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D-108/2025

D-108/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Ap- ril 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 18. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

C. Am 18. April 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom selbigen Tag ein. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Trennungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft C._______ vom 19. März 2024, zweier Open-Source Forschungsberichte der Polizei, eines Proto- kolls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. März 2024, eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf einen Vorführbefehl vom 19. Januar 2024 inklu- sive eines Zwischenurteils des Friedensgerichts C._______ zum Vorführ- befehl, eines Polizeiprotokolls vom 2. Januar 2024 und das Original seiner türkischen Identitätskarte ein. E. E.a Am 14. Mai 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Sirnak) gelebt. Nach seinem Schulabschluss habe er zuerst als (…) und ab November 2021 als (…) auf dem gesamten türkischen und teilweise dem irakischen Gebiet gearbeitet. Er habe (…) Brüder und (…) Schwester. E.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er und seine Familienangehörigen seit dem Verfahren gegen sei- nen Vater in den 1990er-Jahren wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) im Heimatdorf ausgegrenzt worden seien. Die türki- schen Behörden hätten ihn wegen der Vergangenheit seines Vaters fest- nehmen wollen. Er selber habe sich für die Kurden eingesetzt und an Mär- schen und Zusammenkünften wie etwa Newroz-Feiern teilgenommen. An- sonsten habe er sich sehr zurückgehalten und sei wegen dieser Aktivitäten nie behelligt worden. Ferner sei er in den sozialen Medien aktiv und habe

D-108/2025 Seite 3 verschiedene kritische Beiträge auf Facebook geteilt. Daraufhin habe er Drohungen von Menschen, welche die kurdische Bevölkerung nicht mögen würden, erhalten. Man habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe wie seinem Vater widerfahren würde. Am (…) Januar 2024 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und die Polizei habe nach ihm gesucht. Deshalb habe er aufgehört zu arbeiten und habe sich während ungefähr sechs Monaten in D._______ versteckt. Es werde gegen ihn wegen Vorwurfs der Beleidigung des Präsidenten und Terrorpropaganda ermittelt. Seine Konten auf Face- book seien alle immer wieder geschlossen worden, weil es Beschwerden gegen seine Beiträge gegeben habe. Er sei nicht in Kenntnis über den Stand seines Verfahrens und habe keinen Zugang zu seinem E-Devlet. Auch nach seiner Ausreise hätten Beamte in seinem Elternhaus nach ihm gefragt. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt und am 27. Mai 2024 dem Kanton E._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 3. Juni 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. H. Am 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Sper- rung eines seiner Facebook-Konti und über die eingeschränkte Nutzung eines anderen Kontos zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge- such ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt.

D-108/2025 Seite 4 J. J.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Ver- fügung des SEM vom 3. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. J.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 12. Februar 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-108/2025 Seite 5

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 12. Februar 2025 fristgerecht bei der Ge- richtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen

D-108/2025 Seite 6 hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Kern damit, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Untersuchungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine Terrororga- nisation sowie der Haftbefehl nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Einerseits würden die eingereichten Dokumente ab- gesehen von der Nennung der Delikte keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen, welche keine Rück- schlüsse auf die ihm konkret vorgeworfenen Vergehen gäben. Anderseits wiesen die Dokumente keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf und hätten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit lediglich einen geringen Be- weiswert. Es sei bekannt, dass Dokumente in der Türkei problemlos durch professionelle Fälscher oder korrupte Beamte gegen Entgelt beschafft wer- den könnten. Zur Korrumpierbarkeit türkischer Beamten sowie ihrer Mithilfe zur Produktion von Beweismitteln gebe es türkische Medienberichte; in die- sen Fernsehbeiträgen würden Listen mit Angeboten von Produzenten sol- cher Dokumente gezeigt. In eine dieser Liste etwa werde vermerkt, dass die Zugangscodes zum UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem] der beworbenen Dokumente funktionierten; eine andere Liste führe die Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» und biete Justizdokumente mit Stempel und Unterschrift an. Somit sei es evi- dent, dass auch sogenannt echte Dokumente leicht erwerbbar seien. Die Frage nach der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente könne vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal den Akten zufolge nur ein Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Solche würden zwar in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig jedoch wieder eingestellt. Somit sei es ungewiss, ob die Untersuchungen tatsächlich zu

D-108/2025 Seite 7 einem Gerichtsverfahren führen würden. Beim vermeintlichen Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck lediglich seiner Ein- vernahme diene und eine anschliessende Freilassung vorsehe. Auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter in seinem Fall aus- zugehen. Schliesslich sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass mindestens ein Beitrag auf Facebook ehrverletzend oder gewaltverherrlichend sein respektive eine legitime Strafverfolgung darstellen könne, dabei handle es sich um Straftatbestände, welche auch in der Schweiz strafrechtlich ver- folgt würden. Da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselemen- ten verzichtet werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Stand- punkt, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Die Polizei suche stetig nach ihm und übe ständigen Druck auf seine Familie aus, deshalb sei es selbstredend, dass er in Gefahr sei. Das politische En- gagement seines Vaters verschärfe zudem sein persönliches Gefähr- dungsprofil. Er habe keinen Zugriff auf sein UYAP-Portal. Die eingereichten Dokumente habe sein Rechtsanwalt in der Türkei direkt durch das Gericht erhalten. Sein Anwalt befürchte, dass er, der Beschwerdeführer, aufgrund des Vorwurfs des Terrorismus und der vormaligen Unterstützung der PKK durch seinen Vater bei einer Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde sowie dem Risiko der Folter und Misshandlung ausgesetzt wäre. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Gerichtsdo- kumente gefälscht seien, weise er entschieden zurück. Er besitze Führer- scheine und Fahrausweise, die ihm erlaubten in Europa zu arbeiten; dafür habe er es nicht nötig, Dokumente zu fälschen. Ferner habe er mit dem Teilen der Beiträge weder Gewalt verherrlichen, noch jemanden beleidigen wollen, vielmehr kritisiere und verabscheue er Gewalt. Er habe in der An- hörung lediglich die Wahrheit gesagt und nur echte Dokumente einge- reicht.

E. 6.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die beiden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ge- nügen. Hierzu ist auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung – insbesondere auf diejenigen zum mangelnden Beweiswert der eingereichten Gerichtsunterlagen – zu verweisen (vgl. SEM-Akte A24/11 S. 4-6). Ergänzend ist im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren

D-108/2025 Seite 8 wegen des möglichen Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation auf das kürzlich in diesem Zusam- menhang ergangene Referenzurteil zu verweisen, wonach staatsanwaltli- che Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf- weisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage wäre ohnehin weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Me- dien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob es nach dem Ermittlungsverfahren überhaupt zu einer Anklage und einer anschliessenden Verurteilung kommt. Auch im Falle einer Verurteilung ist die Aussicht äusserst gering, dass er als bisher unbescholtene Person respektive als Ersttäter ohne ge- schärftes politisches Profil (er ist zuvor nie polizeilich in Erscheinung getre- ten und hat auch keine Probleme aufgrund der Vergangenheit seines Va- ters erlebt) eine Strafe zu erwarten hätte (vgl. SEM-Akte A14/19 F116-122). In der Regel sind bei Ersttäterinnen und Ersttätern keine Strafen zu erwar- ten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für Delikte nach Art. 229 des türkischen Strafgesetzes (Delikt: Beleidigung des Präsi- denten) und Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes in der Regel (Delikt: Pro- paganda für einer terroristische Organisation) nicht ausgeschöpft und all- fällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenz- urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Schliesslich kann es angesichts des Gesagten offenbleiben, ob die von ihm eingereichten Ermittlungsunterlagen echt oder gefälscht sind, zumal sich seine Fluchtgründe auch bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich als nicht relevant erweisen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der

D-108/2025 Seite 11 kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. Au- gust 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).

E. 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjäh- rige Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (…) und als (…) im (…) seines Vaters. Als (…) habe er gut verdient. Zudem lebten seine Eltern und (…) Geschwister in C._______. Seine Onkel und eine Tante leb- ten ebenfalls in der Türkei (vgl. SEM-Akte A14/19 F32, F36, F39, F49-56). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Fa- milienangehörigen in der Türkei zu reintegrieren und seine Arbeit als (…) des (…) seines Vaters wieder aufzunehmen. Die Wohnsituation ist eben- falls geregelt und er wird erneut bei seinen Eltern wohnen können, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akte A14/19 F55-56). Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Weg- weisung. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit un- wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am

E. 12 Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-108/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-108/2025 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 13. April 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 18. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 18. April 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom selbigen Tag ein. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Trennungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft C._______ vom 19. März 2024, zweier Open-Source Forschungsberichte der Polizei, eines Protokolls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. März 2024, eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf einen Vorführbefehl vom 19. Januar 2024 inklusive eines Zwischenurteils des Friedensgerichts C._______ zum Vorführbefehl, eines Polizeiprotokolls vom 2. Januar 2024 und das Original seiner türkischen Identitätskarte ein. E. E.a Am 14. Mai 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Sirnak) gelebt. Nach seinem Schulabschluss habe er zuerst als (...) und ab November 2021 als (...) auf dem gesamten türkischen und teilweise dem irakischen Gebiet gearbeitet. Er habe (...) Brüder und (...) Schwester. E.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er und seine Familienangehörigen seit dem Verfahren gegen seinen Vater in den 1990er-Jahren wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) im Heimatdorf ausgegrenzt worden seien. Die türkischen Behörden hätten ihn wegen der Vergangenheit seines Vaters festnehmen wollen. Er selber habe sich für die Kurden eingesetzt und an Märschen und Zusammenkünften wie etwa Newroz-Feiern teilgenommen. Ansonsten habe er sich sehr zurückgehalten und sei wegen dieser Aktivitäten nie behelligt worden. Ferner sei er in den sozialen Medien aktiv und habe verschiedene kritische Beiträge auf Facebook geteilt. Daraufhin habe er Drohungen von Menschen, welche die kurdische Bevölkerung nicht mögen würden, erhalten. Man habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe wie seinem Vater widerfahren würde. Am (...) Januar 2024 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und die Polizei habe nach ihm gesucht. Deshalb habe er aufgehört zu arbeiten und habe sich während ungefähr sechs Monaten in D._______ versteckt. Es werde gegen ihn wegen Vorwurfs der Beleidigung des Präsidenten und Terrorpropaganda ermittelt. Seine Konten auf Facebook seien alle immer wieder geschlossen worden, weil es Beschwerden gegen seine Beiträge gegeben habe. Er sei nicht in Kenntnis über den Stand seines Verfahrens und habe keinen Zugang zu seinem E-Devlet. Auch nach seiner Ausreise hätten Beamte in seinem Elternhaus nach ihm gefragt. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 27. Mai 2024 dem Kanton E._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 3. Juni 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. H. Am 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Sperrung eines seiner Facebook-Konti und über die eingeschränkte Nutzung eines anderen Kontos zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. J.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. J.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 12. Februar 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 12. Februar 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Kern damit, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Untersuchungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation sowie der Haftbefehl nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits würden die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung der Delikte keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen, welche keine Rückschlüsse auf die ihm konkret vorgeworfenen Vergehen gäben. Anderseits wiesen die Dokumente keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf und hätten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit lediglich einen geringen Beweiswert. Es sei bekannt, dass Dokumente in der Türkei problemlos durch professionelle Fälscher oder korrupte Beamte gegen Entgelt beschafft werden könnten. Zur Korrumpierbarkeit türkischer Beamten sowie ihrer Mithilfe zur Produktion von Beweismitteln gebe es türkische Medienberichte; in diesen Fernsehbeiträgen würden Listen mit Angeboten von Produzenten solcher Dokumente gezeigt. In eine dieser Liste etwa werde vermerkt, dass die Zugangscodes zum UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem] der beworbenen Dokumente funktionierten; eine andere Liste führe die Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» und biete Justizdokumente mit Stempel und Unterschrift an. Somit sei es evident, dass auch sogenannt echte Dokumente leicht erwerbbar seien. Die Frage nach der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente könne vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal den Akten zufolge nur ein Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Solche würden zwar in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig jedoch wieder eingestellt. Somit sei es ungewiss, ob die Untersuchungen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren führen würden. Beim vermeintlichen Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck lediglich seiner Einvernahme diene und eine anschliessende Freilassung vorsehe. Auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter in seinem Fall auszugehen. Schliesslich sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass mindestens ein Beitrag auf Facebook ehrverletzend oder gewaltverherrlichend sein respektive eine legitime Strafverfolgung darstellen könne, dabei handle es sich um Straftatbestände, welche auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden. Da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Die Polizei suche stetig nach ihm und übe ständigen Druck auf seine Familie aus, deshalb sei es selbstredend, dass er in Gefahr sei. Das politische Engagement seines Vaters verschärfe zudem sein persönliches Gefährdungsprofil. Er habe keinen Zugriff auf sein UYAP-Portal. Die eingereichten Dokumente habe sein Rechtsanwalt in der Türkei direkt durch das Gericht erhalten. Sein Anwalt befürchte, dass er, der Beschwerdeführer, aufgrund des Vorwurfs des Terrorismus und der vormaligen Unterstützung der PKK durch seinen Vater bei einer Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde sowie dem Risiko der Folter und Misshandlung ausgesetzt wäre. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Gerichtsdokumente gefälscht seien, weise er entschieden zurück. Er besitze Führerscheine und Fahrausweise, die ihm erlaubten in Europa zu arbeiten; dafür habe er es nicht nötig, Dokumente zu fälschen. Ferner habe er mit dem Teilen der Beiträge weder Gewalt verherrlichen, noch jemanden beleidigen wollen, vielmehr kritisiere und verabscheue er Gewalt. Er habe in der Anhörung lediglich die Wahrheit gesagt und nur echte Dokumente eingereicht. 6. 6.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die beiden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Hierzu ist auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung - insbesondere auf diejenigen zum mangelnden Beweiswert der eingereichten Gerichtsunterlagen - zu verweisen (vgl. SEM-Akte A24/11 S. 4-6). Ergänzend ist im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen des möglichen Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation auf das kürzlich in diesem Zusammenhang ergangene Referenzurteil zu verweisen, wonach staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage wäre ohnehin weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob es nach dem Ermittlungsverfahren überhaupt zu einer Anklage und einer anschliessenden Verurteilung kommt. Auch im Falle einer Verurteilung ist die Aussicht äusserst gering, dass er als bisher unbescholtene Person respektive als Ersttäter ohne geschärftes politisches Profil (er ist zuvor nie polizeilich in Erscheinung getreten und hat auch keine Probleme aufgrund der Vergangenheit seines Vaters erlebt) eine Strafe zu erwarten hätte (vgl. SEM-Akte A14/19 F116-122). In der Regel sind bei Ersttäterinnen und Ersttätern keine Strafen zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für Delikte nach Art. 229 des türkischen Strafgesetzes (Delikt: Beleidigung des Präsidenten) und Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes in der Regel (Delikt: Propaganda für einer terroristische Organisation) nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Schliesslich kann es angesichts des Gesagten offenbleiben, ob die von ihm eingereichten Ermittlungsunterlagen echt oder gefälscht sind, zumal sich seine Fluchtgründe auch bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich als nicht relevant erweisen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...) und als (...) im (...) seines Vaters. Als (...) habe er gut verdient. Zudem lebten seine Eltern und (...) Geschwister in C._______. Seine Onkel und eine Tante lebten ebenfalls in der Türkei (vgl. SEM-Akte A14/19 F32, F36, F39, F49-56). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei zu reintegrieren und seine Arbeit als (...) des (...) seines Vaters wieder aufzunehmen. Die Wohnsituation ist ebenfalls geregelt und er wird erneut bei seinen Eltern wohnen können, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akte A14/19 F55-56). Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: