. 6.3.3 Demnach handelt es sich letztlich auch bei diesem Versuch, die eingereichten türkischen Justizdokumente legitimieren zu wollen, um eine weitere Täuschungshandlung des Beschwerdeführers. 6.4 Aus dem eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses die zahlreichen und eindeutigen Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht zu entkräften vermag. 6.5 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. hierzu auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, die behaupteten Mitnahmen durch die Polizei wären, sofern sie sich tatsächlich ereignet haben, in ihrer Intensität nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Angesichts der umfassenden Fälschungen gibt es jedoch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, die im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen wurden. Ausserdem lässt sich das behauptete Vorgehen der Polizei - Behelligungen sowie kurzzeitige, maximal dreistündige Festhaltungen und anschliessende unmittelbare Freilassungen - kaum mit den dem Beschwerdeführer in damals angeblich bereits zur Last gelegten, erheblichen Tatvorwürfen der Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vereinbaren. Insgesamt gibt es demnach keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle (oder frühere) strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers oder ein anderweitiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person hindeuten würden. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7) - auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann - in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Versuch, die schweizerischen Asylbehörden (beider Instanzen) mit manipulierten Beweismitteln zu täuschen, ist als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren; die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: