Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-223/2016 Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien aufgegriffen worden war und am (...) in diesem Signatarstaat um Asyl nachgesucht hatte, dass ihm am 10. Dezember 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gestützt auf den Treffer in der Eurodac-Datenbank und seine Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Österreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er anführte, seine Verwandten seien in der Schweiz, die Schweizer Behörden würden die Probleme in Sri Lanka kennen, weshalb er nicht in (...), wo sich sein Bruder aufhalte, geblieben, sondern in die Schweiz gekommen sei, dass er nie mehr nach Bulgarien gehen werde, auch wenn er sterben müsste, und dass er gesund sei, dass er bei der BzP hinsichtlich seines Reisewegs vom Heimatstaat bis in die Schweiz unter anderem aussagte, die bulgarischen Behörden hätten ihn im (...) aufgegriffen und ein Jahr lang in einem Gefängnis festgehalten, bevor sie ihn gegen Bezahlung von (...) freigelassen hätten, dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 16. Dezember 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 29. Dezember 2015 guthiessen, dass das SEM mit am 5. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 29. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell seien unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Ziffern 3 und 4 aufzuheben, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien abzusehen, dass unmittelbar nach Eingang der Beschwerde mitzuteilen sei, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies zu bestätigen sei, dass die für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Gerichtspersonen auch im vorliegenden Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien, und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche, und dass überdies der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsperson über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren sei, dass die in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem unterzeichnenden Anwalt respektive gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu versichern hätten, dass keine besondere Freundschaft zu einer am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestehe respektive bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde, dass beantragt werde, dass das Gericht bei einem anerkannten Spezialisten (beispielsweise bei [...]) ein ausführliches Gutachten zur Frage in Auftrag gebe, inwiefern die Realität im Asylwesen Bulgariens tatsächlich mit den normativen Einschätzungen des SEM übereinstimme oder nicht, dass der Beschwerdeführer daran sei, Adressen von Zeugen in (...), insbesondere auch Tamilen aus Sri Lanka, ausfindig zu machen, die mit ihm in Bulgarien inhaftiert gewesen seien, und in Aussicht gestellt werde, dass die Namen und Adressen noch mitgeteilt würden, dass er angesichts der diesbezüglichen Unterlassungen des SEM ausführlich zu den von ihm persönlich erlebten systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren anzuhören und ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die Wahrnehmungen seiner Mitinhaftierten über die entsprechenden Zustände in geeigneter Form vorzubringen, sei es durch eine Befragung der betreffenden Zeugen auf der Schweizer Botschaft in (...) oder durch das Einholen schriftlicher Auskünfte, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, es sei unter Verweis auf die aktuellen grundsätzlichen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und des UNO-Menschenrechtsausschusses festzustellen, dass es sich das SEM ausserordentlich einfach mache, die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates anzunehmen, dass es entgegen jeder bewiesenen Realität, das heisse in völliger Missachtung des rechtserheblichen Sachverhaltes, gleich mehrfach wiederhole, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die weitergehenden Anforderungen an einen korrekt abgeklärten Sachverhalt vor einer Wegweisung der asylsuchenden Person in einen vordergründig zuständig erscheinenden EU-Staat in der angefochtenen Verfügung nicht einmal geprüft respektive nicht einmal erwähnt und dementsprechend auch nicht abgeklärt würden, dass die Einschätzung des SEM, wonach der Entscheid des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel) betreffend Einholung von Garantien über die korrekte Behandlung von asylsuchenden Personen nach einer Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Abkommens nur Italien und Familien mit Kindern betreffe, klar falsch sei und dem Wortlaut dieses Urteils widerspreche, dass klar sei, dass sich das Urteil nicht nur auf Italien, sondern auf alle Mitgliedstaaten der EU oder auf mit dem "Dublin-System" assoziierte Staaten beziehe, bei denen das "Konzept der normativen Vergewisserung" der Einhaltung der EMRK-Garantien und der vertraglichen Verpflichtungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2012/27) nicht ohne weiteres aufrecht erhalten werden könne, dass dieses Konzept im Falle von Bulgarien nicht angewendet werden könne, ohne eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu riskieren, dass sich konkret sagen lasse, dass in Bulgarien nicht nur wie in Italien von überfüllten Zentren und ungenügend ausgestatteten Unterbringungen, sondern auch von gezielt systematischer unmenschlicher Behandlung und rassistischen Übergriffen auf Asylsuchende, dies auch durch Sicherheitskräfte, berichtet werde, dass die Tatsache, dass das SEM bei seiner Argumentation trotzdem wiederholt und hartnäckig an den normativen Behauptungen festhalte, seinen Unwillen zeige, den Entscheid des EGMR vom 4. November 2014 anzuwenden und die tatsächliche Situation in Bulgarien abzuklären, dass das Gericht in seinem Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (Anmerkung Gericht: BVGE 2015/9) Aussagen zur korrekten Anwendung der Souveränitätsklausel gemacht habe, die selbstverständlich nicht nur für Ungarn gelten, sondern eigentlich das Prüfprogramm bestimmen würden, das das SEM insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vor einem Entscheid vorzunehmen habe, dass sich auch aus dem Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses Osman Jasin gegen Dänemark (Mitteilung Nr. 2360/2014) vom 22. Juli 2015 zu den notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen nicht nur bezogen auf die Situation in Italien, sondern bezogen auf alle Dublin-Staaten, in welchen schwerwiegende Mängel bei der Behandlung von Asylgesuchstellern, aber auch im System des Asylverfahrens bekannt seien, die Anforderungen an den abzuklärenden Sachverhalt entnehmen lasse, dass sich aus diesen drei Entscheiden ergebe, dass das SEM die bekanntermassen ungenügenden, menschenunwürdigen und damit auch rechtswidrigen Verhältnisse in Bulgarien bewusst ignoriert habe, weshalb die Frage gestellt werden müsse, weshalb das Staatssekretariat vor diesem Hintergrund überhaupt einen Entscheid wie denjenigen vom 17. Dezember 2015 (recte wohl: 29. Dezember 2015) habe fällen können, dass aus dem Befragungsprotokoll vom 10. Dezember 2015 ersichtlich werde, dass von Seiten des SEM keinerlei Interesse daran bestanden habe, vom Beschwerdeführer die Verhältnisse während seiner fast einjährigen Inhaftierung (dies in mehrfacher Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention) abzuklären, dass er in Ziffer 5.02 des Befragungsprotokolls zahlreiche solche Verletzungen nenne, vorab, es sei ihm nie ein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden, und es sei ihm nie erklärt worden, warum er in Haft sei, dass er unter Zwang habe unterschreiben müssen, ohne den Inhalt der Schriftstücke zu kennen, und er nur gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes endlich freigelassen worden sei, dass das SEM dadurch, dass es die Haftbedingungen nicht abgeklärt und trotz Fehlens eines Übersetzers, eines Asylverfahrens, von Befragungen und eines Entscheides argumentiert habe, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, in flagranter Verletzung den Anspruch seines Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt, dass der Beschwerdeführer einige Punkte anzuführen vermocht habe, die mehr als überdeutliche Hinweise darauf seien, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bewusst nicht nachkomme, und auch das Asyl- und Wegweisungsverfahren von tiefgreifenden und absoluten Mängeln geprägt sei, dass diesbezüglich auf die untenstehenden verfügbaren Informationen zur Situation in Bulgarien und zu den systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens verwiesen werde, dass seinem Mandanten zwingend die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, zu seinen Haftbedingungen und zu den entsprechenden Erlebnissen näheres auszuführen, welcher Umstand alleine bereits ausreichender Grund sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben, dass hinsichtlich der aktuellen Lage der Asylsuchenden in Bulgarien auf die Beilagen 3 bis 8 verwiesen werde und somit als Schlussfolgerung festzustellen sei, dass in Bulgarien schwerwiegende systemische Mängel herrschen würden, die sich unter anderem durch regelmässige Inhaftierung und damit verbundene unmenschliche Behandlungen, mangelnde Versorgung und mangelnde gesundheitliche Betreuung äussern würden, dass sich aus den wenigen Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen während seiner fast einjährigen Inhaftierung mehr als klar ergebe, dass nicht nur Hinweise, sondern sogar Beweise für schwerwiegende Mängel im Asyl- und Wegweisungsverfahren bestünden, und Bulgarien eben gerade kein funktionierender Rechtsstaat sei, dass das SEM gesetzliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, namentlich den Anspruch auf Prüfung seiner Parteivorbringen, dass es auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und zudem die Begründungspflicht verletzt habe, dass sich die Vorinstanz auch nicht genügend mit der Rechtsprechung des EGMR und den daraus resultierenden Prüfungspflichten auseinandergesetzt habe und darüber hinaus - in Missachtung des Grundsatzentscheids des BVGer vom 13. März 2015 (E-641/2014) sowie des Entscheids des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 22. Juli 2015 (i.S. Osman Jasin gegen Dänemark) - die notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen mithin unabdingbar sei, dass aufgrund der Aktenlage überdies zwingend in Anwendung der Souveränitätsklausel die Pflicht zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch gegeben sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien erneut eine unmenschliche Behandlung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, wobei die tatsächliche Situation in diesem Signatarstaat mit Hilfe eines Sachverständigen entsprechend dem Beweisantrag eingeschätzt werden müsse, dass, sollte nicht von der Unzulässigkeit ausgegangen werden, zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien auszugehen wäre, dass für die weiteren Beschwerdevorbringen und die im Beilagenverzeichnis auf Seite 19 der Beschwerde aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis 8) - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2016 einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 16. Dezember 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 29. Dezember zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, dass in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt wird, dass diese Rüge jedoch nicht greift, da vorliegend weder Anhaltspunkte für eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs vorliegen, dass sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren dargetanen Gründen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Zuständigkeit der Schweiz und gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen, in genügender Weise auseinandergesetzt hat, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter erwartete Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch nicht eine Verletzung der Begründungspflicht, ableiten lässt, dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverletzung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz geübt wird, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass ebenso der Antrag, es sei ein Experte auf dem Gebiet des Asylrechts mit einem Gutachten zur Fragestellung, "inwiefern die Realität im Asylwesen Bulgariens tatsächlich mit den normativen Einschätzungen des SEM übereinstimme oder nicht" im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, da das Gericht über genügende Sach- und Fachkenntnisse verfügt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulgarien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-4/11), dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass es demgegenüber bei der Prüfung systematischer Schwachstellen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefährdungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen, dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereichten Berichten zur Situation in Bulgarien aus Sicht der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde unter Verweis auf die eingereichten Berichte hingewiesen wird, dem Gericht bekannt sind, wobei sie namentlich im Zusammenhang stehen mit der hohen Anzahl an Schutzsuchenden, die zum Zwecke der Weiterreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht nach Bulgarien gelangen, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden hatten, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten beabsichtigt waren, dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wurden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten, und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischeroder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangt ist, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6498/2015 vom 20. Oktober 2015, E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015 und E-7078/2015 vom 12. November 2015), dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa - nicht widerrufen wurde, dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung festhält (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7176/2015 vom 23. November 2015), dass sich anderen aktuellen Berichten zufolge die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten, dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC], Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, www.asyl.net <Länder<Länderinformationen<Bulgarien, abgerufen am 8. Dezember 2015), welche auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zunahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten zurückzuführen sei, dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei in Bulgarien fast ein Jahr inhaftiert gewesen und erst gegen Bezahlung von 800 Euro freigelassen worden, die bulgarischen Behörden hätten keinen Grund für die Inhaftierung genannt und es habe auch keinen Dolmetscher gegeben, zudem habe er Papiere unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht gekannt habe, angesichts seiner Aussage, er sei von einem Anwalt vertreten gewesen (Akten SEM A4/13 S. 7), in Zweifel gezogen werden muss, dass nämlich davon auszugehen ist, dass es ihm mit Hilfe seines Anwaltes ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den Grund für seine (angebliche) Inhaftierung in Erfahrung zu bringen, einen Dolmetscher zu organisieren und sich gegen unrechtmässige Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, dass er auch nicht imstande gewesen ist, den Namen des Gefängnisses in Sofia zu nennen und die weiteren Fragen, weshalb er solange inhaftiert gewesen sei, und ob er in Bulgarien etwas Schriftliches dazu erhalten habe (vgl. a.a.O.), in substanziierter Weise zu beantworten, obwohl es für ihn kein Problem gewesen wäre, die entsprechenden Informationen über seinen Anwalt zu beschaffen und auch entsprechende Belege der bulgarischen Behörden für seine geltend gemachte, fast einjährige Inhaftierung einzureichen, dass aber letztlich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach seinem am (...) erfolgten Aufgriff für beinahe ein Jahr inhaftiert gewesen war und - mangels substanziierter Angaben im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - was der Grund dafür gewesen sein könnte, zumal er es nach seiner Freilassung Ende September 2015 offenbar vorgezogen hatte, Bulgarien zu verlassen, ohne den Ausgang des von ihm am (...) anhängig gemachten Asylverfahrens abzuwarten, dass das SEM bei dieser Sachlage nicht gehalten war, detailliertere Fragen zu seiner behaupteten Inhaftierung zu stellen, weshalb die Anträge, er sei angesichts der diesbezüglichen Unterlassungen des SEM ausführlich zu den von ihm persönlich erlebten systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren anzuhören, und es sei ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die Wahrnehmungen seiner Mitinhaftierten über die entsprechenden Zustände in geeigneter Form vorzubringen, sei es durch eine Befragung der betreffenden Zeugen auf der Schweizer Botschaft in (...) oder durch das Einholen schriftlicher Auskünfte, abgewiesen werden, dass angesichts dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn - die Authentizität seiner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - die Gefahr einer erneuten Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand bei der BzP, er habe in der Schweiz einen (...) und einen (...), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei diesen Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien in unzulässiger Weise behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgarischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Bulgarien, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung internationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden Selbsteintritt führen müsste, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Ermessensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten erübrigt, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 13. Januar 2016 angeordnete superprovisorische Massnahme (Einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) und der Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, hinfällig werden, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird, dass, soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen wurden, auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: