Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses zog er am 13. November 2013 zurück, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, woraufhin das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück. B. Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Auf dieses wurde mit Entscheid des SEM vom 3. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und die Wegweisung nach Bulgarien sowie der Vollzug angeordnet. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. C. Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich derzeit ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. In einer Befragung durch die kantonale Migrationsbehörde vom 21. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. D. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am 2. Juni 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. E. Deshalb ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Am 2. Februar 2016 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Ersuchen gut. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Eröffnung am 11. Februar 2016) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.
E. 5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und Bulgarien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 am 2. Februar 2016 explizit zugestimmt. Die Dublin-Verordnung berechtigt Asylsuchende nicht dazu, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Asylgesuch in Bulgarien zurückziehen, um nicht mehr dorthin zurückkehren zu müssen, ist daher unbehelflich. Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden.
E. 6.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, dass er in Bulgarien Probleme mit einer Schlepperbande habe, welcher er Geld schulde. Zudem würde er in Bulgarien keine Unterstützung und keine medizinische Behandlung erhalten. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde habe er kürzlich erfahren, die Bandenmitglieder würden ihn töten wollen, um für zukünftige säumige Zahler ein Exempel zu statuieren.
E. 6.3 Hierzu erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden sei, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Hinsichtlich etwaiger Probleme mit der Schlepperbande könne er sich daher an die dortigen Behörden wenden. Bulgarien habe überdies die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Hinsichtlich staatlicher Unterstützung könne er sich daher an die bulgarischen Behörden wenden. Zudem würden auch diverse karitative Organisationen Hilfe anbieten. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei allfälligen medizinischen Problemen könne er sich an medizinische Institutionen in Bulgarien wenden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E. 6.4 Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind vollumfänglich zu bestätigen.
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-945/2016 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses zog er am 13. November 2013 zurück, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, woraufhin das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück. B. Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Auf dieses wurde mit Entscheid des SEM vom 3. Juli 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und die Wegweisung nach Bulgarien sowie der Vollzug angeordnet. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. C. Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich derzeit ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. In einer Befragung durch die kantonale Migrationsbehörde vom 21. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt. D. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am 2. Juni 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. E. Deshalb ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Am 2. Februar 2016 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Ersuchen gut. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Eröffnung am 11. Februar 2016) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 5. 5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und Bulgarien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 am 2. Februar 2016 explizit zugestimmt. Die Dublin-Verordnung berechtigt Asylsuchende nicht dazu, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Asylgesuch in Bulgarien zurückziehen, um nicht mehr dorthin zurückkehren zu müssen, ist daher unbehelflich. Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden. 6. 6.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, dass er in Bulgarien Probleme mit einer Schlepperbande habe, welcher er Geld schulde. Zudem würde er in Bulgarien keine Unterstützung und keine medizinische Behandlung erhalten. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde habe er kürzlich erfahren, die Bandenmitglieder würden ihn töten wollen, um für zukünftige säumige Zahler ein Exempel zu statuieren. 6.3 Hierzu erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden sei, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Hinsichtlich etwaiger Probleme mit der Schlepperbande könne er sich daher an die dortigen Behörden wenden. Bulgarien habe überdies die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Hinsichtlich staatlicher Unterstützung könne er sich daher an die bulgarischen Behörden wenden. Zudem würden auch diverse karitative Organisationen Hilfe anbieten. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei allfälligen medizinischen Problemen könne er sich an medizinische Institutionen in Bulgarien wenden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 6.4 Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind vollumfänglich zu bestätigen.
7. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: