Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juni 2014 wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am 10. Juni 2015 führte das SEM eine amtsinterne Überprüfung eines vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten gerichtlichen Dokuments durch. Dieses liess das SEM am 15. Juni 2015 über die schweizerische Vertretung in B._______ auf seine Authentizität hin überprüfen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 liess die schweizerische Vertretung dem SEM das Ergebnis ihrer Abklärungen zukommen. C. Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von Zweifeln an seinen Vorbringen habe es die schweizerische Vertretung in B._______ um nähere Abklärungen ersucht. Diese hätten ergeben, dass er das SEM über seine angeblichen Probleme im Iran massgeblich getäuscht und ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Da der Botschafts- wie auch der interne Analysebericht Angaben enthalten würden, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, wurde ihr wesentlicher Inhalt gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG wie folgt bekannt gegeben: Die Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments der iranischen Justiz habe ergeben, dass es sich offensichtlich um eine Totalfälschung handle. Darin werde eine Ansprache verwendet, die in zivilen Verfahren, nicht aber in strafrechtlichen verwendet werde. Das Urteil weise keinen Artikel aus dem Strafgesetzbuch auf. Das Format und auch die Einleitungs- beziehungsweise Schlusssätze würden nicht den üblichen Dokumenten entsprechen. Die auf dem Dokument angegebene Zustellung durch (...) entspreche nicht dem im Iran üblichen Zustellungsverfahren von strafrechtlichen Dokumenten. Der Text des Dokuments sei in sich widersprüchlich. Das Dokument enthalte die Unterschrift eines (...), obwohl derartige unterschriebene Dokumente im Iran nie den Parteien ausgehändigt würden. Das Urteil weise verschiedene Fallnummern auf, obwohl diese bei echten Urteilen identisch sein müssten. Das Urteil informiere entgegen der üblichen Art und Weise nicht über die Möglichkeit, dagegen Beschwerde erheben zu können. Des Weiteren habe die amtsinterne Analyse des Dokuments ergeben, dass es sich bei den darauf angebrachten Stempeln um aufgedruckte und nicht um echte Nassstempel handle. Indes seien die Unterschrift und der Text in blauer Farbe von Hand mit (...) eingefügt. Sodann wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass es gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls beabsichtige, und gab ihm unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Iran ernsthafte Probleme gehabt, welche weiterhin aktuell seien. Bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Mai 2011 habe er nichts von einem angeblich gefälschten Dokument gewusst. Dieses habe er erst in der Schweiz erhalten. Er habe sich, als er anlässlich der Anhörung im Asylverfahren nach einem Urteil gefragt worden sei, diesbezüglich an seinen Vater gewandt. Von diesem habe er das Dokument erhalten. Wie es in dessen Besitz gelangt sei, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer sei es von seinem in C._______ wohnhaften Kollegen D._______ gebracht worden, welcher im Iran in den Ferien gewesen sei. Seit (...) Monaten könne er nicht mehr mit seinem Vater telefonieren, da dieser Angst vor den Behörden habe. Er nehme an, dass der iranische Staat keinen Auszug aus dem Urteil gemacht habe oder hätte, da er sich gegenüber dem Ausland nicht schlecht machen möchte. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. I. I.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. I.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 19. Januar 2016. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346).
E. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2015 aus, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine angeblichen Probleme im Iran massiv getäuscht und ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Er habe versucht, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Er habe damit das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft durch ein gefälschtes Beweismittel erschlichen und durch massgebliche Täuschung über seine angeblichen Probleme seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Das gefälschte Beweismittel sei von zentraler Bedeutung, da es sich um ein Element des Sachverhalts handle. Wenn es den schweizerischen Behörden im Asylverfahren nicht unterbreitet worden wäre, hätte das Asylgesuch und die entsprechende Begründung zu einem gänzlich anderen Verfahrensausgang geführt. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument beschafft und von der Fälschung keine Kenntnis gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine anderen einschlägigen Beweismittel zu seinen Asylvorbringen eingereicht, welche seine Behauptungen stützen könnten. Er habe seine falschen Angaben während des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten und offensichtlich mit einem gefälschten Dokument versucht, in der Schweiz Asyl zu erschleichen. Daher sei ohne Weiteres sein persönlicher Wille zur Täuschung der schweizerischen Behörden erkennbar. Seine im Rahmen des Verfahrens geltend gemachten Asylgründe entbehrten aufgrund des gefälschten Dokuments jeglicher Grundlage. Durch das Erschleichen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft mittels Eingabe eines gefälschten Beweismittels habe er seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran keine Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten habe. Somit seien die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG in casu gegeben. Deshalb sei das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Dadurch unterstehe er nicht mehr der FK. Der gestützt darauf ausgestellte Reiseausweis müsse deshalb umgehend zurückgegeben werden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in formeller Hinsicht auf Beschwerdeebene ausführen, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Es habe als einziges Argument für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Eingabe eines gefälschten Dokuments angeführt und pauschal vermerkt, dadurch habe der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Indes habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 ausgeführt, er wisse nicht, woher sein Vater das Dokument habe, und nie daran gedacht, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Daraus gehe hervor, dass er keine Täuschungsabsicht gehabt habe. Somit treffe die Argumentation des SEM, wonach er seine Glaubwürdigkeit insgesamt verwirkt habe, nicht zu. Selbst bei Nachweis einer diesbezüglichen Täuschungsabsicht könnten allein aufgrund dieser Tatsache die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen während des Asylverfahrens nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Asylverfahren während insgesamt (...) Stunden befragt und angehört worden, wobei allein das Anhörungsprotokoll (...) Seiten umfasse. Dabei habe er sich äusserst substanziiert zu seinen Asylgründen geäussert. Das SEM habe sich jedoch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort mit diesen Akten beziehungsweise den Vorbringen des Beschwerdeführers während der beiden Interviews auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb die Vorbringen aus seiner Sicht möglicherweise als überwiegend unglaubhaft zu bewerten seien. Es habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung stattgefunden. In seiner Verfügung vom 18. Juni 2014 sei das BFM offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm deshalb Asyl gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM diese Vorbringen nunmehr als unglaubhaft einschätze. Damit habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. [...]).
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, die Fälschung des Beweismittels sei durch die Dokumentenanalyse und die über die schweizerische Vertretung getätigten Abklärungen erwiesen. Die Asylgewährung durch das Bundesamt habe sich auf die mit dem Beweismittel geltend gemachte Verurteilung zu einer Haft von (...) Jahren gestützt. Bezüglich dieser Verurteilung habe ein Politmalus nicht ausgeschlossen werden können, weshalb gemäss der damaligen Lage Art. 3 AsylG vom BFM als erfüllt betrachtet worden und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen gewesen sei. Die Abklärungsergebnisse entzögen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht rechtens, sondern auf der Grundlage einer zweifelhaften und aus rechtsstaatlicher Sicht dürftigen Beweislage und Anklagemotivation verurteilt worden, jede Grundlage, da gegen ihn mutmasslich gar kein Urteil ergangen sei beziehungsweise er ein solches nicht beizubringen vermocht habe. Demnach sei die Verurteilung mit einem Strafmass von (...) Jahren Haft und das Vorliegen eines Politmalus nach Art. 7 AsylG auch nach dem rechtlichen Grundsatz in dubio pro fugitivo nicht mehr glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe somit seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf dieses ausschlaggebende Vorbringen verwirkt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte glaubhafte Inhaftierung, weil er des (...) verdächtigt worden sei, nicht aufgrund der in Art. 3 AsylG benannten Merkmale, sondern nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Dieses Vorbringen könne demnach nach Art. 3 AsylG nicht zur Asylgewährung führen und begründe keine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran.
E. 3.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem SEM sei es in seiner Vernehmlassung nicht gelungen, die gerügte Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu heilen. Ergänzend habe das SEM festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Inhaftierung, weil er des (...) verdächtigt worden sei, nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Indes - so die Replik - umfasse der Begriff der Inhaftierung sowohl die Festnahme einer Person, als auch das in Haft Halten. Wenn das SEM die Inhaftierung für glaubhaft erachte, dann halte es somit auch die geltend gemachten Haftbedingungen und die erfolgten Folterungen für glaubhaft. In der Tat erschienen - unter Zitierung entsprechender Protokollstellen - die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene Folter äusserst substanziiert. Demnach sei die Behauptung des SEM, diese Inhaftierung sei aufgrund des Verdachts des (...) und nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt, haltlos. An der Glaubhaftigkeit des Vorliegens eines Politmalus wurde festgehalten. Bezüglich des Eventualantrags wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge beziehungsweise er den Entscheid nicht anfechten könnte, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene mit seinen Vorbringen auseinandersetzen und diese materiell prüfen würde.
E. 4 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz et. al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbesondere die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1, 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 888 f.).
E. 4.1.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Fälschungserkenntnis bezüglich des eingereichten Justizdokuments zu relativieren. So wurde er anlässlich der Befragung und Anhörung in seinem Asylverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Selbstredend erstreckt sich die Wahrheitspflicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts auch auf den Inhalt und die Echtheit der einzureichenden beziehungsweise eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), in Bezug auf welche die gesuchstellende Person zumindest eine Mitverantwortung trägt. Mithin ist das Einreichen gefälschter Beweismittel im Asylverfahren durchaus geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person nachhaltig zu erschüttern, falls diese Dokumente wesentliche Sachverhaltsvorbringen betreffen. Dies trifft auch vorliegend zu. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung in seinem Asylverfahren vorbrachte, dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht auf (...) zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich das diesbezüglich von ihm eingereichte Justizdokument nachträglich als Fälschung erwies, steht fest, dass er gegenüber den Asylbehörden bezüglich seines zentralen Verfolgungsvorbringens, gestützt auf welches er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, falsche Angaben machte und die Behörden somit in Verletzung der Wahrheitspflicht täuschte. Sodann bedarf es keiner weiteren Erläuterungen dazu, dass das Tatbestandselement des Erschleichens durch falsche Angaben in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ein Täuschen über wesentliche Tatsachen beinhaltet (vgl. Marc Spescha et. Al., Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 401). Der Ausdruck "erschleichen" zeigt, dass mehr verlangt wird als eine unbewusst gemachte Falschausgabe (vgl. Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 201), wobei Erschleichung nur vorliegt, wenn das vorwerfbare Verhalten der gesuchstellenden Person kausal für die Asylgewährung war (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 162). Dass diese Voraussetzungen in casu gegeben waren, wurde in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt. Sodann erweist sich der weitere Vorwurf, wonach die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbedingungen und erfolgten Folterungen als unglaubhaft erachte, als unbehelflich. So machte er geltend, die Verurteilung zu der (...)jährigen Freiheitsstrafe sei bereits nach wenigen Tagen in Haft erfolgt. Daraufhin sei er für zwei Monate an einen anderen Ort verbracht worden, wo die Haftbedingungen sehr schlecht gewesen seien. Erst dort hätten in der Folge die von ihm geschilderten Misshandlungen stattgefunden, auf welche in der Rechtsmitteileingabe Bezug genommen wird. Da sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe indessen als Lüge erwiesen hat, wurde die Glaubhaftigkeit der angeblichen Misshandlungen von der Vorinstanz zu Recht implizit verneint und mithin auch diesbezüglich die Begründungspflicht nicht verletzt. Deshalb vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte, da sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung die geltend gemachte Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf (...) ausdrücklich als glaubhaft erachtet habe, folgerichtig auch die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die erwähnten Haftbedingungen und Misshandlungen bejahen müssen, nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang beziehungsweise der Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, dass sich diese Inhaftierung lediglich auf die wenigen Tage zwischen der Inhaftnahme wegen Verdachts auf (...) und der angeblichen Verurteilung zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe beziehungsweise der daraufhin erfolgten Verlegung in Einzelhaft in eine andere Zelle beziehen kann. Mithin erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht auch in diesem Blickwinkel als unbegründet.
E. 4.1.2 Zusammenfassend vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den An-spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
E. 4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, ihm sei nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Justizdokument um eine Fälschung gehandelt habe. Deshalb müsse er sich nichts vorwerfen lassen. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So trifft zum einen die asylsuchende Person aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts insbesondere eine Mitverantwortung für die Echtheit der von ihr eingereichten Beweismittel (vgl. E. 4.1.1). Zum andern hatte der Beschwerdeführer, wie sich nachträglich herausstellte, die Asylbehörden hinsichtlich dieses wesentlichen Sachvorbringens bereits anlässlich der Anhörung in seinem Asylverfahren belogen. Mithin ist sein Einwand, er habe bezüglich des Beweismittels, mit welchem er das erlogene Vorbringen zu belegen versuchte, nicht gewusst, dass es sich um eine Fälschung handle, als unbehelflich zurückzuweisen.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, weil in der von ihm geltend gemachten Verurteilung zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit Verdacht auf (...) auf einen Politmalus geschlossen wurde. Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben bezüglich wesentlicher Tatsachen waren somit kausal sowohl für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Asylgewährung (vgl. E. 4.1.1).
E. 4.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuiertenVoraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls gegeben. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährte und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migratiosbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7686/2015 Urteil vom 15. Juli 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juni 2014 wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am 10. Juni 2015 führte das SEM eine amtsinterne Überprüfung eines vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten gerichtlichen Dokuments durch. Dieses liess das SEM am 15. Juni 2015 über die schweizerische Vertretung in B._______ auf seine Authentizität hin überprüfen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 liess die schweizerische Vertretung dem SEM das Ergebnis ihrer Abklärungen zukommen. C. Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von Zweifeln an seinen Vorbringen habe es die schweizerische Vertretung in B._______ um nähere Abklärungen ersucht. Diese hätten ergeben, dass er das SEM über seine angeblichen Probleme im Iran massgeblich getäuscht und ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Da der Botschafts- wie auch der interne Analysebericht Angaben enthalten würden, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, wurde ihr wesentlicher Inhalt gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG wie folgt bekannt gegeben: Die Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments der iranischen Justiz habe ergeben, dass es sich offensichtlich um eine Totalfälschung handle. Darin werde eine Ansprache verwendet, die in zivilen Verfahren, nicht aber in strafrechtlichen verwendet werde. Das Urteil weise keinen Artikel aus dem Strafgesetzbuch auf. Das Format und auch die Einleitungs- beziehungsweise Schlusssätze würden nicht den üblichen Dokumenten entsprechen. Die auf dem Dokument angegebene Zustellung durch (...) entspreche nicht dem im Iran üblichen Zustellungsverfahren von strafrechtlichen Dokumenten. Der Text des Dokuments sei in sich widersprüchlich. Das Dokument enthalte die Unterschrift eines (...), obwohl derartige unterschriebene Dokumente im Iran nie den Parteien ausgehändigt würden. Das Urteil weise verschiedene Fallnummern auf, obwohl diese bei echten Urteilen identisch sein müssten. Das Urteil informiere entgegen der üblichen Art und Weise nicht über die Möglichkeit, dagegen Beschwerde erheben zu können. Des Weiteren habe die amtsinterne Analyse des Dokuments ergeben, dass es sich bei den darauf angebrachten Stempeln um aufgedruckte und nicht um echte Nassstempel handle. Indes seien die Unterschrift und der Text in blauer Farbe von Hand mit (...) eingefügt. Sodann wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass es gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls beabsichtige, und gab ihm unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Iran ernsthafte Probleme gehabt, welche weiterhin aktuell seien. Bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Mai 2011 habe er nichts von einem angeblich gefälschten Dokument gewusst. Dieses habe er erst in der Schweiz erhalten. Er habe sich, als er anlässlich der Anhörung im Asylverfahren nach einem Urteil gefragt worden sei, diesbezüglich an seinen Vater gewandt. Von diesem habe er das Dokument erhalten. Wie es in dessen Besitz gelangt sei, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer sei es von seinem in C._______ wohnhaften Kollegen D._______ gebracht worden, welcher im Iran in den Ferien gewesen sei. Seit (...) Monaten könne er nicht mehr mit seinem Vater telefonieren, da dieser Angst vor den Behörden habe. Er nehme an, dass der iranische Staat keinen Auszug aus dem Urteil gemacht habe oder hätte, da er sich gegenüber dem Ausland nicht schlecht machen möchte. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. I. I.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. I.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 19. Januar 2016. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). 3. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2015 aus, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine angeblichen Probleme im Iran massiv getäuscht und ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Er habe versucht, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Er habe damit das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft durch ein gefälschtes Beweismittel erschlichen und durch massgebliche Täuschung über seine angeblichen Probleme seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Das gefälschte Beweismittel sei von zentraler Bedeutung, da es sich um ein Element des Sachverhalts handle. Wenn es den schweizerischen Behörden im Asylverfahren nicht unterbreitet worden wäre, hätte das Asylgesuch und die entsprechende Begründung zu einem gänzlich anderen Verfahrensausgang geführt. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument beschafft und von der Fälschung keine Kenntnis gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine anderen einschlägigen Beweismittel zu seinen Asylvorbringen eingereicht, welche seine Behauptungen stützen könnten. Er habe seine falschen Angaben während des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten und offensichtlich mit einem gefälschten Dokument versucht, in der Schweiz Asyl zu erschleichen. Daher sei ohne Weiteres sein persönlicher Wille zur Täuschung der schweizerischen Behörden erkennbar. Seine im Rahmen des Verfahrens geltend gemachten Asylgründe entbehrten aufgrund des gefälschten Dokuments jeglicher Grundlage. Durch das Erschleichen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft mittels Eingabe eines gefälschten Beweismittels habe er seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran keine Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten habe. Somit seien die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG in casu gegeben. Deshalb sei das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Dadurch unterstehe er nicht mehr der FK. Der gestützt darauf ausgestellte Reiseausweis müsse deshalb umgehend zurückgegeben werden. 3.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in formeller Hinsicht auf Beschwerdeebene ausführen, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Es habe als einziges Argument für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Eingabe eines gefälschten Dokuments angeführt und pauschal vermerkt, dadurch habe der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Indes habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 ausgeführt, er wisse nicht, woher sein Vater das Dokument habe, und nie daran gedacht, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Daraus gehe hervor, dass er keine Täuschungsabsicht gehabt habe. Somit treffe die Argumentation des SEM, wonach er seine Glaubwürdigkeit insgesamt verwirkt habe, nicht zu. Selbst bei Nachweis einer diesbezüglichen Täuschungsabsicht könnten allein aufgrund dieser Tatsache die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen während des Asylverfahrens nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Asylverfahren während insgesamt (...) Stunden befragt und angehört worden, wobei allein das Anhörungsprotokoll (...) Seiten umfasse. Dabei habe er sich äusserst substanziiert zu seinen Asylgründen geäussert. Das SEM habe sich jedoch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort mit diesen Akten beziehungsweise den Vorbringen des Beschwerdeführers während der beiden Interviews auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb die Vorbringen aus seiner Sicht möglicherweise als überwiegend unglaubhaft zu bewerten seien. Es habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung stattgefunden. In seiner Verfügung vom 18. Juni 2014 sei das BFM offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm deshalb Asyl gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM diese Vorbringen nunmehr als unglaubhaft einschätze. Damit habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. [...]). 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, die Fälschung des Beweismittels sei durch die Dokumentenanalyse und die über die schweizerische Vertretung getätigten Abklärungen erwiesen. Die Asylgewährung durch das Bundesamt habe sich auf die mit dem Beweismittel geltend gemachte Verurteilung zu einer Haft von (...) Jahren gestützt. Bezüglich dieser Verurteilung habe ein Politmalus nicht ausgeschlossen werden können, weshalb gemäss der damaligen Lage Art. 3 AsylG vom BFM als erfüllt betrachtet worden und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen gewesen sei. Die Abklärungsergebnisse entzögen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht rechtens, sondern auf der Grundlage einer zweifelhaften und aus rechtsstaatlicher Sicht dürftigen Beweislage und Anklagemotivation verurteilt worden, jede Grundlage, da gegen ihn mutmasslich gar kein Urteil ergangen sei beziehungsweise er ein solches nicht beizubringen vermocht habe. Demnach sei die Verurteilung mit einem Strafmass von (...) Jahren Haft und das Vorliegen eines Politmalus nach Art. 7 AsylG auch nach dem rechtlichen Grundsatz in dubio pro fugitivo nicht mehr glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe somit seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf dieses ausschlaggebende Vorbringen verwirkt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte glaubhafte Inhaftierung, weil er des (...) verdächtigt worden sei, nicht aufgrund der in Art. 3 AsylG benannten Merkmale, sondern nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Dieses Vorbringen könne demnach nach Art. 3 AsylG nicht zur Asylgewährung führen und begründe keine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. 3.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem SEM sei es in seiner Vernehmlassung nicht gelungen, die gerügte Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu heilen. Ergänzend habe das SEM festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Inhaftierung, weil er des (...) verdächtigt worden sei, nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Indes - so die Replik - umfasse der Begriff der Inhaftierung sowohl die Festnahme einer Person, als auch das in Haft Halten. Wenn das SEM die Inhaftierung für glaubhaft erachte, dann halte es somit auch die geltend gemachten Haftbedingungen und die erfolgten Folterungen für glaubhaft. In der Tat erschienen - unter Zitierung entsprechender Protokollstellen - die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene Folter äusserst substanziiert. Demnach sei die Behauptung des SEM, diese Inhaftierung sei aufgrund des Verdachts des (...) und nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt, haltlos. An der Glaubhaftigkeit des Vorliegens eines Politmalus wurde festgehalten. Bezüglich des Eventualantrags wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge beziehungsweise er den Entscheid nicht anfechten könnte, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene mit seinen Vorbringen auseinandersetzen und diese materiell prüfen würde.
4. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz et. al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbesondere die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1, 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 888 f.). 4.1.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Fälschungserkenntnis bezüglich des eingereichten Justizdokuments zu relativieren. So wurde er anlässlich der Befragung und Anhörung in seinem Asylverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Selbstredend erstreckt sich die Wahrheitspflicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts auch auf den Inhalt und die Echtheit der einzureichenden beziehungsweise eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), in Bezug auf welche die gesuchstellende Person zumindest eine Mitverantwortung trägt. Mithin ist das Einreichen gefälschter Beweismittel im Asylverfahren durchaus geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person nachhaltig zu erschüttern, falls diese Dokumente wesentliche Sachverhaltsvorbringen betreffen. Dies trifft auch vorliegend zu. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung in seinem Asylverfahren vorbrachte, dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht auf (...) zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich das diesbezüglich von ihm eingereichte Justizdokument nachträglich als Fälschung erwies, steht fest, dass er gegenüber den Asylbehörden bezüglich seines zentralen Verfolgungsvorbringens, gestützt auf welches er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, falsche Angaben machte und die Behörden somit in Verletzung der Wahrheitspflicht täuschte. Sodann bedarf es keiner weiteren Erläuterungen dazu, dass das Tatbestandselement des Erschleichens durch falsche Angaben in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ein Täuschen über wesentliche Tatsachen beinhaltet (vgl. Marc Spescha et. Al., Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 401). Der Ausdruck "erschleichen" zeigt, dass mehr verlangt wird als eine unbewusst gemachte Falschausgabe (vgl. Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 201), wobei Erschleichung nur vorliegt, wenn das vorwerfbare Verhalten der gesuchstellenden Person kausal für die Asylgewährung war (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 162). Dass diese Voraussetzungen in casu gegeben waren, wurde in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt. Sodann erweist sich der weitere Vorwurf, wonach die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbedingungen und erfolgten Folterungen als unglaubhaft erachte, als unbehelflich. So machte er geltend, die Verurteilung zu der (...)jährigen Freiheitsstrafe sei bereits nach wenigen Tagen in Haft erfolgt. Daraufhin sei er für zwei Monate an einen anderen Ort verbracht worden, wo die Haftbedingungen sehr schlecht gewesen seien. Erst dort hätten in der Folge die von ihm geschilderten Misshandlungen stattgefunden, auf welche in der Rechtsmitteileingabe Bezug genommen wird. Da sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe indessen als Lüge erwiesen hat, wurde die Glaubhaftigkeit der angeblichen Misshandlungen von der Vorinstanz zu Recht implizit verneint und mithin auch diesbezüglich die Begründungspflicht nicht verletzt. Deshalb vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte, da sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung die geltend gemachte Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf (...) ausdrücklich als glaubhaft erachtet habe, folgerichtig auch die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die erwähnten Haftbedingungen und Misshandlungen bejahen müssen, nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang beziehungsweise der Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, dass sich diese Inhaftierung lediglich auf die wenigen Tage zwischen der Inhaftnahme wegen Verdachts auf (...) und der angeblichen Verurteilung zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe beziehungsweise der daraufhin erfolgten Verlegung in Einzelhaft in eine andere Zelle beziehen kann. Mithin erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht auch in diesem Blickwinkel als unbegründet. 4.1.2 Zusammenfassend vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den An-spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, ihm sei nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Justizdokument um eine Fälschung gehandelt habe. Deshalb müsse er sich nichts vorwerfen lassen. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So trifft zum einen die asylsuchende Person aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts insbesondere eine Mitverantwortung für die Echtheit der von ihr eingereichten Beweismittel (vgl. E. 4.1.1). Zum andern hatte der Beschwerdeführer, wie sich nachträglich herausstellte, die Asylbehörden hinsichtlich dieses wesentlichen Sachvorbringens bereits anlässlich der Anhörung in seinem Asylverfahren belogen. Mithin ist sein Einwand, er habe bezüglich des Beweismittels, mit welchem er das erlogene Vorbringen zu belegen versuchte, nicht gewusst, dass es sich um eine Fälschung handle, als unbehelflich zurückzuweisen. 4.3 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, weil in der von ihm geltend gemachten Verurteilung zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit Verdacht auf (...) auf einen Politmalus geschlossen wurde. Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben bezüglich wesentlicher Tatsachen waren somit kausal sowohl für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Asylgewährung (vgl. E. 4.1.1). 4.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuiertenVoraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls gegeben. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährte und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migratiosbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: