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D-2936/2016

D-2936/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2936/2016 Urteil vom 31. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Dezember/Januar 2016 verliess und am 9. März 2016 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (...) Jahren (und [...] Monaten) angab, dass ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Bulgarien (am 1. Februar 2016) und in Ungarn (am 1. März 2016) Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers am (...). März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess mit dem Ergebnis, die Handröntgenaufnahme weise ein abgeschlossenes Skelettalter von mindestens 19 Jahren auf, dass am 23. März 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) durchgeführt wurde, dass er hierbei im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe, da er ein mit den Behörden kooperierender Geschäftsmann gewesen sei, vor etwa neun Monaten Drohbriefe der Taliban erhalten, dass sein Vater diese Briefe ignoriert habe, woraufhin etwa einen Monat später Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und seinen Vater sowie den Beschwerdeführer und dessen Bruder mitgenommen hätten, dass sein Vater und sein Bruder noch am Tag der Mitnahme durch die Taliban getötet worden seien und der Beschwerdeführer an einem anderen Ort festgehalten und gefoltert worden sei, dass er nach etwa zwei Wochen aus der Gefangenschaft habe fliehen können und daraufhin von den Taliban gesucht worden sei, wobei diese auch seine Familie bedroht hätten, dass ihm anschliessend an die BzP das rechtliche Gehör zum Befund der Handknochenanalyse sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in der BzP an seiner behaupteten Minderjährigkeit festhielt und zum Beweis eine Kopie seiner Tazkira sowie einen Impfausweis einreichte, wobei ihm der Impfausweis, zusammen mit eingereichten Beweismitteln zu den Asylgründen, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom SEM zurückgegeben wurde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Bulgarien vorbrachte, dort drei Mal von der Polizei geschlagen, zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen und drei Tage inhaftiert worden zu sein, dass das SEM am 31. März 2016 die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei es auf die Altersangabe des Beschwerdeführers und das gegensätzliche Ergebnis der Knochenaltersanalyse hinwies, dass die ungarischen Behörden dem SEM am 13. April 2016 mitteilten, sie seien gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen des kurz zuvor gestellten Asylgesuches in Bulgarien nicht zuständig, dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn unter einem anderem Namen und mit dem Geburtsdatum (...) habe registrieren lassen, dass das SEM am 14. April 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei es auf die behauptete Minderjährigkeit und die Abklärungen zur Altersfeststellung sowie auf die Antwort der ungarischen Behörden hinwies, dass die bulgarischen Behörden das Gesuch am 21. April 2016 guthiessen und dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien eine andere Namensangabe gemacht und als Geburtsdatum den (...) angegeben, dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2016 dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung am 10. Mai 2016 persönlich eröffnet in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Überstellung nach Bulgarien anordnete, dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in der gleichen Verfügung die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragte (Dispositiv Ziffern 7 und 8), dass das SEM in der Verfügung begründete, weshalb es den Beschwerdeführer als volljährige Person behandle und der eingereichten Kopie einer Tazkira und dem Impfausweis keinen Beweiswert zukommen lasse, dass die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben sei und die Kritik des Beschwerdeführers an der erlittenen Behandlung in Bulgarien und der dortigen allgemeinen schlechten Situation für Asylsuchende die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass zudem unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt und zudem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass der Vollzug der Wegweisung sofort auszusetzen und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren, dass die Haftanordnung aufzuheben sei, dass er in der Beschwerde an seiner Minderjährigkeit festhielt und behauptete, er sei in Bulgarien geschlagen und ihm sei dort ein faires Asylverfahren vorenthalten worden, dass er monierte, das SEM sei auf seine Kritikpunkte in der Verfügung nicht näher eingegangen, dass die Wegweisung nach Bulgarien wegen der schlechten Situation für Asylsuchende unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 vom EVZ (...) in den Kanton (...) überstellt wurde, dass der Vollzug der Überstellung nach Bulgarien vom Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 13. Mai 2016 superprovisorisch ausgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zum Beleg seiner Altersangabe seinen (zuvor bereits beim SEM eingereichten) Impfausweis bei Gericht einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Einzelrichter mit Urteil D-2962/2016 vom 20. Mai 2016 die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft guthiess und die Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung vom 22. April 2016 anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83Abs. 1-4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass der Beschwerdeführer an der Minderjährigkeit festhält, indem er ausführt, die Knochenaltersanalyse sei ungenau und die eingereichte Tazkira sowie der Impfausweis würden seine Altersangabe beweisen, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beim SEM eingereichte Tazkira und den Impfausweis an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ([...] Jahre) festgehalten und behauptet wird, das Ergebnis der Knochenaltersanalyse bestätige wegen Ungenauigkeiten seine Altersangabe, dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmtenVoraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag, dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren nicht ganz drei Jahre beträgt, weshalb von einer normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird, dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersanalyse in einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht zu entkräften vermögen, hatte er doch bei den bulgarischen und ungarischen Behörden zwei verschiedene Geburtsdaten (und zwei andere Identitäten) angegeben, nach denen er jeweils als volljährig registriert worden war, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira, bei der es sich zudem um ein Duplikat ohne Ausstellungsdatum handelt, sowie der Impfausweis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zum Beleg des geltend gemachten Alters gelten, dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit insgesamt unglaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht bestritt, in Bulgarien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels EURODAC durchgeführten Abklärungen ergaben, dass er am 1. Februar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Bulgariens ausdrücklich anerkannten, dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist und diese in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde einwandte, er sei in Bulgarien geschlagen worden, ihm seien unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden, er sei drei Tage inhaftiert gewesen und ein faires Asylverfahren sei ihm verwehrt worden, dass mithin sinngemäss geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulgarien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November 2013, C-4/11), dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefährdungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen, dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - aus Sicht der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei ein faires Asylverfahren in Bulgarien verwehrt gewesen, insofern nicht überzeugt, als er wenig später nach seiner Asylgesuchstellung vom 1. Februar 2016 in Bulgarien nach Ungarn reiste (Asylgesuchstellung 1. März 2016), also das Asylverfahren in Bulgarien nicht abwartete und insofern auch den Zugang zu eben diesem Verfahren nicht bemängeln kann, dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde pauschal verwiesen wird, dem Gericht bekannt sind, wobei sie namentlich im Zusammenhang stehen mit der hohen Anzahl an Schutzsuchenden, die zum Zwecke der Weiterreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht nach Bulgarien gelangen, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass zu jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden hatten, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten beabsichtigt waren, dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wurden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten, und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangt ist, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-6498/2015 vom 20. Oktober 2015, E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015 und E-7078/2015 vom 12. November 2015), dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa - nicht widerrufen wurde, dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden, und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung festhält (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7176/2015 vom 23. November 2015), dass sich anderen aktuellen Berichten zufolge die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten, dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC], Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, www.asyl.net <Länder<Länderinformationen<Bulgarien, abgerufen am 8. Dezember 2015), was auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zunahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten zurückzuführen sei, dass das UNHCR in einer aktualisierten Berichterstattung zur Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Bulgarien vom März 2016 festhielt, es beharre weiterhin nicht darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten (vgl. http://www.unhcr.ch/print/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html, abgerufen am 25. Mai 2016), dass es weiterhin ernsthafte Mängel im dortigen Aufnahmesystem gebe und eine Einzelfallprüfung für bestimmte Gruppen oder Personen mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität befürworte (a.a.O.), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei von der Polizei geschlagen worden, ihm seien unter Zwang Fingerabdrücke genommen und er sei mehrere Tage inhaftiert worden, dass vorab festzustellen ist, dass das SEM im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerde diese individuellen Gründe des Beschwerdeführers, die er gegen die Überstellung nach Bulgarien vorbringt, in der angefochtenen Verfügung hinreichend würdigte (unter E. II, S. 4), dass die behaupteten Misshandlungen durch die Polizei sehr pauschal vorgebracht werden und mit gewissen Glaubhaftigkeitszweifeln belegt sind, dass im Übrigen festzustellen ist, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht in Haft nehmen kann, dass er hinsichtlich einer erlittenen rechtswidrigen oder als ungerecht empfundenen Behandlung (Ausübung von Zwang, Polizeigewalt, Inhaftierung) Beschwerde bei den zuständigen Stellen in Bulgarien erheben müsste, dass aufgrund seiner allgemeinen Kritik nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn - die Authentizität seiner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - die Gefahr einer erneuten Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien in unzulässiger Weise behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgarischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Bulgarien, dass der junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der ausser einer (...)-Fehlbindung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anführt, keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung internationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden Selbsteintritt führen müsste, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Ermessensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Bulgarien auch keinerlei Anlass besteht, dass deshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde­begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifi­zieren waren, dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nachzufordern, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­stän­dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann, falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt und der Beschwerdeführer somit auch aus der Dublin-III-Ver­ordnung keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand: