opencaselaw.ch

D-7774/2025

D-7774/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme und am 21. Au- gust 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 7. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Ehemann (nachfolgend: Beschwerde- führer 1) und am 12. März 2024 mit der Ehefrau (nachfolgend: Beschwer- deführerin 2) statt. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie. Nach seinem Studium in E._______ und F._______ sei er in seine Heimatstadt G._______ zurückgekehrt, habe (…) geheiratet und als selbständiger (…) gearbeitet. Im Jahr (…) sei er mit seiner Familie nach H._______ umgezogen. Im Jahr (…) habe die Polizei in G._______ versucht, ihn als «Geheimzeugen» zu missbrauchen, um seinen Cousin, den damaligen Bürgermeister von I._______, politisch zu belasten. Man habe ihm ein vorformuliertes Protokoll vorgelegt, in dem er seinen Cousin bezichtigen sollte, Unterstützer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu sein. Nach seiner Weigerung sei er gleichentags freigelassen und sein Cousin später zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Der politische Konkur- rent seines Cousins sei Teil einer staatlich unterstützten «Kontrastruktur» und habe die Wahlen 2019 dann auch gewonnen. Im Jahr (…) seien zwei Personen in sein Büro in G._______ gekommen und hätten versucht, ihn als Spitzel für diese «Kontrastruktur» anzuwerben. Nach seiner Weigerung sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, woraufhin er sich entschieden habe, nach H._______ umzuziehen. Am (…) sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) geworden mit der Absicht, (…) für das Bürger- meisteramt in I._______ zu kandidieren. Am (…) sei er in H._______ von zwei Personen, die wohl ebenfalls dieser «Kontrastruktur» angehörten, er- neut angegriffen und geschlagen worden. Einige Monate später hätten sie ihn erneut in seinem Büro aufgesucht, um ihn anzuwerben. Im Februar (…) sei schliesslich der Bürgermeister von I._______ persönlich in seinem Büro in H._______ erschienen und habe ihn unter Druck gesetzt, mit ihm zu- sammenzuarbeiten und nach G._______ zurückzuziehen. Eingeschüch- tert habe er den Rat seines Onkels befolgt und am (…) mit seiner Familie die Türkei illegal mit gefälschten Pässen verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden seinen Vater und Bruder aufgesucht. Er habe über seinen Anwalt erfahren, dass er vom Bürgermeister von I._______ wegen einer angeblichen Drohung auf einem gefälschten Twitter-Profil angezeigt worden sei. Aufgrund dieser Anzeige liege in der Türkei ein Vorführbefehl gegen ihn vor.

D-7774/2025 Seite 3 Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei türkische Staatsangehö- rige kurdischer Ethnie. Sie persönlich habe nie konkrete Probleme mit den türkischen Behörden oder Dritten gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Der einzige Grund für die Ausreise seien die Bedrohungen ge- gen ihren Ehemann durch eine vom Staat unterstützte Gruppierung gewe- sen, die ihn habe töten wollen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 28. August 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichti- gen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 16. September 2025 teilte die vormalige Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführenden mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 24. September 2025 mandatierten die Beschwerdeführen- den die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vor- läufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise die Aus- setzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

D-7774/2025 Seite 4

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (E. 4.) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, ist nicht einzu- treten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwer- deführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-7774/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5–9). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach- tungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).

E. 5.3.1 Hinsichtlich des beschwerdeweisen Vorbringens, die Bezeichnung «Kontrastruktur» sei eine Fehlübersetzung des Begriffs «Kontraguerilla» und diese bezeichne eine vom Staat gelenkte, illegale Organisation, wes- halb die Verfolgung als staatlich zu qualifizieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass die asylrechtliche Beurteilung sich nicht auf abstrakte Definitionen stützt, sondern auf die konkreten, vom Beschwerdeführer 1 selbst geschil- derten Umstände. Dieser hat die für ihn relevante Gruppierung als «freiwil- lige Menschen, die nicht in einer staatlichen Struktur sind, aber vom Staat unterstützt werden» beschrieben (vgl. SEM-act. 28/10 F54; 51/20 F46); da- für, dass es sich bei den Personen, die ihn behelligt hätten, tatsächlich um Mitglieder der «Kontraguerilla» handelt, gibt es in seinen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte. Mit dieser eigenen Definition hat der Beschwer- deführer 1 die Akteure ausserhalb der formellen staatlichen Organe veror- tet. Damit handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Bei einer sol- chen ist die asylsuchende Person gemäss dem Subsidiaritätsprinzip, wo- nach internationaler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat ausgeschöpft wurden (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2), gehalten, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Die blosse Ver- mutung des Beschwerdeführers 1, seine Verfolger würden mit den lokalen

D-7774/2025 Seite 6 Behörden zusammenarbeiten, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Die heimatlichen Behörden können nicht für eine Schutzverweigerung verant- wortlich gemacht werden, wenn sie von den relevanten Vorfällen keine Kenntnis hatten. Gemäss dem zitierten Referenzurteil wird von Betroffenen die Ausschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel erwartet; die subjektive Einschätzung, diese seien nutzlos, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 5.3 und 5.3.1). Indem der Beschwerdeführer 1 es unter- liess, nach den Übergriffen die Behörden erneut anzurufen, hat er es letzt- lich unterlassen, die ihm obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des Staates in seinem Einzelfall zu erbringen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben in der Türkei anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-act. 28/10 F58; 51/20 F9, 53) und von einem Rechtsbeistand die Aufklärung über die Notwendigkeit einer Strafanzeige zur Aktivierung staatlicher Schutzmechanismen erwartet werden darf. Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, die Schutzunwilligkeit oder -un- fähigkeit der türkischen Behörden darzutun, zumal das Bundesverwal- tungsgericht von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwillig- keit der türkischen Behörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung ausgeht (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die In- tensität der erlittenen Verfolgungsmassnahmen verkannt, ist auf die Aus- sagen des Beschwerdeführers 1 zu verweisen. Dieser hat den ersten tätli- chen Angriff in G._______ als «kleinen Vorfall» qualifiziert, bei dem er nicht verletzt worden sei und den er nicht einmal seiner Familie mitgeteilt habe, weil er ihn «sowieso nicht übertreiben» wollte (vgl. SEM-act. 51/20 F37, 40). Diese Eigendarstellungen relativieren die auf Beschwerdeebene gel- tend gemachte unmittelbare Lebensgefahr erheblich und stützen die Ein- schätzung der Vorinstanz, wonach die erlittenen Übergriffe zwar eine mas- sive Belästigung und Einschüchterung darstellten, aber objektiv nicht die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichten, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht hätte. Dies gilt auch bezüglich des persönlichen Besuchs des Bürgermeisters von I._______ im Büro des Beschwerdeführers in H._______, anlässlich wel- chem dieser ihn unter Druck gesetzt habe, mit ihm zusammenzuarbeiten und nach G._______ zurückzuziehen. Die Massnahmen dienten offen- sichtlich der Einschüchterung und dem Absehen von einer politischen Kan- didatur, nicht aber der physischen Vernichtung.

D-7774/2025 Seite 7

E. 5.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens, eine innerstaatliche Fluchtalternative habe aufgrund der zentralistischen und landesweiten Struktur der «Kontra- guerilla» nicht bestanden, widerspricht das eigene Verhalten des Be- schwerdeführers 1 dieser Annahme. Er ist nach den ersten Vorfällen ledig- lich ins nahegelegene H._______ umgezogen und hegte von dort aus wei- terhin die Absicht, in I._______ – dem Zentrum der behaupteten Verfolgung

– für das Amt des Bürgermeisters zu kandidieren (vgl. SEM-act. 28/10 F58). Ein solches Verhalten ist mit der Furcht vor einer mutmasslich lan- desweit operierenden, übermächtigen Organisation, der man sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen kann, unvereinbar. Die Vorinstanz hat folglich zutreffend geschlossen, dass dem Beschwerdeführer 1 eine in- nerstaatliche Fluchtalternative in einer anderen Region oder einer Gross- stadt der Türkei, ausserhalb des Einflussbereichs seiner lokalen Widersa- cher, offengestanden hätte. Die pauschale Behauptung einer landesweiten Gefahr wurde denn nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert und ist auch anderweitig nicht ersichtlich.

E. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das po- litische Profil des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht als nicht exponiert ein- gestuft, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Gefährdung nicht pri- mär der familiäre Hintergrund, sondern die persönliche Exponiertheit des Asylsuchenden massgeblich ist. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar Mitglied der HDP geworden, hatte zum Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch keine be- sondere Rolle innerhalb der HDP und auch kein politisches Amt inne (vgl. SEM-act. 51/20 F20 f.). Seine Ambitionen für das Bürgermeisteramt hatte er zwar kundgetan, aber noch keinen Wahlkampf gestartet (vgl. SEM- act. 28/10 F58). Entscheidend ist zudem, dass gegen ihn während seiner gesamten Zeit in der Türkei nie ein Verfahren aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eröffnet wurde. Dies bekräftigt die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz, dass sein persönliches politisches Profil nicht derart exponiert war, dass er deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 5.3.5 Hinsichtlich des nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahrens ist den Erwägungen der Vorinstanz vollum- fänglich zu folgen. Es handelt sich formell nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl zum Zwecke der Einvernahme (vgl. Urteile des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Angesichts der geringen Strafandrohung für den Tatbestand der leichten Drohung (Art. 106 Abs. 1 tStGB) und des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 strafrechtlich unbescholten ist, ist die Wahrscheinlich- keit einer unbedingten Haftstrafe als äusserst gering einzuschätzen. Die

D-7774/2025 Seite 8 türkische Rechtspraxis sieht für solche Fälle bei Ersttätern regelmässig be- dingte Strafen oder einen Aufschub der Urteilsverkündung vor. Selbst eine allfällige unbedingte Haftstrafe von bis zu zwei Jahren müsste er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im geschlossenen Vollzug verbüssen. Eine objek- tiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer asyl- relevanten Verfolgung lässt sich aus diesem Verfahren somit nicht ableiten (vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024). Mithin ist auch nicht von einem untergeschobenen Verfahren auszugehen, zumal mit dem SEM davon auszugehen ist, dass in so einem Fall ein deut- lich schwerwiegenderes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein- geleitet worden wäre.

E. 5.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die Echtheit der eingereichten Verfahrensakten technisch prüfen müssen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Zweifel am Beweiswert solcher Do- kumente zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gestützt hat (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Entschei- dend ist jedoch, dass die Vorinstanz die Frage der Echtheit explizit offen- lassen konnte, da das Verfahren – selbst bei Annahme der Echtheit der Dokumente – aus den in der vorangehenden Erwägung dargelegten Grün- den keine asylrelevante Verfolgung begründet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Eine technische Prü- fung der Dokumente war daher für den Ausgang des Verfahrens nicht er- forderlich.

E. 5.3.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich erstmals auf Be- schwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe in Form von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 derartige Aktivitäten im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Dieses neue Vorbringen steht zudem in direktem Wider- spruch zur aktenkundigen Aussage der Beschwerdeführerin 2, wonach sie sich niemals politisch betätigt habe (vgl. SEM-act. 30/6 F36). Unabhängig davon begründet die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für sich allein noch kein asylrelevantes Risikoprofil. Es wurden keine An- haltspunkte für eine exponierte, organisatorische oder führende Rolle der Beschwerdeführenden innerhalb der kurdischen Diaspora, welche die Auf- merksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen würde, dargelegt und sind anderweitig auch nicht ersichtlich. Demnach ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet und damit unglaubhaft, sondern würde bei Wahrunter- stellung auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr darzutun vermögen.

D-7774/2025 Seite 9

E. 5.3.8 Die Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 sind vollumfänglich von denjenigen ihres Ehemannes abgeleitet. Sie hat wiederholt bestätigt, per- sönlich nie Probleme mit den türkischen Behörden oder Dritten gehabt zu haben und sich nicht politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-act. 30/6 F34 ff.; 52/9 F21).

E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewär- tigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen- den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher

D-7774/2025 Seite 10 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zur ange- spannten politischen Lage in der Türkei, einschliesslich der Verhaftung von Oppositionspolitikern, ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 sind im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdefüh- rer 1 verfügt über eine gute Ausbildung als (…), Berufserfahrung aus seiner langjährigen Selbstständigkeit sowie über ein breites familiäres Netz in der Türkei, auf welches die Familie zurückgreifen konnte. Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstüt- zung zählen können. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers 1, seiner bisherigen Berufserfahrung und der guten finanziellen Lage der Fa- milie ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem wurden keine me- dizinischen Gründe geltend gemacht oder sind anderweitig ersichtlich, wel- che dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 7.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtli- che Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegwei- sung wesentlich erscheinen.

D-7774/2025 Seite 11 Der ältere Sohn ist in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und hat vor seiner Ausreise vier Jahre dort gelebt. Aufgrund seines jungen Al- ters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr zwei Jahren ist er noch nicht entscheidend in der Schweiz verwurzelt. Sein jüngerer Bruder wurde zwar in der Schweiz geboren, ist aber mit einem Lebensalter von wenigen Monaten noch vollständig auf seine Eltern fixiert. Eine Rein- tegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Eltern erscheint daher zu- mutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem werden die Kinder in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld auf- wachsen, wo mit der erweiterten Familie der Beschwerdeführenden wei- tere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches sozia- les Stütznetz dienen können. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zur angespannten politischen Lage in der Türkei, einschliesslich der Verhaftung von Oppositionspolitikern, ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine gute Ausbildung als (...), Berufserfahrung aus seiner langjährigen Selbstständigkeit sowie über ein breites familiäres Netz in der Türkei, auf welches die Familie zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen können. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers 1, seiner bisherigen Berufserfahrung und der guten finanziellen Lage der Familie ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem wurden keine medizinischen Gründe geltend gemacht oder sind anderweitig ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.

E. 7.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Der ältere Sohn ist in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und hat vor seiner Ausreise vier Jahre dort gelebt. Aufgrund seines jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr zwei Jahren ist er noch nicht entscheidend in der Schweiz verwurzelt. Sein jüngerer Bruder wurde zwar in der Schweiz geboren, ist aber mit einem Lebensalter von wenigen Monaten noch vollständig auf seine Eltern fixiert. Eine Reintegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Eltern erscheint daher zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem werden die Kinder in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwachsen, wo mit der erweiterten Familie der Beschwerdeführenden weitere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches soziales Stütznetz dienen können.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

D-7774/2025 Seite 12

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7774/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7774/2025 Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme und am 21. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 7. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und am 12. März 2024 mit der Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) statt. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Nach seinem Studium in E._______ und F._______ sei er in seine Heimatstadt G._______ zurückgekehrt, habe (...) geheiratet und als selbständiger (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er mit seiner Familie nach H._______ umgezogen. Im Jahr (...) habe die Polizei in G._______ versucht, ihn als «Geheimzeugen» zu missbrauchen, um seinen Cousin, den damaligen Bürgermeister von I._______, politisch zu belasten. Man habe ihm ein vorformuliertes Protokoll vorgelegt, in dem er seinen Cousin bezichtigen sollte, Unterstützer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu sein. Nach seiner Weigerung sei er gleichentags freigelassen und sein Cousin später zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Der politische Konkurrent seines Cousins sei Teil einer staatlich unterstützten «Kontrastruktur» und habe die Wahlen 2019 dann auch gewonnen. Im Jahr (...) seien zwei Personen in sein Büro in G._______ gekommen und hätten versucht, ihn als Spitzel für diese «Kontrastruktur» anzuwerben. Nach seiner Weigerung sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, woraufhin er sich entschieden habe, nach H._______ umzuziehen. Am (...) sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden mit der Absicht, (...) für das Bürgermeisteramt in I._______ zu kandidieren. Am (...) sei er in H._______ von zwei Personen, die wohl ebenfalls dieser «Kontrastruktur» angehörten, erneut angegriffen und geschlagen worden. Einige Monate später hätten sie ihn erneut in seinem Büro aufgesucht, um ihn anzuwerben. Im Februar (...) sei schliesslich der Bürgermeister von I._______ persönlich in seinem Büro in H._______ erschienen und habe ihn unter Druck gesetzt, mit ihm zusammenzuarbeiten und nach G._______ zurückzuziehen. Eingeschüchtert habe er den Rat seines Onkels befolgt und am (...) mit seiner Familie die Türkei illegal mit gefälschten Pässen verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden seinen Vater und Bruder aufgesucht. Er habe über seinen Anwalt erfahren, dass er vom Bürgermeister von I._______ wegen einer angeblichen Drohung auf einem gefälschten Twitter-Profil angezeigt worden sei. Aufgrund dieser Anzeige liege in der Türkei ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie persönlich habe nie konkrete Probleme mit den türkischen Behörden oder Dritten gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Der einzige Grund für die Ausreise seien die Bedrohungen gegen ihren Ehemann durch eine vom Staat unterstützte Gruppierung gewesen, die ihn habe töten wollen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 28. August 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 16. September 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 24. September 2025 mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (E. 4.) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). 5.3.1 Hinsichtlich des beschwerdeweisen Vorbringens, die Bezeichnung «Kontrastruktur» sei eine Fehlübersetzung des Begriffs «Kontraguerilla» und diese bezeichne eine vom Staat gelenkte, illegale Organisation, weshalb die Verfolgung als staatlich zu qualifizieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass die asylrechtliche Beurteilung sich nicht auf abstrakte Definitionen stützt, sondern auf die konkreten, vom Beschwerdeführer 1 selbst geschilderten Umstände. Dieser hat die für ihn relevante Gruppierung als «freiwillige Menschen, die nicht in einer staatlichen Struktur sind, aber vom Staat unterstützt werden» beschrieben (vgl. SEM-act. 28/10 F54; 51/20 F46); dafür, dass es sich bei den Personen, die ihn behelligt hätten, tatsächlich um Mitglieder der «Kontraguerilla» handelt, gibt es in seinen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte. Mit dieser eigenen Definition hat der Beschwerdeführer 1 die Akteure ausserhalb der formellen staatlichen Organe verortet. Damit handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Bei einer solchen ist die asylsuchende Person gemäss dem Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2), gehalten, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Die blosse Vermutung des Beschwerdeführers 1, seine Verfolger würden mit den lokalen Behörden zusammenarbeiten, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Die heimatlichen Behörden können nicht für eine Schutzverweigerung verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den relevanten Vorfällen keine Kenntnis hatten. Gemäss dem zitierten Referenzurteil wird von Betroffenen die Ausschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel erwartet; die subjektive Einschätzung, diese seien nutzlos, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3 und 5.3.1). Indem der Beschwerdeführer 1 es unterliess, nach den Übergriffen die Behörden erneut anzurufen, hat er es letztlich unterlassen, die ihm obliegende Beweislast für ein definitives Versagen des Staates in seinem Einzelfall zu erbringen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben in der Türkei anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-act. 28/10 F58; 51/20 F9, 53) und von einem Rechtsbeistand die Aufklärung über die Notwendigkeit einer Strafanzeige zur Aktivierung staatlicher Schutzmechanismen erwartet werden darf. Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, die Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der türkischen Behörden darzutun, zumal das Bundesverwaltungsgericht von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung ausgeht (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022). 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Intensität der erlittenen Verfolgungsmassnahmen verkannt, ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu verweisen. Dieser hat den ersten tätlichen Angriff in G._______ als «kleinen Vorfall» qualifiziert, bei dem er nicht verletzt worden sei und den er nicht einmal seiner Familie mitgeteilt habe, weil er ihn «sowieso nicht übertreiben» wollte (vgl. SEM-act. 51/20 F37, 40). Diese Eigendarstellungen relativieren die auf Beschwerdeebene geltend gemachte unmittelbare Lebensgefahr erheblich und stützen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die erlittenen Übergriffe zwar eine massive Belästigung und Einschüchterung darstellten, aber objektiv nicht die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichten, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht hätte. Dies gilt auch bezüglich des persönlichen Besuchs des Bürgermeisters von I._______ im Büro des Beschwerdeführers in H._______, anlässlich welchem dieser ihn unter Druck gesetzt habe, mit ihm zusammenzuarbeiten und nach G._______ zurückzuziehen. Die Massnahmen dienten offensichtlich der Einschüchterung und dem Absehen von einer politischen Kandidatur, nicht aber der physischen Vernichtung. 5.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens, eine innerstaatliche Fluchtalternative habe aufgrund der zentralistischen und landesweiten Struktur der «Kontraguerilla» nicht bestanden, widerspricht das eigene Verhalten des Beschwerdeführers 1 dieser Annahme. Er ist nach den ersten Vorfällen lediglich ins nahegelegene H._______ umgezogen und hegte von dort aus weiterhin die Absicht, in I._______ - dem Zentrum der behaupteten Verfolgung - für das Amt des Bürgermeisters zu kandidieren (vgl. SEM-act. 28/10 F58). Ein solches Verhalten ist mit der Furcht vor einer mutmasslich landesweit operierenden, übermächtigen Organisation, der man sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen kann, unvereinbar. Die Vorinstanz hat folglich zutreffend geschlossen, dass dem Beschwerdeführer 1 eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer anderen Region oder einer Grossstadt der Türkei, ausserhalb des Einflussbereichs seiner lokalen Widersacher, offengestanden hätte. Die pauschale Behauptung einer landesweiten Gefahr wurde denn nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das politische Profil des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht als nicht exponiert eingestuft, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Gefährdung nicht primär der familiäre Hintergrund, sondern die persönliche Exponiertheit des Asylsuchenden massgeblich ist. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar Mitglied der HDP geworden, hatte zum Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch keine besondere Rolle innerhalb der HDP und auch kein politisches Amt inne (vgl. SEM-act. 51/20 F20 f.). Seine Ambitionen für das Bürgermeisteramt hatte er zwar kundgetan, aber noch keinen Wahlkampf gestartet (vgl. SEM-act. 28/10 F58). Entscheidend ist zudem, dass gegen ihn während seiner gesamten Zeit in der Türkei nie ein Verfahren aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eröffnet wurde. Dies bekräftigt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sein persönliches politisches Profil nicht derart exponiert war, dass er deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.3.5 Hinsichtlich des nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahrens ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Es handelt sich formell nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl zum Zwecke der Einvernahme (vgl. Urteile des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Angesichts der geringen Strafandrohung für den Tatbestand der leichten Drohung (Art. 106 Abs. 1 tStGB) und des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 strafrechtlich unbescholten ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Haftstrafe als äusserst gering einzuschätzen. Die türkische Rechtspraxis sieht für solche Fälle bei Ersttätern regelmässig bedingte Strafen oder einen Aufschub der Urteilsverkündung vor. Selbst eine allfällige unbedingte Haftstrafe von bis zu zwei Jahren müsste er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im geschlossenen Vollzug verbüssen. Eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung lässt sich aus diesem Verfahren somit nicht ableiten (vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024). Mithin ist auch nicht von einem untergeschobenen Verfahren auszugehen, zumal mit dem SEM davon auszugehen ist, dass in so einem Fall ein deutlich schwerwiegenderes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre. 5.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die Echtheit der eingereichten Verfahrensakten technisch prüfen müssen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Zweifel am Beweiswert solcher Dokumente zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt hat (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz die Frage der Echtheit explizit offenlassen konnte, da das Verfahren - selbst bei Annahme der Echtheit der Dokumente - aus den in der vorangehenden Erwägung dargelegten Gründen keine asylrelevante Verfolgung begründet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Eine technische Prüfung der Dokumente war daher für den Ausgang des Verfahrens nicht erforderlich. 5.3.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich erstmals auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe in Form von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 derartige Aktivitäten im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Dieses neue Vorbringen steht zudem in direktem Widerspruch zur aktenkundigen Aussage der Beschwerdeführerin 2, wonach sie sich niemals politisch betätigt habe (vgl. SEM-act. 30/6 F36). Unabhängig davon begründet die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für sich allein noch kein asylrelevantes Risikoprofil. Es wurden keine Anhaltspunkte für eine exponierte, organisatorische oder führende Rolle der Beschwerdeführenden innerhalb der kurdischen Diaspora, welche die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen würde, dargelegt und sind anderweitig auch nicht ersichtlich. Demnach ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet und damit unglaubhaft, sondern würde bei Wahrunterstellung auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr darzutun vermögen. 5.3.8 Die Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 sind vollumfänglich von denjenigen ihres Ehemannes abgeleitet. Sie hat wiederholt bestätigt, persönlich nie Probleme mit den türkischen Behörden oder Dritten gehabt zu haben und sich nicht politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-act. 30/6 F34 ff.; 52/9 F21). 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zur angespannten politischen Lage in der Türkei, einschliesslich der Verhaftung von Oppositionspolitikern, ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine gute Ausbildung als (...), Berufserfahrung aus seiner langjährigen Selbstständigkeit sowie über ein breites familiäres Netz in der Türkei, auf welches die Familie zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen können. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers 1, seiner bisherigen Berufserfahrung und der guten finanziellen Lage der Familie ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem wurden keine medizinischen Gründe geltend gemacht oder sind anderweitig ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 7.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Der ältere Sohn ist in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und hat vor seiner Ausreise vier Jahre dort gelebt. Aufgrund seines jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr zwei Jahren ist er noch nicht entscheidend in der Schweiz verwurzelt. Sein jüngerer Bruder wurde zwar in der Schweiz geboren, ist aber mit einem Lebensalter von wenigen Monaten noch vollständig auf seine Eltern fixiert. Eine Reintegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Eltern erscheint daher zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem werden die Kinder in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwachsen, wo mit der erweiterten Familie der Beschwerdeführenden weitere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches soziales Stütznetz dienen können. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: