Asile (non-entrée en matière / procédure Dublin) et renvoi
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2016 und reiste über die Türkei, Bulgarien und ihm unbekannte Länder am 31. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. September 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, jenes Land, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil es ihm dort nicht gefalle. Ferner machte er geltend, er sei auf der Flucht zwischen der Türkei und der Schweiz nie in Kontakt mit irgendwelchen Behörden gekommen und sei deshalb auch nirgendwo daktyloskopiert worden. Zudem gab er an, dass er gesund sei. B. Gestützt auf diese Angaben ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 21. September 2016 in Anwendung von Art. 34 Dublin-III-VO um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer. C. Am 27. Oktober 2016 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem die bulgarischen Behörden die Anfrage des SEM vom 21. September 2016 bis dahin nicht beantwortet hatten. D. Mit Schreiben vom 17. November 2016 wandten sich die bulgarischen Behörden ans SEM und führten mit Verweis auf dessen Ersuchen um Informationsaustausch vom 21. September 2016 aus, dass der Beschwerdeführer in ihren Systemen nicht registriert sei und ihnen mithin keine Informationen über ihn vorlägen. E. Da das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2016 seitens der bulgarischen Behörden nicht innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beantwortet wurde, informierte das SEM die bulgarische Dublin-Unit am 29. Dezember 2016, dass es angesichts des Fristablaufs nun Bulgarien als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachte. F. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, im August 2016 von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein, von wo aus er durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Damit habe er erklärt, in Bulgarien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM nicht Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren am 28. Dezember 2016 an Bulgarien übergegangen. Bezüglich der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, er wolle nicht nach Bulgarien, da es ihm dort nicht gefalle, sei festzuhalten, dass sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mithin nicht zu wiederlegen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in einen existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Auch lägen keine systematischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren vor. Des Weiteren seien auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Genauso wenig lägen Gründe vor, welche die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich nicht in Bulgarien aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe. Bulgarien sei nicht sein Reiseziel gewesen, sondern lediglich eine Zwischenstation auf seiner Fluchtroute in die Schweiz, wo seine Verwandten und Freunde leben würden und wo er ein Asylgesuch habe einreichen wollen. So sei er denn in Bulgarien auch nicht registriert worden, weshalb die bulgarischen Behörden dem SEM geantwortet hätten, dass er ihnen nicht bekannt und in ihren Systemen auch nicht verzeichnet sei. Bulgarien sei für sein Asylverfahren mithin nicht zuständig. Auch habe das Land auf das Übernahmeersuchen der Schweiz geantwortet, dass es nicht bereit sei, ihn aufzunehmen. Zudem sei er während seiner gesamten Flucht bis in dies Schweiz mit seinem Cousin, B._______ (N [...]), unterwegs gewesen. Im Fall seines Cousins sei kein Dublin-Verfahren durchgeführt worden. Vielmehr sei auf sein Gesuch eingetreten worden, weshalb dieses nun in der Schweiz geprüft werde. Eine rechtsgleiche Behandlung erfordere, dass das SEM auch auf sein Asylgesuch eintrete und dieses hierzulande prüfe. Ferner wolle er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen, weil das Land sehr arm sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. In Bulgarien seien Flüchtlinge nicht willkommen, weshalb die Behörden, darunter die Polizei, mit Gewalt gegen sie vorgingen. So gebe es dort unzählige Menschenrechtsverletzungen, von denen einfach niemand etwas wissen wolle. Niemand wolle in Bulgarien bleiben, weil sich dort kein menschenwürdiges Leben führen lasse. So gewähre der Staat keinerlei Unterstützung, weshalb Flüchtlingen die Obdachlosigkeit drohe. Da das Land mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei und Menschenrechte verletze, sollte eine Abschiebung nach Bulgarien unzumutbar sein. Die Flüchtlingspolitik Bulgariens sei ein Skandal und sollte zum Ausschluss des Landes aus der EU führen. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, noch sehr jung und auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen zu sein. In Bulgarien habe er überhaupt keine Perspektiven, weil das Land infolge Armut seinen eigenen Leuten nicht helfen könne. Folglich werde er dort auf der Strasse landen und obdachlos sein. Dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werde kaum möglich sein. Nach dem Gesagten lägen wichtige Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. In jedem Fall lägen aber angesichts der geltend gemachten Umstände gute Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigten. H. Mit Telefax vom 17. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So führte er anlässlich seiner Befragung - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht geltend gemacht - aus, er habe sich über die Türkei nach Bulgarien begeben, von wo aus er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Das SEM wendete sich am 21. September 2016 zunächst mit der Bitte um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer an die bulgarischen Behörden, bevor es sie am 27. Oktober 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit Schreiben vom 17. November 2016 meldeten sich die bulgarischen Behörden schliesslich beim SEM, wobei sie sich darin explizit auf die Mitteilung des SEM vom 21. September 2016 bezogen, das Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers demgegenüber mit keinem Wort erwähnten. Wären die bulgarischen Behörden mit ihrer Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO tatsächlich nicht einverstanden gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zum Schreiben des SEM vom 29. Dezember 2016 - mit dem das Staatssekretariat unmissverständlich mitteilte, dass es angesichts des Fristablaufs von der Zuständigkeit Bulgariens ausgehe - geäussert hätten. Da dies bis heute nicht geschehen ist, darf von ihrer Zustimmung betreffend ihre Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen werden.
E. 5.3 Mithin ist die Zuständigkeit Bulgariens gegeben. Daran ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nichts, dass er dort weder ein Asylgesuch eingereicht hat, noch daktyloskopiert oder registriert wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch ändert daran nicht, dass für seinen Cousin - mit dem er während seiner gesamten Flucht unterwegs gewesen sein will - in der Schweiz kein Dublin-Verfahren durchgeführt, sondern das nationale Asylverfahren eröffnet wurde. So geht aus der summarischen Befragung des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass er angegeben hatte, in Bulgarien ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Unter den Begriff der Familie gemäss Art. 10 respektive Art. 11 Dublin-III-VO fallen zudem nur Beziehungen zwischen Ehegatten respektive Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und ihren Kindern (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 10 sowie K4 zu Art. 11), weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass im Fall seines Cousins in der Schweiz ein nationales Asylverfahren eröffnet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Bulgarien habe kein funktionierendes Asylwesen, sei es doch mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert. So gewähre der Staat Flüchtlingen keinerlei Unterstützung, weshalb diese in Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen müssten. Auch komme es immer wieder zu Gewalt gegen und Misshandlungen von asylsuchender Personen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe ihm Armut und Obdachlosigkeit.
E. 6.3 Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dargetan, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er dadurch in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer bislang gar nie um eine Aufnahme in das bulgarische Asylsystem bemüht hat. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, < http://www.unhcr.ch/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0 >, abgerufen am 20. Januar 2017). Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er Verwandte in der Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen.
E. 7 Weiter ist bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung noch seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Angehörigen in der Schweiz ([Aufzählung der Verwandten]) zu entnehmen sind. Seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei noch sehr jung und auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen, vermag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe sodann geltend, es lägen in seinem Fall humanitären Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29s Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. ( nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-310/2017 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2016 und reiste über die Türkei, Bulgarien und ihm unbekannte Länder am 31. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. September 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, jenes Land, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil es ihm dort nicht gefalle. Ferner machte er geltend, er sei auf der Flucht zwischen der Türkei und der Schweiz nie in Kontakt mit irgendwelchen Behörden gekommen und sei deshalb auch nirgendwo daktyloskopiert worden. Zudem gab er an, dass er gesund sei. B. Gestützt auf diese Angaben ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 21. September 2016 in Anwendung von Art. 34 Dublin-III-VO um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer. C. Am 27. Oktober 2016 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem die bulgarischen Behörden die Anfrage des SEM vom 21. September 2016 bis dahin nicht beantwortet hatten. D. Mit Schreiben vom 17. November 2016 wandten sich die bulgarischen Behörden ans SEM und führten mit Verweis auf dessen Ersuchen um Informationsaustausch vom 21. September 2016 aus, dass der Beschwerdeführer in ihren Systemen nicht registriert sei und ihnen mithin keine Informationen über ihn vorlägen. E. Da das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2016 seitens der bulgarischen Behörden nicht innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beantwortet wurde, informierte das SEM die bulgarische Dublin-Unit am 29. Dezember 2016, dass es angesichts des Fristablaufs nun Bulgarien als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachte. F. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, im August 2016 von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein, von wo aus er durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Damit habe er erklärt, in Bulgarien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM nicht Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren am 28. Dezember 2016 an Bulgarien übergegangen. Bezüglich der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, er wolle nicht nach Bulgarien, da es ihm dort nicht gefalle, sei festzuhalten, dass sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mithin nicht zu wiederlegen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in einen existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Auch lägen keine systematischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren vor. Des Weiteren seien auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Genauso wenig lägen Gründe vor, welche die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich nicht in Bulgarien aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe. Bulgarien sei nicht sein Reiseziel gewesen, sondern lediglich eine Zwischenstation auf seiner Fluchtroute in die Schweiz, wo seine Verwandten und Freunde leben würden und wo er ein Asylgesuch habe einreichen wollen. So sei er denn in Bulgarien auch nicht registriert worden, weshalb die bulgarischen Behörden dem SEM geantwortet hätten, dass er ihnen nicht bekannt und in ihren Systemen auch nicht verzeichnet sei. Bulgarien sei für sein Asylverfahren mithin nicht zuständig. Auch habe das Land auf das Übernahmeersuchen der Schweiz geantwortet, dass es nicht bereit sei, ihn aufzunehmen. Zudem sei er während seiner gesamten Flucht bis in dies Schweiz mit seinem Cousin, B._______ (N [...]), unterwegs gewesen. Im Fall seines Cousins sei kein Dublin-Verfahren durchgeführt worden. Vielmehr sei auf sein Gesuch eingetreten worden, weshalb dieses nun in der Schweiz geprüft werde. Eine rechtsgleiche Behandlung erfordere, dass das SEM auch auf sein Asylgesuch eintrete und dieses hierzulande prüfe. Ferner wolle er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen, weil das Land sehr arm sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. In Bulgarien seien Flüchtlinge nicht willkommen, weshalb die Behörden, darunter die Polizei, mit Gewalt gegen sie vorgingen. So gebe es dort unzählige Menschenrechtsverletzungen, von denen einfach niemand etwas wissen wolle. Niemand wolle in Bulgarien bleiben, weil sich dort kein menschenwürdiges Leben führen lasse. So gewähre der Staat keinerlei Unterstützung, weshalb Flüchtlingen die Obdachlosigkeit drohe. Da das Land mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei und Menschenrechte verletze, sollte eine Abschiebung nach Bulgarien unzumutbar sein. Die Flüchtlingspolitik Bulgariens sei ein Skandal und sollte zum Ausschluss des Landes aus der EU führen. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, noch sehr jung und auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen zu sein. In Bulgarien habe er überhaupt keine Perspektiven, weil das Land infolge Armut seinen eigenen Leuten nicht helfen könne. Folglich werde er dort auf der Strasse landen und obdachlos sein. Dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werde kaum möglich sein. Nach dem Gesagten lägen wichtige Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. In jedem Fall lägen aber angesichts der geltend gemachten Umstände gute Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigten. H. Mit Telefax vom 17. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So führte er anlässlich seiner Befragung - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht geltend gemacht - aus, er habe sich über die Türkei nach Bulgarien begeben, von wo aus er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Das SEM wendete sich am 21. September 2016 zunächst mit der Bitte um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer an die bulgarischen Behörden, bevor es sie am 27. Oktober 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit Schreiben vom 17. November 2016 meldeten sich die bulgarischen Behörden schliesslich beim SEM, wobei sie sich darin explizit auf die Mitteilung des SEM vom 21. September 2016 bezogen, das Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers demgegenüber mit keinem Wort erwähnten. Wären die bulgarischen Behörden mit ihrer Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO tatsächlich nicht einverstanden gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zum Schreiben des SEM vom 29. Dezember 2016 - mit dem das Staatssekretariat unmissverständlich mitteilte, dass es angesichts des Fristablaufs von der Zuständigkeit Bulgariens ausgehe - geäussert hätten. Da dies bis heute nicht geschehen ist, darf von ihrer Zustimmung betreffend ihre Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen werden. 5.3 Mithin ist die Zuständigkeit Bulgariens gegeben. Daran ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nichts, dass er dort weder ein Asylgesuch eingereicht hat, noch daktyloskopiert oder registriert wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch ändert daran nicht, dass für seinen Cousin - mit dem er während seiner gesamten Flucht unterwegs gewesen sein will - in der Schweiz kein Dublin-Verfahren durchgeführt, sondern das nationale Asylverfahren eröffnet wurde. So geht aus der summarischen Befragung des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass er angegeben hatte, in Bulgarien ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Unter den Begriff der Familie gemäss Art. 10 respektive Art. 11 Dublin-III-VO fallen zudem nur Beziehungen zwischen Ehegatten respektive Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und ihren Kindern (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 10 sowie K4 zu Art. 11), weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass im Fall seines Cousins in der Schweiz ein nationales Asylverfahren eröffnet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Bulgarien habe kein funktionierendes Asylwesen, sei es doch mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert. So gewähre der Staat Flüchtlingen keinerlei Unterstützung, weshalb diese in Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen müssten. Auch komme es immer wieder zu Gewalt gegen und Misshandlungen von asylsuchender Personen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe ihm Armut und Obdachlosigkeit. 6.3 Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dargetan, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er dadurch in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer bislang gar nie um eine Aufnahme in das bulgarische Asylsystem bemüht hat. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, , abgerufen am 20. Januar 2017). Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er Verwandte in der Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten. 6.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen. 7. Weiter ist bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung noch seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Angehörigen in der Schweiz ([Aufzählung der Verwandten]) zu entnehmen sind. Seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei noch sehr jung und auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen, vermag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe sodann geltend, es lägen in seinem Fall humanitären Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29s Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 9. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. ( nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: