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D-3644/2022

D-3644/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechts- vertretung vertieft zu seine Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei führte er aus, er sei in B._______, in der Provinz C._______, geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Se- kundarschule und das Gymnasium abgeschlossen. Danach habe er in ver- schiedenen Branchen gearbeitet, zuletzt als (…). Er habe pro Monat 1'500.– türkische Lira verdient. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern sowie drei seiner Brüder in einem fünfstöckigen Eigenheim gelebt. Sein älterer Bruder habe auch in diesem Haus gelebt, aber einen eigenen Haushalt geführt. Der Familie gehöre ein eigenes Lebensmittelgeschäft. B.b Zum Reiseweg gab er an, er sei am (…) 2022 von B._______ nach D._______ gefahren und am (…) 2022 in Istanbul angekommen. Von dort sei er am (…) 2022 nach E._______, Serbien, geflogen. Auf dem Landweg sei er am (…) 2022 in Italien angekommen und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Er habe den Schleppern EUR 10'000.– für diese Reise bezahlt. Das Geld habe er von seinem Vater und seinem Bruder erhalten, denen es finanziell sehr gut gehe. B.c Befragt zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gab der der Be- schwerdeführer zu Protokoll, er leide an Schlafstörungen. B.d Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er stamme aus einer poli- tisch engagierten, patriotischen Familie, die seit Jahren unter Druck gesetzt werde. Die Behörden seien ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise zu seiner Familie nach Hause gekommen. Sie hätten sich nach seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin erkundigt. Es sei insgesamt dreimal zu solchen Hausbesuchen gekommen. Im Jahr 2019 habe ein Hausbesuch stattgefunden, im Jahr 2021 zweimal. Die Polizisten hätten immer die glei- chen Fragen gestellt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich passiv für den Jugendflügel der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt und bei Veranstaltungen Broschüren verteilt. Im

D-3644/2022 Seite 3 Internet sei er auf Twitter aktiv. Er gab an, Beiträge zu «liken» und zu teilen, verneinte aber, Beiträge selbst verfasst zu haben. Er habe im Jahr 2022 an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Etwa zehn Tage später sei er von der Polizei angehalten worden und die Polizisten hätten versucht, ihn für eine Spitzeltätigkeit anzuwerben, wobei er sie hätte über Leute informieren sollen, die bei der HDP verkehren würden. Die Polizisten hätten mit ihm «ganz nett und ruhig» gesprochen und ihm gesagt, dass man ihn auch finanziell unterstützen würde. Er habe aus Angst weder abgelehnt noch akzeptiert. Sein Vater und sein älterer Bruder würden auch ab und zu ins Parteilokal der HDP gehen. Sein Onkel väterlicherseits sei wegen der Mit- gliedschaft bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein- heiten) angeklagt respektive es sei ein Dossier über ihn angelegt worden. Weder gegen ihn (den Beschwerdeführer) noch gegen seine Eltern oder Brüder würde es hängige Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei geben. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es zu weiteren Unterdrückun- gen kommen werde. Bevor er im Mai ausgereist sei, seien zwei Personen aus B._______, welche er nicht persönlich kenne, von unbekannten Tätern umgebracht worden, weshalb er Angst habe. B.e Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Ori- ginal zu den Akten. Er gab zu Protokoll, dass ihm sein Reisepass von den Schleppern weggenommen worden sei. C. Am 1. Juli 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 – eröffnet am 21. Juli 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des- sen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerken- nung als Flüchtling sei anzuordnen.

D-3644/2022 Seite 4 In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei er als beschwerdeführende Person bei bereits er- folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informie- ren. F. Am 24. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 setzte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer diverse Fristen an (Einreichung einer Fürsorge- bestätigung, Nachreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln). Die an den Beschwerdeführer adressierte Eingangsbestätigung vom 24. Au- gust 2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden» retourniert, weshalb das Gericht davon ausging, dass ihm auch die Zwischenverfügung vom 30. August 2022 nicht zugestellt werden konnte. In der Folge hob die Instruktionsrichterin diese mit neuer Zwischen- verfügung vom 31. August 2022 wiedererwägungsweise auf. Mit gleicher Zwischenverfügung stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie der in Aussicht gestellten Beweismittel in- klusive Übersetzung in eine Amtssprache. H. Am 26. September 2022 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 16. September 2022 zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer ein in türkischer Sprache verfasstes Referenzschreiben seines türkischen Rechtsvertreters samt Briefumschlag ein, stellte dessen Übersetzung in Aussicht und führte aus, sein Anwalt habe die Akten nicht besorgen können, da die Staatsanwaltschaft von Istanbul die Akten zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in B._______ gesendet habe. Dort hätten die Akten noch keine neue Nummer bekommen.

D-3644/2022 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 setze die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 21. November 2022 zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel an. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt. Bei unge- nutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. K. Am 18. November 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – vorbehältlich des sogleich Folgenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist mangels ersichtlichen Rechtsschutzinteresses auf den vom Beschwerdeführer nicht begründeten Eventualantrag, wonach er bei be- reits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die unvollständige und falsche Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise sinngemäss des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Möglichkeit erhalten, in der Türkei Beweismittel zu besorgen (vgl. Be- schwerdeschrift S. 4). Diese formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfü- gung zu führen (vgl. BVGE 2013/3 E. 4.2).

E. 4.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hat. Vielmehr hat sie sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl- gründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hin- reichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch substantiierte Ausführungen entsprechend darauf hinzuwirken. Vor- liegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Exis- tenz hängiger Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn explizit verneint (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 24. August 2022 [nachfolgend: SEM-act.] 12 F77). Er hat dem SEM denn auch keinerlei wei- tere Beweismittel in Aussicht gestellt, obwohl ihm dies aufgrund seiner Mit- wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte zugemutet werden können. Der Vo- rinstanz kann folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe den Eingang von Beweismitteln – von deren Existenz sie weder Kenntnis hatte noch hat ha- ben können –, nicht abgewartet.

E. 4.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als offen- sichtlich unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene

D-3644/2022 Seite 7 Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.1.1 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es ich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmög- lichten oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien.

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E. 6.1.2 Auch die im vorliegenden Fall würden die gemachten Gründe wie Hausbesuche mit Fragen nach Verwandten und ohne Konsequenzen bzw. ohne Strafverfahren, schikanöse Kontrollen und die Aufforderung, ge- gen Entgelt als Spitzel zu arbeiten, in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So bestätige der Beschwerde- führer, dass es bisher und zurzeit kein staatsanwaltschaftliches Ermitt- lungsverfahren oder hängiges Strafverfahren gegen ihn (und seine Kern- familie, das heisst Eltern und Geschwister) in der Türkei gebe. Entspre- chend habe er auch keine Dokumente eines Strafverfahrens beim SEM eingereicht. Somit sei bestätigt, dass dem Beschwerdeführer zurzeit keine Gefängnisstrafe und keine Festnahme oder Haft in der Türkei drohe. Aus- serdem habe er nicht geltend gemacht, dass sich die Polizei bei den Haus- besuchen, Ausweiskontrollen und Aufforderungen, als Spitzel für sie zu ar- beiten, schwerwiegender Repressalien bzw. Massnahmen gegen ihn be- dient habe. Im Gegenteil haben er angegeben, dass die Polizisten nur we- gen seinem Onkel und Cousin Fragen gestellt und ihn als Spitzel – gegen finanzielle Entschädigung – angefragt und dabei «ruhig und nett» mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten (mit Verweis auf SEM-act. 12 F93). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Vorfluchtgründe inklu- sive einer Reflexverfolgung wegen seines Cousins und Onkels seien somit nicht als hinreichend intensiv und damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren. Insbesondere, weil im türkischen Kontext kein Ermittlungsverfahren mit Festnahmebefehl und kein Strafverfahren gegen ihn existiere. Seine Vor- bringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seiner Verwandten weiterhin schikaniert, unter Druck gesetzt oder in Mit- leidenschaft gezogen zu werden, hielt das SEM fest, diese Reflexverfol- gungsfurcht sei vor dem Hintergrund der Prüfkriterien gemäss Grundsatz- urteil der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) einzelfallspezifisch zu würdigen (mit Verweis auf die Rechtsprechung der ARK und des Bundes- verwaltungsgerichts). Im Lichte der geltend gemachten Verfolgungsmass- nahmen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen sei- nes familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Daran würde auch die Konsultation der Asyldos- siers und Verfahrensakten einschliesslich der Asylgewährungen für seinen Cousin, G._______, und seinen Onkel, H._______, nichts zu ändern

D-3644/2022 Seite 9 vermögen. Aus ihren Akten ergäben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Festnahme oder ein Straf- verfahren mit möglicher Gefängnisstrafe oder andere ernsthafte Nachteile drohen könnte.

E. 6.1.4 Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der Aufforderung bzw. dem Angebot, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, gewissem Druck für ihn als Kurde und schikanösen Ausweiskontrollen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, ge- nüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er habe bisher nicht einmal eine Mitgliedschaftsbestätigung oder einen Mit- gliederausweis der HDP erhalten und sei nur im Jugendflügel mit Flyer- Verteilen tätig gewesen, hätte zudem deren Lokal besucht und auf Social Media entsprechend Beiträge «geliked» oder geteilt, ohne selbst Beiträge zu schreiben und zu posten. Er verfüge deshalb über ein sehr nieder- schwelliges Profil eines Sympathisanten der legalen HDP. Deshalb be- stehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtun- gen, deswegen flüchtlingsrechtlich verfolgt zu werden bzw. inhaftiert oder in einem Strafverfahren angeklagt oder verurteilt zu werden, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verbo- ten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründe- ten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten na- mentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal ge- wesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdefüh- rer geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant quali- fiziert werden.

E. 6.1.5 Aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz ver- zichtete das SEM, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, wie die stereotyp und detailarm dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Hausbesuche der Polizei (mit Verweis auf SEM-act. 12 F90),

D-3644/2022 Seite 10 welche bezüglich des letzten Hausbesuchs innerhalb der Anhörung wider- sprüchlich erschienen seien (mit Verweis auf SEM-act. 12 F67, F84-87).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde zusammenge- fasst entgegen, er werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass es nun ein hängiges Strafverfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation ge- ben würde. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe von einem bis fünf Jahren. Am (…) 2022 um ca. 10 Uhr seien sodann drei Polizisten der Antiterroreinheit in der Wohnung seiner Familie erschienen. Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) aus politi- schen Gründen gesucht werde und am (…) 2022 bei der Sicherheitsdirek- tion in B._______, Direktion für Bekämpfung gegen Terror, anwesend sein müsse. Er werde mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) in Verbindung gebracht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tat- sächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt werden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Fest- nahmen oder ausstehender Haftstrafen. Er sei aus einer Familie, die sich politisch für die kurdische Sache und die legale politische Partei HDP en- gagiere. Im (…) 2022 habe ihm die Polizei angeboten, für sie gegen Ent- löhnung als Spitzel bei der HDP und deren Parteilokal tätig zu sein. Nach seiner Ausreise hätten die Polizisten mehrmals in seinem Quartier nach ihm gefragt. Er habe Angst, immer beschattet und verfolgt zu werden. Die Verschwörungen der türkischen Polizisten seien sehr bekannt und gefähr- lich. Er sei sein Leben lang schikaniert worden. Er und seine Familie seien dauerhaft unter Druck gesetzt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; vgl. auch E. 6.1 hiervor), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungs- weise erfolgten Schikanen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese würden in ihrer Intensität nicht über diejenige hinausgehen, welche die

D-3644/2022 Seite 11 allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2570/2025 vom

23. Juni 2025, S. 6). Sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse per- sönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers ist unbehelf- lich.

E. 7.2.2 Hinsichtlich der dargelegten Ereignisse (Hausbesuche, Befragun- gen, Anwerbeversuche durch die Polizei [vgl. SEM-act. 12 F51; F70 f. F78- 90; F93; F95 f.; Beschwerdeschrift S. 3 f.]) verkennt das Gericht nicht, dass diese für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein mögen. Indes ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vorfälle die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen. Es gehen weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür hervor, er habe durch die türkischen Behörden direkte, ernsthafte Nachteile erlitten. Im Weiteren ist auch nicht von einer den Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten asylrecht- lich relevanten Verfolgung auszugehen.

E. 7.2.3 Das SEM hat sodann die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Cousin, G._______, und dem Onkel, H._______, anhand den von der Rechtspre- chung entwickelten Kriterien geprüft und ist in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zur Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise aktenkundig sind, welche darauf schliessen lassen würden, er könnte aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an, zu- mal diesen Ausführungen in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges ent- gegnet wird.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, es sei ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda einer Terror- organisation eröffnet worden. Unter Hinweis auf ein Schreiben seines in der Türkei mandatierten Anwalts vom 4. Oktober 2022 führt der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2022 aus, die Staatsanwalt- schaft in Istanbul habe sich für unzuständig erklärt und die Akte zuständig- keitshalber an die Staatsanwaltschaft in B._______ gesendet, wo das Ver- fahren noch keine neue Aktennummer erhalten habe (vgl. Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 9 und 12). Bis zum heu- tigen Zeitpunkt – mithin drei Jahre nach Einreichung seiner Beschwerde –

D-3644/2022 Seite 12 wurden keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens (weder in Istanbul noch in B._______), die Ausstellung eines Festnahmebefehls oder einen Geheimhaltungsbeschluss belegen würden. Angesichts des Fehlens von jeglichen Beweismitteln gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft verhaftet und etwa im Rahmen einer Untersuchungshaft für längere Zeit oder unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden würde. An dieser Ein- schätzung vermag auch das zu den Akten gereichte Schreiben des türki- schen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal es als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich alleine aus einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation noch keine begrün- dete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt, zumal völlig offen ist, ob dieses später zu einer Anklage und allenfalls einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024). Vorliegend bestehen indessen bereits erhebliche Zweifel, ob ein sol- ches Verfahren überhaupt eingeleitet wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 7.4 Im Weiteren sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gebracht wird und auch der Beschwerdeführer versäumte es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, entsprechende Beweismittel einzureichen oder seine Behauptung näher zu substantiieren. Demnach ist seinem Vorbringen, er werde mit der PKK in Verbindung gebracht, weshalb ein erhebliches Risiko von Misshandlun- gen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen bestehe, die Grundlage entzogen.

E. 7.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass sich die tür- kischen Behörden bei seinen Eltern allenfalls nach dem Verbleib des Be- schwerdeführers erkundigt haben, nicht erstaunt und für sich allein nicht auf eine Verfolgungssituation schliessen lässt. Dass er aus politischen Gründen gesucht werde und am (…) 2022 bei der Sicherheitsdirektion B._______, Direktion für die Bekämpfung des Terrors, zu erscheinen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), bleibt vorliegend ebenfalls unbelegt.

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E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Aus- reise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-3644/2022 Seite 14 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3644/2022 Seite 15 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sein Leben lang in der Provinz C._______ gelebt. Das SEM habe nicht berück- sichtigt, dass Menschen, die aus den Provinzen C._______ und I._______ stammten, anders behandelt würden, weil dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz C._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das SEM hat in der Folge das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen ausserhalb der beiden Provinzen C._______ und I._______ geprüft und ist in nach- vollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer zu- zumuten ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei in einem anderen Lan- desteil aufzuhalten, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dort sein Leben zu bestreiten (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.).

E. 9.3.3 Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz C._______ nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.4.8). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und kinderlosen Mann, der über eine abgeschlos- sene Schulbildung, einschliesslich Gymnasium, einer Ausbildung als (…), Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und einem familiären Netz in der Türkei verfügt. Seine Kernfamilie lebt in einem Eigenheim in der Pro- vinz C._______, wo sie ein eigenes Lebensmittelgeschäft besitzen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist die finanzielle Situation seiner Familie als «sehr gut» zu bezeichnen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rück- kehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Provinz C._______, in eine existenzbedrohende Situation. Auch die geltend gemachten Schlaf- probleme stehen einer Rückkehr nicht entgegen, zumal das türkische Ge- sundheitssystem, insbesondere in grösseren Städten, dem europäischen Standard entspricht (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 9.4.3 m.w.H.).

D-3644/2022 Seite 16

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwV). Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu- weisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3644/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3644/2022 Urteil vom 19. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seine Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei führte er aus, er sei in B._______, in der Provinz C._______, geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Sekundarschule und das Gymnasium abgeschlossen. Danach habe er in verschiedenen Branchen gearbeitet, zuletzt als (...). Er habe pro Monat 1'500.- türkische Lira verdient. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern sowie drei seiner Brüder in einem fünfstöckigen Eigenheim gelebt. Sein älterer Bruder habe auch in diesem Haus gelebt, aber einen eigenen Haushalt geführt. Der Familie gehöre ein eigenes Lebensmittelgeschäft. B.b Zum Reiseweg gab er an, er sei am (...) 2022 von B._______ nach D._______ gefahren und am (...) 2022 in Istanbul angekommen. Von dort sei er am (...) 2022 nach E._______, Serbien, geflogen. Auf dem Landweg sei er am (...) 2022 in Italien angekommen und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Er habe den Schleppern EUR 10'000.- für diese Reise bezahlt. Das Geld habe er von seinem Vater und seinem Bruder erhalten, denen es finanziell sehr gut gehe. B.c Befragt zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gab der der Beschwerdeführer zu Protokoll, er leide an Schlafstörungen. B.d Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er stamme aus einer politisch engagierten, patriotischen Familie, die seit Jahren unter Druck gesetzt werde. Die Behörden seien ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise zu seiner Familie nach Hause gekommen. Sie hätten sich nach seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin erkundigt. Es sei insgesamt dreimal zu solchen Hausbesuchen gekommen. Im Jahr 2019 habe ein Hausbesuch stattgefunden, im Jahr 2021 zweimal. Die Polizisten hätten immer die gleichen Fragen gestellt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich passiv für den Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt und bei Veranstaltungen Broschüren verteilt. Im Internet sei er auf Twitter aktiv. Er gab an, Beiträge zu «liken» und zu teilen, verneinte aber, Beiträge selbst verfasst zu haben. Er habe im Jahr 2022 an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Etwa zehn Tage später sei er von der Polizei angehalten worden und die Polizisten hätten versucht, ihn für eine Spitzeltätigkeit anzuwerben, wobei er sie hätte über Leute informieren sollen, die bei der HDP verkehren würden. Die Polizisten hätten mit ihm «ganz nett und ruhig» gesprochen und ihm gesagt, dass man ihn auch finanziell unterstützen würde. Er habe aus Angst weder abgelehnt noch akzeptiert. Sein Vater und sein älterer Bruder würden auch ab und zu ins Parteilokal der HDP gehen. Sein Onkel väterlicherseits sei wegen der Mitgliedschaft bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeklagt respektive es sei ein Dossier über ihn angelegt worden. Weder gegen ihn (den Beschwerdeführer) noch gegen seine Eltern oder Brüder würde es hängige Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei geben. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es zu weiteren Unterdrückungen kommen werde. Bevor er im Mai ausgereist sei, seien zwei Personen aus B._______, welche er nicht persönlich kenne, von unbekannten Tätern umgebracht worden, weshalb er Angst habe. B.e Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Er gab zu Protokoll, dass ihm sein Reisepass von den Schleppern weggenommen worden sei. C. Am 1. Juli 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 - eröffnet am 21. Juli 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei er als beschwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. F. Am 24. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer diverse Fristen an (Einreichung einer Fürsorgebestätigung, Nachreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln). Die an den Beschwerdeführer adressierte Eingangsbestätigung vom 24. August 2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert, weshalb das Gericht davon ausging, dass ihm auch die Zwischenverfügung vom 30. August 2022 nicht zugestellt werden konnte. In der Folge hob die Instruktionsrichterin diese mit neuer Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wiedererwägungsweise auf. Mit gleicher Zwischenverfügung stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie der in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache. H. Am 26. September 2022 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 16. September 2022 zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein in türkischer Sprache verfasstes Referenzschreiben seines türkischen Rechtsvertreters samt Briefumschlag ein, stellte dessen Übersetzung in Aussicht und führte aus, sein Anwalt habe die Akten nicht besorgen können, da die Staatsanwaltschaft von Istanbul die Akten zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in B._______ gesendet habe. Dort hätten die Akten noch keine neue Nummer bekommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 setze die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 21. November 2022 zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel an. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. K. Am 18. November 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des sogleich Folgenden - einzutreten. Nicht einzutreten ist mangels ersichtlichen Rechtsschutzinteresses auf den vom Beschwerdeführer nicht begründeten Eventualantrag, wonach er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die unvollständige und falsche Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise sinngemäss des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Möglichkeit erhalten, in der Türkei Beweismittel zu besorgen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Diese formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/3 E. 4.2). 4.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hat. Vielmehr hat sie sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch substantiierte Ausführungen entsprechend darauf hinzuwirken. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Existenz hängiger Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn explizit verneint (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 24. August 2022 [nachfolgend: SEM-act.] 12 F77). Er hat dem SEM denn auch keinerlei weitere Beweismittel in Aussicht gestellt, obwohl ihm dies aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte zugemutet werden können. Der Vorinstanz kann folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe den Eingang von Beweismitteln - von deren Existenz sie weder Kenntnis hatte noch hat haben können -, nicht abgewartet. 4.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.1.1 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es ich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. 6.1.2 Auch die im vorliegenden Fall würden die gemachten Gründe wie Hausbesuche mit Fragen nach Verwandten und ohne Konsequenzen bzw. ohne Strafverfahren, schikanöse Kontrollen und die Aufforderung, gegen Entgelt als Spitzel zu arbeiten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So bestätige der Beschwerdeführer, dass es bisher und zurzeit kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder hängiges Strafverfahren gegen ihn (und seine Kernfamilie, das heisst Eltern und Geschwister) in der Türkei gebe. Entsprechend habe er auch keine Dokumente eines Strafverfahrens beim SEM eingereicht. Somit sei bestätigt, dass dem Beschwerdeführer zurzeit keine Gefängnisstrafe und keine Festnahme oder Haft in der Türkei drohe. Ausserdem habe er nicht geltend gemacht, dass sich die Polizei bei den Hausbesuchen, Ausweiskontrollen und Aufforderungen, als Spitzel für sie zu arbeiten, schwerwiegender Repressalien bzw. Massnahmen gegen ihn bedient habe. Im Gegenteil haben er angegeben, dass die Polizisten nur wegen seinem Onkel und Cousin Fragen gestellt und ihn als Spitzel - gegen finanzielle Entschädigung - angefragt und dabei «ruhig und nett» mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten (mit Verweis auf SEM-act. 12 F93). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Vorfluchtgründe inklusive einer Reflexverfolgung wegen seines Cousins und Onkels seien somit nicht als hinreichend intensiv und damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren. Insbesondere, weil im türkischen Kontext kein Ermittlungsverfahren mit Festnahmebefehl und kein Strafverfahren gegen ihn existiere. Seine Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seiner Verwandten weiterhin schikaniert, unter Druck gesetzt oder in Mitleidenschaft gezogen zu werden, hielt das SEM fest, diese Reflexverfolgungsfurcht sei vor dem Hintergrund der Prüfkriterien gemäss Grundsatzurteil der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) einzelfallspezifisch zu würdigen (mit Verweis auf die Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts). Im Lichte der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Daran würde auch die Konsultation der Asyldossiers und Verfahrensakten einschliesslich der Asylgewährungen für seinen Cousin, G._______, und seinen Onkel, H._______, nichts zu ändern vermögen. Aus ihren Akten ergäben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Festnahme oder ein Strafverfahren mit möglicher Gefängnisstrafe oder andere ernsthafte Nachteile drohen könnte. 6.1.4 Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der Aufforderung bzw. dem Angebot, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, gewissem Druck für ihn als Kurde und schikanösen Ausweiskontrollen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er habe bisher nicht einmal eine Mitgliedschaftsbestätigung oder einen Mitgliederausweis der HDP erhalten und sei nur im Jugendflügel mit Flyer-Verteilen tätig gewesen, hätte zudem deren Lokal besucht und auf Social Media entsprechend Beiträge «geliked» oder geteilt, ohne selbst Beiträge zu schreiben und zu posten. Er verfüge deshalb über ein sehr niederschwelliges Profil eines Sympathisanten der legalen HDP. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, deswegen flüchtlingsrechtlich verfolgt zu werden bzw. inhaftiert oder in einem Strafverfahren angeklagt oder verurteilt zu werden, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. 6.1.5 Aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz verzichtete das SEM, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, wie die stereotyp und detailarm dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Hausbesuche der Polizei (mit Verweis auf SEM-act. 12 F90), welche bezüglich des letzten Hausbesuchs innerhalb der Anhörung widersprüchlich erschienen seien (mit Verweis auf SEM-act. 12 F67, F84-87). 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde zusammengefasst entgegen, er werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass es nun ein hängiges Strafverfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation geben würde. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe von einem bis fünf Jahren. Am (...) 2022 um ca. 10 Uhr seien sodann drei Polizisten der Antiterroreinheit in der Wohnung seiner Familie erschienen. Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) aus politischen Gründen gesucht werde und am (...) 2022 bei der Sicherheitsdirektion in B._______, Direktion für Bekämpfung gegen Terror, anwesend sein müsse. Er werde mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) in Verbindung gebracht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt werden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehender Haftstrafen. Er sei aus einer Familie, die sich politisch für die kurdische Sache und die legale politische Partei HDP engagiere. Im (...) 2022 habe ihm die Polizei angeboten, für sie gegen Entlöhnung als Spitzel bei der HDP und deren Parteilokal tätig zu sein. Nach seiner Ausreise hätten die Polizisten mehrmals in seinem Quartier nach ihm gefragt. Er habe Angst, immer beschattet und verfolgt zu werden. Die Verschwörungen der türkischen Polizisten seien sehr bekannt und gefährlich. Er sei sein Leben lang schikaniert worden. Er und seine Familie seien dauerhaft unter Druck gesetzt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; vgl. auch E. 6.1 hiervor), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese würden in ihrer Intensität nicht über diejenige hinausgehen, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025, S. 6). Sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. 7.2.2 Hinsichtlich der dargelegten Ereignisse (Hausbesuche, Befragungen, Anwerbeversuche durch die Polizei [vgl. SEM-act. 12 F51; F70 f. F78-90; F93; F95 f.; Beschwerdeschrift S. 3 f.]) verkennt das Gericht nicht, dass diese für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein mögen. Indes ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vorfälle die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen. Es gehen weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür hervor, er habe durch die türkischen Behörden direkte, ernsthafte Nachteile erlitten. Im Weiteren ist auch nicht von einer den Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. 7.2.3 Das SEM hat sodann die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Cousin, G._______, und dem Onkel, H._______, anhand den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien geprüft und ist in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zur Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise aktenkundig sind, welche darauf schliessen lassen würden, er könnte aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an, zumal diesen Ausführungen in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges entgegnet wird. 7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, es sei ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation eröffnet worden. Unter Hinweis auf ein Schreiben seines in der Türkei mandatierten Anwalts vom 4. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2022 aus, die Staatsanwaltschaft in Istanbul habe sich für unzuständig erklärt und die Akte zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in B._______ gesendet, wo das Verfahren noch keine neue Aktennummer erhalten habe (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 9 und 12). Bis zum heutigen Zeitpunkt - mithin drei Jahre nach Einreichung seiner Beschwerde - wurden keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (weder in Istanbul noch in B._______), die Ausstellung eines Festnahmebefehls oder einen Geheimhaltungsbeschluss belegen würden. Angesichts des Fehlens von jeglichen Beweismitteln gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft verhaftet und etwa im Rahmen einer Untersuchungshaft für längere Zeit oder unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden würde. An dieser Einschätzung vermag auch das zu den Akten gereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal es als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich alleine aus einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt, zumal völlig offen ist, ob dieses später zu einer Anklage und allenfalls einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024). Vorliegend bestehen indessen bereits erhebliche Zweifel, ob ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 7.4 Im Weiteren sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gebracht wird und auch der Beschwerdeführer versäumte es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, entsprechende Beweismittel einzureichen oder seine Behauptung näher zu substantiieren. Demnach ist seinem Vorbringen, er werde mit der PKK in Verbindung gebracht, weshalb ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen bestehe, die Grundlage entzogen. 7.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass sich die türkischen Behörden bei seinen Eltern allenfalls nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt haben, nicht erstaunt und für sich allein nicht auf eine Verfolgungssituation schliessen lässt. Dass er aus politischen Gründen gesucht werde und am (...) 2022 bei der Sicherheitsdirektion B._______, Direktion für die Bekämpfung des Terrors, zu erscheinen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), bleibt vorliegend ebenfalls unbelegt. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sein Leben lang in der Provinz C._______ gelebt. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass Menschen, die aus den Provinzen C._______ und I._______ stammten, anders behandelt würden, weil dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz C._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das SEM hat in der Folge das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen ausserhalb der beiden Provinzen C._______ und I._______ geprüft und ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei in einem anderen Landesteil aufzuhalten, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dort sein Leben zu bestreiten (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). 9.3.3 Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz C._______ nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.4.8). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und kinderlosen Mann, der über eine abgeschlossene Schulbildung, einschliesslich Gymnasium, einer Ausbildung als (...), Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und einem familiären Netz in der Türkei verfügt. Seine Kernfamilie lebt in einem Eigenheim in der Provinz C._______, wo sie ein eigenes Lebensmittelgeschäft besitzen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist die finanzielle Situation seiner Familie als «sehr gut» zu bezeichnen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Provinz C._______, in eine existenzbedrohende Situation. Auch die geltend gemachten Schlafprobleme stehen einer Rückkehr nicht entgegen, zumal das türkische Gesundheitssystem, insbesondere in grösseren Städten, dem europäischen Standard entspricht (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 9.4.3 m.w.H.). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwV). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: