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E-7176/2015

E-7176/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2015 und suchte am 5. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in Bulgarien und am 31. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich der Befragung vom 15. September 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Bulgarien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da man dort keine Papiere bekomme, sondern nach einer Wartezeit von 18 Monaten abgewiesen werde. Nach Ungarn wolle er nicht, da sich dort Tausende von Flüchtlingen aufhielten und die Situation unkontrollierbar sei. Er wolle bei seinen Verwandten in der Schweiz bleiben. Eine Tante des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2015 an die Vorinstanz, in welchem sie diese darum bat, ihrem Neffen einen Neuanfang in der Schweiz zu ermöglichen. B. Am 2. Oktober 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Oktober 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen Onkel und eine Tante verfügt, vermöge an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz. In Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände würden denn auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen könnten. D. Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. Oktober 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er Ausdrucke verschiedener Online-Artikel (der Tagesspiegel: "Bulgarien schottet sich ab" vom 10. September 2015; SRF International: "Bulgarien - Syrische Flüchtlinge im ärmsten Land der EU", Sendung vom 8. August 2015; PRO ASYL Deutschland: "PRO ASYL-Bericht: Schwere Misshandlungen von Flüchtlingen in Bulgarien" vom 15. April 2015) sowie ein Dokument "Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz. Dublin-Rückkehrer: Systemische Mängel in Bulgarien; Beschluss vom 24. Juni 2015" und einen Ausdruck "UNHCR aktuell zur Situation in Bulgarien" zu den Akten. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 3, 5 und 8 EMRK und fordert den Selbsteintritt. Er zitiert dazu einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015, gemäss welchem in Bulgarien betreffend Inhaftierung von Asylsuchenden Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismässige Anwendungspraxis bestehen würden. Ferner beruft er sich in seiner Begründung auf die allgemeine Situation in Bulgarien. Das dortige Asylsystem sei hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führe. Es gebe keinen konkreten nationalen Integrationsplan und die reellen Chancen, sich in diesem Land eine Existenz aufzubauen, seien sehr gering. Bei einer Überstellung dorthin drohe ihm Haft, die mit dem Rückschiebeverbot nicht in Einklang zu bringen sei. Dies würde einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen. E. Mit Telefax vom 10. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. August 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 2. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Oktober 2015 zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in der Regel nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann umge- stossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden allgemein für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar ist einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden. Die prekären Bedingungen veranlassten das UNHCR zu einem Aufruf an die Mitgliedstaaten, vorübergehend von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Dieser Aufruf wurde jedoch im Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) insofern relativiert, als dass dort festgestellt wird, seit Anfang 2014 hätten wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden können. Das UNHCR gelangt sodann zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. Allerdings wird hervorgehoben, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Das UNHCR empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei. An dieser Einschätzung hält das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 fest (Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren). Nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien. Trotz der Bemühungen der Behörden sei die Situation in den Einrichtungen der SAR (State Agency for Refugees) Ende Juni 2015 betreffend Versorgung und Unterstützung weiterhin prekär. Die Nahrungsvorräte gingen schnell zur Neige. Zwar toleriere die SAR in ihrem Einrichtungen weiterhin die Unterbringung von über 700 Personen mit Schutzstatus, da die Betroffenen aufgrund des Umstands, dass seit Januar 2014 kein Integrationsprogramm existiere, über keine sonstigen Möglichkeiten der Selbstversorgung verfügten, doch offiziell stehe diesen Personen kein Anspruch auf die zwei von der SAR bereitgestellten Mahlzeiten zu. Die SAR habe am 1. Februar 2015 aufgehört, Asylsuchenden in ihren Einrichtungen ein monatliches Taschengeld zu zahlen, wovon vor allem die besonders schutzbedürftigen Personen betroffen seien, da diese ihre medizinische Versorgung nicht mehr finanzieren könnten (von der SAR werde diese kaum noch gewährleistet). Der Zugang von Dublin-Rückkehrern zu den Unterkünften und den sonstigen sozialen Leistungen des Staates hänge vom Stand des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bulgarien ab. Dublin-Rückkehrer, die in SAR-Einrichtungen untergebracht sind, erhielten Zugang zu den gleichen Leistungen wie andere Asylsuchende. Werde der Asylsuchende innerhalb von drei Monaten und 10 Tagen nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien rücküberstellt, werde das Verfahren wieder aufgenommen und der Antrag in der Sache geprüft. Der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida; Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) stützt diese Aussagen. Weiter wird dort festgehalten, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien hätten sich sukzessive verschlechtert. Zwischen Februar und April 2015 habe die SAR die meisten ihrer im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO (European Asylum Support Office) ausgebildeten Mitarbeiter entlassen. Die Aufnahmebedingungen seien nach wie vor ungenügend und hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person geltend, er sei in Bulgarien 46 Tage in Haft gewesen und man werde dort nach einer 18-monatigen Wartezeit abgewiesen und nach Afghanistan abgeschoben (vgl. vorinstanzliche Akten A 4). In der Beschwerde bestätigte er diese Angaben und führte aus, er sei nicht befragt worden und habe kein Asylgesuch stellen können. Nach 46 Tagen Haft sei er in ein Camp gebracht worden, von wo er jedoch nach sieben Tagen weggeschickt worden sei. Aus den Akten ergibt sich, dass er in Bulgarien am 24. August 2015 um Asyl ersuchte und bereits sieben Tage später, am 31. August 2015, in Ungarn ein Asylgesuch stellte. Daraus ergibt sich, dass er schon wenige Tage nachdem er in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, ausgereist ist. Es bestehen somit, selbst unter Berücksichtigung der angespannten Situation in Bulgarien keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Ebenfalls hat er nicht rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch die zugegebenermassen prekäre Situation dort nichts zu ändern, zumal der junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Im Gegenteil verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante und einen Onkel in der Schweiz, welche ihn falls nötig in Bulgarien finanziell unterstützen könnten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 7.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz offensichtlich keine familiäre Beziehung im Sinne dieses Artikels besteht und auch nicht vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Tante oder zu seinem Onkel ausgegangen werden kann.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Haft und unmenschliche Bedingungen. Das Land sei aufgrund der aktuellen Situation nicht im Stande, sein Asylerfahren korrekt durchzuführen. Die menschenrechtswidrige Rechtspraxis im bulgarischen Asylverfahren sowie die menschenunwürdigen Umstände würden einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen.

E. 7.3.3 Zwar ist festzustellen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Situation in Bulgarien und insbesondere jene zur individuellen Situation des Beschwerdeführers äusserst knapp ausgefallen sind. Dieser bringt jedoch weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde individuelle Gründe vor, die auf unmenschliche Bedingungen schliessen liessen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das Land ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12 Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7176/2015 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2015 und suchte am 5. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in Bulgarien und am 31. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich der Befragung vom 15. September 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Bulgarien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da man dort keine Papiere bekomme, sondern nach einer Wartezeit von 18 Monaten abgewiesen werde. Nach Ungarn wolle er nicht, da sich dort Tausende von Flüchtlingen aufhielten und die Situation unkontrollierbar sei. Er wolle bei seinen Verwandten in der Schweiz bleiben. Eine Tante des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2015 an die Vorinstanz, in welchem sie diese darum bat, ihrem Neffen einen Neuanfang in der Schweiz zu ermöglichen. B. Am 2. Oktober 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Oktober 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen Onkel und eine Tante verfügt, vermöge an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz. In Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände würden denn auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen könnten. D. Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. Oktober 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er Ausdrucke verschiedener Online-Artikel (der Tagesspiegel: "Bulgarien schottet sich ab" vom 10. September 2015; SRF International: "Bulgarien - Syrische Flüchtlinge im ärmsten Land der EU", Sendung vom 8. August 2015; PRO ASYL Deutschland: "PRO ASYL-Bericht: Schwere Misshandlungen von Flüchtlingen in Bulgarien" vom 15. April 2015) sowie ein Dokument "Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz. Dublin-Rückkehrer: Systemische Mängel in Bulgarien; Beschluss vom 24. Juni 2015" und einen Ausdruck "UNHCR aktuell zur Situation in Bulgarien" zu den Akten. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 3, 5 und 8 EMRK und fordert den Selbsteintritt. Er zitiert dazu einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015, gemäss welchem in Bulgarien betreffend Inhaftierung von Asylsuchenden Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismässige Anwendungspraxis bestehen würden. Ferner beruft er sich in seiner Begründung auf die allgemeine Situation in Bulgarien. Das dortige Asylsystem sei hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führe. Es gebe keinen konkreten nationalen Integrationsplan und die reellen Chancen, sich in diesem Land eine Existenz aufzubauen, seien sehr gering. Bei einer Überstellung dorthin drohe ihm Haft, die mit dem Rückschiebeverbot nicht in Einklang zu bringen sei. Dies würde einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen. E. Mit Telefax vom 10. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. August 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 2. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Oktober 2015 zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in der Regel nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann umge- stossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden allgemein für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar ist einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden. Die prekären Bedingungen veranlassten das UNHCR zu einem Aufruf an die Mitgliedstaaten, vorübergehend von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Dieser Aufruf wurde jedoch im Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) insofern relativiert, als dass dort festgestellt wird, seit Anfang 2014 hätten wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden können. Das UNHCR gelangt sodann zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. Allerdings wird hervorgehoben, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Das UNHCR empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei. An dieser Einschätzung hält das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 fest (Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren). Nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien. Trotz der Bemühungen der Behörden sei die Situation in den Einrichtungen der SAR (State Agency for Refugees) Ende Juni 2015 betreffend Versorgung und Unterstützung weiterhin prekär. Die Nahrungsvorräte gingen schnell zur Neige. Zwar toleriere die SAR in ihrem Einrichtungen weiterhin die Unterbringung von über 700 Personen mit Schutzstatus, da die Betroffenen aufgrund des Umstands, dass seit Januar 2014 kein Integrationsprogramm existiere, über keine sonstigen Möglichkeiten der Selbstversorgung verfügten, doch offiziell stehe diesen Personen kein Anspruch auf die zwei von der SAR bereitgestellten Mahlzeiten zu. Die SAR habe am 1. Februar 2015 aufgehört, Asylsuchenden in ihren Einrichtungen ein monatliches Taschengeld zu zahlen, wovon vor allem die besonders schutzbedürftigen Personen betroffen seien, da diese ihre medizinische Versorgung nicht mehr finanzieren könnten (von der SAR werde diese kaum noch gewährleistet). Der Zugang von Dublin-Rückkehrern zu den Unterkünften und den sonstigen sozialen Leistungen des Staates hänge vom Stand des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bulgarien ab. Dublin-Rückkehrer, die in SAR-Einrichtungen untergebracht sind, erhielten Zugang zu den gleichen Leistungen wie andere Asylsuchende. Werde der Asylsuchende innerhalb von drei Monaten und 10 Tagen nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien rücküberstellt, werde das Verfahren wieder aufgenommen und der Antrag in der Sache geprüft. Der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida; Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) stützt diese Aussagen. Weiter wird dort festgehalten, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien hätten sich sukzessive verschlechtert. Zwischen Februar und April 2015 habe die SAR die meisten ihrer im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO (European Asylum Support Office) ausgebildeten Mitarbeiter entlassen. Die Aufnahmebedingungen seien nach wie vor ungenügend und hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert. 6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person geltend, er sei in Bulgarien 46 Tage in Haft gewesen und man werde dort nach einer 18-monatigen Wartezeit abgewiesen und nach Afghanistan abgeschoben (vgl. vorinstanzliche Akten A 4). In der Beschwerde bestätigte er diese Angaben und führte aus, er sei nicht befragt worden und habe kein Asylgesuch stellen können. Nach 46 Tagen Haft sei er in ein Camp gebracht worden, von wo er jedoch nach sieben Tagen weggeschickt worden sei. Aus den Akten ergibt sich, dass er in Bulgarien am 24. August 2015 um Asyl ersuchte und bereits sieben Tage später, am 31. August 2015, in Ungarn ein Asylgesuch stellte. Daraus ergibt sich, dass er schon wenige Tage nachdem er in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, ausgereist ist. Es bestehen somit, selbst unter Berücksichtigung der angespannten Situation in Bulgarien keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Ebenfalls hat er nicht rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch die zugegebenermassen prekäre Situation dort nichts zu ändern, zumal der junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Im Gegenteil verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante und einen Onkel in der Schweiz, welche ihn falls nötig in Bulgarien finanziell unterstützen könnten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz offensichtlich keine familiäre Beziehung im Sinne dieses Artikels besteht und auch nicht vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Tante oder zu seinem Onkel ausgegangen werden kann. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Haft und unmenschliche Bedingungen. Das Land sei aufgrund der aktuellen Situation nicht im Stande, sein Asylerfahren korrekt durchzuführen. Die menschenrechtswidrige Rechtspraxis im bulgarischen Asylverfahren sowie die menschenunwürdigen Umstände würden einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen. 7.3.3 Zwar ist festzustellen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Situation in Bulgarien und insbesondere jene zur individuellen Situation des Beschwerdeführers äusserst knapp ausgefallen sind. Dieser bringt jedoch weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde individuelle Gründe vor, die auf unmenschliche Bedingungen schliessen liessen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das Land ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

12. Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel