Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1019/2017 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 1. September 2003 erstmals in der Schweiz Asyl beantragten, ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 abgelehnt wurden, sie aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Wegweisungsvollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, sie in der Folge im Jahr 2011 (Beschwerdeführerin und Kinder) bzw. im Jahr 2012 (Beschwerdeführer) freiwillig in den Irak zurückreisten, womit ihre vorläufige Aufnahme erlosch, dass die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2016 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten, ihnen anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 4. November 2016 das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf die Asylgesuche mit Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, dass sie diesbezüglich geltend machten, dass ihre in Bulgarien gestellten Asylgesuche aufgrund ihres vorgängigen Aufenthalts in der Schweiz abgelehnt worden seien, Bulgarien kein sicheres Land sei, sie dort schlecht behandelt worden seien, die bulgarische Polizei ihnen viel Geld abgenommen habe, sie mit Verachtung und Beleidigungen konfrontiert worden seien und dort nicht sicher seien, sie jedoch in Bulgarien kein Asylgesuch hätten stellen wollen, sondern von vornherein erneut in die Schweiz hätten einreisen wollen, dass sie des Weiteren ausführten, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 - eröffnet am 9. Februar 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober 2016 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden am 30. März 2016 in Bulgarien Asylgesuche eingereicht und die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen hätten, womit Bulgarien weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, auch wenn das Asylverfahren in Bulgarien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, dass das SEM weiter ausführte, es lägen weder Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, noch für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf ihre Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2017 für die nachträgliche Beschwerdebegründung zu gewähren, da ihnen die editionspflichtigen Akten erst am letzten Tag der Beschwerdefrist zugestellt worden seien, wobei die Begehren nicht begründet wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 22. Februar 2017 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 eine Nachfrist zur Beschwerdebegründung bis 24. Februar 2017 gewährte und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass die nachgereichte Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 am 27. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eintraf, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, weil die Bedingungen in der Asylunterkunft in Bulgarien unmenschlich gewesen seien, eine Rückweisung nach Bulgarien eine gravierende Menschenrechtsverletzung darstelle und das Asylsystem in Bulgarien offensichtlich systematische und gravierende Mängel aufweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an gesundheitlichen Beschwerden leiden würden und sie bei einer sofortigen Überstellung nach Bulgarien gefährdet wären, dass sie bereits vom Jahr 2003 bis 2011 in der Schweiz gelebt hätten, weswegen sich die Schweiz in Anwendung der Souveränitätsklausel und aus humanitären Gründen für die Behandlung ihrer Asylgesuche für zuständig erklären müsse, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdebegründung verschiedene Fotos von der Asylunterkunft in Bulgarien, ein Arztzeugnis von G._______ vom 10. Februar 2017 sowie ein Arztzeugnis von H._______ vom 13. Februar 2017 zu den Akten reichten, dass sie weiter beantragten, die Beschwerdeführenden seien als Partei zu befragen und das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht habe vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen Zustands des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. März 2016 in Bulgarien Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 29. November 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. Dezember 2016 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, womit die Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, dass sich aus den Akten auch keine Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffend die Einheit der Familie ergeben, zumal die in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin nicht vom Begriff der Familienangehörigen im Sinne der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführenden in ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Bulgarien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dargelegt haben, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), was insbesondere ihr Vorbringen betrifft, die bulgarischen Behörden hätten ihnen viel Geld abgenommen, dass somit nicht erstellt ist, Bulgarien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, und die Vermutung der Zulässigkeit der Überstellung nicht umgestossen ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass somit auch die Anträge, die Beschwerdeführenden als Parteien zu befragen sowie vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen Zustands des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen, abzuweisen sind, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefährdung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf die beiden eingereichten Arztzeugnisse hinzuweisen ist, welchen zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Gastritis und Hämorrhoiden bestehe und die beiden Kinder an chronischem Husten leiden würden, weswegen weitere Abklärungen nötig seien, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zwar nicht in Abrede zu stellen sind, es sich dabei jedoch nicht um eine medizinische Notlage handelt, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführenden in einer lebensbedrohlichen Situation befänden, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), womit die vorliegenden ärztlichen Diagnosen einer Rücküberführung nach Bulgarien nicht entgegen stehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, woran auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument, ihr langjähriger früherer Aufenthalt in der Schweiz rechtfertige die Anwendung der Souveränitätsklausel, nichts ändert, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass somit Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat bleibt und verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: