Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 13. November 2013 zog er dieses zurück, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, worauf das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück. B. Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM trat darauf mit Verfügung vom 3. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug an. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. C. Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am 2. Juni 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. In der Folge wies das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2016 mit Urteil D-945/2016 vom 25. Februar 2016 ab. Die zuständige Vollzugsbehörde schaffte den Beschwerdeführer am 27. April 2016 nach Bulgarien aus. D. D.a Am 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Olten kontrolliert, festgenommen und aufgrund einer zu verbüssenden Strafe ins Untersuchungsgefängnis C._______ überführt. D.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 28. April 2016 erneut in Bulgarien, am 23. August 2016 erneut in Ungarn sowie am 24. September 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D.c Im Rahmen einer Befragung durch das kantonale Migrationsamt vom 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. D.d Am 16. Februar 2017 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 27. Februar 2017 gut. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 10. März 2017 - verfügte das SEM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 14. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung von Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) ergangen sind, und entscheidet dabei endgültig (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt sowie formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.
E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Wiedereinreise am 9. Januar 2017 illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Zudem hat Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 16. Februar 2017 am 27. Februar 2017 ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bleiben, ist unbehelflich, zumal die Dublin-Verordnung Asylsuchende nicht dazu berechtigt, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu Recht angeordnet hat.
E. 6 Damit bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, er habe in Bulgarien keine Arbeit und keine Unterkunft und erhalte keine Unterstützung. Er würde lieber in den Irak zurückkehren, als wieder nach Bulgarien zu gehen.
E. 6.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Bulgarien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründeten Hinweise dafür bestehen, dass Bulgarien den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bulgarien hat die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Falls der Beschwerdeführer in Bulgarien staatliche Unterstützung beanspruchen will, kann er sich an die dortigen Behörden wenden. Zudem bieten in Bulgarien auch mehrere private Organisationen Hilfe für Asylsuchende an (zum Beispiel die Refugee Support Group, das Center for Legal Aid [CLA] oder die Foundation for Access to Rights [FAR]).
E. 6.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1641/2017mel Urteil vom 27. März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 13. November 2013 zog er dieses zurück, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, worauf das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück. B. Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM trat darauf mit Verfügung vom 3. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug an. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. C. Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am 2. Juni 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. In der Folge wies das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2016 mit Urteil D-945/2016 vom 25. Februar 2016 ab. Die zuständige Vollzugsbehörde schaffte den Beschwerdeführer am 27. April 2016 nach Bulgarien aus. D. D.a Am 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Olten kontrolliert, festgenommen und aufgrund einer zu verbüssenden Strafe ins Untersuchungsgefängnis C._______ überführt. D.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 28. April 2016 erneut in Bulgarien, am 23. August 2016 erneut in Ungarn sowie am 24. September 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D.c Im Rahmen einer Befragung durch das kantonale Migrationsamt vom 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. D.d Am 16. Februar 2017 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 27. Februar 2017 gut. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 10. März 2017 - verfügte das SEM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 14. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung von Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) ergangen sind, und entscheidet dabei endgültig (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt sowie formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 5. 5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Wiedereinreise am 9. Januar 2017 illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Zudem hat Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 16. Februar 2017 am 27. Februar 2017 ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bleiben, ist unbehelflich, zumal die Dublin-Verordnung Asylsuchende nicht dazu berechtigt, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu Recht angeordnet hat.
6. Damit bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, er habe in Bulgarien keine Arbeit und keine Unterkunft und erhalte keine Unterstützung. Er würde lieber in den Irak zurückkehren, als wieder nach Bulgarien zu gehen. 6.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Bulgarien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründeten Hinweise dafür bestehen, dass Bulgarien den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bulgarien hat die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Falls der Beschwerdeführer in Bulgarien staatliche Unterstützung beanspruchen will, kann er sich an die dortigen Behörden wenden. Zudem bieten in Bulgarien auch mehrere private Organisationen Hilfe für Asylsuchende an (zum Beispiel die Refugee Support Group, das Center for Legal Aid [CLA] oder die Foundation for Access to Rights [FAR]). 6.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: