Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 5. Juli 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers; diese stimmten der Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ausdrücklich zu. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 sowie das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme am 8. August 2017 aus.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Dezember 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2017 zu.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. Beschwerde vom 7. August 2017 Abschnitt III. Pkt. 7). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 6.1 In seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen ein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien sprechen würden. Hingegen würden zahlreiche massive Anhaltspunkte vorliegen, welche andere Gerichte dazu veranlasst hätten, von Rückführungen abzusehen (siehe Abschnitt IV. Pkt. 15 und Pkt. 21 ebenda).
E. 6.2 Vorliegend bestehen jedoch weder Anhaltspunkte für eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 17. Juli 2017 denn auch in genügender Weise mit den im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen, die gemäss Beschwerdeführer für die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden, auseinandergesetzt. Das SEM hat dabei die Rechtslage im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BVGer in Bezug auf Bulgarien dargelegt und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Die Frage, ob die Vorinstanz bezüglich schweizerischer Zuständigkeit zu Recht nicht die gleiche Auffassung vertritt wie der Beschwerdeführer wird im Übrigen im Zuge der materiellen Auseinandersetzung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Des Weiteren ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.2 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Juli 2017 sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat überstellt werde. Es lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Bulgarien vor. Vorliegend würden auch keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Dies treffe auch auf die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 zu. Hierbei verfüge das SEM über einen Ermessensspielraum. Bezüglich der vorgebrachten Übergriffe in Bulgarien sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte der Beschwerdeführer sich durch bulgarische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Bei Übergriffen durch Privatpersonen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, da Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte.
E. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Bulgarien sei er massiven Repressionen, brutaler Gewalt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. So sei er mehrfach geschlagen worden. Einerseits von anderen Asylbewerbern (aus Afghanistan, Iran, Marokko und Algerien), welche ihn regelrecht drangsalisiert hätten, wenn er sich nicht wie von ihnen gewünscht verhalten habe. Andererseits auch von der bulgarischen Polizei bzw. den zuständigen Behörden, welche ihn festgehalten und geschlagen hätten und ihm so feststellbare Wunden zugefügt hätten. Zur Illustration reichte der Beschwerdeführer ein Foto ein (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Dieses lasse gemäss seinen Aussagen erkennen, dass er auf den Rücken geschlagen worden sei und ihm feststellbare Wunden zugefügt worden seien. In diesem Fall sei er von der Polizei festgehalten und mit einem Gegenstand geschlagen worden. Er habe feststellen müssen, dass die bulgarischen Behörden, insbesondere die Polizei, bestechlich gewesen sei und sich von anderen Asylbewerbern habe bezahlen lassen, damit sie sich diesen gegenüber korrekt verhalte. Dies sei ihm nicht möglich und er sei noch stärkeren Repressionen ausgesetzt gewesen. Dies habe ihn auch daran gehindert, die Übergriffe, sei es von der Polizei oder von anderen Asylbewerbern anzuzeigen. Er habe weitere, noch grössere Repressionen und letztlich um sein Leben gefürchtet. Entsprechende Drohungen seien immer wieder gegen ihn ausgesprochen worden. Er habe lediglich einmal am Tag eine Mahlzeit erhalten. Zudem seien während seiner Anwesenheit zahlreiche Personen aus Sri Lanka ohne vertiefte Prüfung der Asylgründe von den bulgarischen Behörden abgeschoben worden. Die Vorinstanz habe unzutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche darlegen würden, dass Bulgarien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Dies treffe schlichtweg nicht zu. Es würden zahlreiche und besorgniserregende Anhaltspunkte vorliegen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien nicht korrekt ablaufe. Diese Anhaltspunkte würden sich unbestreitbar mit dem decken, was der Beschwerdeführer selbst erlebt habe. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Berichte, Zeitungsartikel sowie Entscheide ausländischer Gerichte (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 2 - 11). So sei unter anderem einem Bericht des UNHCR vom 29. November 2016 zu entnehmen, dass die Zustände in Bulgarien besorgniserregend seien. Bereits am 2. Januar 2014 habe das UNHCR über Mängel im bulgarischen Asylsystem berichtet. Die Organisation "Pro Asyl" habe diesen Bericht zusammengefasst. Daraus gehe hervor, dass in Bulgarien willkürliche Inhaftierungen und selbst Misshandlungen durch die Polizei möglich seien. Dies decke sich mit dem, was dem Beschwerdeführer widerfahren sei. Weiter führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es würden zahlreiche Entscheide ausländischer Gerichte vorliegen, die eine Rückführung nach Bulgarien in Anwendung der VO-Dublin ablehnen würden. Diese Entscheide seien aktuell und würden die menschenunwürdige Situation sowie die Tatsachen würdigen, dass das bulgarische Asylverfahren den Anforderungen nicht gewachsen sei.
E. 7.4 Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Den Akten sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, dass Bulgarien vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1641/2017 vom 27. März 2017 E. 6.3).
E. 7.5 Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und die eine Praxisänderung angezeigt erscheinen lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2, E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 13f. sowie E-4524/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2). Daran können auch die in der Beschwerde aufgeführten Vorbringen sowie die eingereichten Berichte und Gerichtsurteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts ändern. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass aus dem eingereichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Februar 2017 hervorgeht, selbst die bundesdeutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen systematischer Mängel im Asylverfahren Bulgariens sei uneinheitlich; so würden mehrere bundesdeutsche Gerichte keine systemischen Mängel im Asylverfahren feststellen, hingegen bestünden auch zahlreiche Stimmen in der Rechtsprechung, die vom Gegenteil ausgehen würden (S. 3 ebenda). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass das UNHCR (trotz weitgehenden positiven Veränderungen; vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-1019/2017 vom 6. März 2017 S. 8) ernste Mängel im bulgarischen Aufnahmesystem ausmacht. Es könnte demzufolge notwendig sein, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2 und E-310/2017 vom 9. Februar 2017 E. 6.3).
E. 7.6 Vorliegend handelt es sich jedoch beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. Akten der Vorinstanz [...] A7 S. 10 Pkt. 8.02), der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Seine Vorbringen, er sei in Bulgarien von anderen Asylbewerbern sowie von der bulgarischen Polizei geschlagen worden, sind reine Behauptungen, welche er nicht näher erläutert. Nichts ableiten lässt sich in dieser Hinsicht auch aus der mit Beschwerde eingereichten Fotografie der angeblichen Schlagspuren (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist überdies davon auszugehen, dass ihm bei allfälligen Übergriffen die Möglichkeit offen steht, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden (vgl. E. 7.2). Des Weiteren kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen.
E. 7.8 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen besteht vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden und sachgerechten Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).
E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die mit Verfügung vom 8. August 2017 angeordnete superprovisorische Massnahme und der Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig werden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte er in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4390/2017 Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Mathias Zopfi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 5. Juli 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers; diese stimmten der Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ausdrücklich zu. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 sowie das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme am 8. August 2017 aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Dezember 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2017 zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. Beschwerde vom 7. August 2017 Abschnitt III. Pkt. 7). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6. 6.1 In seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen ein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien sprechen würden. Hingegen würden zahlreiche massive Anhaltspunkte vorliegen, welche andere Gerichte dazu veranlasst hätten, von Rückführungen abzusehen (siehe Abschnitt IV. Pkt. 15 und Pkt. 21 ebenda). 6.2 Vorliegend bestehen jedoch weder Anhaltspunkte für eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 17. Juli 2017 denn auch in genügender Weise mit den im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen, die gemäss Beschwerdeführer für die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden, auseinandergesetzt. Das SEM hat dabei die Rechtslage im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BVGer in Bezug auf Bulgarien dargelegt und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Die Frage, ob die Vorinstanz bezüglich schweizerischer Zuständigkeit zu Recht nicht die gleiche Auffassung vertritt wie der Beschwerdeführer wird im Übrigen im Zuge der materiellen Auseinandersetzung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Des Weiteren ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Juli 2017 sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat überstellt werde. Es lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Bulgarien vor. Vorliegend würden auch keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Dies treffe auch auf die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 zu. Hierbei verfüge das SEM über einen Ermessensspielraum. Bezüglich der vorgebrachten Übergriffe in Bulgarien sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte der Beschwerdeführer sich durch bulgarische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Bei Übergriffen durch Privatpersonen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, da Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Bulgarien sei er massiven Repressionen, brutaler Gewalt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. So sei er mehrfach geschlagen worden. Einerseits von anderen Asylbewerbern (aus Afghanistan, Iran, Marokko und Algerien), welche ihn regelrecht drangsalisiert hätten, wenn er sich nicht wie von ihnen gewünscht verhalten habe. Andererseits auch von der bulgarischen Polizei bzw. den zuständigen Behörden, welche ihn festgehalten und geschlagen hätten und ihm so feststellbare Wunden zugefügt hätten. Zur Illustration reichte der Beschwerdeführer ein Foto ein (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Dieses lasse gemäss seinen Aussagen erkennen, dass er auf den Rücken geschlagen worden sei und ihm feststellbare Wunden zugefügt worden seien. In diesem Fall sei er von der Polizei festgehalten und mit einem Gegenstand geschlagen worden. Er habe feststellen müssen, dass die bulgarischen Behörden, insbesondere die Polizei, bestechlich gewesen sei und sich von anderen Asylbewerbern habe bezahlen lassen, damit sie sich diesen gegenüber korrekt verhalte. Dies sei ihm nicht möglich und er sei noch stärkeren Repressionen ausgesetzt gewesen. Dies habe ihn auch daran gehindert, die Übergriffe, sei es von der Polizei oder von anderen Asylbewerbern anzuzeigen. Er habe weitere, noch grössere Repressionen und letztlich um sein Leben gefürchtet. Entsprechende Drohungen seien immer wieder gegen ihn ausgesprochen worden. Er habe lediglich einmal am Tag eine Mahlzeit erhalten. Zudem seien während seiner Anwesenheit zahlreiche Personen aus Sri Lanka ohne vertiefte Prüfung der Asylgründe von den bulgarischen Behörden abgeschoben worden. Die Vorinstanz habe unzutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche darlegen würden, dass Bulgarien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Dies treffe schlichtweg nicht zu. Es würden zahlreiche und besorgniserregende Anhaltspunkte vorliegen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien nicht korrekt ablaufe. Diese Anhaltspunkte würden sich unbestreitbar mit dem decken, was der Beschwerdeführer selbst erlebt habe. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Berichte, Zeitungsartikel sowie Entscheide ausländischer Gerichte (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 2 - 11). So sei unter anderem einem Bericht des UNHCR vom 29. November 2016 zu entnehmen, dass die Zustände in Bulgarien besorgniserregend seien. Bereits am 2. Januar 2014 habe das UNHCR über Mängel im bulgarischen Asylsystem berichtet. Die Organisation "Pro Asyl" habe diesen Bericht zusammengefasst. Daraus gehe hervor, dass in Bulgarien willkürliche Inhaftierungen und selbst Misshandlungen durch die Polizei möglich seien. Dies decke sich mit dem, was dem Beschwerdeführer widerfahren sei. Weiter führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es würden zahlreiche Entscheide ausländischer Gerichte vorliegen, die eine Rückführung nach Bulgarien in Anwendung der VO-Dublin ablehnen würden. Diese Entscheide seien aktuell und würden die menschenunwürdige Situation sowie die Tatsachen würdigen, dass das bulgarische Asylverfahren den Anforderungen nicht gewachsen sei. 7.4 Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Den Akten sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, dass Bulgarien vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1641/2017 vom 27. März 2017 E. 6.3). 7.5 Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und die eine Praxisänderung angezeigt erscheinen lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2, E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 13f. sowie E-4524/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2). Daran können auch die in der Beschwerde aufgeführten Vorbringen sowie die eingereichten Berichte und Gerichtsurteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts ändern. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass aus dem eingereichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Februar 2017 hervorgeht, selbst die bundesdeutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen systematischer Mängel im Asylverfahren Bulgariens sei uneinheitlich; so würden mehrere bundesdeutsche Gerichte keine systemischen Mängel im Asylverfahren feststellen, hingegen bestünden auch zahlreiche Stimmen in der Rechtsprechung, die vom Gegenteil ausgehen würden (S. 3 ebenda). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass das UNHCR (trotz weitgehenden positiven Veränderungen; vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-1019/2017 vom 6. März 2017 S. 8) ernste Mängel im bulgarischen Aufnahmesystem ausmacht. Es könnte demzufolge notwendig sein, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2 und E-310/2017 vom 9. Februar 2017 E. 6.3). 7.6 Vorliegend handelt es sich jedoch beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. Akten der Vorinstanz [...] A7 S. 10 Pkt. 8.02), der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Seine Vorbringen, er sei in Bulgarien von anderen Asylbewerbern sowie von der bulgarischen Polizei geschlagen worden, sind reine Behauptungen, welche er nicht näher erläutert. Nichts ableiten lässt sich in dieser Hinsicht auch aus der mit Beschwerde eingereichten Fotografie der angeblichen Schlagspuren (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist überdies davon auszugehen, dass ihm bei allfälligen Übergriffen die Möglichkeit offen steht, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden (vgl. E. 7.2). Des Weiteren kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.7 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen. 7.8 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen besteht vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden und sachgerechten Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die mit Verfügung vom 8. August 2017 angeordnete superprovisorische Massnahme und der Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte er in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: