Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus C._______, Zoba D._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Brüdern gelebt habe. Ihr Vater sei im Jahr 2011 (Anhörung) respektive als sie in der (...) Klasse gewesen sei (BzP) verstorben. Sie habe sich fortan um ihre kranke Mutter kümmern müssen. Als diese kränker geworden sei, habe sie die Schule im (...) 2015 in der (...) Klasse abgebrochen. Etwa (...) Wochen nach Schulabbruch habe sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, wonach sie in (...) Tagen bei der Verwaltung vorzusprechen und ihren Schulabbruch zu begründen habe. Viele, die ein solches Schreiben erhalten hätten, seien später in den Militärdienst eingezogen worden. In der Befürchtung, dass ihr möglicherweise Ähnliches wiederfahren könnte, habe sie sich sicherheitshalber etwa (...) lang bei ihrer Tante versteckt. Hierbei habe sie jeweils am Abend nach ihrer Mutter geschaut. Weder sie noch ihre Familie sei in dieser Zeit behelligt worden. (...) 2015 habe sie schliesslich dann Eritrea illegal verlassen. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien reiste sie am 1. August 2015 illegal in die Schweiz ein. Sie reichte ihren Taufschein sowie die Kopie eines «UNHCR Asylum Seeker Certificate» ihres Vaters vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 (Datum Poststempel: 20. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Beweismitteleingabe vom 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Familienfoto, Schulzeugnisse der Schuljahre 2003 bis 2006 im Original sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre Partnerschaft mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling und ein entsprechendes hängiges Ehevorbereitungsverfahren. Im Weiteren beantragte sie die Entlassung der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut, entliess die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zugestelltem Schreiben vom 11. Dezember 2018 informierte das SEM im Zusammenhang mit einer Kindesanerkennung das zuständige Zivilstandsamt über den Stand des Asylverfahrens. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der seit dem letzten Schriftenwechsel vergangenen Zeitdauer die Gelegenheit ein, die tatsächliche Basis ihrer Beschwerde gutscheinend zu ergänzen. Im Weiteren forderte es die Beschwerdeführerin auf, sich zum aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und der Kindesanerkennung zu äussern und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. J. Mit Sachverhaltsergänzung vom 25. März 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum hängigen Ehevorbereitungsverfahren und zur vorgeburtlichen, hängigen Kindesanerkennung. Der errechnete Geburtstermin für ihr Kind sei im (...) 2019. Mit der Sachverhaltsergänzung reichte sie ein Schreiben des Zivilstandsamts über die Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 4. März 2019 sowie eine ärztliche Bestätigung des Geburtstermins zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 16. September 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über das nach wie vor hängige Ehevorbereitungsverfahren sowie den Status der Kindesanerkennung. Sie reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über die Einreichung eines Ehevorbereitungsverfahrens vom 5. September 2019 sowie ein Schreiben des Zivilstandesamts betreffend die Kindsanerkennung vom 3. September 2019 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 7. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtenregister, eine Mitteilung der nachgeburtlichen Kindesanerkennung sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, alle vom 25. September 2019, zu den Akten. M. Mit positivem Asylentscheid vom 28. November 2019 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG und verfügte aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem neuen Asylentscheid vom 28. November 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr nur noch die originäre Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu prüfen sein werde, ihre übrigen Rechtsbegehren mithin gegenstandslos geworden seien. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, ihre Beschwerde bis zum 3. Januar 2020 zurückzuziehen. Innert Frist erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin, weshalb das Beschwerdeverfahren ordentlich fortgeführt wurde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit neuem Asylentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2017 hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Rechtschutzinteresse besteht allerdings weiterhin an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Gewährung von Asyl, weshalb sich die nachfolgende Prüfung auf diese Punkte beschränkt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Zudem hat der Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren durch die zwischenzeitliche Gewährung der vorläufigen Aufnahme eine Einschränkung erfahren. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In ihrem Asylentscheid vom 19. Januar 2017 führte die Vorinstanz im Asylpunkt an, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe sie an der BzP geltend gemacht, in der (...) Klasse gewesen zu sein, als ihr Vater verstorben sei. Deshalb habe sie die Schule im (...) 2015 abgebrochen, um ihre kranke Mutter unterstützen zu können. Gleich danach habe sie ein Aufgebot erhalten. Demgegenüber habe sie an der Anhörung ausgesagt, dass ihr Vater im (...) 2011 gestorben sei und sie die Schule im (...) 2015 abgebrochen habe. Nach rund (...) Wochen habe sie ein Schreiben der Verwaltung bekommen, um ihren Schulabbruch zu begründen. Sie habe Angst gehabt, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Derart unterschiedliche und unstimmige Aussagen verstärkten die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, zumal sie diese Diskrepanzen auf Vorhalt nicht habe erklären können. Überdies seien ihre Angaben über den Schulabbruch und das mehrwöchige versteckte Leben sehr allgemein, vage und unsubstantiiert ausgefallen. (...) ihrer (...) lebten ausserdem trotz Schulabbruch nach wie vor in Eritrea, ohne je Militärdienst geleistet oder deswegen Probleme gehabt zu haben. Auch ihr Nichterscheinen bei der Verwaltung habe offensichtlich keine Folgen gehabt. Somit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Eritrea nennenswerte Probleme mit den Behörden gehabt hätte, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen oder ein entsprechendes militärisches Aufgebot verweigert hätte. Im Übrigen reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht aus, bloss zu befürchten, dass irgendwann einmal etwas passieren könnte. Im Weiteren sei es ihr auch nicht gelungen, die von ihr geschilderte illegale Ausreise glaubhaft darzutun.
E. 6.2 Betreffend den Asylpunkt führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zunächst aus, dass sie trotz des Zeitabstands zwischen den beiden Befragungen von über einem Jahr in der Lage gewesen sei, ihre Aussagen übereinstimmend zu wiederholen. Das SEM sei nicht auf die Zusammenhänge eingegangen und habe sich lediglich mit nebensächlichen Punkten befasst. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu der Schlussfolgerung gelangt sein soll, dass sie nicht im Jahr (...) geboren sein könne, wenn der Schulabbruch im (...) 2015 erfolgt sei. Rechnerisch seien diese Ausführungen stringent. Bei der von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeit betreffend den Todeszeitpunkt ihres Vaters respektive den Zeitpunkt ihres Schulabbruchs handle es sich vermutlich bloss um einen Protokollierungsfehler. Sie habe den zeitlichen Ablauf ihrer Familiengeschichte stringent und nachvollziehbar beschrieben. Das Protokoll der BzP sei kein Wortprotokoll, weshalb solche Fehler auftreten könnten. Auch der Vorwurf der Unsubstantiiertheit ihrer Asylvorbringen sei unzutreffend. In freier Rede habe sie ihre Fluchtgründe anschaulich, mit Realkennzeichen versehen und unter erkennbaren Gefühlsregungen zusammengefasst. Auf Fragen der Vorinstanz habe sie kurz, aber nachvollziehbar geantwortet, so dass insgesamt ein klares und glaubhaftes Bild ihrer Fluchtgründe entstanden sei. Im Übrigen seien ihre (...) verheiratet, weshalb sie von einem Einzug in den Nationaldienst «geschützt» seien. Durch den Schulabbruch sei sie vermutlich in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Sie sei dann auch aufgefordert worden, sich bei der Verwaltung zu melden. Es seien daher vermutungsweise von den Militärbehörden bereits Massnahmen ergriffen worden, denen sie sich mit ihrer Flucht ins Ausland jedoch entzogen habe. Daher habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Auch ihre illegale Ausreise habe sie glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - aufgrund einer fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und damit die Nichtgewährung des Asyls durch die Vorinstanz im Resultat zu stützen ist und die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ob sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgang, wonach sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten und sich rund (...) versteckt habe und hiernach ausgereist sei, effektiv so zugetragen hat, kann - obschon erhebliche Zweifel am Vorgebrachten bestehen - aufgrund nachfolgender Erwägungen im Resultat offengelassen werden.
E. 7.3 Dass Schulabbrecher direkt von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden, ist in Eritrea nicht unüblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] E. 5.1 m.w.H.; Europäisches Asylunterstützungsbüro (EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Länderfokus Eritrea. Mai 2015. S. 35, < https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf >, abgerufen am 16.01.2020). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage jedoch kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin jemals konkret für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang denn auch bloss vor, etwa (...) Wochen nach Schulabbruch ein allgemeines Schreiben der Verwaltung bekommen zu haben. Sie sei darin aufgefordert worden, sich in (...) Tagen bei der Verwaltung zu melden (vgl. A19, F57). Weder stammte dieses behauptungsweise erhaltene Schreiben von der Militärverwaltung, noch ist aus dem Inhalt des Schreibens irgendein konkreter Bezug zum Militär erkennbar. Hieran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wonach andere Schulabbrecher, welche einem solchen Aufgebot Folge geleistet hätten, hiernach kritisch nach den Gründen des Schulabbruchs befragt worden und später dann auch abgeholt und nach E._______ gebracht worden seien (vgl. A19, F71, F117 und F126). In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin spekulativ fest, dass daher vermutlich auch sie «früher oder später» einmal eingezogen worden wäre (vgl. A19, F124). Aus diesen Schilderungen ergibt sich entgegen ihrer Ansicht jedoch in keiner Weise, dass sie mit dem angeblich erhaltenen Schreiben von der Verwaltung bereits zum Militärdienst aufgeboten wäre oder dass dieses Schreiben der Verwaltung überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit dem Militärdienst gestanden wäre. Ganz im Gegenteil: die Aussagen der Beschwerdeführerin führen vielmehr zum Schluss, dass diese Vorladung der Verwaltung bloss im Zusammenhang mit dem Schulabbruch stand und ein allfälliger Einzug in den Militärdienst zeitlich ohnehin erst «früher oder später» in Betracht gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits konkret für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Gegen die rein spekulative Annahme eines militärischen Aufgebots sowie eines Verfolgungsinteresses der eritreischen Behörden spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Zeit zwischen dem Verlassen ihres Heimatortes bis zu ihrer Ausreise - also etwa (...) lang - anscheinend nicht behördlich gesucht wurde und auch ihre Familie in der Folge keine Nachteile zu gewärtigen hatte (vgl. A19, F71 und F76). Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter am Telefon nicht danach gefragt zu haben und sich nur für deren Gesundheitszustand interessiert zu haben (vgl. A19, F123), erweist sich als wenig lebensnah und muss als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Vor dem Hintergrund, dass die angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst ursächlich für ihre Flucht gewesen sein soll, erscheint es als geradezu lebensfremd, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht dafür interessiert haben sollte, ob nach ihr gesucht worden sei und ob ihre Angehörigen möglicherweise wegen ihr Nachteile erlitten haben könnten.
E. 7.4 Gesamthaft besteht somit kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin sei je für den Militärdienst aufgeboten worden. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen.
E. 7.5 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind - wenn sich diese überhaupt so zugetragen haben - wie dargelegt, nicht asylrelevant. Es besteht demnach kein Grund zu der Annahme, dass sie im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann somit mangels Relevanz vorliegend im Resultat ebenfalls offengelassen werden.
E. 7.6 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne vom Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Damit kann mangels Beschwer auf eine Prüfung der in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Vollzugshindernisse verzichtet werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Gericht auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Lic. iur. Ariane Burkhardt ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'350.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1099/2017 Urteil vom 30. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus C._______, Zoba D._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Brüdern gelebt habe. Ihr Vater sei im Jahr 2011 (Anhörung) respektive als sie in der (...) Klasse gewesen sei (BzP) verstorben. Sie habe sich fortan um ihre kranke Mutter kümmern müssen. Als diese kränker geworden sei, habe sie die Schule im (...) 2015 in der (...) Klasse abgebrochen. Etwa (...) Wochen nach Schulabbruch habe sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, wonach sie in (...) Tagen bei der Verwaltung vorzusprechen und ihren Schulabbruch zu begründen habe. Viele, die ein solches Schreiben erhalten hätten, seien später in den Militärdienst eingezogen worden. In der Befürchtung, dass ihr möglicherweise Ähnliches wiederfahren könnte, habe sie sich sicherheitshalber etwa (...) lang bei ihrer Tante versteckt. Hierbei habe sie jeweils am Abend nach ihrer Mutter geschaut. Weder sie noch ihre Familie sei in dieser Zeit behelligt worden. (...) 2015 habe sie schliesslich dann Eritrea illegal verlassen. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien reiste sie am 1. August 2015 illegal in die Schweiz ein. Sie reichte ihren Taufschein sowie die Kopie eines «UNHCR Asylum Seeker Certificate» ihres Vaters vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 (Datum Poststempel: 20. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Beweismitteleingabe vom 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Familienfoto, Schulzeugnisse der Schuljahre 2003 bis 2006 im Original sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre Partnerschaft mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling und ein entsprechendes hängiges Ehevorbereitungsverfahren. Im Weiteren beantragte sie die Entlassung der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut, entliess die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zugestelltem Schreiben vom 11. Dezember 2018 informierte das SEM im Zusammenhang mit einer Kindesanerkennung das zuständige Zivilstandsamt über den Stand des Asylverfahrens. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der seit dem letzten Schriftenwechsel vergangenen Zeitdauer die Gelegenheit ein, die tatsächliche Basis ihrer Beschwerde gutscheinend zu ergänzen. Im Weiteren forderte es die Beschwerdeführerin auf, sich zum aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und der Kindesanerkennung zu äussern und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. J. Mit Sachverhaltsergänzung vom 25. März 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum hängigen Ehevorbereitungsverfahren und zur vorgeburtlichen, hängigen Kindesanerkennung. Der errechnete Geburtstermin für ihr Kind sei im (...) 2019. Mit der Sachverhaltsergänzung reichte sie ein Schreiben des Zivilstandsamts über die Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 4. März 2019 sowie eine ärztliche Bestätigung des Geburtstermins zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 16. September 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über das nach wie vor hängige Ehevorbereitungsverfahren sowie den Status der Kindesanerkennung. Sie reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über die Einreichung eines Ehevorbereitungsverfahrens vom 5. September 2019 sowie ein Schreiben des Zivilstandesamts betreffend die Kindsanerkennung vom 3. September 2019 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 7. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtenregister, eine Mitteilung der nachgeburtlichen Kindesanerkennung sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, alle vom 25. September 2019, zu den Akten. M. Mit positivem Asylentscheid vom 28. November 2019 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG und verfügte aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem neuen Asylentscheid vom 28. November 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr nur noch die originäre Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu prüfen sein werde, ihre übrigen Rechtsbegehren mithin gegenstandslos geworden seien. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, ihre Beschwerde bis zum 3. Januar 2020 zurückzuziehen. Innert Frist erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin, weshalb das Beschwerdeverfahren ordentlich fortgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit neuem Asylentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2017 hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Rechtschutzinteresse besteht allerdings weiterhin an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Gewährung von Asyl, weshalb sich die nachfolgende Prüfung auf diese Punkte beschränkt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Zudem hat der Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren durch die zwischenzeitliche Gewährung der vorläufigen Aufnahme eine Einschränkung erfahren. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In ihrem Asylentscheid vom 19. Januar 2017 führte die Vorinstanz im Asylpunkt an, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe sie an der BzP geltend gemacht, in der (...) Klasse gewesen zu sein, als ihr Vater verstorben sei. Deshalb habe sie die Schule im (...) 2015 abgebrochen, um ihre kranke Mutter unterstützen zu können. Gleich danach habe sie ein Aufgebot erhalten. Demgegenüber habe sie an der Anhörung ausgesagt, dass ihr Vater im (...) 2011 gestorben sei und sie die Schule im (...) 2015 abgebrochen habe. Nach rund (...) Wochen habe sie ein Schreiben der Verwaltung bekommen, um ihren Schulabbruch zu begründen. Sie habe Angst gehabt, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Derart unterschiedliche und unstimmige Aussagen verstärkten die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, zumal sie diese Diskrepanzen auf Vorhalt nicht habe erklären können. Überdies seien ihre Angaben über den Schulabbruch und das mehrwöchige versteckte Leben sehr allgemein, vage und unsubstantiiert ausgefallen. (...) ihrer (...) lebten ausserdem trotz Schulabbruch nach wie vor in Eritrea, ohne je Militärdienst geleistet oder deswegen Probleme gehabt zu haben. Auch ihr Nichterscheinen bei der Verwaltung habe offensichtlich keine Folgen gehabt. Somit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Eritrea nennenswerte Probleme mit den Behörden gehabt hätte, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen oder ein entsprechendes militärisches Aufgebot verweigert hätte. Im Übrigen reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht aus, bloss zu befürchten, dass irgendwann einmal etwas passieren könnte. Im Weiteren sei es ihr auch nicht gelungen, die von ihr geschilderte illegale Ausreise glaubhaft darzutun. 6.2 Betreffend den Asylpunkt führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zunächst aus, dass sie trotz des Zeitabstands zwischen den beiden Befragungen von über einem Jahr in der Lage gewesen sei, ihre Aussagen übereinstimmend zu wiederholen. Das SEM sei nicht auf die Zusammenhänge eingegangen und habe sich lediglich mit nebensächlichen Punkten befasst. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu der Schlussfolgerung gelangt sein soll, dass sie nicht im Jahr (...) geboren sein könne, wenn der Schulabbruch im (...) 2015 erfolgt sei. Rechnerisch seien diese Ausführungen stringent. Bei der von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeit betreffend den Todeszeitpunkt ihres Vaters respektive den Zeitpunkt ihres Schulabbruchs handle es sich vermutlich bloss um einen Protokollierungsfehler. Sie habe den zeitlichen Ablauf ihrer Familiengeschichte stringent und nachvollziehbar beschrieben. Das Protokoll der BzP sei kein Wortprotokoll, weshalb solche Fehler auftreten könnten. Auch der Vorwurf der Unsubstantiiertheit ihrer Asylvorbringen sei unzutreffend. In freier Rede habe sie ihre Fluchtgründe anschaulich, mit Realkennzeichen versehen und unter erkennbaren Gefühlsregungen zusammengefasst. Auf Fragen der Vorinstanz habe sie kurz, aber nachvollziehbar geantwortet, so dass insgesamt ein klares und glaubhaftes Bild ihrer Fluchtgründe entstanden sei. Im Übrigen seien ihre (...) verheiratet, weshalb sie von einem Einzug in den Nationaldienst «geschützt» seien. Durch den Schulabbruch sei sie vermutlich in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Sie sei dann auch aufgefordert worden, sich bei der Verwaltung zu melden. Es seien daher vermutungsweise von den Militärbehörden bereits Massnahmen ergriffen worden, denen sie sich mit ihrer Flucht ins Ausland jedoch entzogen habe. Daher habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Auch ihre illegale Ausreise habe sie glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - aufgrund einer fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und damit die Nichtgewährung des Asyls durch die Vorinstanz im Resultat zu stützen ist und die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ob sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgang, wonach sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten und sich rund (...) versteckt habe und hiernach ausgereist sei, effektiv so zugetragen hat, kann - obschon erhebliche Zweifel am Vorgebrachten bestehen - aufgrund nachfolgender Erwägungen im Resultat offengelassen werden. 7.3 Dass Schulabbrecher direkt von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden, ist in Eritrea nicht unüblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] E. 5.1 m.w.H.; Europäisches Asylunterstützungsbüro (EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Länderfokus Eritrea. Mai 2015. S. 35, , abgerufen am 16.01.2020). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage jedoch kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin jemals konkret für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang denn auch bloss vor, etwa (...) Wochen nach Schulabbruch ein allgemeines Schreiben der Verwaltung bekommen zu haben. Sie sei darin aufgefordert worden, sich in (...) Tagen bei der Verwaltung zu melden (vgl. A19, F57). Weder stammte dieses behauptungsweise erhaltene Schreiben von der Militärverwaltung, noch ist aus dem Inhalt des Schreibens irgendein konkreter Bezug zum Militär erkennbar. Hieran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wonach andere Schulabbrecher, welche einem solchen Aufgebot Folge geleistet hätten, hiernach kritisch nach den Gründen des Schulabbruchs befragt worden und später dann auch abgeholt und nach E._______ gebracht worden seien (vgl. A19, F71, F117 und F126). In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin spekulativ fest, dass daher vermutlich auch sie «früher oder später» einmal eingezogen worden wäre (vgl. A19, F124). Aus diesen Schilderungen ergibt sich entgegen ihrer Ansicht jedoch in keiner Weise, dass sie mit dem angeblich erhaltenen Schreiben von der Verwaltung bereits zum Militärdienst aufgeboten wäre oder dass dieses Schreiben der Verwaltung überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit dem Militärdienst gestanden wäre. Ganz im Gegenteil: die Aussagen der Beschwerdeführerin führen vielmehr zum Schluss, dass diese Vorladung der Verwaltung bloss im Zusammenhang mit dem Schulabbruch stand und ein allfälliger Einzug in den Militärdienst zeitlich ohnehin erst «früher oder später» in Betracht gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits konkret für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Gegen die rein spekulative Annahme eines militärischen Aufgebots sowie eines Verfolgungsinteresses der eritreischen Behörden spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Zeit zwischen dem Verlassen ihres Heimatortes bis zu ihrer Ausreise - also etwa (...) lang - anscheinend nicht behördlich gesucht wurde und auch ihre Familie in der Folge keine Nachteile zu gewärtigen hatte (vgl. A19, F71 und F76). Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter am Telefon nicht danach gefragt zu haben und sich nur für deren Gesundheitszustand interessiert zu haben (vgl. A19, F123), erweist sich als wenig lebensnah und muss als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Vor dem Hintergrund, dass die angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst ursächlich für ihre Flucht gewesen sein soll, erscheint es als geradezu lebensfremd, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht dafür interessiert haben sollte, ob nach ihr gesucht worden sei und ob ihre Angehörigen möglicherweise wegen ihr Nachteile erlitten haben könnten. 7.4 Gesamthaft besteht somit kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin sei je für den Militärdienst aufgeboten worden. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. 7.5 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind - wenn sich diese überhaupt so zugetragen haben - wie dargelegt, nicht asylrelevant. Es besteht demnach kein Grund zu der Annahme, dass sie im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann somit mangels Relevanz vorliegend im Resultat ebenfalls offengelassen werden. 7.6 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne vom Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8. Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Damit kann mangels Beschwer auf eine Prüfung der in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Vollzugshindernisse verzichtet werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Gericht auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Lic. iur. Ariane Burkhardt ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'350.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: